Inhaltsverzeichnis
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1 Einleitung
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2 Entwicklung des JGG
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3 Erziehungsgedanke im JGG
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4 Jugendstrafrechtliche Sanktionen
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4.1 Erziehungsmaßregeln
4.1.1 Weisungen 6
Betreuungsweisung 4.1.1.1 7
T äter-Oper-Ausgleich 4.1.1.2 7
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4.1.2 Hilfe zur Erziehung
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4.2 Zuchtmittel
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4.3 Jugendstrafe
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5 Verhältnis von Erziehung zu Strafe und Zwang
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5.1 Erziehung und Strafe
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5.2 Erziehung und Zwang
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6 Schlussbetrachtung
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Literaturverzeichnis
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1 Einleitung
Ein 16-jähriger übt einen Brandanschlag in Zossen aus. Das Verfahren wird eingestellt wegen mangelnder sittlicher Reife und fehlender Einsichtsfähigkeit (vgl. Hasselmann 2010). Einige Minderjährige werden beschuldigt, in einem Ferienlager mehrere Kinder gequält und sexuell misshandelt zu haben. Obwohl sie die Taten ganz oder zumindest teilweise gestanden haben, wird möglicherweise keine Anklage erhoben, sie müssten dann lediglich mit einem Anti-Aggressions-Training rechnen (vgl. Oswald 2010).
Das Strafrecht für junge Straffällige wurde aus dem allgemeinen Strafrecht herausgelöst. Warum aber unterscheidet man im Strafrecht zwischen Erwachsenen und Jugendlichen? Worin besteht die Notwendigkeit? Welche Sanktionen und Maßnahmen drohen den straffälligen Jugendlichen? Diesen Fragen wird im Folgenden auf den Grund gegangen. Zielsetzung der vorliegenden Arbeit ist es primär, sich mit dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) und den darin enthaltenen pädagogischen Maßnahmen auseinanderzusetzen. Zunächst erfolgt eine chronologische Darstellung der strafrechtlichen Stellung der Kinder und Jugendlichen in den vorherigen Zeitepochen und der im Gegensatz dazu jungen Entwicklung eines eigenständigen JGG. Anschließend wird der Erziehungsgedanke im JGG näher betrachtet. Der Blick richtet sich dann auf die verschiedenen neuen ambulanten und freiheitsentziehenden Maßnahmen. Es wird dabei genauer auf die Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe eingegangen. Schließlich soll die wechselseitige Beziehung zwischen Erziehung und Strafe, sowie das Verhältnis zwischen Erziehung und Zwang aufgezeigt werden. Die Schlussbetrachtung befasst sich noch mal mit der Wirksamkeit der erzieherischen Maßnahmen des JGG.
2 Entwicklung des JGG
Heutzutage ist das Vorhandensein eines separaten Jugendstrafrechts, welches die Besonderheiten der Lebensphase Jugend berücksichtigt, für die Gesellschaft selbstverständlich. Dabei kann die strafrechtliche Unterscheidung zwischen Jugendlichen beziehungsweise Heranwachsenden und Erwachsenen im Strafgesetz nicht einmal auf eine lange Vergangenheit zurückblicken.
In der Antike und im Mittelalter war allein der Gedanke eines gesonderten Strafrechts für Jugendliche abwegig. Zu jener Zeit wurde die Kindheit nicht als eigenständige Lebensphase angesehen. Kinder hatten eher den Status eines kleinen Erwachsenen inne, da sie schon frühzeitig arbeiten gehen mussten. Demnach wurden sie auch auf strafrechtlicher Ebene den
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Erwachsenen gleichgestellt, wenngleich sie, aufgrund ihrer Größe, meistens eine mildere Strafe bekamen (vgl. deMause 1977: 55f).
Erst mit der Neuzeit begann die langsame Entdeckung der Kindheit, was unter anderem im Jahre 1532 zu einer ersten eigenen Strafregelung für Kinder führte. Kaiser Karl V. legte den Grundstein für das Entstehen eines gesonderten Jugendrechtsschutz, indem er veranlasste, dass jugendliche Diebe unter 14 Jahren anstatt der üblichen Todesstrafe eine körperliche Züchtigung erhielten.
Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts wurde über Kinder nach dem kanonischen Recht geurteilt, das sie in drei Altersstufen unterschied. Kinder bis zum 7. Lebensjahr galten weitestgehend als schuldunfähig, allerdings konnten sie in Ausnahmefällen auch leicht körperlich gezüchtigt werden. Kinder zwischen 7 und 14 Jahren konnten je nach Alter und Reife weiterhin als straffrei durchgehen. Es war aber ebenso möglich, dass sie das Land verlassen mussten, ins Gefängnis gesteckt wurden oder eine körperliche Züchtigung erhielten. Bei Kindern über 14 Jahren wurde das allgemeine Erwachsenenstrafrecht angewendet. Eine Milderung der Strafe fand lediglich statt, wenn die Person gerade erst 14 Jahre alt geworden war oder mangelnde Intelligenz aufwies (vgl. Frey et al. 1997: 11f).
Die während der Aufklärung auftretende Forderung nach Milderung des Strafrechts wirkte sich auch auf den strafrechtlichen Umgang mit Kindern aus, die bislang rechtlich mit Schwachsinnigen gleichgesetzt wurden.
Im 19.Jahrhundert kam es schließlich zu gesetzlichen Änderungen, welche die Behandlung von Kindern und Jugendlichen im Rechtssystem festsetzten. Es wurde zunächst eine Altersgrenze der absoluten Strafmündigkeit eingeführt, die gegenwärtig bei 14 Jahren liegt. 1871 wurde das Reichsstrafgesetzbuch in Kraft gesetzt, welches noch keinen gesonderten Strafteil aufwies, aber in §§ 55-57 eigene strafrechtliche Regelungen für Kinder festhielt. Kinder unter 12 Jahren galten als strafunmündig und 12-18 Jährige erhielten eine Strafmilderung, wenn sie sich einsichtig zeigten (vgl. ebd.: 13). Die neue Sichtweise auf die Kindheit rief eine Reformbewegung hervor, die sich für eine Sonderstellung der Jugendlichen im Strafgesetzbuch einsetzte, um einerseits auf die Besonderheiten dieser Lebensphase einzugehen, andererseits dem Erziehungsgedanken nachzukommen (vgl. Grieswelle 1972: 24).
1923 wurde das Reichsjugendgerichtsgesetz verabschiedet, dass eine Straffreiheit bis 14 Jahre zuließ. Zudem konnte eine Strafe nur verhängt werden, wenn erzieherische Maßnahmen nicht als ausreichend erschienen.
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1943 wurden die noch heute bestehenden Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und die Jugendstrafe eingeführt, die in Punkt 4 noch mal genauer erläutert werden. Zehn Jahre später wird das Reichsjugendgerichtsgesetz in das Jugendgerichtsgesetz umbenannt, in das nun auch Heranwachsende bis zum 21. Lebensjahr miteinbezogen wurden. Zugleich wurde die Bewährungshilfe realisiert.
Schließlich wird 1990 in § 10 ein neuer Weisungskatalog dargeboten, der ambulante Maßnahmen wie soziale Trainingskurse oder Täter-Opfer-Ausgleich beinhaltet (vgl. Frey et al. 1997: 18).
3 Erziehungsgedanke im JGG
Rechtlich gesehen wird die Erziehung im Grundgesetz Artikel 6 Abs. 2 definiert, wonach die Pflege und Erziehung der Kinder als Recht und Pflicht der Eltern festgelegt wird. Über deren Ausführung wacht der Staat. Der Begriff Erziehung setzt dabei eine Erziehungsbedürftigkeit voraus, die sich in Mängeln und Schwächen widerspiegelt. Um diese zu beheben, bedarf es geeigneter erzieherischer Mittel.
Die Berücksichtigung der jugendlichen Umstände im Recht ging einher mit der Anerkennung der speziellen Eigenheiten und Bedürfnissen von Jugendlichen. Sie durchlaufen einen biologischen Reifeprozess, der sich sowohl körperlich als auch psychisch bemerkbar macht. Darüber hinaus müssen sie den Übergang von einer behüteten Kindheit zu einem selbstständigen und verantwortungsbewussten Erwachsenenleben bewältigen. Es ist die Zeit der Identitätsbildung, des Austestens von Grenzen und der Bestimmung eigener Wertevorstellungen.
Angesichts dieser Herausforderungen entsteht eine „Verhaltensunsicherheit, die sich auch in Delinquenz niederschlägt“ (Rössner 1990: 24). Folglich ist der Heranwachsende nicht in vollem Umfang für die Tat verantwortlich zu machen.
Die Besonderheiten der Jugendphase werden durch den Erziehungsgedanken im JGG gewürdigt. Die rechtlichen Folgen werden anhand der Schwere der Schuld und des Erziehungsbedürfnisses des Täters bestimmt. Demnach ist das JGG täterbezogen, während das Strafgesetzbuch überwiegend als tatbezogen gilt (vgl. Grieswelle 1972: 32f). Die Erziehung im Recht bemüht sich, dem Jugendlichen eine straffreie Lebensführung zu ermöglichen, indem sie ihm ein normgemäßes Verhalten aufzeigt und mit Hilfe von sozialpädagogischen Maßnahmen erzieherische Mängel behebt. Albrecht hingegen sieht Erziehung im JGG „als Synonym für Abschreckung, Sühne, Unterordnung, Anpassung an Legalverhalten etc.“ (Albrecht 1993: 69).
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Arbeit zitieren:
Sarah Diekow, 2010, Das Jugendgerichtsgesetz – Erziehung durch Strafe und Zwang?, München, GRIN Verlag GmbH
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