Dieses Buch
liest sich wie ein Krimi - ausnahmsweise nicht trotz, sondern wegen seines Umfangs. Es ist ein historisches Dokument dafür, welche - unnötig - fatale Folgen die 1:1-Übertragung der BRD-Psychiatriereform mit ihrem großartigen Anspruch ("ambulant vor stationär") und ihrer traurigen Wirklichkeit ("stationär vor ambulant") in der Zeit der Wende auf ein neues Bundesland - Sachsen-Anhalt - und seine Bürger (Behinderte, Angehörige und Mitarbeiter) haben kann.
Da kommt Brigitte McManama, die Autorin, 1995 nach Sachsen-Anhalt, wird Referentin für Enthospitalisierung im Sozialministerium (in welchem West-Ministerium hat es das schon gegeben?) und zugleich päd. Leiterin des Heimbereichs im psychiatrischen Landeskrankenhaus Uchtspringe. Und dann fängt sie einfach an zu erzählen, was ihr in 15 Jahren Teilnahme an Integrations(Verhinderungs)prozeß in diesem Bundesland widerfahren ist. Das Tolle dabei ist, weshalb wir solch einen Bericht kaum noch mal finden werden, dass sie kaum ein Blatt vor den Mund nimmt, sich angreifbar macht, gelegentlich sicher auch mal ungerecht ist, weil sie offenbar zu den wenigen gehört, die naiv davon ausgehen, dass es den Mitspielern wirklich primär um die laut verkündete Absicht der Behinderten-Integration gehe.
Bloß als sie ankommt, sind die Weichen gestellt, ist der "Heimkuchen" weitgehend verteilt, ist Sachsen-Anhalt schon auf dem Weg, das am dichtesten mit "Langzeiteinrichtungen für Behinderte" besiedelte Land der neuen BRD zu werden, sind ca. 200 Mill. Euro für Heime auf den Anstaltsgelände oder im Lande schon verbaut bzw. planerisch/vertraglich festgelegt, während es gerade mal 35 amb. Wohnplätze gibt. Und all das ohne verbindliche Leitlinien des Ministeriums, ohne daß man sich in der alten BRD erkundigt hätte, wie es auch mit ganz wenigen Heimplätzen geht, wie in Bremen und Gütersloh, zu schweigen von skandinavischen Beratern, wonach man auch ganze Länder (Schweden, Norwegen) mit so gut wie ohne Behindertenheime betreiben könne. Dabei hatte man "um die Ecke", nämlich in Halle, einen der seltenen Behindertenpädagogik-Professoren (Georg Theunissen), der auch als Inklusionspraktiker international ausgewiesen ist und den zu vermeiden geradezu ein Kunststück sein mußte.
Man erfährt von der Autorin auch, wie leidenschaftlich sich die Ministeriumsressorts über Jahre wegen Zuständigkeiten gegenseitig blockiert haben.
All das ist nichts gegenüber der Raffgier der freien Träger (egal ob der Wohlfahrtsverbände oder der Privaten), gerade weil die Verwaltung sich von ihnen nicht nur die Fach-Experten, sondern auch das emotionale Engagement für die Behindertenintegration versprochen oder auch nur erwünscht hatte. Natürlich kennen oder vermuten wir auch das aus unseren Erfahrungen in den Westländern; bloß dort ist es dank langer Tradition besser verbrämt. Nach den Berichten und Dokumenten der Autorin, die mich jedenfalls sprachlos gemacht haben, scheint es, als ob die Situation des Neuanfangs des Geschäftsgebarens der Freien Träger besonders nackt, eben ungeschützt und damit schamlos zum Ausdruck gebracht hat, als ob Behinderte für sie "nur bettenfüllende Ware" seien, wie die lokale "Volksstimme" durchaus nicht ganz neben der Spur am 6.12.95 titelte. Nebenbei kann ich als Rezensent insofern für die Glaubwürdigkeit des McManama-Berichts bürgen, weil ich um dieselbe Zeit in Wittstock/Brandenburg und Freitel/Dresden Ähnliches erlebt habe.
Am meisten hat mich aber an dem Bericht die positive Kehrseite der Medaille beeindruckt; denn natürlich gab es auch Menschen, denen es wirklich um "ambulant vor stationär" ging -und zwar wohl nach dem Verteilungsmuster: am wenigsten "die da oben" und am meisten "wir da unten". So war es ausgerechnet der Personalrat von Uchtspringe (wo hätte es das im Westen gegeben?), der die ersten ambulanten Wohnplätze durchgesetzt hat und das zugleich
die Ablösung des wohl besonders demütigenden freien Trägers, der Diakonie, zuzuschreiben ist.
Zu erwähnen ist auch, daß das Großheim Schloß Hoym, dank des Engagements des Leiters, aber auch der Mitarbeiter, einen großen Teil seiner Behinderten in diversen Dörfern der Region integriert und beheimatet hat - auch gesamtdeutsch vorbildlich, wie ich mich bei etlichen Besuchen überzeugen konnte.
Am aufregendsten sind aber die unermüdlichen Anstrengungen des Psychiatrieausschusses des Landtages, also der parlamentarisch verankerten Besuchskommission, bestehend aus Praktikern aller Einrichtungen und Dienste des Landes, in seinen regelmäßigen Jahresberichten mit aller wünschenswerter Kritik gegenüber dem Heimübergewicht die Ambulantisierung als einzig zukunftsfähiger De-Institutionalisierungsform penetrant anzumahnen, auch wenn dessen Berichte gegenüber dem Macht- und Interessenkartell der Administration und der Träger lange gebraucht haben, um jetzt allmählich endlich etwas mehr Gehör zu finden. Brigitte McManama zitiert den langjährigen Ausschußvorsitzenden, Dr. Felix Böcker aus dem Oktober 2008: Er sah in dem "Kartell der Freien Träger innerhalb der aufgeteilten Regionen den Hauptgrund: Sie sind sich einig im Beibehalten der stationären Plätze und des Nichtschaffens von ambulanten Wohnangeboten."
In all dem mag sich spiegeln, was leicht vergessen wird, daß die psychiatrisch Tätigen in der DDR an der Basis gedanklich schon an Enthospitalisierung, Normalisierung und Integration orientiert waren (vgl. Rodewischer und Brandenburger Thesen), als wir in den Westländern diese Begriffe noch kaum buchstabieren konnten.
Was ich abschließend aus der Lektüre auch gelernt habe: Unsere weitgehende Ambulantisierung der 435 Großheimbewohner in Gütersloh ist wohl auch deshalb gelungen, weil wir als Träger der ambulanten Betreuung insgesamt 15 kleine Vereine selbst gegründet haben; denn einmal sollte kein Verein so groß werden, daß eigene Machtinteressen wirksamer würden als unser Engagement für die Integration/Inklusion der Behinderten; und zum anderen bestanden die Vorstände der 15 Vereine in der Regel aus Bürgern der jeweiligen Region (und 1-2 Vertretern der Ursprungseinrichtung); und schließlich haben diese Vereine fast alle als Spitzenverband den DPWV gewählt, weil der am ehesten ambulant ausgerichtet ist und um vor Fremdbestimmung durch die Eigeninteressen eines mächtigen Verbandes geschützt zu sein. - Vielleicht empfiehlt sich das auch für die weitere Integrationsentwicklung von Sachsen-Anhalt. Prof. Dr. Dr. Klaus Dörner, Hamburg
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Inhaltsverzeichnis
Vorwort 8
I. Gegenstand und theoretischer Rahmen 10
I.1 Forschungsmethoden und Betrachtungsansätze 15
I.1.1 Personale Ebene 15
I.1.2 Forschungsebene 16
I.2 Klärung von Begrifflichkeiten und relevanten Paradigmen 20
I.2.1 Enthospitalisierung, Entflechtung, Entpsychiatrisierung, De-Institutionalisierung 20
I.2.2 Empowerment und Normalisierungsprinzipien versus Totale Institution 22
I.3 Subsidiaritätsprinzip und Föderalismus - Auswirkungen auf die Behindertenhilfe 31
I.4 Strukturelle Gewalt - Faktoren in der Behindertenhilfe 44
I.5 Menschen mit geistigen Behinderungen 53
I.5.1 Ausgangsdefinition 53
I.5.2 Menschen mit geistigen Behinderungen in Abhängigkeit von Begrifflichkeiten,Diagnosen und
kategorialen Einstufungen 54
I.5.3 Einstufungsverfahren geistig behinderter Menschen in Sachsen-Anhalt: 60
I.6 Historischer Hintergrund 62
I.6.1 Institutionalisierung und Psychiatrisierung von Menschen mit Behinderungen im historischen
Wandel , in der DDR und der BRD 62
I.6.2 Exkurs über die gesellschaftspolitischen Epochen der DDR 73
I.6.3 Der geistig behinderte Mensch in der DDR und in der BRD 76
I.6.3.1 Die Versorgung von geistig behinderten Menschen in der DDR 77
I.6.3.2 Übertragungsprozess des westdeutschen Sozialversicherungssystems 77
I.6.3.3 Sozialrechtliche Absicherung von Menschen mit geistigen Behinderungen in der DDR und
der BRD und Konsequenzen der Vereinigung der beiden deutschen Staaten für die
Behindertenhilfe 78
I.6.3.4 Das Gesundheitswesen der DDR in seiner Relevanz für Menschen mit geistigen
Behinderungen 83
I.6.3.5 Die Rolle der Diakonie in der Behindertenhilfe der DDR 85
I.6.3.6 Betrachtung von „Geistiger Behinderung“ in Gesellschaft und Wissenschaft in der BRD
und der DDR unter dem Aspekt der Bildung. 93
I.6.3.6.1 Wissenschaft, Bildung, Förderung 93
I.6.3.6.2 Arbeit für Menschen mit geistigen Behinderungen 103
I.6.3.7 Unterbringung von Menschen mit geistigen Behinderungen 113
I.6.3.7.1 Unterbringung von Menschen mit geistigen Behinderungen in der BRD 113
I. 6.3.7.2 Einleitung von Enthospitalisierungsprozessen in Westdeutschland 117
I.6.3.7.3 Die Lebensumstände in stationären Einrichtungen der DDR 119
I.7 Empfehlungen der Psychiatrie-Enquête und weitere staatliche Leitgedanken zur „Enthospitalisierung“122
I.7.1 Psychiatrie-Enquête 1975 122
I.7.1.1 Kommissionsverfahren und Entstehung der Psychiatrie-Enquête 122
I.7.1.2 Zum Inhalt und Empfehlungen der „Psychiatrie-Enquête“ 124
I.7.1.3 Zur Umsetzung der Psychiatrie-Enquête 129
3
I.7.2 Empfehlungen der Expertenkommission und Stellungnahme der Bundesregierung 1990 ......... 129 I.7.3 Bericht (und Empfehlungen) der Bundesregierung über die Lage der Behinderten und die
Entwicklung der Rehabilitation von 1994 ................................................................................... 130 I.7.4 Psychiatrieplan, 1992 und Leitlinien der Behindertenhilfe in Sachsen-Anhalt von 1995 ........... 134 1.8 Zusammenfassung Kapitel I im ausblickenden Zusammenhang mit den Kapiteln II und III ................ 140
II. Enthospitalisierungsprozess in Sachsen-Anhalt .......................................................................................... 143 II.0 Die ersten ministeriellen subjektiven Eindrücke und Ansatzsäußerungen .......................................... 143 II.1 Die für die Entflechtungs- und Enthospitalisierungsprozesse verantwortlichen Instanzen und
Entscheidungskompetenzen ................................................................................................................ 145 II.1.1 Das Ministerium für Gesundheit und Soziales und seine nachgeordneten Behörden ................. 145 II.1.1.1 Akteure unter besonderen Aufbaubedingungen................................................................ 145 II.1.1.2 Enthospitalisierungsauftrag, administrative Zuständigkeiten und
II.1.1.3
II.1.2 Die für die Entflechtung und Enthospitalisierung wesentlichen politischen Organe und
Gremien ....................................................................................................................................... 156 II.1.2.1 Landtag ............................................................................................................................ 156 II.1.2.2 Petitionsausschuss ........................................................................................................... 158 II.1.2.3 Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales / Sozialausschuss des Landtags ............ 158 II.1.3 Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung .................................. 159 II.1.4 Träger der Freien Wohlfahrtspflege ............................................................................................ 165 II.2 Programmatische Aussagen der Landesregierung zur psychiatrischen Versorgung im Land Sachsen-Anhalt unter besonderer Berücksichtigung des „Enthospitalisierungsauftrages“ ............................... 168 II.2.1 1992: Programm und Bericht der Landesregierung zur psychiatrischen Versorgung im Land
Sachsen-Anhalt ........................................................................................................................... 168 II.2.1.1 Planungsäußerungen der Abteilung „Soziales“ Anfang der 1990er Jahre .............................. 173 II.2.2 Leitlinien zur Entflechtung / Enthospitalisierung der Landeskrankenhäuser Haldensleben,
Uchtspringe und Jerichow von 1995 ........................................................................................... 174 II.2.3 Prozessgestaltungsplanungen ...................................................................................................... 179 II.2.4 Besetzung von Leitungsstellen in den vorläufigen Heimbereichen ............................................ 184 II.3 Wissenschaftliche Begleitung ........................................................................................................... 187 II.3.1 Der Auftrag der wissenschaftlichen Begleitung .......................................................................... 187 II.3.2 Die von ISIS verwandte Definitionsgrundlage und herangezogenen Ansätze zur
„Enthospitalisierung“ .................................................................................................................. 189 II.3.3 Das Leistungsspektrum der wissenschaftlichen Begleitung durch ISIS ..................................... 190 II.3.3.1 Liste der „Analyse deutscher Enthospitalisierungsprozesse“ ................................................ 191 II.3.3.2 BewohnerInnen-Erhebung ..................................................................................................... 193 II.3.3.3 MitarbeiterInnenbefragung: .................................................................................................. 194 II.3.4 Empfehlungen der wissenschaftlichen Begleitung durch ISIS ................................................... 198 II.3.4.1 Enthospitalisierungsplan nach ISIS ....................................................................................... 198 II.3.4.2 Abschließende Faziterklärung durch ISIS (1998): ................................................................ 199 II.3.5 Einschätzung der Auswirkungen der wissenschaftlichen Begleitung ......................................... 200
4
II.4 Ausgangssituation und Bestandsaufnahme in den psychiatrischen Landeskrankenhäusern
Sachsen-Anhalts 1990 - 1992 ............................................................................................................ 202 II.4.1 Grundlagendaten zur Entflechtung und Enthospitalisierung im Land Sachsen-Anhalt ............... 202 II.4.2 Zur Anfangssituation in den psychiatrischen Landeskrankenhäusern Bernburg, Haldensleben,
Jerichow und Uchtspringe ........................................................................................................... 203 II.4.2.1 Selektion als erster Schritt zur Entflechtung und „Enthospitalisierung“................................ 203 II.5 Entflechtungsprocedere in den psychiatrischen Landeskrankenhäusern in den Jahren 1991-1995 .. 205 II.5.1 Die Landeskrankenhäuser - ein Kurzüberblick ........................................................................... 205 II.5.1.1 LKH Uchtspringe ................................................................................................................... 205 II.5.1.2 LKH Bernburg ....................................................................................................................... 205 II.5.1.3 LKH Haldensleben ................................................................................................................. 206 II.5.1.4 LKH Jerichow ........................................................................................................................ 206 II.5.2 Die Landeskrankenhäuser zu Beginn der Entflechtungsprozesse ................................................ 207 II.5.2.1 Liegenschaften und Gebäudebestand ..................................................................................... 208 II.5.2.2 Bettenanzahl und -verteilung ................................................................................................. 209 II.5.3 Entflechtungsbedingungen und Konsequenzen für die Zugehörigen der vorläufigen
Heimbereiche ............................................................................................................................... 209 II.5.3.1 Personalsituation .................................................................................................................... 211 II.5.3.2 Planlose Umverlegungen von Langzeitpatientinnen und Personalkonsequenzen .................. 213 II.5.4 Übertragungsprozess der psychiatrischen Landeskrankenhäuser an Träger der Freien
Wohlfahrtspflege .......................................................................................................................... 216 II.5.4.1 Verhandlungen Ministerium - Liga der Freien Wohlfahrtsverbände ..................................... 216 II.5.4.1.1 Verhandlungsspezifika der einzelnen Landeskrankenhäuser ......................................... 220 II.5.4.2 Verhandlungskomplex: Personal und Trägerwechsel ............................................................. 225 II.6 Entwicklungen der Behindertenhilfe außerhalb der Landeskrankenhäuser in Sachsen-Anhalt ....... 230 II.6.1 Schloß Hoym ............................................................................................................................... 230 II.6.1.1 Entstehungsgeschichte und Trägerschaften ............................................................................ 230 II.6.1.2 Schloß Hoym im Nationalsozialismus und in der DDR ........................................................ 230 II.6.1.3 Entflechtungs- und Enthospitalisierungsprozesse im Schloß Hoym ...................................... 232 II.6.1.3.1 Konzeptionelle Leitsätze ............................................................................................... 232 II.6.1.3.2 Praktische Umsetzungsprozesse .................................................................................... 233 II.6.1.3.3 Personalentwicklung ...................................................................................................... 234 II.6.1.3.4 Platzabbau ...................................................................................................................... 235 II.6.1.3.5 Entwicklungen auf dem Stammgelände ........................................................................ 236 II.6.1.3.6 Institutionelle Entwicklungen ........................................................................................ 238 II.6.1.3.7 Resümee zu den Entwicklungen „Schloss Hoym“ ........................................................ 241 Neinstedter Anstalten .................................................................................................................. 242 II.6.2
II.6.2.1 Geschichtlicher Hintergrund .................................................................................................. 242 II.6.2.2 Die Neinstedter Anstalten nach der Wende ............................................................................ 244 II.6.2.3 Resümee zu den Entwicklungen der Neinstedter Anstalten ................................................... 245 II.6. 3 Entwicklungen weiterer Einrichtungen der Behindertenhilfe in Sachsen-Anhalt ........................ 246 II.6.3.1 Stationäre Unterbringung versus Betreutes Wohnen .............................................................. 249
5
II. 7 Kosten-Nutzen .................................................................................................................................. 253 II.7.1 Finanzielle Förderung von Enthospitalisierungsmaßnahmen ..................................................... 258 II.7.2 Regelfinanzierung - Novellierung des § 93 Abs.6 BSHG .......................................................... 261 II.7.3 Der Rahmenvertrag gem. § 93d Abs.2 BSHG - Sachsen-Anhalt ............................................... 263 II.8 Entflechtungs- und Enthospitalisierungsprozesse in den ehemaligen psychiatrischen
Landeskrankenhäusern Sachsen-Anhalts 1997 - 2006 ........................................................................ 272 II.8.1 Datenerhebung der BewohnerInnen in den vorläufigen Heimbereichen an den
psychiatrischen Krankenhäusern 1997 ........................................................................................ 272 II.8.2 Das Personal in den Heimbereichen der psychiatrischen Landeskrankenhäuser und in
„Schloß Hoym“ ........................................................................................................................... 280 II.8.2.1 Personalentwicklungsmaßnahmen ........................................................................................ 281
II.9.1 Das psychiatrische Krankenhaus in Jerichow nach Übernahme durch die AWO
Krankenhausbetriebsgesellschaft gGmbH Magdeburg ............................................................... 290 II.9.2 Das psychiatrische Krankenhaus in Haldensleben nach der Übernahme durch das
Dortmunder Christliche Sozialwerk GmbH und seine Nachfolger ............................................. 292 II.10 Kurzresümee ..................................................................................................................................... 300
III Entflechtungs- und Enthospitalisierungsprozesse am ehemaligen psychiatrischen Landeskrankenhaus
Uchtspringe. ................................................................................................................................................ 303 III.1 Geschichte des Landeskrankenhauses Uchtspringe 1874-1990 ....................................................... 303 III.1.1 Von der Gründung bis zur Zeit des Nationalsozialismus 1894 - 1933 ....................................... 303 III.1.2 Das Landeskrankenhaus Uchtspringe von 1933 bis 1949 und die interne Bewertung in der
Zeit danach .................................................................................................................................. 307 III.1.2.1 „Euthanasie“ im Landeskrankenhaus Uchtspringe .............................................................. 310 III.1.3 Das Landeskrankenhaus Uchtspringe in der Zeit der DDR 1949 - 1990 .................................. 316 III.2 Das Landeskrankenhaus Uchtspringe nach der Wende .................................................................... 319 III.2.1 Organisation und Zuständigkeiten 1991 - 1997 ......................................................................... 320 III.2.2 Gebäudeverteilung auf dem Krankenhausgelände Uchtspringe ................................................. 324 III.2.2.2 Baulicher Zustand der Heimstationshäuser .......................................................................... 326 III.3 Das Diakonische Werk als potentieller Träger des vorläufigen Heimbereiches am psychiatrischen
III.4
III.4.1 Verhandlungen und Auseinandersetzungen mit der Diakonie .................................................... 333 III.4.1.1 Pädagogische Leitung - Enthospitalisierungsbeauftragte .................................................... 349
ersten Wohngruppen im Heimbereich am Landeskrankenhaus Uchtspringe ............................. 360 III.4.4 Weitergehende Protestaktionen und ihre Konsequenzen ............................................................ 372
6
III.5 Übergangsphase 1996 - 1997............................................................................................................ 380
III.5.2.1 Zeitplanung aufgrund grober statistischer Bewohnerdaten im Juli 1996 .............................. 386 III.5.3 Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern ................................................................................ 387 III. 5.3.1 Kinder und Jugendliche ziehen in eine WG der Caritas in Letzlingen ................................ 387 III.5.3.2 Erwachsene ziehen in ein Wohnheim der Caritas nach Gardelegen ..................................... 388 III.5.3.3 Erste Erwachsene ziehen ins Schloss Vinzelberg der Stiftung Uhlebüll .............................. 389 III.5.3.4 Kritikäußerungen zur Trägerauswahl .................................................................................... 391 III.5.4 Die erste Außenwohngruppe in Jävenitz .......................................................................................... 393 III.6 Der Umstrukturierungsprozess Teil II: 1997 - 2006 ......................................................................... 394 III.6.1 Rechtsformänderung - Gründung der SALUS ............................................................................ 396 III.6.1 Reaktionen auf die Rechtsformänderung ..................................................................................... 398 III.7 Bewohner- und Unterbringungsstruktur des Heimbereiches am LKH Uchtspring zu Beginn der
Überleitung an die SALUS gGmbH .................................................................................................. 401 III.8 Entwicklungen des SALUS-Heimverbundes in der Nachfolge des „vorläufigen Heimbereiches
am Landeskrankenhaus Uchtspringe“ ............................................................................................... 407 III.8.1 Bildung weiterer Wohngruppen, Außenwohngruppen und eines dezentralen Wohnheimes
sowie Erweiterung des Leistungsspektrums ................................................................................ 408 III.8.2 Selbstbestimmung - Mitbestimmung der HeimbewohnerInnen .................................................. 415 III.8.3 Personalentwicklung im SALUS-Heimverbund .......................................................................... 417 III.9 Reflektiver Erfahrungsaustausch 10 Jahre nach dem Auszug aus Uchtspringe ............................... 418 III.9.1 Frauen der ersten Uchtspringer WG im Intensiv betreuten Wohnen in Gardelegen .................... 418 III.9.2 Ehemalige Uchtspringer BewohnerInnen im Wohnheim Vinzelberg, Caritaswohnheim
„Friedrich Lorenz“, Beetzendorf und Chausseehaus Hassel ........................................................ 424 III.9.2.1 Wohnheim Vinzelberg........................................................................................................... 424 III.9.2.2 Caritaswohnheim „Friedrich Lorenz“, Beetzendorf ............................................................. 425 III.9.2.3 Chausseehaus Hassel ............................................................................................................ 426 III.9.2.4 MitarbeiterInnen-Berichte über die BewohnerInnenentwicklungen nach dem
gemeinsamen Wechsel in Heime anderer Träger ................................................................... 427 III.9.3 Wie MitarbeiterInnen ihren eigenen Arbeitsplatzwechsel im Rahmen der ....................................... Entflechtungsprozesse des Heimbereiches Uchtspringe erlebt haben und bewerten ................... 428 III.9.4 Wie langjährige Uchtspringer MitarbeiterInnen die Entwicklungen des SALUS-Heimverbundes bewerten ............................................................................................................ 430 III.9.5 Außenwohngruppe Jävenitz - Ergebnisse einer Begleituntersuchung durch ISIS ....................... 432 III.10 Zusammenfassende Bewertung des 15 jährigen Entflechtungsprozesse „Heimbereich am
psychiatrischen Krankenhaus Uchtspringe“ ........................................................................................ 437 IV. Bewertende Analyse und Resümee .............................................................................................................. 449 IV.1 Betrachtungsschwerpunkte .................................................................................................................. 450 IV.2 Handlungsdruck und Übertragung des westdeutschen Systems auf die neuen Bundesländer ............ 454 IV.3 Zum Vorwurf der westdeutschen Kolonialisierung .............................................................................. 457 IV.4 Auswirkungen der „Wende“ auf das Personal in den Landeskrankenhäusern .................................... 459 IV.5 Verwaltungsstrukturen und Kompetenzen ........................................................................................... 462 IV.6 Föderalismus, Subsidiaritätsprinzip und die Rolle der Träger der Freien Wohlfahrtsverbände ........... 468
7
IV.7 Resumee und Ausblick ........................................................................................................................ 473
V. Literatur- und Quellenangaben .................................................................................................................... 477 Verwendete Literatur ........................................................................................................................................ 477 Quellen-Dokumente / Protokolle ...................................................................................................................... 488
Anhang ................................................................................................................................................................... 492 ANHANG I.a (zu 1.4) Mitschrift der mdr-Sendung über A. Müller / Psychopharmaka, Uchtspringe-
Vinzelberg12/1999 ................................................................................................... 492 ANHANG II.a (zu II.1.2) Übersicht über die Titel gegenstandsrelevanter Landtagsdrucksachen von
1991 bis 2006 .................................................................................................... 493 ANHANG II.b (zu II. 6.1) Protokolle der ersten Planungs-Einzelgespräche mit den Verbänden der
Freien Wohlfahrtspflege im Jahr 1993:............................................................ 496
ANHANG IIc ................................................................................................................................................... 497 ANHANG IId (zu II.4.1) Finanzielle Förderung von Enthospitalisierungsmaßnahmen .............................. 498 ANHANG II.e (zu II.7.4.2) Leistungstypen - Rahmenvertrag ..................................................................... 499 ANHANG II.f & f2: Volksstimme zur Überleitung von Landeskrankenhäusern ........................................ 501
ANHANG II.3: zum LKH Haldensleben: Volksstimme 14.11.1994 ................................................................ 502 ANHANG III.a (zu III.4.1.1): Massnahme gegen „Wilde Verlegungen“, Heimbereich Uchtspringe, August 1995 ................................................................................................... 503 ANHANG III.b.1 (zu III.3.3): Brief: Diakonisches Werk an den Petitionsausschuß des Landtages Sachsen-Anhalt November 1995 ................................................................... 505 ANHANG III.b.2 (zu III.3.3): Brief: Leiter des Wilhelmshofes an den Personalrat des LKH Uchtspringe vom 9. Dezember 1995 .................................................................................. 507 ANHANG III.b.3 (zu III.3.3): Brief: Personalrat LKH Uchtspringe an Ministerin Kuppe vom
12. Juni 1996 ................................................................................................. 509 ANHANG III.b.4 (zu III.3.3): Volksstimme: „Land erläßt Leitlinien“ 12/1995 ............................................ 510 ANHANG III.b.5 (zu III.3.3): Volksstimme, 7./12./1995 ................................................................................ 511 ANHANG III.b.6 (zu III.3.3): Volksstimme: 6./12./1995 ................................................................................ 512
8
Vorwort
Es war mir ein Anliegen, meine dreizehnjährigen Erfahrungen im Aufbau der Behindertenhilfe in dem 1991 neu gegründeten Bundesland Sachsen-Anhalt zu dokumentieren und zu reflektieren. Von 1995 an hatte ich die Chance, an den Prozessen in verschiedenen Feldern mitzuwirken: vor Ort im Landeskrankenhaus Uchtspringe als „pädagogische Leiterin“ und in der Administration als Referentin im Sozialministerium Magdeburg mit der Hauptaufgabe der Erstellung und Umsetzung von Landesleitlinien zur Entflechtung der psychiatrischen Landeskrankenhäuser und der Entwicklung von Enthospitalisierungsmaßnahmen für die dort „fehluntergebrachten LangzeitpatientInnen“ sowie der Erarbeitung einer damit zusammenhängenden Landesplanung für die Versorgung von Menschen mit geistigen Behinderungen. Danach „wechselte ich die Seite“: Ich übernahm die Aufgabe des Aufbaus einer neuerrichteten Wohn- und Förderstätte für Menschen mit geistigen Behinderungen im Süden Sachsen-Anhalts. Es handelte sich von der Größe und der Lage her um eine den allgemeinen Paradigmen und den Landesleitlinien widersprechende „Planungssünde“. Die besondere Herausforderung sah ich darin, in einer von Traditionen unbelasteten Einrichtung so lange wie möglich und möglichst viele der von Goffman beschriebenen Merkmale einer Totalen Institution zu verhindern. Viele der Voraussetzungen waren günstig - doch letztlich war auch dieses Modell Teil des Gesamtsystems, dessen Aufbau ich mit all seinen Einflussfaktoren im folgenden beschreibe.
Mit dieser Arbeit möchte ich einen Beitrag zur Dokumentation der Sozialgeschichte eines neuen Bundeslandes vorlegen, in deren Mittelpunkt ehemalige DDR-BürgerInnen mit geistigen Behinderungen und das sie pflegende und betreuende Personal in den psychiatrischen Landeskrankenhäusern stehen, die sich in einer Umbruchphase befanden. Es handelte sich um eine Epoche des Wandels des DDR-Gesellschaftssystems zu dem der BRD - und in dem Rahmen um die Einführung westdeutscher Sozialhilfestrukturen, die eigentlich mit den seit den 1960er Jahren propagierten Paradigmen der Behindertenhilfe verknüpft werden sollten. Individuelle und strukturelle Entpsychiatrisierungs-, De-Institutionalisierungs- und Enthospitalisierungsmaßnahmen sollten zur Verwirklichung der damals formulierten Ziele „Normalisierung“ der Lebensverhältnisse von Menschen mit Behinderungen und deren „Integration“ in die Gesellschaft beitragen.
Im folgenden werden Faktoren beschrieben, die diesen Landesprozess - und den am Landeskrankenhaus Uchtspringe im besonderen - beeinflusst und welche Auswirkungen diese auf die betroffenen Menschen haben. Dabei war es unerlässlich, dem reichhaltigen Dokumentationsmaterial einen Einblick in die Behindertenhilfe der DDR sowie die der Betrachtung zugrunde liegenden sozialwissenschaftlichen Erkenntnisse und Ansätze voranzustellen.
Trotz mehrjähriger intensiver Recherchen und des großen Umfanges dieser Arbeit handelt es sich doch nur um einen Ausschnitt eines Prozesses, der zudem auf die ersten 15 Jahre des Landes Sachsen-Anhalt beschränkt ist.
Aus meiner Sicht handelt es sich um eine „Basisarbeit“, als Anreiz zur Vertiefung einzelner und zur Hinzufügung weiterer Aspekte dieses komplexen Gegenstandes und zur Erweiterung des soziologischen und (behinderten-) pädagogischen sowie des sozialpolitischen Kenntnisstandes.
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Danksagung
Mein besonderer Dank gilt meinem Doktorvater Prof. Dr. Wolfgang Jantzen. Ohne ihn wäre diese Arbeit vermutlich nicht begonnen worden. Hat er schon meine Tätigkeit in Sachsen-Anhalt mit großem Interesse verfolgt, mir mit seinen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Kenntnissen aus seiner Gast-Professur an der Universität Leipzig zu DDR-Zeiten und seinen praktischen Erfahrungen mit dem Komplex von De-Institutionalisierungsbemühungen reflektiv zur Seite gestanden, so war er es, der mich ermutigt hat, meine vielfältigen Einblicke in die verschiedenen Felder der sozialpolitischen Prozesse in Sachsen-Anhalt zu dokumentieren. Darüber hinaus war er mein empathischer Mentor, der mich auch in Krisenzeiten unterstützt und immer wieder motiviert hat, diese Arbeit zum Abschluss zu bringen. Der bemerkenswerte inhaltliche und hartnäckige politische Einsatz des Psychiatrieausschusses für die Menschen mit Behinderungen in Sachsen-Anhalt tat auch mir während meiner Ministeriumstätigkeit im Sinne einer „moralisch-solidarischen“ Unterstützung gut. Seine unermüdlich kritischen Berichte fanden leider in der Landespolitik nicht die wünschenswerte Berücksichtigung; doch sie waren für die hier vorgelegte Prozessaufarbeitung eine wertvolle Quelle und erfahren dadurch eine angemessene Würdigung. Ganz besonders danke ich der Geschäftsführerin des Ausschusses Frau Dr. Gudrun Fiss für ihre Unterstützung und ihre Zeit, die sie mir beim Zusammenstellen des Datenmaterials geschenkt hat. Sie war für mich mit ihren langjährigen Erfahrungen ein „historisches Lexikon“ und scheute keine Mühe, mich bei meinen Recherchen zu unterstützen.
Danken möchte ich auch Frau Ministerin a.D. Dr. Gerlinde Kuppe für das Vertrauen, das sie mir als Referentin von 1995 bis 1998 bezüglich der Enthospitalisierungsanliegen entgegen gebracht hat, vor allem aber auch für ihren Einsatz für die Behindertenhilfe in der damaligen Zeit. Gern blicke ich auf die Zusammenarbeit mit meinen Kollegen Adrian Maerevoet und Ernst-Rudolf Ollinger zurück, die mich in die „Geheimnisse von Ministeriumsstrukturen“ eingeweiht haben und auch meiner Kollegin Adelheid Rotte gilt mein Dank, die als zuständige Sachbearbeiterin geduldig meine Aktenberge sortiert und in die entsprechende Systematik gebracht hat.
Unvergessen bleibt Frau Angela Gille, die Personalratsvorsitzende am Landeskrankenhaus Uchtspringe, mit ihrem Engagement für ihre KollegInnen und die LangzeitpatientInnen. Sie war bei Beginn meiner Tätigkeit dort eine wichtige Brückenbauerin; ohne ihre Unterstützung wäre es 1995 nicht zur Gründung der ersten Wohngruppe und somit zum Beginn praktisch erfahrbarer Enthospitalisierungsmaßnahmen gekommen. In dem gemeinsamen Prozess habe ich wertvolle Erfahrungen sammeln dürfen. So gilt auch mein Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen der Uchtspringer WG-Mitarbeiterinnen und Bewohnerinnen, die - äußerliche und innerliche Widerstände und Ängste überwindend - als erste den „Sprung ins kalte Wasser“ gewagt haben.
Diesen Frauen widme ich diese Arbeit.
Brigitte McManama, Hamburg im August 2010
I. Gegenstand und theoretischer Rahmen
Hauptgegenstand der Arbeit ist die Betrachtung der ersten 15 Jahre Behindertenhilfe in dem 1990 gegründeten neuen Bundesland Sachsen-Anhalt, mit geschichtlichem Bedeutungsfokus auf die unterschiedlichen sozialpolitischen Entwicklungen in der DDR und der BRD vor der Vereinigung und auf die damit einhergehenden Paradigmenwechsel im Zusammenhang mit dem Prozess der Umsetzung des sogenannten „Enthospitalisierungsauftrages“ bei der Entflechtung der psychiatrischen
Landeskrankenhäuser, mit dem Schwerpunkt der Auswirkungen für Menschen mit geistigen Behinderungen.
Der Entflechtungs- und Enthospitalisierungsauftrag
Die Lebens-/Versorgungssituation der Menschen mit geistigen Behinderungen und die der chronisch psychisch Kranken ähnelte 1990 in Sachsen-Anhalt in ihren menschenunwürdigen Verhältnissen denen der BRD zu der Zeit als die Psychiatrie-Enquête (1973-1975) erarbeitet wurde: In Großanstalten und Landeskrankenhäusern, sowie in anderen so genannten „Mischeinrichtungen“ in marodem baulichen Zustand, waren akut psychisch Kranke, chronisch psychisch Kranke, geistig behinderte Menschen mit sehr unterschiedlichen Behinderungsarten und -graden, Suchtkranke und altersdemente Menschen untergebracht, zusammengefasst in Großgruppen, in Massenschlafsälen, vorwiegend ohne Beschäftigung / Förderung oder als Hilfskräfte ohne Vergütung eingesetzt, viele von ihnen hochgradig sediert, anderebzw. zum Teil die gleichen Personen - hinter verschlossenen Türen oder gar fixiert.
Der Auftrag zur „Entflechtung“ mit dem inhaltlichen Ziel der „Enthospitalisierung“ leitet sich ab von der „Psychiatrie-Enquête“, die 1975 in der BRD von einer durch den deutschen Bundestag beauftragten Experten-Kommission als Empfehlung zur Psychiatriereform erarbeitet wurde und von da an einen wesentlichen, teilweise verpflichtenden Leitfaden für behinderten-/sozial-/gesundheitspolitische Gesetze und Maßnahmen darstellte und bis heute, mit notwendigen Ergänzungen, sozialpolitische Gültigkeit hat. Artikel 1,(1) des von der DDR und der BRD geschlossenen Einigungsvertrages vom 31. August 1990 deklariert den „Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland“ am 3. Ok- tober 1990 und beschreibt im folgenden die Anwendung des bundesdeutschen Rechtes für die fünf
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„Beitrittsländer“. Diese Überleitung implizierte u.a. das bundesdeutsche Sozialrecht. In diesem Zusammenhang wird auch die Übertragung der Empfehlungen durch die Psychiatrie-Enquête gesehen. Sie gilt - neben bundesgesetzlichen Vorgaben (z.B. GG, BGB, BSHG - abgelöst durch die Sozialgesetzbücher (SGB) XII und IX) - als Leitfaden für die davon abgeleiteten „Enthospitalisierungsprozesse“, die in den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Bundesländer fällt. Sie werden in der Regel von den Landesministerien für Gesundheit und Soziales verantwortet.
Gründung des neuen Landes Sachsen-Anhalt 1990
Das Land Sachsen-Anhalt wurde 1990 aus den ehemaligen Bezirken Halle und Magdeburg zu einem deutschen Bundesland deklariert (Gesetz über die Einführung von Ländern in der DDR). Es handelt sich also um ein neu konstituiertes föderalistisches Land, das 40 Jahre lang zu einem zentralistisch organisierten Staat gehörte, der - fußend auf einer kommunistischen Staatsphilosophie mit sozialistischen Gesellschaftsstrukturen und einer Planwirtschaftlichen Ordnung - politisch wie ökonomisch in extremem Maße abhängig von der sowjetischen Besatzungsmacht und Teil des von ihr dominierten Ostblocks war. Innerhalb dieser rigiden Einbindung spielte die DDR im Jahrzehnte dauernden „Kalten Krieg“ zwischen den immer mehr aufrüstenden Ost- und Westblöcken eine wesentliche Rolle. Ziel war es - in Konkurrenz zur kapitalistischen BRD - ein sozialistisches Deutschland als Gegenmodell aufzubauen. Die staatliche zielgerichtete Lenkung war doktrinär und wirkte in alle Lebensbereiche der BürgerInnen. Wenngleich viele von ihnen sich des Einflusses und den Reizen des „kapitalistischen Westens“ nicht erwehren wollten oder konnten, so fand doch unter den in der DDR verbliebenen Menschen über die Persönlichkeits- und Gemeinschaftsprägende Sozialisation durch soziale Einbindungen in verschiedene Kollektive von der Krippe über Kindergarten, Schule, FDJ, Ausbildung oder Studium, Arbeit, Gewerkschaft, Partei… bis hin zu Rentneraktivitäten bei der Volkssolidarität - ein nationaler Identifizierungsprozess statt, einschließlich der Internalisierung von Normen und Werten und vor allem von Kommunikationsstrukturen. Bei der Zusammenlegung der beiden deutschen Staaten wurden die gewohnten staatlichen Regularien außer Kraft gesetzt und die westdeutschen in rasantem Tempo eingeführt. Auf staatlicher Ebene erfolgte die „Aufbauhilfe Ost“ durch westdeutsche Beamte und mehr oder weniger qualifizierte Fachkräfte. Es fand eine Art von neokolonialem Prozess statt, der die Frage aufwerfen lässt, inwieweit die „neuen Mächte“ mit ihren Gesetzen tatsächlich die BürgerInnen erreichen und an der Entwicklung einer neuen Identität partizipieren ließen.
Hierzu scheint es unerlässlich, die themenrelevanten Entwicklungen der DDR-Geschichte im Sinne der Re-historisierung vor Betrachtung der Enthospitalisierungsprozesse darzustellen. Dieses geschieht im ersten Teil der Arbeit.
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Da am Anfang der Gründung eines Landes nicht nur die gesetzlichen Weichen gestellt, sondern auch die (sozial-)politischen Grundsatzentscheidungen gefällt werden, erfolgt an dieser Stelle eine Kurzdarstellung relevanter Daten:
Die erste Regierung des Landes Sachsen-Anhalt wurde von einer CDU- (39%) und FDP- (13,5%) Koalition gestellt. Die SPD hatte bei den ersten Wahlen 26%, die PDS 12% und Bündnis 90/die Grünen 5,3% erhalten. Am 28.10.1990 konstituierte sich der Landtag mit 99 Mitgliedern. In der ersten Legislaturperiode wechselten sich, vorwiegend aufgrund von Gehaltsaffären, drei Ministerpräsidenten der CDU ab: 1990 - 1991: G.Gies, 1991 -1993: W.Münch und 1993 -1994: C.Bergner. Sozialminister waren von 1991 bis 1993 der aus dem Saarland stammende Sozialarbeiter Schreiber und bis 1994 der aus Sachsen-Anhalt stammende Gynäkologie-Professorund heutige Ministerpräsident Böhmer, beide CDU. Am 16.07.1992 erhielt das Land eine Verfassung, die „neben einem umfangreichen Grundrechtskatalog auch soziale Grundrechte (z.B. Recht auf Wohnung und Arbeit) und einige Staatszielbestimmungen“ 1 beinhalteten, und als erstes Bundesland wurde - später - ein Antidiskriminierungsgesetz beschlossen, in dem behinderte Menschen explizit genannt werden.
Der erste gegenstandsrelevante Beschluss des Landtages nahm eine Bearbeitungszeit von ca. einem Jahr in Anspruch und wurde zweieinhalb Jahre nach Gründung des Landes gefasst:
- Am 15.05.1991 stellte die (oppositionelle) SPD-Fraktion des am 28.10.1990 gegründeten Landtages des Landes Sachsen-Anhalt (LSA) den Antrag, die Landesregierung möge „bis Ende Sept. 1991 eine Konzeption zur kurz-, mittel- u. langfristigen Entwicklung der ambulanten und stationären Psychiatrie in LSA entsprechend den Festlegungen der Psychiatrie-Enquête-Kommission des Bundestages von 1975 und den Empfehlungen der Expertenkommission der Bundesregierung von November 1988 sowie der diesbezüglichen Stellungnahme der Bundesregierung vom Oktober 1990 dem Landtag vorlegen“ 2
- Am 10.04.1992 fasste der Landtag den Beschluss: „Die Regierung ist beauftragt, bis zum 30.06.1992 einen Psychiatrieplan LSA vorzulegen.“ 3
- Im Juli 1992 übergab die Regierung den Landtagsfraktionen ihren ersten „Psychiatrieplan“, der sich im wesentlichen Punkten auf die Empfehlungen der Psychiatrie-Enquête bezog.
- Der landesspezifische Auftrag wurde im November 1995 von der SPD-Ministerin Gerlinde Kuppe in den bis heute als einzige Grundlage festgeschriebenen „Leitlinien zur Entflechtung und Enthospitalisierung“ erlassen.
Die Länder geben sich verfassungsgemäß ein landeseigenes Psychiatriekrankengesetz - so auch in Sachsen-Anhalt: Psych.KG - LSA. Man ist der Empfehlung gefolgt, als Kontrollorgan einen dem Landtag zuge-ordneten Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung Sachsen-Anhalt (als „Psychiatrie-Kommission“ im Sprachgebrauch bekannt) zu bilden, dessen Geschäftsstelle 1993 in Halle/Saale eröffnet wurde und die Entwicklungen in der psychiatrischen Versorgung der Bevölkerung verfolgt. Ehrenamtlich tätige, regional aufgeteilte interdisziplinär (jedoch mit psychiatrisch-medizinischer Dominanz) zusammengesetzte Besuchskommissionen besuchen die verschiedenen Einrichtungen und
1 Schubert/Klein, 2006, S.261
2 LT-Drs. 1/427
3 LT-Drs. 1/31/952B
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dokumentieren anhand eines Rasters die Entwicklungen, die in einen Jahresbericht einfließen. Diese Jahresberichte werden mit den jeweils amtierenden Sozial-/ GesundheitsministerInnen reflektiert, dem am 22.04.1994 auf Antrag der oppositionellen Fraktionen der SPD und Bündnis90/ die Grünen gebildeten Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales („Sozialausschuss“) des Landtages 4 vorgelegt und veröffentlicht und können - je nach Interesse des Parlamentes - zu Rechenschafts-Debatten im Landtag führen, aus denen heraus weitere Empfehlungen oder gar Auflagen für die Regierung entstehen können.
Der Grund zur Auswahl dieser Einrichtung liegt einerseits in der Größe und andererseits in der Trägerschaft. In Uchtspringe war das größte Landeskrankenhaus, und es ist bis heute, einschließlich des Heimbereiches für Menschen mit geistigen Behinderungen, in Landesträgerschaft. Es wurde also nicht, wie geplant, an die Diakonie übergeben. Hierbei handelte es sich um einen außerordentlichen politischen Beschluss der damaligen Sozialministerin Kuppe, der bezüglich der besonderen Rolle der Freien Wohlfahrtsverbände eine gewisse Brisanz beinhaltete.
4 LT-Drs. 2/19
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: Im Rahmen der Zusammenlegung der beiden deutschen Staaten wurde die DDR aufgelöst, das Land, bisher untergliedert in Bezirke, als Beitrittsgebiet erklärt und 1990 in fünf „neue Bundesländer“ föderalistisch gegliedert. Durch den Zusammenschluss war die Anwendung des bundesdeutschen Rechts festgelegt, Übergangsregelungen in dem zwischen der DDR und der BRD geschlossenen Einigungsvertrag beschrieben.
Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen hier der Aufbau der Sozialverwaltung, Schwerpunkt Behindertenhilfe, konzentriert auf die für Menschen mit geistigen und mehrfachen Behinderungen und die sozialpolitische Umsetzung (westlicher) Paradigmen in den Versorgungsstrukturen des neuen Bundeslandes Sachsen-Anhalt. Im Rahmen einer Psychiatriereform, vorwiegend basierend auf der Psychiatrie-Enquête von 1975 und folgender Empfehlungen, sollten die Lebensumstände von Menschen mit geistigen Behinderungen denen in der BRD üblichen angeglichen werden.
In dieser Arbeit soll der Frage nachgegangen werden, inwiefern die sozialwissenschaftlichen Erkenntnisse über die entwicklungsnachteiligen und der Integration und Teilhabe entgegenstehenden Faktoren der westdeutschen rechtlichen, strukturellen und sozialen Bedingungen Berücksichtigung fanden - ebenso wie die Wirkungen historischer Momente dieses Feldes in der DDR, die sowohl in den Habitus der ostdeutschen Allgemeinbevölkerung als besonders auch in denen ihrer weiterhin feldwirkenden Akteure integriert waren.
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I.1 Forschungsmethoden und Betrachtungsansätze
I.1.1 Personale Ebene
Mir ist bewusst, dass meine Betrachtung durch meine westdeutsche Sozialisation geprägt ist und dass es sich zum Teil um eine „spätere Vorstellung von früherer Zeit“ (Jarausch) handelt. Mit Bezug auf Wolfgang Jantzen, der in seinem Berliner Vortrag am 31.08.2005 zu dem Thema „Kulturhistorische Psychologie in der späten DDR“ betonte, dass bei der Geschichtsschreibung „sorgfältig Ebene für Ebene im Bewusstsein gesellschaftlicher und historischer Komplexität freizulegen [ist] - ohne den Versuchungen von Nostalgie und Utopie im Sinne von Geschichtseschatologie anheim zu fallen“, halte ich es für wichtig meine persönliche Bezugsebene zu den folgenden Prozessbeschreibungen darzulegen:
Als Schülerin sammelte ich in den 1960er Jahren meine ersten praktischen Erfahrungen in der stationären Behindertenhilfe in Bethel und in den Alsterdorfer Anstalten / Hamburg. Von 1980 bis 1993 war ich als leitende Mitarbeiterin der Alsterdorfer Anstalten, später Ev. Stiftung Alsterdorf genannt, sowohl an der Einleitung der langjährigen Umstrukturierungsprozesse als auch in der damit zusammenhängenden Personalentwicklung mit dem Ziel der Auflösung von Anstalts- und deren spezifischen Kommunikationsstrukturen und der Entwicklung von dazu erforderlichen Enthospitalisierungshilfen tätig.
Von 1995 bis 1998 hatte ich als wissenschaftliche Mitarbeiterin und Referentin des Ministeriums für Soziales des Landes Sachsen-Anhalt die Aufgabe, die „Entflechtung“ der psychiatrischen Landeskrankenhäuser und „Enthospitalisierungsprozesse“ des Landes Sachsen-Anhalt fachlich zu konzipieren, die Leitlinien hierzu zu verfassen und die inhaltlichen Umsetzungsprozesse zu steuern; sowie eine Landesplanung zur stationären und teilstationären Versorgung von Menschen mit geistigen Behinderungen zu erarbeiten. Während der ersten drei Monate meiner Tätigkeit in Sachsen-Anhalt war ich ausschließlich in dem größten psychiatrischen Landeskrankenhaus Uchtspringe anwesend und übernahm die Leitung des bis dato bereits räumlich von der Akutpsychiatrie abgetrennten sogenannten „vorläufigen Heimbereiches“. Die inhaltliche Zuständigkeit für diesen Bereich blieb bei mir - neben meinen ministeriellen Aufgaben - nahm ich diese als Vertreterin des Trägers, dem Land Sachsen-Anhalt - auch in den folgenden zwei Jahren vom Ministerium in Magdeburg aus wahr.
1998 „wechselte ich wieder die Seiten“, indem ich bis 2004 den Aufbau und die Leitung einer neu erbauten - vor meiner Zeit in Sachsen-Anhalt bereits geplanten und grob konzipierten - stationären Großeinrichtung für 98 Menschen mit geistigen und mehrfachen Behinderungen in Schelkau im Süden Sachsen-Anhalts übernahm. Mit einer Investition von 180.000.- DM pro Wohnheimplatz handelte es sich um die damals teuerste stationäre Einrichtung für diese Klientel - errichtet auf einem Ackergelände am Rande eines 320-Seelen-Dorfes ohne jegliche Infrastruktur. Die Einrichtung widersprach also in vielen Punkten den inzwischen erlassenen Leitlinien des Landes - und es reizte mich der Versuch, diesen Planungsfehler exemplarisch bezüglich seiner für Totale Institutionen typischen Auswirkungen für die aufzunehmenden Menschen zu minimieren. Der erste Schritt war, zunächst den Träger (Caritas) und dann die zuständigen Behörden von der Verringerung der Plätze von 98 auf 83 sowie zur Genehmigung der Schaffung eines zweiten Milieus in Form einer Tagesförderwerkstatt an einem anderen Ort zu überzeugen. Parallel dazu konnten in der Stadt Zeitz ein kleineres Wohnheim und mehrere Einzelwohnungen für differenzierte, niederschwelligere dezentrale Wohn- und Betreuungsformen der relativ rasch aus der Schelkauer Einrichtung ausziehenden BewohnerInnen geschaffen werden.
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Innerhalb sehr kurzer Zeit hatte ich in dieser Funktion die Chance, die sachsen-anhaltische Administration und ihre Überforderung mit dem Betreten neuer Pfade auf verschiedenen Ebenen kennenzulernen. Mein west- und ostdeutscher Erfahrungshintergrund ist also sowohl vonseiten der Praxis in der stationären Behindertenhilfe, der Trägerseite und der theoretischen Reflexion und Lehre im Ausbildungssektor als auch von der administrativ-politischen Ebene her geprägt.
Ich bin somit Protagonistin - vor allem über drei Jahre lang innerhalb des fünfzehn Jahre währenden Prozesses, den ich beschreibe. Das macht es wegen der größtmöglichen Objektivität nicht leicht. Wegen des Erfahrungshintergrundes und der Informationsgewinnung in der ministeriellen Tätigkeit gelingt jedoch ein größerer Einblick und ein besseres Verstehen von politischen und administeriellen Zusammenhängen. Gleichzeitig wird es an manchen Stellen kompliziert dadurch, dass ich innerhalb dieses Systems gearbeitet habe, das zwar Fachkompetenz von den jeweils zuständigen Fachreferenten abfordert, ihnen jedoch wenig Entscheidungsspielraum einräumt; in dem Inhalte und Ziele eine geringere Rolle spielen (können) als bürokratische Spielregeln, die zudem von vielseitigen Interessen und Machtkämpfen besetzt oder begleitet sind, welche z.T. hier aber aufgrund meiner Schweigepflicht nicht eingebracht werden können - obwohl sie manchmal eine bedeutende Rolle spielen und zu einer größeren Klarheit beitragen könnten. In welcher Form ich meine Protagonistenrolle in den beschriebenen Prozessen einbringe, um dennoch einem sozialwissenschaftlichen Anspruch zu genügen, wird im folgenden Abschnitt beschrieben.
I.1.2 Forschungsebene
Es handelt sich um eine qualitative Untersuchung der Gegenstände
- „Enthospitalisierungsprozesse“
- in dem „neuen Bundesland“ Sachsen-Anhalt,
- insbesondere am psychiatrischen Landeskrankenhaus Uchtspringe
- mit den Auswirkungen auf das Leben von Menschen mit geistigen Behinderungen
- in den Jahren 1990 bis 2006.
Als Forschungsansatz liegt im wesentlichen der der Ethnomethodologie (Garfinkel) zugrunde, weil es hier weniger darum geht, abstrakte Theorien zu entwickeln als aus alltagspraktischen Handlungen zu einer Darstellung der Wirklichkeit zu kommen, um darauf mögliche Erkenntnisse ableiten zu können. Er bietet sich u.a. auch wegen der persönlichen Beteiligung der Verfasserin an Teilbereichen des Untersuchungsgegenstandes an, handelt es sich doch um eine Methode des Wissens und der Anwendung der Mitglieder der jeweiligen sozialen Welt selbst. Gleichzeitig verwahrt die ethnomethodologische Anwendung vor individuellen Absichten und Einstellungen, weil sie dazu dient, unter Wahrung der Indifferenz (kein Forschungsgegenstand ist einem anderen vorzuziehen), formale Strukturen praktischer Handlungen zu erfassen und über diesen Weg sowohl Entwicklungsprozesse als auch Interdependenzen zu erkennen. Dieser handlungstheoretische Ansatz nach Garfinkel eignet sich bezogen auf den Untersuchungsgegenstand (Verlauf und Auswirkungen sozialpolitischer Entscheidungen und Handlungen) auch deshalb, weil er - anders als noch von E. Durkheim und T. Parsons angedacht - keine bestimmte soziale Ordnung mit verbindlichen (moralischen) Normen zu Grunde legt, sondern über die Erfassung von interaktiven und interpretativen Alltagsprozessen zur Erkenntnis möglicher sozialer Normen und Auswirkungen für beteiligte Gruppen und Individuen führen kann.
Die ethnomethodologische Vorgehensweise Fenglers (1980) war Vorbild während meiner Tätigkeit und ihrer Dokumentation sowohl im „vorläufigen Heimbereich“ des psychiatrischen Landeskrankenhauses
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Uchtspringe als auch im Ministerium für Gesundheit und Soziales. So wie sie betrat auch ich ein System von Interaktionen von Menschen, hierarchisch strukturierten Funktionen mit offiziellen und vor allem inoffiziellen Regeln, wobei die Grundstrukturen einer psychiatrischen Klinik mir durch meine langjährige Tätigkeit in einer Großanstalt vertrauter waren als die der Verwaltung im Ministerium. Meine damaligen dokumentierten Beobachtungen verfolgten das Ziel, „die soziale Welt von einem Hilfsmittel der Untersuchung in ihren Gegenstand zu verwandeln“ 5 , indem ich nun beabsichtige, die Enthospitalisierungsprozesse in ihren Sozialzusammenhängen, die A. Strauss (1994) „soziale Welten“ nennt, in theoriebildender Absicht zu rekonstruieren.
Dieses geschieht über die Wiedergabe von protokollierten Interaktionen, von offiziellen Schriftstücken und Dokumentationen sowie deren Auswertungen. Schriftliche wie mündliche Äußerungen der Mitglieder, die in ihr praktisches Handeln eingebettet sind, werden soweit es geht durch Kontextschilderungen dechiffriert 6 und in kausale (z.B. historische) Zusammenhänge gebracht, um sie verständlich zu machen. Zu diesem Personenkreis zählen auch Politiker, die während der ersten bis vierten Wahlperioden politische Verantwortung für die Enthospitalisierungsprozesse trugen 7 .
Die chronologische Wiedergabe von themenrelevanten Landtagsprotokollen, einschließlich originaler Zitate von Inhalt und Ausdruck (Wortwahl) ermöglicht Deutungen. Diese stellen eine Rekonstruktion der jeweiligen Situation / Prozessepoche und ihrer verbalen und - vom Kontext ableitbare - nonverbalen Interaktionen dar und „sollten auf diese Weise sichtbar machen, `was wirklich geschah`“ 8 und gleichzeitig das „stille Hintergrundwissen“ einbringen, mit dem Ziel des Verstehens von Außenstehenden und der Erstellung einer sozialwissenschaftlichen Dokumentation einer geschichtlichen Epoche mit hochgradiger Bedeutung für Menschen mit geistigen Behinderungen im Land Sachsen-Anhalt. Ich bin mir meiner damaligen und heutigen subjektiven Beobachtung, Betrachtung, Schwerpunktsetzung und Deutung als Akteurin innerhalb des Feldes bewusst. Diesem Problem steht die Grundannahme gegenüber, „dass Menschen gegenüber Objekten, die als soziale Objekte verstanden werden, auf der Basis von Bedeutung handeln, die diese Objekte für sie haben, dass diese Bedeutungen in sozialen Interaktionen entstehen, dass sie in einem Interpretationsprozeß entwickelt und modifiziert werden,“ 9 dass also soziale Sinnstrukturen immer Produkte menschlichen Handelns sind und einem kontinuierlichen Wandel unterworfen sind und dass „menschliche Wirklichkeit interpretierte Wirklichkeit ist und dass diese Wirklichkeit in Interaktionsprozessen konstruiert wird.“ 10 Die Gefahr, dass ich mich fälschlich zum Subjekt meiner Weltsicht mache (Bourdieu, 1997), wird gemildert durch die zeitliche Distanz zwischen meinem Akteursdasein, einschließlich der damaligen Dokumentation und der Auswertung, in Kombination mit heutigen narrativen Interview-Reflexionen mit weiteren Akteuren (mit der hermeneutischen Methode der „oral History“), sowie deren induktiv orientierte Auswertung im Sinne der „Grounded Theory“, die - nach Glaser (hinsichtlich der funktionalen Gesichtspunkte) und nach A. Strauss´ pragmatisch orientierten Interaktionistischen Sozialtheorie - den Wandel wissenschaftlichen Wissens im Zusammenhang mit der
5 Fengler, 1980, S.77
6 ebenda
7 Als den politischen Hauptprotagonisten sehe ich den Landtagsabgeordneten Dr.med. Uwe Nehler / SPD, der von der ersten Debatte an Enthospitalisierung als De-Institutionalisierung betrachtet und über Jahre viele konstruktive Landtagsbeiträge eingebracht hat. Leider war es mir aufgrund einer schweren Erkrankung, der er im August 2006 erlag, nicht mehr möglich, ihn zu interviewen.
8 Cicourel, zitiert nach Fengler, S.78
9 Hildenbrandt, 1998, S. 16
10 ebenda, S.17
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Prozeßhaftigkeit von Sozialität 11 mit erfassen hilft - und durch die Hinzuziehung von Dokumenten und Schriften anderer in Sachsen-Anhalt beteiligter Sozialwissenschaftler (z.B. Theunissen und Baudisch), Institute (z.B. ISIS) und Institutionen mit ihren öffentlichen Berichten - vor allem die des Psychiatrie-Ausschusses. Die Wiedergabe der veröffentlichten Landtagsprotokolle als chronologischer administrativer Prozess-Leitfaden kann in gewisser Weise als selbstdarstellendes Sprachrohr des hier kritisch beleuchteten Protagonisten (Landesregierungen und ihr administrativer Apparat) angesehen werden. Da Menschen mit geistigen Behinderungen in besonderem Maße der Fremdbestimmung unterliegen und in institutionellen und administrativen Systemen geringe Chancen haben, ihre Individualität zu entwickeln und subjekthaft darzustellen, ist es mir ein Anliegen, dass sie selbst zu Wort kommen, bzw. ihre Lebensgeschichten festgehalten werden. Ihre Erzählungen in Interviews (oral history) sowie Beschreibungen ihrer Lebenswege, bzw. der von ihnen zu tragenden Konsequenzen politisch-administrativbürokratischer Entscheidungen haben deshalb ein besonders großes Aussage-Gewicht, und zwar sowohl als Beitrag zum besseren Verstehen einer Lebenswelt, die sowohl Politikern als auch Wissenschaftlern fremd ist, als auch als zeitgeschichtliche Dokumentation. Dass meine Darstellungsform eher der sozialwissenschaftlichen Vorgehensweise entspricht als der eines Historikers liegt in meiner Ausbildung begründet. Ich beziehe mich hierbei jedoch auf den Hinweis des Historikers K. Nowak: „Der Umgang mit Zeitzeugenschaft, auch wenn sie verschriftet ist, stellt ein grundsätzliches Problem dar. Die Geschichte ist außerordentlich verschwenderisch mit Zeitzeugen, weshalb Forschung immer ausschnitthaft arbeiten muß. Insofern ist historische Forschung auch immer Vergangenheitspolitik mit den Mitteln der Wissenschaft bzw. auch Gegenwartspolitik. Daneben ist es eine Frage der wissenschaftlichen Neugier des einzelnen Zeithistorikers, sich Zeitzeugenstimmen zu erschließen. Die Grenzen des Aufzubewahrenden können nur mit Fingerspitzengefühl und vom individuellen Fall her gefunden werden. In 100 Jahren ist jede Zeitzeugenschaft, die uns dann überliefert ist, etwas Kostbares.“ 12 .
: Es handelt sich also um eine ethnomethodologische Untersuchung (Garfinkel) in Kombination mit Verfahren der Phänomenologischen Soziologie (z.B. nach A. Schütz) und der Rehistorisierung (W. Jantzen), mit Methoden der Grounded Theory (Strauss und Glaser), der Oral History; geleitet von den Ansätzen und Erkenntnissen der dialektisch-materialistischen Behindertenpädagogik nach W. Jantzen, mit der materialistischen Tätigkeitstheorie nach Vygotskij und der psychologischen Handlungstheorie von Leontjew, ergänzt durch die der Kommunikationspsychologie des Symbolischen Interaktionismus von G.H. Mead - im Zusammenhang mit der soziologischen Betrachtung von M.Weber und S.Baumann, den sozialpsychologischen, sozialpsychiatrischen Institutionskritiken von E.Goffman und K.Dörner, sowie dem situativen Ansatz der Organisationslehre nach A. Kieser und H. Kubicek.
Vom rehistorischen Verständnis her halte ich es für besonders wichtig, die sozialgeschichtlichen und sozialwissenschaftlichen Epochen der beiden deutschen Staaten vor ihrer Zusammenlegung im ersten Teil zu beschreiben. Eine regelrechte Gegenüberstellung der beiden Staats- und Gesellschaftssysteme, einschließlich der sozialrechtlichen und ideologischen Faktoren würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Ich habe mich deshalb auf Punkte bezogen, die aus meiner Sicht hinsichtlich des Untersuchungsgegenstandes besonders relevant sind und soweit meine relativ intensiven Literaturrecherchen und Gespräche mit Zeitzeugen ergiebig waren.
11 ebenda, S.14
12 Nowak, 1999, S.220
I.2 Klärung von Begrifflichkeiten und relevanten Paradigmen
I.2.1 Enthospitalisierung, Entflechtung, Entpsychiatrisierung, De-Institutionalisierung
Unter dem sowohl in den Sozialwissenschaften (vor allem von Theunissen) als auch in der Sozialpolitik häufig verwandten Arbeitstitel „Enthospitalisierung“ werden vier in diesem Zusammenhang stehende Begriffe subsumiert, die zwar in einem Bedeutungszusammenhang stehen, jedoch jeweils für sich einen eigenen Bedeutungsinhalt haben, bzw. je nach Betrachtungsansatz unterschiedlich verstanden werden: Entflechtung, Entpsychiatrisierung, Enthospitalisierung und De-Institutionalisierung.
Der Begriff "Enthospitalisierung“
entstand Anfang der 1980er Jahre im Rahmen der Arbeit der Psychiatrie-Enquête-Kommission und wurde sowohl als Überbegriff verstanden für einen anzustrebenden Prozess der Herauslösung von „Langzeitpatienten“ aus der stationären psychiatrischen Versorgung als auch im besonderen angewandt auf geistig behinderte Menschen, deren stationäre Unterbringung in psychiatrischen Krankenhäusern als „Fehlbelegung“ erkannt wurde.
Inzwischen steht der Begriff in der Literatur oft verallgemeinernd für die Wiederherstellung normalisierter Lebensumstände für Menschen mit Behinderungen nach langem Aufenthalt in Psychiatrischen Krankenhäusern, aber auch in anderen Totalen Institutionen, womit vorrangig Großanstalten gemeint sind. In der Praxis aber ist festzustellen, dass es sich bei fast allen Enthospitalisierungsmaßnahmen um Umhospitalisierungen gehandelt hat. So schreibt Dörner 2001 in Bezug auf die psychiatrischen Kliniken: “Damit aus den Anstalten moderne, konkurrenzfähige Kliniken voller therapeutischer Erfolge für die Akut Kranken werden sollten,(…) wurdet Ihr [gemeint sind Chronisch Kranke und Behinderte, Anm.d.Verf.] aus diesen Kliniken in zahlreichen Enthospitalisierungsprogrammen zu Zehntausenden (insgesamt bis heute Hunderttausend) ausgetrieben, aber überwiegend (70 bis 80%) nur in das dadurch entstehende System von Heimen für psychisch Kranke umhospitalisiert“ 13 , denn „»Enthospitalisierung« ist das Modewort für solche Programme geworden, mit denen Träger oder Betriebsleitungen von oben festlegen, daß so und soviel chronisch psychisch Kranke und Behinderte aus der eigenen Institution zu entfernen seien. Da die Tätigkeit des Enthospitalisierens dann eine Subjekt-Objekt-Struktur hat (Ich enthospitalisiere dich), dieser Umgang mit einem Menschen aber kaum mit dessen Würde und damit auch nicht mit Fachlichkeit vereinbar ist, ist dieser Begriff abzulehnen, ganz abgesehen davon, daß auf diese Weise meist nur eine Umhospitalisierung herauskommt.“ 14
In diese Aussage fließen die Erkenntnisse u.a. von René Spitz und Ervin Goffman et al. ein, wonach Hospitalismusschäden durch entpersonifizierte Lebenswelten - z.B. in Totalen Institutionen - verursacht werden. Der Begriff „Enthospitalisierung“ wurde sowohl in der Sozialverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt als auch von den Trägern der Behindertenhilfe in sich indifferent, meistens jedoch im Zusammenhang mit „Entflechtung“ verwendet, deshalb nehme ich ihn hier als Arbeitstitel auf.
„Entflechtung“
ist vor allem in der Administration ein geläufiger Begriff für einen organisatorisch-institutionellen Prozess der räumlichen Trennung von Akutpatienten, chronisch psychisch kranken (auch „seelisch Behinderte“ genannt), suchtkranken („seelisch behindert infolge von Sucht“), altersdementen und geistig behinderten Menschen - und der Trennung nach Kostenträgern dieser Gruppen. Er fand zunächst Anwendung in der Psychiatriereform, konkret in der Selektion der Langzeitpatienten der psychiatrischen Landeskrankenhäuser; wurde, bzw. sollte dann auch auf die so genannten „Mischheime“ angewandt werden.
13 Dörner, 1999, S.12
14 ebenda
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„Entpsychiatrisierung“
ist ebenfalls ein psychiatrisch-organisationeller Begriff; es handelt sich jedoch mehr um eine Forderung, die sich vom Verständnis des Phänomens „geistige Behinderung“ ableitet, demnach es sich dabei nicht um eine psychiatrische Erkrankung handelt, sondern aus medizinischer Sicht um ein eigenes Krankheitsbild, das im klassischen Sinne und einfach ausgedrückt weniger die Psyche als den Geist als Instrumentarium für intellektuelle Leistungen betrifft. In der medizinischen Klassifikation (ICD 10) wird „Oligophrenie“ oder „Schwachsinn“zwar als Krankheitsform aufgeführt, aber der Begriff Entpsychiatrisierung macht in diesem Kontext den Anspruch einer diagnostischen und Behandlungs-Trennung deutlich. Spätestens seit den Rodewischer Thesen in der DDR und der Psychiatrie-Enquête in der BRD wurde auch hier - theoretisch - anerkannt, dass geistig behinderte Menschen weniger einer psychiatrischen Behandlung und eher einer (sozial-) pädagogischen Begleitung bedürfen. Ausgehend von dem auch von mir vertretenen Ansatz - dass es sich bei geistigen Behinderungen um soziale Konstruktionen im Zusammenhang mit Grundschädigungen handelt, denen weniger mit dem psychiatrisch-medizinischen / pharmakologischen Hauptinstrumentarium, sondern mit sozialen und pädagogischen Hilfen zu begegnen ist - steht der Begriff Entpsychiatrisierung auch für einen inhaltlichen und politischen Grundsatz. Dazu zählt im weiteren Sinne das Herauslassen der „LangzeitpatientInnen“ aus der stationären Psychiatrie - sowohl derjenigen, die als geistig behindert bezeichnet werden als auch der als seelisch behindert oder chronisch krank eingestuften Personen.
Diese Sichtweise ist eng verknüpft mit der Forderung nach „De-Institutionalisierung“. Sie steht im wörtlichen und organisatorischen Sinne für den radikalsten der relevanten Ansätze von Versorgungsstrukturen (geistig) behinderter Menschen (z.B. Jantzen) und psychiatrischer Strukturen (z.B. Dörner) und verfolgt die Auflösung der Anstalten und der durch Institutionsstrukturen geprägten Lebenswelt der Insassen. Erfahrungen in der praktischen Umsetzung des Ansatzes der De-Institutionalisierung wurden im europäischen Raum z.B. in Italien - unter dem Protagonisten Basaglia - und in den skandinavischen Ländern - z.B. in Dänemark unter Bank-Mikkelsen und in Schweden unter Wallner - federführend gesammelt, wenn auch mit unterschiedlichen politischen Ansätzen. Es handelt sich also nicht nur - wie häufig konstatiert - um ein radikal-politakademisches Abstraktum.
In Deutschland wurde das Ziel der De-Institutionalisierung von W.Jantzen in der Umstrukturierungsbegleitung der diakonischen Großeinrichtung für Menschen mit geistigen Behinderungen in Bremen-Lilienthal eingebracht. 15 Wenngleich dadurch viele Denk- und Handlungsimpulse für das Personal und positive Veränderungen für die Insassen bewirkt worden sind, so konnte doch das Ziel der De-Institutionalisierung dort nicht erreicht werden. Ein wesentlicher Grund dürfte in der Ansatz- und Zieldivergenz zwischen Beratungsgremium und Anstaltsleitung, 16 also in der Tatsache liegen, dass die Entscheidungsträger kein tatsächliches Interesse an einer Auflösung der Anstalt hatten (siehe Ausführungen zum Subsidiaritätsprinzip und Interessen der (diakonischen) Einrichtungsträger). Es liegt also nicht an einer unterstellten Ansatz-Utopie, sondern in den Gesamtstrukturen, die gebrochen werden müssen, so wie u.a. Jantzen bereits in seinem Buchtitel „Das Ganze muß verändert werden“ konstatiert.
Als Beweis, dass De-Institutionalisierung möglich ist, ist der in der psychiatrischen Landesklinik Gütersloh praktizierte Reformprozess anzusehen. Der Erfolg liegt darin begründet, dass der klinische Leiter K. Dörner zur Erfüllung des von ihm vertretenen Ansatzes Entscheidungs- und Handlungskompetenzen inne hatte und selbst protagonistisch mit seinem engagierten Team innerhalb von 15 Jahren (1981 - 1996) den Langzeitbereich mit seinen 435 „LangzeitpatientInnen“ (unter ihnen 120 geistig Behinderte) total auflösen konnte. Von De-Institutionalisierung kann hier mit Fug und Recht gesprochen werden, weil nur wenige der betroffenen Menschen in eine Einrichtung mit den klassischen Heimstrukturen umhospitalisiert worden sind (davon einige, weil sie in ihre Heimat zurückkehrten und es dort keine ambulanten Versorgungsstrukturen gab). Für jeden wurde eine individuelle Lebenssituation gesucht oder geschaffen, die für 70% außerhalb einer Institution stattfindet. Nur ca. 30% der LangzeitbewohnerInnen sind in Kleinstheime umgezogen, darunter waren einige Senioren. 17 Eine 1995 erfolgte Umfrage der DGSP bei Landesministerien und Landeswohlfahrtsverbänden ergab ein gegenteiliges Ergebnis: Durchschnittlich 70% der LangzeitpatientInnen wurden in (Groß-) Einrichtungen verlegt. 18
Im folgenden dienen die Ansätze und Erfahrungen dieser beiden von mir als wichtige Protagonisten im Bestreben nach De-Institutionalisierung angesehenen Vertreter in Deutschland der inhaltlichen Orientierung.
15 siehe Jantzen, 2002
16 Der organisationssoziologische Ansatz von Kieser und Kubicek gibt u.a. Aufschluss für das Verstehen derartiger Prozesse - hier bezogen auf Veränderungserfolge von außenstehenden Protagonisten in kompatibler Abhängigkeit der Überzeugung von Entscheidungsträgern.
17 Siehe Dörner (Hg.), 2001: „Ende der Veranstaltung“
18 Zechert, 1996
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Wenngleich also auch ich den Ansatz der „De-Institutionalisierung“ vertrete, verwende ich im folgenden doch den Überbegriff der „Enthospitalisierung“ als Arbeitstitel im allgemeinen Kontext; damit passe ich mich bei Zitaten und Prozessbeschreibungen der besseren Übersicht wegen der system-immanenten Diktion und der Auftragsbeschreibung in Sachsen-Anhalt an.
Da, wo die von mir sich unterscheidende Definition von besonderer Relevanz ist, werde ich dieses kenntlich machen. Ich kann - im Gegensatz zu K.Dörner - mit dieser begrifflichen Überschneidung deshalb leben, weil ich meine, den Begriff „Enthospitalisierung“ auf das Individuum runterdeklinieren zu können mit folgender Auffassung:
I.2.2 Empowerment und Normalisierungsprinzipien versus Totale Institution
Im unabdingbaren Zusammenhang mit Enthospitalisierung und De-Institutionalisierung steht der Begriff des „Empowerments“. Von den vielen Definitionen dieses Begriffes, der zu einem Paradigma geworden ist, halte ich die von Chr.Janßen (2006) kurze aber dennoch für am umfassendsten, wonach es sich bei Empowerment um das „Anstiften zur (Wieder-) Aneignung von Selbstbestimmung über die Umstände des eigenen Lebens“ handelt. Dieser „Anstiftung“ im Sinne von Piagets beschriebenen Akkomodationsprozessen im Zusammenhang mit Vygotskijs Feststellungen über die Bedeutung von Kommunikation und Kooperation, folge ich Jantzens plausiblen Erklärungen über den Austausch von Tätigkeiten und Handlungen bei der Überwindung biologischer Defekthürden, die eine wesentliche Rolle in der Entwicklung einer individuellen „Konstruktion der Welt“ spielen, in der der (behinderte) Mensch lernt, sich selbst mit seinen Fähigkeiten und Fertigkeiten zurechtzufinden - und die individuell nötigen Kompensations- und Assistenzhilfen erhält. Empowerment ist somit immer gekoppelt mit dem ständigen sozialen Austausch und der Chance, sich in diesen begeben zu können.
Bei einem Besuch in einer Großanstalt propagierte ein pädagogischer Leiter, dass man in den Wohngruppen das Prinzip des Empowerments sehr hoch achte, und deshalb auch bei sehr aggressiven Bewohnern dieses Verhalten als Willensäußerung betrachte. Diese Aussage konnte ich nachvollziehen auf der Ebene der Kommunikationsmöglichkeiten, jedoch weniger als Empowerment-Beispiel, zumindest so lange nicht als es sich nur um eine Äußerung handelt, die eine Widerspiegelung der Welt sein mag, nicht aber mit einer Weiterentwicklung / Veränderung zur nächsten Stufe bzw. der realen Umstände 19 . Der Ansatz des Empowerments, der den (behinderten) Menschen zu mehr Selbstbestimmungsrechten verhelfen soll, spielt im Rahmen der Enthospitalisierung und im Prozess der De-Institutionalisierung eine zentrale Rolle, indem er einerseits auf die Notwendigkeit der Chance der eigenen Willensbildung und andererseits auf die Beachtung der Willenskundgebungen hinweist. Hierbei handelt es sich bei langzeithospitalisierten Menschen um einen langen Prozess, weil ihre Sozialisation in einem sehr eingeengten isolierten und isolierendem Institutionsregularium stattgefunden hat, das nicht nur keine alternativen Weltbildungserfahrungen zuließ, sondern vor allem auch das Erkennen, Weiterentwickeln und Formulieren von individuellen Bedürfnissen beeinträchtigt hat. Empowerment bedeutet in diesem
19 Diese Aussage habe ich als Beispiel aufgegriffen, wie in der Praxis Begriffe zur Darstellung einer angeblichen Fachqualität benutzt werden.
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Zusammenhang also zunächst das Ermöglichen von Austauschprozessen, gepaart mit Erfolgserlebnissen in der Aneignung, in der Selbstorganisation. „Der Mensch kommt zu sich selber nur durch Widerspiegelung in anderen und durch andere Menschen und kann seine positiven Gefühle zu sich selbst nur aus der Erfahrung des positiven Verkehrs und der Zuerkennung von Würde und Liebe durch die anderen gewinnen, die er wiederum nur gewinnen kann, wenn er sie auch ihnen zuerkennt.“ So W. Jantzen 20 - auch im Sinne von M. Buber. Genau hierin liegt das Dilemma der Menschen - ob biologisch geschädigt oder nicht - die über längere Zeit in Totalen Institutionen eher psychischer und sozialer, teilweise auch körperlicher Gewalt ausgesetzt sind.
Dementsprechend ist zur Unterstützung der Personen in ihrem Enthospitalisierungsprozess die Rückgabe der Würde in einem von Empowerment zugestandenen „positiven Verkehr“ von besonderer Bedeutung. Hierin lag z.B. auch nach Aussagen von Dörner, Heißler et al. der Erfolg in dem Gütersloher Prozess: In der Zusammen- und Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Menschen während dessen Enthospitalisierungsverlaufes.
Die individuellen und institutionellen Prozesse können jedoch nur im Zusammenhang mit parallel laufenden gesellschaftspolitischen und staatlich-administrativen sowie rechtlichen Voraussetzungen erfolgreich sein.
Wie im folgenden näher ausgeführt hat auch die Psychiatrie-Kommission Forderungen an diese Adressaten gestellt, und zwar basierend auf dem Normalisierungsprinzip,
das durch die Wiedergabe des Expertenvortrages von Bank-Mikkelsen in die Enquête-Empfehlungen ausgedrückt wurde.
Bei dem Normalisierungsprinzip handelt es sich nicht, wie oft fälschlich verstanden wird, um ein pädagogisches Prinzip, nach dem das (behinderte) Individuum in seinem Verhalten auf „normal getrimmt“ werden soll, vielmehr ist es ein allgemein gesellschaftliches Paradigma, das allen Gesellschaftsmitgliedern die gleichen Chancen einräumen soll, ein Leben zu leben wie alle anderen auch, bzw. wie es in der jeweiligen Gesellschaft üblich ist. Das Prinzip wurde zwar als Antwort auf die menschenunwürdigen Lebensverhältnisse und Benachteiligungen und auf die Erkenntnisse über die deformierenden Konsequenzen einer langzeitigen Unterbringung von Menschen (mit geistigen Behinderungen) in Totalen Institutionen entwickelt, jedoch muss es - logisch immanent gedacht - im Sinne des Paradigmas der Inklusion alle Bürger einschließen. Es zielt im wesentlichen auf die Möglichkeiten der sozialen Teilhabe an der jeweiligen sozialen, infrastrukturellen und kulturellen Umwelt, auf der Basis einer finanziellen Grundabsicherung, und zwar eines jeden Bürgers, jedoch explizit auf die Rechte der behinderten, kasernierten BürgerInnen bezogen formuliert.
Die Frage nach der menschlichen Ungleichheit, insbesondere die Auseinandersetzungen mit der sozialen Ungleichheit in Bezug auf das kapitalistische bundesrepublikanische System, gar noch in einer Gegenüberstellung zum sozialistischen System der DDR, kann in dem Rahmen dieser Arbeit nicht weiter diskutiert werden. Die in dieser Arbeit vorgenommenen Ausführungen über die divergierenden Betrachtungsansätze und Versorgungsstrukturen in den beiden deutschen Staaten geben jedoch einen - wenn auch lückenhaften - Einblick in die Auswirkungen staatsphilosophischer und realpolitischer Entscheidungen auf das Leben der Individuen innerhalb der entsprechenden Gesellschaftsstrukturen. Ich gehe von der Tatsache aus, dass in jedem gesellschaftlichen und staatlichen System und in jeder
20 Jantzen, 1993, S.176
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historischen Epoche eine soziale Chancenungleichheit bestand und besteht, dass es lediglich graduelle Unterschiede im Ausmaß der Ungleichheit gab und gibt und behinderte Anstaltsbewohner das letzte Glied der Ungleichheit in unserer deutschen Gesellschaft darstellen - auch wenn sie mehr zu essen und ein Dach überm Kopf haben, im Gegensatz z.B. zu Obdachlosen. Es geht um die gleichberechtigten Chancen, die die Gesellschaft den Gehandicapten einzuräumen hat, so wie die Selbsthilfegruppen (z.B. die Independent Living Bewegung, der Club 68, die Krüppelbewegung) sie bereits in den 1960er und 1970er Jahren eingefordert haben und die letztlich 2006 in der VN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen formuliert und der sich die Bundesrepublik Deutschland durch die 2009 erfolgte Ratifizierung 21 verpflichtet hat.
Das Normalisierungsprinzip verfolgt das Ziel, diese Ungleichheiten - die z.B. schädigungsbedingt sindzu minimieren, bzw. die Chancen auf Teilhabe zu maximieren. Dementsprechend gilt der Grundsatz:
Jeder Mensch soll so normal wie möglich und so behindertengerecht wie nötig leben können. Zur Normalität in unserem Kulturkreis gehören viele verschiedene Lebensentwürfe und Gestaltungsmöglichkeiten, so dass eine Orientierung an der Normalität schwer fällt, insbesondere in der heutigen Zeit, in der Werteverschiebungen und normative Veränderungen in einem rasanten Tempo registriert werden. Das Recht auf „Teilhabe“ bedeutet dementsprechend, dass grundsätzlich allen BürgerInnen die Chance zur Entscheidung aus und an der Vielfalt einzuräumen ist.
Ich spreche in diesem Zusammenhang bewusst nicht von „Integration“, handelt es sich hierbei doch um einen „inflationär gebrauchten Begriff, der je nach seiner Verwendung alles bezeichnet, was man mit behinderten und / oder psychisch kranken Menschen macht, als wäre es beliebig, ob der Begriff >>Integration<< einen Weg beschreibt oder ein Ziel - oder eben beides“. 22 Er wird oft nur einseitig verstanden - im Sinne von Aufnahme der Ausgeschlossenen in die Gesellschaft. Es entspricht zwar der Tatsache, dass Menschen ausgeschlossen werden, jedoch handelt es sich de facto um den gegenseitigen Ausschluss beider Seitenz.B. der mit und der ohne Schädigungen. Desweiteren steht häufig ein individuelles Verständnis dahinter: Person X wird in die Gruppe Y oder in die ganze Gesellschaft integriert, wenn… Es handelt sich aber um einen allgemein-gesellschaftlichen Prozess und ist immer im historischen Zusammenhang mit den Phänomenen der Segregation, dem sozialen Ausschluss, der Isolation zu betrachten, denen der Begriff Integration nicht klar entgegensteht - im Gegensatz zu dem der Inklusion.
Die Normalisierungsprinzipien zielen auf die Möglichkeiten der Teilhabe /Partizipation an allem Gesellschaftlichen. Insofern stehen die Normalisierungsprinzipien im engen Verständnis des später formulierten Ansatzes der Inklusion, der sich in der UN-Behindertenkonvention in seinen Ausführungen wiederfindet. So ist z.B. gem. Art.19, Ziff. b) zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen „Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft notwendig ist“. Ein wichtiger Fakt ist dabei das Wohnen. In Art.9 der von der Bundesrepublik Deutschland zum 1.1.2009 ratifizierten UN-Behindertenkonvention wird unter der Überschrift „Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft“ hervorgehoben, dass Menschen mit Behinderungen „gleichberechtigt
21 BT-Drs.16/10808 von 2009
22 Feuser, 1989, S.4
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die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben.“ 23 24
- Wohnen: Wenn ich in meinen Fortbildungsveranstaltungen die Aspekte der Normalisierungsprinzipien -Wohnen, Arbeit, Freizeit - diskutierte, stellte sich immer wieder heraus, dass für die TeilnehmerInnen das Wohnen das Wichtigste war. „Wohnen heißt zu Hause sein“, eine „Quelle, aus der ich für den Rest Kraft schöpfen kann“ - so und so ähnlich waren die Äußerungen. Sich zu Hause fühlen wird verbunden mit Wohlgefühlen, Schutz, Rückzug, Individualität und Zugehörigkeit, Vertrautheit, größtmögliche Freiheit und Zwanglosigkeit… In der Regel kann man als Erwachsener entscheiden, ob man alleine leben oder mit wem man dieses Zuhause teilen und mit wem in welchem Maße man mit anderen Verbindlichkeiten eingehen will usw. Das Zuhause als Ort der Rekreation und der Individualität birgt auch den Aspekt des Gegenpols zu dem (beruflichen) Leben in der Außenwelt mit den vielen Abhängigkeiten und Anforderungen.
Dieser Aspekt nimmt auch in den Diskussionen um das Normalisierungsprinzip als Antwort auf die Erkenntnisse Goffmans über das Leben in Totalen Instituten einen großen Raum ein, er kann als Kernstück angesehen werden. Die depersonalisierenden Deformationen sind in der Massenunterbringung mit ständig (Schicht) -wechselndem Personal als Autoritäten, Bewacher, Dokumentierer und Beurteiler unumgänglich, so dass es eigentlich nur eine Antwort geben kann: Auflösung dieser Institutionen, Schaffung individuellerer Wohnangebote mit den dazugehörigen ambulanten Assistenz- und Betreuungsdiensten. Dieses ist die Hauptforderung an Enthospitalisierungprogramme.
Diese Erkenntnisse hatte man lange vor der Vereinigung der beiden deutschen Staaten, und Modelle, bzw. Umstrukturierungen hierzu gab es zumindest in anderen Ländern, wie z. B. in Schweden, Dänemark, Eng-land 25 , USA, während es in der BRD nur wenige Beispiele, wie z.B. die „Menschenstadt“ in Essen, aber immerhin viele Fachforen hierzu gab. Wie bereits aufgezeichnet, fanden hier bei den angeblichen Enthospitalisierungsmodellen nach der Psychiatrie-Enquête vorwiegend Umhospitalisierungen in (Groß-) Einrichtungen in traditionellen Strukturen statt.
23 Art. 19 Ziff.a) UN-Behindertenkonvention, BT-Drs. 16/10808, 2009 24 Demzufolge ist die Unterbringung in besonderen Behinderteneinrichtungen gegen den Willen der Betroffenen als völkerrechtlicher Diskriminierungstatbestand zu behandeln.
25 1989, also zeitgleich mit dem Strukturaufbau des Landes Sachsen-Anhalt, legte die britische Regierung mit seinem Weißbuch „Caring for People: Community Care in the next Decade and beyound“ fest, dass die Unterbringung in größeren Institutionen nur noch kurzfristig erlaubt und dass in kommunaler Zuständigkeit Assessmentcenter zur Bedarfsfeststellung und zur Schaffung alternativer dezentraler, regionaler Wohn- und Assistenzangebote zu schaffen sind, über die die betroffenen Menschen adäquat zu informieren sind und unter denen sie selbstbestimmt eine Auswahl treffen können. Später wurde die Kontrolle über die Verfahren in die Hände von Selbsthilfegruppen gelegt, um die Rechte gegenüber einer Interessengeleiteten Verwaltung von denjenigen zu stärken, die diese nicht selbst formulieren können. (Weißbuch der britischen Regierung „Valuing People“, 2005)
- Arbeit: Der weitere Kernpunkt der Normalisierungsprinzipien und der darauf aufbauenden Reformforderungen ist der der Arbeit. Ausgehend von Vygotskijs Tätigkeitstheorie, nach der zwar Schädigungen des sensorischen, motorischen und zentralnervösen Apparates die Grundlage von Behinderungen bilden, diese aber erst im sozialen Kontext zur individuellen Isolation werden, indem die Umwelt nicht adäquat auf die Schädigung reagiert, und auf der Basis von Lurias Theorie der funktionalen Hirnorgane, nach der sich nach dem Prinzip der funktionalen Hirnorganbildung im Laufe der Ontogenese, im Zusammenhang mit dem Aneignungsprozess, ein Gesamtsystem reflektorischer Vereinigungen bildet, dessen Einzelkomponenten bei Schädigungen andere Funktionen übernehmen können (Prinzip der funktionalen Polyvalenz) hat Arbeit ansich, aber auch die Art der Arbeit als Tätigkeitsfeld für geschädigte Menschen einen ganz besonderen Stellenwert.
Piagets Erklärungen innerhalb seiner genetischen Strukturalismustheorie decken sich bezüglich der Grundannahmen von Lernen und Lernfähigkeit mit denen der materialistischen, humanistischen wie auch lerntheoretischen Ansätze: Entwicklung, hier explizit die des geistigen Entwicklungsniveaus, findet in aufeinander folgenden Schritten / Stufen statt. (z.B. Piaget: 1. einfache perzeptive Tätigkeiten, 2. gefolgt von manipulierend-gegenständlichen Handlungen, 3. Übernahme von Regeln und Rollen..) Über diesen Weg werden intellektuelle Funktionen auf den unteren Stufen durch eine enge Verknüpfung mit äußeren praktischen Tätigkeiten erworben, sie werden zu einer bewussten Widerspiegelung der Wirklichkeit in ihren objektiven Eigenschaften, Beziehungen und Zusammenhängen. Dass diese unumkehrbaren Entwicklungsschritte - neben dem konkreten pragmatischen Lerneffekt und der Erweiterung der Erkenntnisse und Kompetenzen sowie der Differenzierung von Denkleistungen - einen wesentlichen Beitrag zur Identitätsentwicklung darstellen, wird auch von E. Erikson mit seinem Phasenmodell im sozialen Kontext nachvollziehbar beschrieben. Das Durchlaufen der Entwicklungsphasen bedingt Errungenschaften, wie Autonomie, Willenskraft, Initiative etc. Galperin greift den psychischen Anteil der Tätigkeiten auf und nennt sie „Orientierungstätigkeit“, womit er verdeutlicht, dass der Mensch in seiner Wahrnehmung, seinem Denken, seinem Handeln etc. auf Orientierung angewiesen ist und gleichzeitig sich dadurch Orientierung schafft, und zwar nicht nur in den intellektuellen Funktionen, sondern auch im psychischen Bereich, wobei die jeweiligen Bedürfnisse im Vorfeld und während der Tätigkeit wesentlich sind, sich gegebenenfalls an Konfliktlösungen heranzuwagen, was letztlich nicht nur zur Kompetenzerweiterung im konkreten Handlungsbereich führt, sondern auch im psychischen Bereich mit Auswirkungen auf die soziale Kompetenz.
Gemein sind allen Betrachtungsweisen, dass die Unterrichtung / Beschäftigung / Arbeit - zum Begriff der Tätigkeit zusammengefasst - Weiterentwicklungsmöglichkeiten zur nächst höheren Stufe vorsehen müssen, lerntheoretisch müssen neue (An-)Reize gegeben werden. Dem konträr gegenüber stehen die in den Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) oft nur monotonen Tätigkeitsangebote, die sich häufig über Jahre gleichförmig stumpfsinnig hinziehen. So wie das Gehirn auf diese Gleichförmigkeit getrimmt wird, so ist
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es andererseits in der Lage, über neue auf vorhandenen Kompetenzen aufbauende prozesshaft verlaufende Anregungen zur hirnorganischen Umorganisation (im Sinne der Kompensation von Schädigungen) und Neubildung (im Sinne der Weiterentwicklung) zu kommen. Es ist zwar richtig, dass die meisten geistig behinderten Menschen am besten über Tätigkeiten mit konkretem praktischen Handlungs- und Erfahrungsbezug und vielen Wiederholungsübungen lernen, es ist aber fatal, wenn man es bei der Dauerübung auf niedrigstem Niveau belässt, und es ist eine große Fehlannahme, dass geistig behinderte Menschen es lieben, immer das gleiche zu tun. Damit spricht man ihnen grundsätzliche menschliche Bedürfnisse ab. Hierzu ein Beispiel:
C., lebte 25 Jahre sehr behütet im Elternhaus. Ihre Mutter erledigte fast alle Aufgaben für sie, vom Kleidungseinkauf über Wäschepflege bishin zum Häppchenschneiden des Abendbrotes. Zur Zeit der „Wende“ war sie 16 Jahre alt und kam für zwei Jahre in eine Sonderschule. Dort wehrte sie sich sehr aggressiv gegen jegliche Anforderungen, so dass man sie einfach mitlaufen ließ, um diesen Auseinandersetzungen aus dem Wege zu gehen. Auch zu Hause wurde sie immer unruhiger und voller Abwehren, was sich verstärkte, als der Vater starb. Die Mutter fühlte sich überfordert und stimmte deshalb einer Aufnahme in eine neu eröffnete Tagesfördergruppe an einer WfbM zu. C. war zu keiner anderen Beschäftigung zu motivieren als Perlen von einer Dose in die andere zu füllen. Eine Mitarbeiterin (A.) ging darauf ein, wollte „mitmachen“, was C. nicht zuließ. So wie A. eine Perle von C. anfasste, wurde sie geschlagen. Also stellte sich A. eine eigene Perlen-Dosen-Kombination zusammen und setzte sich zunächst neben sie, später ihr gegenüber und kopierte synchron C.s Handlungen, zunächst schweigend. Nach und nach führte sie kleine Handlungsabweichungen ein und kommentierte diese mit „Oh! Das war falsch!“ Damit weckte sie C.s Aufmerksamkeit; sie guckte zu A.s Perlen und lächelte, kehrte dann zu ihrem monotonen Hin- und Herfüllen zurück. A. legte Perlen von nur einer Farbe auf ihren Dosendeckel, tat sie zurück, wählte eine andere Farbe usw. C. schien dies nicht zu beachten. Dann legte A. eine rote Perle unter lauter blaue auf ihren Deckel. Plötzlich rief C. „Oh! Das ist falsch!“ und nahm die rote Perle von A.s Deckel.
Der nächste Schritt war, dass auch C. ihre Perlen nach Farben sortierte, dann Muster legte, sie später zu einer Kette auffädelte, sie sich umhängte…
Es folgte ein jahrelanger Weiterentwicklungsprozess. Heute lebt die 32 jährige Frau in einer kleinen Außenwohngruppe und arbeitet in der Drechslerei-Abteilung einer WfbM. Sie bedient komplizierte Maschinen, und am liebsten stellt sie kugelige Formen her…
Dieses Beispiel handelt von einer aus der monotonen Isolation ausbrechenden Erfolgskarriere, die damit begann, dass jemand sich an ihr orientiert hatte, ihre Handlungen nachmachte und nachempfand und schrittweise Weiterentwicklungsmöglichkeiten entdeckt und geweckt hat, die letztlich zur Eigeninitiative geführt haben. Diese Entwicklung begann auf einer damals wichtigen Bedürfnislage und fand in einem emotionalen, sozialen und handlungspragmatischen sowie kognitiven Zusammenspiel statt. Diesem positiven Beispiel stehen jedoch sehr viele negative Beispiele gegenüber, die von Menschen handeln, die diese Entwicklungschancen nicht erhalten - sei es aus Personalknappheitsgründen, sei es aufgrund zu geringer Motivation oder Kenntnisstand der Umwelt oder aus sonstigen Gründen, die z.B. und vor allem im System liegen.
Das obige Beispiel zeigt, dass auch innerhalb des geschützten WfbM-Raumes eine Weiterentwicklungskarriere möglich ist - vielleicht hätte C. diese aus Behinderungs- (d.h. Schädigungs- und Sozialisationsbedingten) Gründen in einem normalen Handwerksbetrieb nicht durchlaufen können - oder doch, wenn sie die richtigen Menschen auf ihrem Weg gefunden hätte. Oder doch nicht, denn eine derartige Anleitung ist nicht in Wirtschaftsbetrieben vorgesehen, dafür sind die Sonderwerkstätten da, in denen das Personal für diese Anleitung extra bezahlt wird. Unter dem Gesichtspunkt betrachtet, dass es sich bei C. quasi um Ausbildungsjahre gehandelt hat, kann man die WfbM in diesem Fall als gutes Sprungbrett betrachten, aber hinsichtlich der weiteren Perspektiven hat C. dort wohl alles erreicht und muss nun für wenige Euro im Monat durch fachmännischen Möbelbau ihr Leben lang das Lehrgeld an die WfbM zurückzahlen, das der
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Träger der WfbM jedoch selbst gar nicht investiert hat, sondern über die Sozialhilfe vom Steuerzahler getragen worden war.
Hier spreche ich den Ausbeutungseffekt von WfbM an, dazu ein weiteres Beispiel:
Th., 21 Jahre alt, ist bis zum 18. Lebensjahr bei den Eltern aufgewachsen, die beide seit der Wende arbeitslos sind. Nach der Entlassung aus der Geistigbehindertenschule kam Th. in die WfbM und wohnte in einem dazugehörigen Behindertenwohnheim. Sowohl während der Schulpraktika als auch in der Eingangstrainingszeit wurden seine Fähigkeiten in den Bereichen Körperkraft, räumliche und zeitliche Orientierung, Geschicklichkeit, Organisation… und eine große Motivation zur Arbeit, insbesondere mit Maschinen, festgestellt. Sehr rasch wurde er von der WfbM als Leiharbeiter an einen Großmarkt vermittelt, in dem er lernte, Gabelstapler zu fahren und die Aufgabe erhielt, damit die Paletten in meterhohe Regale einzuordnen und anhand eines PCs die Ware einzulisten.
Rasch bekam Th. mit, dass seine Kollegen ein regelrechtes Gehalt für die identische Arbeit bekamen und fragte dieses für sich selbst auch an, was aufgrund seines Status als WfbM-Mitarbeiter verwehrt wurde. Bemühungen vonseiten seiner gesetzlichen Betreuerin, Th. in einen normalen Arbeiterstatus, einschließlich einer ambulanten Wohn- und Betreuungsform wechseln zu lassen, scheiterte daran, dass
1.) der WfbM- und Wohnheimbetreiber Th. konstatierte, dass er weder in seiner „Intelligenzentwicklung“ noch in seinen lebenspraktischen Fähigkeiten ein derartig selbständiges Leben führen könne und von daher auf eine stationäre Unterbringung angewiesen sei,
2.) dieser „gutachterliche Bericht“ und die Tatsache, dass Th. nicht einmal einen Geistigbehindertenschulabschluss nachweisen konnte, sofort alle Chancen verhinderte, ihn eventuell zu einer Weiterqualifikation in ein Berufsbildungswerk zu vermitteln,
3.) der Kostenträger eine stationäre Unterbringung (hier: Wohnheim an der WfbM) in Kombination mit einem Arbeitplatz auf dem freien Arbeitsmarkt gesetzlich nicht in Einklang bringen konnte,
4.) der Großmarktbetreiber kein Interesse an und auch keine Kapazitäten für die Einstellung von Th. hatte, bedingt durch die vertragliche Gebundenheit an die WfbM, die erheblichen Kostenvorteil für seine Firma bedeutete, u.a. auch wegen Wegfall der Ausgleichszahlungen bei zu geringer Schwerbehinderten-Beschäftigungsquote.
Th., der am Wochenende bei seinen Eltern weilte und dort seine alten Kumpel wiedertraf, stellte fest, dass diese Gleichaltrigen keiner Arbeit nachgingen, aber genauso viel Taschengeld wie er zur Verfügung, aber viel mehr Freizeit zum „Rumhängen“ hatten. Also begann er zu bummeln, blieb übers Wochenende hinaus in seinem Hei-matort und wurde diesbezüglich immer nachlässiger - nicht aber in seiner Arbeitsleistung, wenn er denn im Betrieb anwesend war.
Zur Rede gestellt verwies dieser „lebensunpraktische, minderintelligente“ junge Mann auf seinen „Beklopptenstatus“, wohlwissend, dass der WfbM-Betreiber kein Interesse daran hatte, ihn als günstige Arbeitskraft zu verlieren.
Durch den Antrag auf einen Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt war den zuständigen Behörden aufgefallen, dass Th. - wegen seines WfbM-Status und in Ermangelung einer Schulungsqualifizierung - gar nicht Gabelstapler fahren durfte. Zur Schulung wurde er jedoch aus den selben Gründen nicht zugelassen. Also wurde Th. im „Bodendienst“ eingeteilt, was bedeutete, dass er einfache Packarbeiten machen musste und nicht mehr auf den Gabelstapler durfte.
Daraufhin weigerte er sich zu arbeiten und kehrte kaum noch von den Wochenenden ins Wohnheim zurück, sondern nächtigte bei einem Kumpel. Er drängelte seine Betreuerin, sowohl den WfbM- als auch den Wohnheim-Platz zu kündigen, für ihn eine Wohnung zu suchen, in die er dann als Hartz IV-Empfänger einzog und bald wieder wegen ruhestörenden Lärms rausgeschmissen wurde. Er hatte sich sofort den anderen jungen Arbeitslosen angeschlossen, einschließlich des Alkohol- und Drogenkonsums und pendelt nun zwischen Entziehungskuren und Obachlosenheim hin und her.
Dieses Beispiel 26 dient einerseits der Darstellung, dass die Sonderrechte für behinderte Menschen nicht unbedingt ihnen selbst, wohl aber den daran partizipierenden und oft auch profitierenden Institutionen nützen. Andererseits wird an der Tatsache, dass Th. zunächst nicht ganz, so wie seine „Kumpel“, ausgestiegen ist, deutlich, dass nicht nur Arbeit grundsätzlich, sondern vor allem auch die Art der Arbeit von ihm als wichtig empfunden wurde. Und darin kann eine Bestätigung gesehen werden für die
26 Dieses Beispiel beinhaltet mehrere der bereits angesprochenen interdependent wirkenden Problemthemen, wie das der strukturellen Gewalt, der Stigmatisierung durch Berichte / Diagnosen, des Status als „Geistigbehinderter“ etc..
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vielfältigen philosophischen und psychologischen Bedeutungserklärungen bezüglich des Sinns von (sinnvoller) Beschäftigung / Arbeit.
Das Normalisierungsprinzip fordert nicht zuletzt aufgrund der oben geschilderten Problematik eine vergleichsübliche Entlohnung. Diese Forderung könnte jedoch nur durch eine Systemänderung realisiert werden, nicht aber so lange eine sozialgesetzlich verankerte und sozialhilferechtlich abgesicherte Institution hoch subventionierter Arbeitgeber ist - oder wie in dem Fall als Leiharbeitervermittler fungiert. Dass von Seiten der WfbM-Betreiber kein Interesse an einer Systemveränderung besteht, ist nachvollziehbar, insbesondere dann, wenn er nebenbei noch Betreiber von Wohnheimen ist, was ebenfalls das Gesetz vorsieht. Systemimmanent betrachtet wird dann auch klar, warum ausgerechnet solche tatkräftigen Arbeiter wie Th. für die Institution wertvoll sind, erwirtschaften sie doch einen großen Mehrwertanteil - im übrigen auch im Heim, denn die in der WfbM tüchtigen Arbeitskräfte sind auch in anderen praktischen Bereichen meistens relativ selbständig, bzw. können dies sehr schnell lernen, so dass sie eigentlich nicht des teuren „Services“ einer stationären Unterbringung bedürfen. Würde er jedoch in eine niederschwelligere Wohnform ziehen, würde der Heimbetreiber seine Einnahmen für einen „pflegeleichten“ Bewohner verlieren (wenn es sich nicht gerade um einen Kandidaten handelt, der aufgrund seiner gestörten Sozialkompetenzen sehr betreuungsintensiv ist).
Nach §142 BSHG iSv § 12 Abs.4 - 6 WVO sind zwar die Werkstätten verpflichtet, auf Verlangen die Ermittlung und Verwendung der Arbeitsergebnisse dem Kostenträger vorzulegen, jedoch ist es nicht schwer, den von den Leistungstüchtigen geschaffenen Mehrwert undifferenziert in die Gesamtertragsbilanz einzubinden, zumal das Solidarprinzip informell zählt, nachdem die Starken die Schwächen der Schwachen kompensieren. Ferner hängt das wirtschaftliche Ergebnis einer WfbM von vielen anderen Faktoren ab, wie z.B. der Konjunktur- und Auftragslage und deren Schwankungen.
Das WfbM-System wurde zur Zeit der Vollbeschäftigung unter anderem Vorzeichen entwickelt und hatte einen entsprechend anderen Stellenwert als heute; inzwischen könnten diverse Rehabilitations-, Arbeitsförderungs-, Eingliederungs- und andere Gesetze und Verordnungen zur (Re-)Integration von Menschen wie Th. auf den ersten Arbeitsmarkt herangezogen werden. Angesichts der hohen Arbeitslosenquote bietet die WfbM jedoch momentan einen sehr viel größeren Schutz als ursprünglich angedacht, denn Th.`s Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt wären - vor allem nach Einführung der 1-EUR-Jobber - sehr viel geringer, und es ist davon auszugehen, dass er durch die WfbM und den Wohnheimplatz einen sehr viel höheren materiellen abgesicherten Lebensstandard genießen kann als wenn er unbegleitet von Hartz IV leben müsste. Das geht allerdings auf Kosten seiner Selbstbestimmung.
Die Frage, ob das bestehende WfbM-System viel teurere volkswirtschaftliche Konsequenzen hat als Alternativsysteme, wie z.B. in Dänemark, Schweden oder das der DDR, übersteigt meine Fachkompetenzen.
: Neben dem breiten allgemeinen Bedeutungsspektrum von Arbeit im philosophischen, entwicklungs- und sozialpsychologischen, soziologischen und ökonomischen Sinne spielt der Aspekt, ein Betätigungsfeld außerhalb der privaten räumlichen und zeitlichen Szene zu haben, eine besondere Rolle als Entwicklungsraum für Menschen, insbesondere für diejenigen, die in Institutionen einem Leerlaufsystem zwischen Aufstehen, Essen und Insbettgehen ausgesetzt sind. Bereits der tägliche Milieuwechsel reduziert Isolationsgefahren und stellt einen sozialen Austauschprozess dar, der Transaktionsfelder eröffnet und somit die Chancen zum entwicklungsfördernden differenzierteren Abbild der Welt erweitert. Auch darum sind Beschäftigungen innerhalb der Wohngruppe weniger effektiv. Das werktägliche Verlassen der
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häuslichen Umgebung schafft Bewegung, fordert Umstellungsfähigkeiten - und bietet rhythmische Orientierungs- und Strukturhilfen sowie eine gesunde Unterscheidung zwischen Privat-/ Freizeitleben und Arbeit.
Wie oben beschrieben sind der in der Tätigkeit inneliegende Bedeutungserwerb und die Sinnverwirklichung von einer transaktionalen Wechselwirkung abhängig, die einer Abstimmung von Umweltanforderungen mit den Ausgangskompetenzen bedürfen. Diesem sollen Tätigkeiten in einem geschützten Raum unter pädagogischer Anleitung Rechnung tragen, warum Erwachsene mit geistigen Behinderungen vorwiegend in „Werkstätten für behinderte Menschen“ (WfbM) beschäftigt werden. Dafür spricht, dass - abgesehen von der fatalen derzeitigen allgemeinen Arbeitsmarktsituation, in der geistig behinderte Personen noch mehr chancenlos sind - in derartigen Werkstätten tatsächlich an den Ausgangskompetenzen der MitarbeiterInnen angesetzt werden kann, z.B. bei dem Durchlaufen des Eingangstrainingsbereiches. Andererseits handelt es sich um zwei Sondermilieus, was dem propagierten Integrationsaspekt zuwiderläuft und mit dem Ansatz der Inklusion nicht in Einklang zu bringen ist. Wenn es sich dann auch noch um eine Kombination von Wohnheim und WfbM handelt, wird das erfüllt, was Goffman als „alles unter einem Dach / einer Autorität“ kritisiert. Im Privatbereich wie an der Arbeitsstelle wird der Betroffene in der zu beobachtenden Behindertenrolle beurteilt, Informationen fließen hin und her, so dass es schwer werden muss, sich in der einen und in der anderen Rolle unterschiedlich zu verhalten und sich selbst zu erleben, wie die meisten Menschen es tun - bishin zu der Unmöglichkeit, ein Doppelleben zu führen, wenn er es denn wollte.
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I.3 Subsidiaritätsprinzip und Föderalismus -
Auswirkungen auf die Behindertenhilfe
Zu den wesentlichen Organisationsstrukturveränderungen im Sozialhilfesystem der neuen Bundesländer zählte die Einführung des Föderalismus und vor allem des Subsidiaritätsprinzips, welches in der Trias Kostenträger-Leistungsträger-Leistungsempfänger grundsätzlich, jedoch bei der Neugestaltung des Versorgungssystems von Menschen mit Behinderungen und insbesondere in der inhaltlichen Gestaltung der Enthospitalisierungsprozesse eine ausgesprochen wesentliche Rolle spielte. Darum erfolgt nun eine genauere Betrachtung dieses Einflussfaktors:
Das Subsidiaritätsprinzip beschreibt die Rangfolge der Handlungs- bzw. Umsetzungsverpflichtung staatlicher Entscheidungen. Maxime ist, dass die jeweils übergeordnete Instanz nur dann eingreifen soll - oder darf, wenn die kleinere Instanz nicht in der Lage ist, diese Aufgaben zu erfüllen, wobei die größere Instanz dazu beizutragen hat, dass die kleinere ihre Aufgaben erfüllen kann.
Im westdeutschen Staatsrecht ist das Subsidiaritätsprinzip verknüpft mit dem Föderalismus. Die DDR-Staatsorganisation sah beides nicht vor. Das Land war in Verwaltungsbezirke aufgeteilt, ohne die Kompetenzen wie sie die westdeutschen Bundesländer hatten und haben.
Wie der Anfang der 2000er Jahre heftig geführten Föderalismusdebatte zu entnehmen war, sind die Entscheidungs- und Handlungskompetenzen zwischen Bund und Ländern weniger von der Subsidiaritätsformel abhängig als die hierarchisch darunter liegenden Glieder. So sind z.B. für die Umsetzung bestimmter Landesgesetze die untergeordneten Gebietskörperschaften (Stadt - Gemeinde -Kreis - Kommune) zuständig und haben weniger eigenen Entscheidungsspielraum.
Seit der Weimarer Republik ist im deutschen Sozialrecht mit dem Subsidiaritätsprinzip die Vorrangigkeit der Freien Träger der Wohlfahrtspflege gegenüber dem Staat in der Wahrnehmung sozialer Dienstleistungen vorgesehen. Ihre Vorrangigkeit ist seit 1949 im Grundgesetz (Art.19 Abs. 34 GG) unter den Schutz des Grundrechts freier karitativer Betätigung gestellt. Der Unterschied liegt in der Handlungsfreiheit mit selbstgesetzten Zielen aufseiten der Freien Wohlfahrtspflege, während der Träger der Öffentlichen Wohlfahrtspflege „in Ausübung hoheitlicher Aufgaben die Ausführung gesetzlicher Bestimmungen zum Handlungsziel hat.“ 27 Unter „Freier Wohlfahrtspflege“ werden, nach Spiegelhalter, 1990, alle sozialen Hilfe- und Selbsthilfe-Aktivitäten verstanden, die auf frei-gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Sozialstaatsgebots organisiert sind. Die Spitzenverbände - Arbeiterwohlfahrt (AWO), Deutscher Caritasverband (DCV), Diakonisches Werk (DW), Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband (DPWV), Deutsches Rotes Kreuz (DRK) und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden - sind in der „Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrt“ und auf Länderebene zur „Liga der Freien Wohlfahrtsverbände“ zusammengeschlossen.
Caritas und Diakonie sind nicht nur die größten Spitzenverbände (und der zweitgrößte Arbeitgeber in Deutschland), sie haben auch besondere Privilegien, die bereits in der Weimarer Reichsverfassung (Art. 137 Abs.3) und heute im Grundgesetz (Art. 140 GG) verankert sind. Die beiden Wohlfahrtsverbände sind Teile ihrer jeweiligen Kirche und unterliegen der kirchlichen Aufsicht - bei der Caritas den Bischöfen, bei der Diakonie der evangelischen Kirche Deutschlands, vertreten durch ihre jeweiligen Landeskirchen. Und in diesem Zusammenhang - der letztmalig am 4.6.1985 vom Bundesverfassungsgericht noch einmal, wenn auch modifiziert, so doch bestätigt wurde - partizipieren sie an der Verfassungsgarantie des kirchlichen
27 Dahme et al., 2005, S.55
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Selbstbestimmungsrechtes, das u.a. ein eigenes Tarifrecht beinhaltet (der so genannte „Dritte Weg“), dem Streikverbot und mit dem Individualarbeitsrecht (bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen hat das kirchliche Schiedsgericht vor dem staatlichen Arbeitsgericht Vorrang in der zeitlichen Anrufungsfolge). Bei der Caritas ist die Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes (DCV) das interne arbeitsrechtliche Organ, das die Richtlinien für die Arbeitsverträge (AVR) - z. Zt. ca. 470 000 hauptamtliche MitarbeiterInnen - in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes erarbeitet. Die letzte Entscheidung liegt allerdings bei dem jeweils zuständigen Bischof. Die Kommission ist ein Ausschuss des Zentralrates und ist paritätisch mit 14 gewählten ArbeitnehmerInnen und 14 entsandten Arbeitgebervertretern besetzt, die der Diakonie paritätisch mit jeweils 12 gewählten Mitgliedern. Ihre Beschlüsse sind verbindlich, wenn eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln auf jeder Seite der Kommission erreicht ist.
Als Begründung des Dritten Weges werden vonseiten der Kirchen sowohl staatskirchenrechtliche als auch allgemeinpolitische Argumente angeführt und von Linzbach so erklärt, dass „es bei der Kirche den Dualismus von Kapital und Arbeit nicht gibt, weil als einzige Voraussetzung der Funktionsausübung die Taufe, das Alter von 18 Jahren und die Erfüllung der Voraussetzungen, die an die Übernahme an das Presbyteramt geknüpft sind, genannt werden kann.“ 28 Aus derartigen Gesichtspunkten rekrutiert sich auch das Recht der kirchlichen Wohlfahrtsverbände, nur christlich-kirchlich gebundene Mitarbeiter einzustellen. Mit der Vormachtsstellung von Caritas und Diakonie ist das Bundesverfassungsgericht schon mehrmals beschäftigt worden - und sie wurde in den Urteilen grundsätzlich in seiner Legalität bestätigt. Die Legitimität wird jedoch vielseitig in Frage gestellt. Hierzu später mehr.
Bei der Übertragung des bundesdeutschen Rechtes auf die neuen Bundesländer in dem Punkt der Kirchenzugehörigkeitspflicht des Personals in caritativen und diakonischen Einrichtungen mit einer Fristenlösung auf den in der DDR gewachsenen Atheismus Rücksicht genommen (Einigungsvertrag). Das Subsidiaritätsprinzip und die „Super-Subsidiaritätsrechte“ der kirchlichen Träger stehen im engen historischen Zusammenhang:
Der Ursprung des Subsidiaritätsprinzips stammt in den in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts von Emmanuel von Ketteler formulierten Grundgedanken zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen der Arbeiter durch eine Kombination von Selbstorganisation / Selbsthilfe und staatlichem Schutz / Unterstützung dieser Selbsthilfe. Seine Idee von einem „Zusammenspiel von genossenschaftlicher Sozialhilfe und staatlichem Beistand nimmt erstmals Gestalt an, was in der katholischen Soziallehre dann später als Subsidiarität ausformuliert wird.“ 29 „Der Gedanke der Subsidiarität staatlicher Sozialpolitik und gesellschaftlichen Handelns, der Vorrang der kleinen Gemeinschaften vor den großen Organisationen, nahm hier bereits eine präzise Gestalt an. Die Entstehung und das Wirken neuer, zentralisierter, katholischer Massenorganisationen (darunter der „Caritasverband für das katholische Deutschland“) signalisierten allerdings eine Verschiebung des Bedeutungsgehaltes von Subsidiarität. Während bei v.Ketteler das Subsidiaritätsprinzip sich noch auf die Probleme der neuen Arbeiterklasse bezog, entwickelte sich Subsidiarität in den 1890er Jahren zu einem klassenübergreifenden Prinzip sozialer Organisation. Es beinhaltete jetzt ein „Strukturprinzip für die Organisation des Volkslebens jenseits des Klassenkampfes“ und stellte damit ein „Modell für die Organisation des gesamten Volkes dar.“ 30 In den Revolutionsjahren 1848/49 begann mit v.Ketteler „eine Entwicklung im katholischen Sozialdenken weg vom
28 Linzbach, 1996, zit. nach Dahme et al., 2005, S.61
29 Sachße, 1994, S.719
30 ebenda, S.725
33
fundamentalischen Antikapitalismus hin zu pragmatischen Reformkonzepten“ 31 , die zu dem Wandel von einer „Institution bürgerlicher Selbstorganisation zur bürgerlichen Großbürokratie“ führte und das „freiwillige bürgerliche Engagement unterminierte“ 32 - und somit den Grundgedanken der Subsidiarität verfehlte.
Ob Papst Leo XIII., der in seinem Rundschreiben zur sozialen Frage „Rerum novarum“ von 1891 das Subsidiaritätsprinzip erstmalig benannt und zur Doktrin erhoben hatte, das Ziel verfolgte, sowohl die staatliche als auch die bürgerliche Macht auf die seiner Kirche zu übertragen, lässt sich vermuten. Es war eine Antwort auf den säkularen liberalen Zeitgeist des Deutschen Kaiserreiches mit seinen antikatholischen Strömungen, die jedoch zugleich andere Bürger zum Katholizismus bewegten, so dass die katholischen Vereinsgründungen auf regionalen Ebenen zunahmen. Im Rahmen dieses „Kulturkampfes“ wuchs allgemein das „staatsferne Vereinsmilieu“ durch Gründungen konfessioneller, allerdings auch nicht konfessioneller Vereine, Stiftungen und sozialer Einrichtungen. Papst Leo XIII. griff diese Strömung auf und bestätigte in seiner Schrift die Bedeutung der Vereinigungsfreiheit der Arbeiter und deren Recht auf Selbsthilfe, verbunden mit Arbeitsschutz, gewährt durch den ansonsten in der Sozialgestaltung der Gemeinschaft sich zurückzuhaltenden Staat.
In der Weimarer Republik wurde das Subsidiaritätsprinzip durch das Reichsministerium, unterstützt von konfessionellen Vereinigungen, zu einem „bürokratischen Organisationsprinzip des Wohlfahrtsstaates“ (Sachße) umfunktioniert und 1924 in die Reichsfürsorgeverordnung aufgenommen. Im Reichsjugendwohlfahrtsgesetz von 1926 wrden die Reichsspitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege namentlich genannt und somit deren Vorrang manifestiert.
Der damalige Prozess war nicht ohne Widerstand. Vor allem Vertreter der Sozialdemokraten und der Kommunistischen Partei plädierten für einen Rechtsanspruch auf konfessionsunabhängige staatliche Wohlfahrtspflege, was wiederum die Wohlfahrtsverbände um ihre Position kämpfen ließ, argumentiert mit der Forderung „größtmögliche Unabhängigkeit von Staatsaufsicht- und Reglementierung sowie eine Aufwertung und Stabilisierung ihrer wohlfahrtspolitischen Bedeutung“ 33 zu erhalten, was ihnen mit der Unterstützung der katholischen Zentrumspartei und ihres Mitglieds, des damaligen Reichsarbeitsministers Heinrich Braums gelang.
1931 wurde von Papst Pius XI. das Subsidiaritätsprinzip im Sinne des katholischen Ansatzes in der Sozialenzyklika „Quadragesimo anno“ formuliert: “Wie dasjenige, was der Einzelmensch als eigene Initiative und mit seinen eigenen Kräften leisten kann, ihm nicht entzogen und der Gesellschaftstätigkeit zugewiesen werden darf, so verstößt es gegen die Gerechtigkeit, das, was die kleineren und untergeordneten Gemeinwesen leisten und zum guten Ende führen können, für die weitere und übergeordnete Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen. Jedwede Gesellschaftstätigkeit ist ja ihrem Wesen und Begriff nach subsidiaritär; sie soll die Glieder des Sozialkörpers unterstützen, darf sie aber niemals zerschlagen oder aufsaugen.“
Das Subsidiaritätsprinzip blieb auch über die Zeit des Nationalsozialismus so wie 1924 in der Reichsfürsor-geverordnung verfasst bestehen. In der Behindertenhilfe gehörten vorwiegend die christlichen Verbände oder ihnen angeschlossene Einrichtungen zu den Trägern. Die Wohlfahrtsverbände „erheben den Anspruch, sozialanwaltlich die Interessen benachteiligter Bevölkerungsgruppen zu vertreten“ 34 Dass sie - vorwiegend
31 ebenda
32 Sachße, 2000, S.85
33 Sachße, 2000, S.85
34 Angerhausen et al. 1998, S.33
34
die kirchlichen Verbände - in der überwiegenden Zahl ihre advokatorische „Wohlfahrts- und Fürsorgepflicht“ vernachlässigt und mit den staatlichen Vernichtungsschergen kolportiert haben, beweisen die Zwangssterilisierungen, die zugelassenen und teilweise sogar angeforderten Abtransporte ihrer „Schützlinge“ in die Gaskammern und Hungeranstalten - ein Beweis dafür, dass es sich in praxi nicht um ein tatsächliches Vorrang-Nachrang-Verhältnis zwischen Staat und Wohlfahrtsverbänden gehandelt hat, sondern Macht-/Verbands-/Trägerinteressen einschließlich der Kapitalabsicherung im Vordergrund standen und stehen. Die Nazizeit ist jedoch auch ein Beispiel für die Gefahr, die eine ausschließlich staatlich organisierte Sozialarbeit bedeuten kann, insbesondere wenn die Rechtstaatlichkeit durch eine totalitäre Diktatur abgelöst wird.
In den 50er Jahren, der Phase des Wirtschaftswachstums, fand „eine „sozialpolitische Ergänzung als objektives Moment der Herausbildung sozialintegrativer und partnerschaftlicher Harmonievorstellungen“ 35 statt, „durch Aufgreifen der Forderung nach ´Sozialreform´ und die zögernde Erfüllung einiger Detailforderungen. Insbesondere wurde das Versorgungsprinzip verworfen und das Versicherungs- bzw. Fürsorgeprinzip in Kontinuität zu Weimar durchgesetzt unter den gleichen demagogischen Schlagworten wie heute: Verplanung und Verbürokratisierung des Lebens, Entseelung der Sozialpolitik…“ 36 Beim Aufbau der neuen Sozialstruktur in der BRD fand also das Subsidiaritätsprinzip in seiner „konservativen Interpretation aus der katholischen Kirche“ 37 Anwendung. Anders allerdings als in der katholischen Fassung lag hier nur der Schwerpunkt in der staatlichen „Förderung privater Großorganisationen der Wohlfahrtspflege“ und dem „staatlich geschützten Auf- und Ausbau privater Wohlfahrtsbürokratien als Gegengewicht zu den befürchteten Sozialisierungsgesetzen kommunaler Sozialpolitik. Somit wurde das katholische Subsidiaritätsprinzip zu einem bürokratischen Organisationsprinzip des Wohlfahrtsstaates umgewandelt und diente der Legitimation des Vorrangs der privaten Wohlfahrtsverbände vor der öffentlichen Wohlfahrtspflege“. 38
Dabei konnte man auf die über den Faschismus sich hinweggeretteten Organisations- und Machtstrukturen von Caritas und Diakonie sowie des DRK zurückgreifen, denn der „gesamte Apparat der Wohlfahrtsverbände der Kirchen war erhalten“ 39 und „auch das DRK hatte seine Kontinuität in den amerikanischen und britischen Besatzungszonen gewahrt. Von daher scheint es nicht verwunderlich, dass bei der Verabschiedung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) von 1961 das Subsidiaritätsprinzip in seiner katholisch-konservativen Definition festgeschrieben worden ist, „dass die innere Ausgestaltung des gesamten Sozialhilfebereiches Sache der Wohlfahrtsverbände ist, die Gemeinden und Länder letztlich nur noch die Rolle des Zahlmeisters haben.“ 40
Es flammte jedoch in der BRD in den 1950er/60er Jahren der Subsidiaritätsstreit erneut auf. „Besonders die konfessionellen Wohlfahrtsvereine wollten ihre dominante Position, vor allem auf den Gebieten der Anstaltsfürsorge und der halboffenen Einrichtungen der Jugendhilfe, festigen. Subsidiarität wurde in der damaligen Auseinandersetzung weniger als Legitimationsformel für die Unabhängigkeit kleiner und pluralistischer Einheiten genutzt, sondern im „Sinne eines verbändezentrierten Subsidiaritätsverständnisses als Instrument zur Durchsetzung der Bestandinteressen der Wohlfahrtsvereine“ herangezogen. Der „Subsidiaritätsstreit der 60er Jahre“ kann deshalb als ein „Neo-Korporatismusstreit“ betrachtet werden. Das
35 Reidegeld, 1979, S.133
36 Jantzen, 1982, S.162
37 ebenda, S.161
38 ebenda
39 ebenda, S.164
40 ebenda, S.163
35
Prinzip in dieser Interpretation schützte die private Verbandsmacht vor den Interventionen der öffentlichen Gewalt. Subsidiarität diente also wiederum als Legitimation für die neo-korporatistische Organisation von Wohlfahrtspflege und Sozialpolitik, wie bereits in den Entwicklungen der Weimarer Zeit.“ 41 1961 endete diese Streitphase durch das von der CDU-Regierung (und der Opposition mitgetragenen) verabschiedeten Bundessozialhilfegesetz und das Jugendwohlfahrtsgesetz. Die Hoffnung auf eine Selbstzweckbremse der Freien Wohlfahrtsträger wurde nicht erfüllt, vielmehr wurde ihre Position gestärkt. Es wurde eine „Funktionssperre“ eingebaut, die eine noch größere Zurückhaltung des Staates vorsieht. § 93 BSHG: „Die Träger der Sozialhilfe sollen darauf hinwirken, dass die zur Gewährung geeigneter Einrichtungen ausreichend zur Verfügung stehen. Sie sollen eigene Einrichtungen nicht neu schaffen, soweit der in § 10 Abs.2 genannten Träger der Freien Wohlfahrtspflege vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden können.“ Das gleiche im § 5 JWG: „Soweit geeignete Einrichtungen und Veranstaltungen der Freien Jugendhilfe vorhanden sind, erweitert oder geschaffen werden, ist von eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen des Jugendamtes abzusehen.“
„An diesen Formulierungen entzündete sich ein Konflikt zwischen der Regierung (CDU/CSU) und der Opposition (SPD/FDP). Die Opposition sah in diesen Regelungen eine unzulässige Einengung des Selbstverwaltungsspielraums der kommunalen Träger. Vier Städte und vier Bundesländer legten deshalb in insgesamt zehn Verfahren Verfassungsbeschwerde gegen diese Regelungen ein. Die Machtkonstellation in dieser Zeit weist eine gewisse Ähnlichkeit mit der Weimarer Republik auf, wieder stand eine christdemokratische Regierung einer Vielzahl sozialdemokratisch regierter Länder und Städte gegenüber. Die freien, vor allem konfessionellen Spitzenverbände wollten ihren Einfluss mit Hilfe der „wohlgesonnenen“ Bundesregierung konsolidieren und ihre sozialpolitische Position in dieser für sie günstigen Machtkonstellation festigen, während die Gemeinden darin einen neuen Schub der Einschränkung kommunaler Selbstverwaltung und Finanzhoheit sahen. Besonders die konfessionellen Wohlfahrtsvereine wollten ihre dominante Position, vor allem auf den Gebieten der Anstaltsfürsorge und der halboffenen Einrichtungen der Jugendhilfe festigen.“ 42
Die Funktionssperre wurde jedoch in den Folgejahren durchlässiger. In der Jugendhilfe wuchs der relative Anteil der öffentlichen Einrichtungen und Dienste, und vor allem in der Altenhilfe, aber auch in der Behindertenhilfe, entwickelte sich durch die BSHG-Reform (§ 93Abs.1 BSHG und §§ 5, 75 SGB XII) gewährte Gleichstellung privater Träger mit den frei-gemeinnützigen ein nun offensichtlich werdender Wirtschaftsmarkt. Dem Wildwuchs sollte durch diverse Gesetze und Verordnungen begegnet werden - als Beispiel sei hier die Heimmindestbauverordnung genannt; aber auch die administrativen Verfahren in der Erwirkung von Fördermitteln wurden immer aufwändiger und auflagenträchtiger. Eine Begründung hierfür sind die Kontrollauflagen, denen der Staat in der Vergabe von Mitteln unterliegt - und eigentlich nicht nur in dieser, brachte doch das Subsidiaritätsprinzip den Freien Trägern nicht nur eine relative finanzielle Absicherung, sondern auch eine grundsätzliche Gestaltungsfreiheit ihrer Dienstleistungen, die weitestgehend aus Steuergeldern finanziert werden.
Bis heute meinen viele BürgerInnen, die in diesem Geschäft nicht so bewandert sind, die christlichen Freien Wohlfahrtsverbände würden ihre Arbeit durch Spenden, Kirchensteuern etc. selbst finanzieren; Diakonie und Caritas haben den Bonus der Barmherzigkeit. „Von unfreundlichen Zeitgenossen werden sie aber auch als die `Mafia in der deutschen Wohlfahrtsindustrie` bezeichnet, weil sie eine Wirtschaftsbranche
41 Backhaus-Maul / Olk, 1995, zit. nach wikipedia, 01-08-2006
42 wikipedia, 01-08-2006
36
dominieren und kontrollieren, in der Milliarden umgesetzt werden, und - als `Spitzenverbände`- über einen exklusiven Zugang zu den staatlichen und öffentlichen Stellen verfügen.“ 43
Dass die Freien Wohlfahrtsverbände, und ganz besonders die beiden großen kirchlichen Spitzenverbände in der heutigen Sozialmarktlage Identitätsschwierigkeiten haben, ist nachvollziehbar - da ist einerseits das tradierte Bild der auch heute noch nach außen getragenen Darstellung von demütiger Nächstenliebe, mit Spendenaufrufen für die Armen, als deren Fürsprecher sie auftreten und andererseits handelt es sich um große Wirtschaftskonzerne mit Steuerbefreiung. Das Subsidiaritätsprinzip, gekoppelt mit dem Label „freigemeinnützig“ sicherte (und sichert) die finanzielle Basis in der Kapitalgewinnung von Grundstücken, Gebäuden und sonstiger materieller Werte. Inhaltliche Strukturen wurden im Prinzip ihnen überlassen und durch sie manifestiert, so dass sie bezüglich der Versorgung von Menschen mit geistigen Behinderungen sozusagen Staat im Staate wurden; weitere Macht gewinnend durch den gesetzlichen Tendenzschutz nach dem Betriebsverfassungsgesetz, der es den caritativen und diakonischen Einrichtungsträgern erlaubte, äußere Einflussnahmen zu steuern. So wurde z.B. bis in die 1980er Jahre der Mitarbeitervertretung in den Alsterdorfer Anstalten verboten, einen ÖTV-Vertreter zur offiziellen Beratung auf dem Anstaltsgelände hinzuzuziehen. (Auch heute wäre dies z.B. bei der Caritas des Bistums Magdeburg immer noch unvorstellbar.) Grundlage eines solchen Verbotes ist der Tendenzschutz und der grundgesetzlich geschützte „Dritte Weg“, der Anfang der 1990er Jahre auch in kirchlichen, vor allem diakonischen Einrichtungen zu harten Auseinandersetzungen führte.
In den in den 1980er Jahren kritisch geführten Debatten um die Kirchenzugehörigkeitspflicht der MitarbeiterInnen, wurde von den kirchlichen (diakonischen und caritativen) Vertretern das Argument vorgebracht, dass dies z.B. bei den Gewerkschaften genauso gehandhabt würde: „Wer dort arbeiten will, muss Mitglied der Gewerkschaft sein, und wer bei uns arbeiten will, muss Mitglied einer christlichen Kirche sein.“ Dieses Argument wird bei derartigen Auseinandersetzungen bis heute oft verwandt. Bei der Gewerkschaft handelt es sich jedoch um ein Tätigkeitsfeld, dessen Verkaufsprodukt aus der jeweiligen Hausphilosophie und klar positionierten politischen Zielsetzung rekrutiert und in seiner Durchsetzungskraft von der Anzahl und Unterstützung der aus eigener Tasche zahlenden freiwilligen Mitglieder abhängt. Doch die geistig behinderten Menschen, die in Einrichtungen leben, sind in der Regel nicht aufgrund einer freiwilligen Entscheidung in Häusern christlicher Prägung 44 , sie können, aufgrund mangelnder Alternativen, nicht einen Wohnplatz nach ihrer Couleur aussuchen, sie können ihre Träger nicht dahin drängen, bestimmte Maximen zu berücksichtigen; sie zahlen in der Regel nicht aus eigener Tasche, sondern es ist der Sozialversicherungs- / Kostenträger (und somit die Gemeinschaft aller einzahlender BürgerInnen), der das Geschäftliche mit dem Heimträger abwickelt.
Anders als Gewerkschaften haben Einrichtungsträger subsidiär staatliche Aufgaben wahr zu nehmen. Durch die Einbeziehung der sechs Freien Wohlfahrtsverbände in das Grundgesetz wollte der Staat eine religiöse, kulturelle, politische Überparteilichkeit und eine Präsenz gesellschaftlicher Vielfalt absichern. Doch in der Praxis der Behindertenhilfe waren - und sind - die kirchlichen Träger dominant und zehren immer noch von ihrer traditionellen Monopolstellung.
Durch den Tendenzschutz erhielten die kirchlichen Organisationen wesentlichen Einfluss auf den Arbeitsmarkt. Je nach Konjunktur können sie anhand der Kirchenzugehörigkeitspflicht ihre Personalauswahl
43 Frerk, 2002, S.379
44 Dieses trifft in besonderem Maße in den neuen Bundesländern zu. So wies z.B. die Statistik 2002 des von mir geleiteten Caritaswohnheimes auf, dass von insgesamt 105 HeimbewohnerInnen nur 5 getauft und davon 3 christlich-kirchlich sozialisiert waren.
37
treffen, mit der sie die Chancengleichheit auf dem Markt der ausgebildeten Arbeitskräfte unterwandern können. „Etwa 600.000 hauptamtliche Mitarbeiter - das sind knapp 80 % aller in der freien Wohlfahrtspflege beschäftigten hauptamtlichen Mitarbeiter - wurden 1990 von den beiden größten konfessionellen Verbänden beschäftigt.“ 45
Damals lebten die meisten geistig behinderten Menschen in kirchlichen Anstalten. HeilerziehungspflegerInnen und andere entsprechende Professionen waren also in Ermangelung von Trägeralternativen auf Arbeitsplätze vorwiegend in diesen Einrichtungen angewiesen. Das unterschied und unterscheidet sie immer noch z.B. von Büroangestellten einer Gewerkschaft.
Nach der Zusammenlegung der beiden deutschen Staaten war die Mitarbeiterzahl 1998 auf insgesamt 895.624 hauptamtliche MitarbeiterInnen angewachsen. Sie sind somit nach dem Öffentlichen Dienst der zweitgrößte Arbeitgeber in Deutschland mit insgesamt ca. 29.000 Einrichtungen mit knapp 2 Millionen Plätzen und einem Gesamtwert von rund 100.000 Millionen DM am Ende des 20. Jahrhunderts, die größtenteils aus staatlichen Zuwendungen erwachsen sind. Die Caritas betrieb 1999 insgesamt 14.503 Einrichtungen mit 1.063.500 Plätzen mit einem Gesamtwert von 59.518 Millionen DM; die Diakonie hatte 14.367 Einrichtungen mit 903.767 Plätzen mit einem Gesamtwert von 39.770 Millionen DM. 46 Dem Zuwachs an MitarbeiterInnen steht die Abnahme der Kirchenmitglieder entgegen - doch gerade darin liegt eine wesentliche Bedeutung für den Macht- und Profiterhalt der kirchlichen Institutionen. Geht man, wie z.B. Bourdieu (1998) davon aus, dass sie auf dem Weg zur „Kirche ohne Gläubige“ sind, also ihre symbolische Macht geringer wird, so wird ihre „weltliche Macht (gesichert), die die Kirche mittels der vom Staat finanzierten Stellen über die Akteure ausübt, die (...) Christen sein müssen, um die von ihr kontrollierten Stellen zu bekommen.“ 47 Gleichzeitig werden diejenigen, die diese Stellen haben wollen, gezwungen, Mitglieder der Kirche zu bleiben oder zu werden. Das „sichert der Kirche die Herrschaft über eine sozusagen staatliche Klientel und damit Einkünfte in Gestalt von materiellen und (...) symbolischen Profiten.“ 48
Zum Machterhalt dienen innerstrukturelle Wandlungsprozesse - wie z.B. in der Anwendung des kirchlichen und des weltlichen Arbeitsrechts - damit die Träger und Einrichtungen „im Kampf um Marktanteile erfolgreich bestehen können.“ 49
Dass die beiden Spitzenverbände für sich noch keine Identitätssynthese hinsichtlich Sozialarbeit und Wirtschaftsmacht geschaffen haben, ist u.a. daran zu erkennen: Zusammen mit den anderen vier Verbänden betreiben sie eine eigene Bank (Bank für Sozialwirtschaft AG). „Jährlich vergibt sie zinslose Darlehen in Höhe von rund 20 Millionen DM aus Mitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (…) Dieser Darlehensfonds hat ein Gesamtvolumen von rund 340 Millionen DM.. (…) Die Verbände geben aber bei ihren Spendenaufrufen andere Geldinstitute an - normalerweise die Postbank.“ 50 Die Kirchen spekulieren an der Börse und bewegen Gelder auf dem Weltmarkt (und haben im Rahmen der Banken-/ Finanzkrise in 2009 Millionen von Euro verloren), so investierte z.B. das Bistum Magdeburg in Hedgefonds und erwarb 49%ige Anteile der BGI Biopark-Infrastrukturgesellschaft, die genetische Veränderungen von Pflanzen betreibt 51 ; man schreckte also nicht einmal mehr vor dem Eingriff in die
45 Scholz: Zur Anwendbarkeit der ökonomischen Theorie, S.5, zit. nach Frerk, 2002, S.382
46 Quelle: Frerk, 2002
47 Bourdieu, 1998, S.199
48 ebenda
49 Dahme et al., 2005, S.60
50 Frerk, 2002, S. 379
51 Quelle: Volksstimme, 03-07-2009
Arbeit zitieren:
Brigitte McManama, 2010, Chancen zur Enthospitalisierung und De-Institutionalisierung für Menschen mit geistigen Behinderungen?, München, GRIN Verlag GmbH
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Das ist ein super "Multi Buch" : ein Grundlagenwerk für die heutige und zukünftige Behindertenhilfe, historischer Hintergrund aus West- und Ostdeutschland (Teil I) und zukünftiger Wegweiser zur Umsetzung der Menschenrechtskonvention für Menschem mit Behinderungen (Teil IV)!
Dazwischen in den Teilen II und III: Eine Prozessbeschreibung, die macht exemplarisch Zusammenhänge klar, die nicht nur auf Sachsen-Anhalt bezogen wichtig sind zu wissen. Das ganze in einem gut lesbaren Stil. Das sollten unbedingt alle aus Politik, Wissenschaft und Wohlfahrtspflege lesen !!
am Friday, December 17, 2010-