II
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis. IV
Tabellenverzeichnis. V
Abk ürzungsverzeichnis
1 Einleitung. 9
2 Krisenherd Somalia. 11
2.1 Von der Staatsbildung zum Staatszerfall. 11
2.2 Internationales Krisenmanagement. 14
2.3 Humanitäre Lage. 15
2.4 Menschenrechtslage. 16
2.5 Die politische Situation. 18
2.5.1 Süd- und Zentralsomalia. 18
2.5.2 Somaliland. 19
2.5.3 Puntland. 19
2.6 Clanstrukturen. 19
2.7 Die allgemeine Rechtslage. 21
2.8 Möglichkeiten somalischer Behörden zur Kontrolle der Hoheitsgewässer. 22
3 Internationaler rechtlicher Rahmen zur Piratenbekämpfung. 26
3.1 Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen. 27
3.1.1 Das Staatsgebiet eines Küstenstaates. 28
3.1.2 Tatbestand der Piraterie. 29
3.1.2.1 Definition im Seevölkerrecht. 29
3.1.2.2 Definition des Terrorismus. 31
3.1.3 Verpflichtungen und Befugnisse für die Unterzeichnerstaaten. 32
3.1.3.1 Zusammenarbeit aller Staaten. 32
3.1.3.2 Berechtigung zum Aufbringen. 32
3.1.3.3 Recht zum Betreten. 33
3.1.3.4 Recht der Nacheile. 34
3.1.3.5 Pflicht zur Hilfeleistung. 34
3.1.3.6 Zusammenfassung. 35
3.2 Die Beschlüsse des UN-Sicherheitsrates. 36
3.2.1 Bemühungen im Vorfeld der Resolutionen. 36
3.2.2 Die Resolution 1816. 38
3.2.3 Folgeresolutionen. 39
3.3 Exkurs: Initiativen von Staaten in pirateriegefährdeten Gebieten. 40
3.3.1 Südostasien. 41
3.3.2 West- und Zentralafrika. 42
3.3.3 Golf von Aden. 42
4 Maßnahmen der EU zur Piratenbekämpfung. 44
4.1 Beschlüsse des Rates der E.U 44
4.2 Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP. 44
4.2.1 Mission. 44
4.2.2 Auftrag und Aufgaben. 44
4.2.3 Einsatzgebiet. 46
4.3 Abkommen mit Drittstaaten zwecks Überstellung. 48
4.3.1 Rechtliche Grundlagen 48
3
4.3.2 Problem der Überstellung nach Somalia. 48
4.3.3 Überstellung nach Kenia. 49
4.4 Exkurs: Vorschläge zur Schaffung einer internationalen Gerichtsbarkeit für
F älle von Piraterie. 50
5 Rechtsprobleme beim Einsatz der Deutschen Marine gegen Piraten. 51
5.1 Pirateriebekämpfung und Grundgesetz. 51
5.1.1 Verfassungsrechtliche Kompetenz nach Art. 87a GG. 51
5.1.1.1 Ausdrückliche Rechtfertigung in Artikel 25 GG? 52
5.1.1.2 Ausdrückliche Rechtfertigung in Artikel 24 II GG? 54
5.1.1.3 Amtshilfe nach Artikel 35 GG? 55
5.1.2 Trennungsgebot. 56
5.1.3 Notwendigkeiten und Ansätze einer Neuregelung. 56
5.2 Möglichkeiten der Anwendung deutschen Strafrechts. 58
5.2.1 Internationale Rechtsgrundlagen. 58
5.2.2 Nationale Rechtsgrundlagen. 59
5.2.3 Straftatbestände. 60
5.3 Kompetenzen der Deutschen Marine im Rahmen der Operation Atalanta. 61
5.3.1 Festnahme. 61
5.3.2 Überstellung. 63
5.3.3 Kompetenz der Nothilfe außerhalb der Operation Atalanta. 63
5.4 Mögliche Mitwirkung der Bundespolizei. 64
5.4.1 Seeaufgabengesetz. 64
5.4.2 Mittel und Einsatzkräfte der Bundespolizei. 65
5.5 Das Asylrecht und aufgebrachte Piraten. 66
5.5.1 Das Asylrecht in der Bundesrepublik Deutschland. 66
5.5.2 Zum Asylrecht auf deutschen Kriegsschiffen. 66
5.6 Der Parlamentsbeschluss vom 19. Dezember 2008. 68
5.6.1 Rechtsgrundlagen. 68
5.6.2 Einzusetzende Kräfte und Fähigkeiten. 68
6 Der Umfang möglicher Hilfeleistungen für die Handelsschifffahrt. 70
6.1 Der Umfang der deutschen Beteiligung. 70
6.2 Vorbeugende Maßnahmen. 71
6.3 Eingreifende Maßnahmen. 72
6.4 Exkurs: Marineschifffahrtsleitung (MSLtg) / Naval Co-Operation and
Guidance for Shipping (NCAGS) 73
7 Fazit. 75
Literaturverzeichnis. LXXVII
Anlagen 82
Abbildungsverzeichnis
Abb. 2.1: Quelle: MGFA 2007..................................................................................12 Abb. 2.2: Clans am Horn von Afrika Quelle: MGFA 2007........................................20 Abb. 2.3: Piratenüberfälle im Jahre 2008 Quelle: IMB 2008....................................23 Abb. 2.4: weltweit 293 gemeldete Angriffe Januar-Juni 2009; Quelle: IMB 2009.....24 Abb. 3.1: Mitgliedsstaaten der MOWCA
Quelle: www.mowca.org..........................................................................................42 Abb. 3.2: Routenverlauf des „Golf of Aden Group Transit“
Quelle: www.goagt.org............................................................................................43 Abb. 4.1: Einsatzgebiet der Operation Atalanta Quelle: marine.de..........................47 Abb. 1: Vereinfachte schematische Darstellung des Staatszerfalls Somalias Quelle: Matthies, Volker: Kriege am Horn von Afrika; 2005, S. 207.........................84 Abb. 2: Clanstruktur der Somalis Quelle: WEBER, Mathias: Der UNO-Einsatz in Somalia: Die Problematik einer "humanitären Intervention"; Frankfurt a.M.: M.W.
Verlag, 1997, S. 148f...............................................................................................85 Abb. 3: Quelle: IMB 2009.........................................................................................86 Abb. 4: Quelle 2009.................................................................................................87 Abb. 5: Nationalität der Schiffseigner, die mehr als 10 mal durch Piraten angegriffen
wurden; Quelle: IMB 2009.......................................................................................88 Abb. 6: Darstellung der Seegrenzen anhand zwei fiktiver Staaten
Quelle: Berg et al. 2006; S. 28.................................................................................89 Abb. 7: Darstellung der Seegrenzen mit Erläuterungen
Quelle: http://www.wbgu.de/Images/sn_2006_de/2_6-1.png 20.09.2009................89 Abb. 8: Anti-Piracy Planning Chart
Q6099http://www.ukho.gov.uk/ProductsandServices/PaperCharts/Documents/Q609
9.pdf (16.10.2009)...................................................................................................90
Tabellenverzeichnis
Tabelle 2.1: Wirtschaftsdaten Horn von Afrika Quelle: MGFA 2007........................16
Abkürzungsverzeichnis
AA Auswärtiges Amt
AI Amnesty International
AMISOM African Union Mission to Somalia
AOO Area of Operations
AU Afrikanische Union
AWZ Auschliessliche Wirtschaftszone
BGBl Bundesgesetzblatt
BP Bundespolizei
BKA Bundeskriminalamt
BT-Drs Bundestags Drucksache
BmVG Bundesministerium der Verteidigung
BverfG Bundesverfassungsgericht
EinsFüKdoBw Einsatzführungskommando der Bundeswehr
EU NAVFOR European Union Naval Force
EVSP Europäische Verteidigungs- und Sicherheitspolitik
GASP Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik
GdP Gewerkschaft der Polizei
GG Grundgesetz
GoAGT Gulf of Aden Group Transits
GSG 9 Grenzschutzgruppe 9 (eigtl. BPOLGSG9)
HRW Human Rights Watch
ICC International Chamber of Commerce (dt. Internationale
Handelskammer)
IMB International Maritime Bureau
IMO International Maritime Organisation
IRTC Internationally Recognised Transit Corridor
ISC Information Sharing Centre
ISGH Internationaler Seegerichtshof
MdB Mitglied des Deutschen Bundestages
Mdv Marine Dienstvorschrift
MoU Memorandum of Understanding
MOWCA Maritime Organisation of West and Central Africa
MSC Maritime Security Council
MSCHOA Maritime Security Centre Horn of Africa
MSLtg Marineschifffahrtsleitung
NCAGS Naval Co-ordination and Guidance for Shipping
OAE Operation Active Endeavour
OEF Operation Enduring Freedom
ParlBg Parlamentsbeteiligungsgesetz
PRC Piracy Reporting Centre
ReCAAP Regional Cooperation Agreement on Combating Piracy
and Armed Robbery against Ships in Asia
ROE Rules Of Engagement
SeeAufgG Seeaufgabengesetz
SOLAS Safety Of Life At Sea - Konvention
SRÜ Seerechtsübereinkommen der UN
StGB Strafgesetzbuch
StPO Strafprozessordnung
TFG Transitional Federal Government (dt. Übergangs
Bundesregierung)
UIC Union of Islamic Courts (dt. Union islamischer
Gerichtshöfe)
UNCLOS United Nations Conference on the Law of the Sea
UNCTAD Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und
Entwicklung
UN SR Sicherheitsrat der Vereinten Nationen
UNO United Nations Organization
UNOSOM United Nations Organization Mission to Somalia
VDP Vessel Protection Detachement
WEP Welternährungsprogramm (engl. WFP)
ZustBV-See Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See
1 Einleitung 9
1 Einleitung
Die Piraterie vor der Küste Somalias sowie im Golf von Aden hat mittlerweile bedrohliche Ausmaße angenommen. Als Folge sind die Schiffe des Welternährungsprogramms (WFP) mit internationalen humanitären Hilfslieferungen für die notleidende somalische Bevölkerung stark gefährdet. Eine weitere große Gefahr besteht für die Handelsschifffahrt im Golf von Aden, durch den die wichtigste Handelsroute zwischen Europa und Asien verläuft. Der weltweite Schaden durch Seepiraterie wird von der Internationalen Handelskammer (ICC) auf mehr als 13 Milliarden Euro pro Jahr geschätzt. Seit den Kaperungen der MV „Faina“ mit russischen Panzern an Bord und dem saudischen Supertanker „Sirius Star“, spätestens jedoch seit der monatelang andauernden Geiselnahme der Besatzung des deutschen Containerschiffs „Hansa Stavanger“, ist das Problem der modernen Piraterie vor der Küste Somalias auch in der Öffentlichkeit in Deutschland präsent. Der dramatische Anstieg der Angriffe auf Handelsschiffe hat im Wesentlichen seine Ursachen im zerfallenen Küstenstaat Somalia. Der Staat verfügt über keine funktionierende Zentralregierung und kann daher seiner Aufgabe für Ordnung und Sicherheit im Land selbst sowie in den Gewässern vor der Küste zu sorgen, nicht nachkommen.
In der vorliegenden Arbeit soll die derzeitige Situation in Somalia sowie die Ursachen, die zu dem rasanten Anstieg der Piraterie vor der Küste Somalias geführt haben, aufgezeigt werden. Die rechtlichen Grundlagen im Völkerrecht für die Maßnahmen gegen Piraterie und die Aktivitäten des UN-Sicherheitsrats werden dargestellt. Der Entscheidungsweg zur EU-geführten Militäroperation Atalanta, welche sich als Beitrag zur Bekämpfung der Piraterie im Grenzbereich zwischen Polizei- und Militäraktion bewegt, wird gezeigt. Weiterhin wird auf die rechtliche Problematik auf nationaler Ebene beim Einsatz der Deutschen Marine zur Bekämpfung von Piraterie eingegangen.
1 Einleitung 10
Besonderer Dank gilt den folgenden Personen, da sie durch Bereitstellung von Unterlagen und durch Ratschläge zu der Entstehung dieser Arbeit maßgeblich beigetragen haben:
Prof. Dr. Frank Ziemer, Kapitän (Hochschule Wismar)
Dipl.-Päd. Thomas Thur, KptLt. d.R. (Hochschule Wismar) Roland Vogler-Wander, FKpt (Pressestelle EinsFüKdoBw) Hartwig Ross, FKpt d.R. (Marineschifffahrtsleitstelle Hamburg) Ingolf Schlobinski, KKpt (1.Offizier Fregatte "Rheinland-Pfalz") Daniel Auwermann, KptLt (Pressestelle MSCHOA Northwood)
2 Krisenherd Somalia 11
2 Krisenherd Somalia
2.1 Von der Staatsbildung zum Staatszerfall
Bereits lange vor der modernen Staatenbildung im 19.Jahrhundert gab es staatsähnliche Gebilde am Horn von Afrika. Die ungünstigen ökologischökonomischen Bedingungen, wie Trockenheit und Dürren, ließen in den Somali-Gebieten kaum einen Staatsbildungsprozess auf der Grundlage von landwirtschaftlicher Produktion zu, wie er etwa im benachbarten äthiopischen Hochland durch sesshaften Ackerbau stattfand. Die Wanderviehwirtschaft war die hauptsächliche Wirtschaftsform, lediglich im Süden des Landes existieren fruchtbare Ackerbauflächen. An der somalischen Küste entstanden Städte, die als Handelszentren im Warenverkehr zwischen Somalia und Arabien, später auch Indien und China, fungierten (vgl. Bakonyi 2001: 48; Matthies 2005).
Das Volk der Somali stellte eine in Afrika eher selten verbreitete ethnischkulturelle Einheit dar, eine Art „Nation“, mit gemeinsamer somalischer Sprache und dem sunnitischen Islam als dominierende Religion. Das sonst verbreitete konfliktreiche Stammeswesen gab es nicht, stattdessen existierte eine staatenlose Nomadengesellschaft, deren Sozialstruktur durch ein verschachteltes System vielfältiger Verwandtschaftsverbände, „Clans“ und „Subclans“ genannt, geprägt war. Aber auch dieses Gesellschaftssystem brachte Konflikte mit sich und Streitigkeiten über die Nutzung von Weideflächen und Wasserstellen traten immer wieder auf (vgl. Matthies 2007: 144f).
Im Zuge des Kolonialismus und durch die wachsende strategische Bedeutung des Horns von Afrika infolge der Öffnung des Suez-Kanals im Jahre 1869 und der damit verbundenen Verwandlung des Roten Meeres zu einer der wichtigsten Seestraßen, wurden gegen Ende des 19.Jahrhunderts die Lebensräume der Somalis zwischen den europäischen Kolonialmächten und dem äthiopischen Kaiserreich in folgende Gebiete aufgeteilt: Französisch-Somaliland (heutiges Dschibuti), Britisch- und Italienisch-
2 Krisenherd Somalia 12
Somaliland (heutiges Somalia),
das Ogadengebiet (Grenzgebiet auf heutigem äthiopischen Territorium) sowie ein britisch kontrollierter Grenzdistrikt im nordöstlichen Teil des heutigen Kenia. Diese fünf Regionen bilden das his-torische Somalia, welches bis heute im fünf-zackigen Stern der Nationalflagge symbolisiert wird (vgl. Bakonyi 2004: 266). Aus dem Zusammenschluss von zwei der insgesamt fünf Somali-Territorien am Horn von Afrika, dem italienisch verwalteten UN-Treuhandgebiet Somalia und dem britischen Protektorat Somaliland, entstand im Jahre 1960 die unabhängige „Republik Somalia“. Es folgte ein Jahrzehnt, welches auch als die „goldene demokratische Phase bezeichnet wird, mit dem Versuch eine liberale Parteiendemokratie auf Clanbasis zu errichten. Parteien entstanden auf Basis der Clanzugehörigheit, meist aber ohne unterscheidbare politische Ziele. Die ideologische und politische Grundlage des somalischen Staates war ein auf der ethnisch-kulturellen Einheit basierender Nationalismus, mit dem Streben nach einem „Größeren Somalia“, was auch Hauptanliegen der Außenpolitik war, nicht zuletzt weil auch noch größere Teile der somalischen Bevölkerung weiterhin außerhalb der Staatsgrenzen (in Äthiopien, Kenia und Djibouti) lebten (vgl. Spilker 2008: 18).
Die durch große wirtschaftliche Probleme bedingte unruhige innenpolitische Situation gipfelte 1969 in einem Militärputsch, bei dem der demokratisch gewählte Präsident Ali Shermarke ermordet wurde. Das Mehrparteiensystem wurde durch eine Diktatur mit General Siad Barre an der Spitze, ersetzt. Die Einbeziehung der Clanstrukturen in die Regierung stabilisierte das Militär- regime und es wurde ein weitgehend wirksames, jedoch repressives staat-
2 Krisenherd Somalia 13
liches Gewaltmonopol geschaffen. Die Schaffung eines großen Sicherheitsapparates und eine massive militärische Aufrüstung wurden mit sowjetischer Militär- und Entwicklungshilfe erreicht. Nach einer verheerenden Niederlage im Ogaden-Krieg gegen Äthiopien 1978 und einem erfolglosen Putschversuch wurde das Regime zunehmend repressiver. Im Norden des Landes entstanden zwei Befreiungsbewegungen, die „Somali Salvadation Democratic Front“ (SSDF) und die „Somali National Movement“ (SNM). Anfangs stellten beide Bewegungen keine ernsthafte Bedrohung für das Barre-Regime dar, jedoch brach 1988 der Bürgerkrieg im Nordwesten aus. Die Regierungskräfte antworteten mit einem massiven Angriff auf den Isak-Clan, dem Hauptunterstützer der SNM, 50.000 Todesopfer und 400.000 Flüchtlinge waren die Folge.
Vor 1988 empfing Somalia eine der höchsten Pro-Kopf-Raten an ausländischer Hilfe weltweit und konnte sich somit einen aufgeblähten Beamten-stand sowie eine der größten Armeen Afrikas leisten (vgl. Menkhaus 2008: 34). Mit dem Ende des Kalten Krieges verlor Somalia an strategischer Bedeutung für den Westen, der seit dem Ende des Ogaden-Krieges neuer Bündnispartner war. Schließlich wurden die finanziellen Hilfen, allen voran die der USA, aus menschenrechtlichen Gründen eingestellt, die Leistungsfähigkeit des Staates schwand schnell und die Armee zerfiel in viele clan-gebundene Einheiten. Der Bürgerkrieg breitete sich schnell im ganzen Land aus und fand seinen vorläufigen Höhepunkt 1991 mit der Flucht Barres und seiner Helfer aus Mogadischu (vgl. Terlinden/Ibrahim 2008: 59; Matthies 2005: 206f). Die SNM zog sich in dieser Situation in den Norden zurück und rief die Republik Somaliland aus (vgl. Bakonyi 2004: 268). Im Süden entbrannten in vielfältigen Kleinkriegen bewaffneter Gruppen untereinander Machtkämpfe, die in einem bis heute anhaltenden Staatszerfallskrieg mündeten. Es bildeten sich ein sogenanntes „Kriegsherrentum“ („warlordism“) und eine auf Gewalt gestützte „Kriegsökonomie“ heraus, die durch Plünderung von Gütern, Nahrungsmitteln und Kontrolle über Infrastruktureinrichtungen (Straßen, Flug- und Seehäfen) sowie durch Raub, Piraterie und vor allem Waffenhandel gekennzeichnet war. Dieser Zustand
2 Krisenherd Somalia 14
weitgehender Rechtlosigkeit und Privatisierung von Gewalt gab denjenigen Macht, die über Waffen verfügten. Ehemalige Soldaten der regulären somalischen Armee, Banden entwurzelter Jugendlicher, Clan-Milizen und verschiedene „Kriegsherren“ bzw. „Gewalt-Unternehmer“ waren die Hauptakteure der „Kriegsökonomie“ und drangsalierten dabei die einheimische Bevölkerung sowie die ausländischen Hilfsorganisationen. Weite Teile im Norden und Nordwesten Somalias blieben von Krieg und Hungersnot weitestgehend verschont (vgl. Matthies 2005: 163; 2007: 146; siehe Anlage 1).
2.2 Internationales Krisenmanagement
Auf die kriegsbedingte Hungersnot in (Süd-) Somalia und die humanitäre Katastrophe, mehr als 300.000 Menschen verhungerten, reagierte die UN und entsandte im April 1992 erstmals Blauhelmsoldaten nach Mogadischu. Diese sollten in den Wirren der Bürgerkriegsökonomie für eine gerechte und effiziente Verteilung der internationalen Hilfslieferungen sowie für die Einhaltung der vereinbarten Waffenruhe sorgen. Im Dezember 1992 brachte der Sicherheitsrat die erste „humanitäre“ UN-Intervention hervor, und berief sich dabei auf den Art. 39 der UN-Charta um den „Weltfrieden sowie die internationale Sicherheit wiederherzustellen“. Der Sicherheitsrat beauftragte die USA, eine durchgreifende und langfristige internationale Hilfsunternehmung vorzubereiten. Die von den USA unter dem Namen „Restore Hope“ begonnene Operation, entwickelte sich mit UNOSOM II zu einer der bis heute aufsehenerregendsten und zugleich erfolglosesten Friedensmissionen der Vereinten Nationen auf dem afrikanischen Kontinent. Anfangs konnten die ca. 28.000 U.S.-Soldaten die gewaltreiche Region um Mogadischu befrieden und erfolgreich die Nahrungsmittelverteilung durch Hilfs-organisationen gewährleisteten. Die Versorgungslage der Zivilbevölkerung verbesserte sich erkennbar, doch es gelang nicht einen Friedensprozess in Gang zusetzen. Nach mehreren bewaffneten Zwischenfällen, bei denen sowohl UN-Soldaten als auch Somalis getötet wurden, sahen die verfeindeten Clanchefs in den UN-Truppen zunehmend Besatzer, aber keine
2 Krisenherd Somalia 15
Helfer. Die USA zogen im Oktober 1993 ihre Truppen aus Somalia ab, nachdem bei schweren Kämpfen in Mogadischu 18 U.S.-Soldaten ums Leben kamen. Schätzungen zufolge wurden bei diesen Kämpfen zwischen 500 und 2.000 somalische Zivilisten getötet. Nachdem mehrere Friedenskonferenzen scheiterten, wurde die Mission UNOSOM II vom Sicherheitsrat beendet. Die letzten 2.400 UN-Soldaten verließen Somalia im März 1995 und überließen das Land dem Chaos (vgl. Krohn 2007: 154f). Die internationale Gemeinschaft unternahm seitdem immer wieder Versuche, den Bürgerkrieg zu beenden. Als Resultat der jüngsten Friedensver-handlungen zwischen Oktober 2002 und Januar 2005 wurde eine Übergangsregierung („Transitional Federal Government“ kurz: TFG) gebildet. Nachdem im Jahre 2006 die von den USA gestützte Allianz gegen den Terror zerbrach und islamische Milizen, die Union Islamischer Gerichtshöfe („Union of Islamic Courts“ kurz: UIC), Mogadischu sowie weite Teile des Landes unter Kontrolle gebracht hatten, kam es im Dezember 2006 zu einer militärischen Intervention Äthiopiens, zur Unterstützung der schwachen TFG, im Kampf gegen die Milizen. Es folgten die blutigsten Unruhen seit 1992/93, als ein Aufstand gegen die Übergangsregierung in der Hauptstadt ausbrach (vgl. Spilker 2008: 24f). Der UN-Sicherheitsrat mandatierte die Afrikanischen Union (AU) zur Aufstellung einer Friedensmission für Somalia (AMISOM). Die volle geplante Truppenstärke von 8.000 Soldaten wurde bisher nicht aufgestellt.
2.3 Humanitäre Lage
Die humanitäre Lage in Somalia gehört zu den problematischsten weltweit. In großen Teilen des Landes funktionieren die sozialen Dienste nicht mehr, besonders betroffen sind die Regionen Süd- und Zentralsomalia. Der UNO-Generalsekretär schreibt in seinem Bericht vom Juli 2008, dass sich die humanitäre Lage drastisch und unerwartet schnell verschlechtert hat. Als Ursachen dafür werden der anhaltende Bürgerkrieg, sich ausbreitende Dürren sowie der schwierige Zugang zu Lebensmittellieferungen aus dem Ausland genannt. Die Zahl der Bedürftigen, die auf humanitäre Hilfe
2 Krisenherd Somalia 16
angewiesen sind, wird auf mittlerweile 3,5 Millionen Menschen (ca. 43% der Gesamtbevölkerung) geschätzt. Mit einem Anteil von etwa 18% der Gesamtbevölkerung weist Somalia die weltweit höchste Unterernährungsrate auf.
Durch die ständigen bewaffneten Auseinandersetzungen sind in Somalia derzeit etwa 1,3 Millionen Menschen auf der Flucht, sogenannte Binnenflüchtlinge. Die Flüchtlingsbewegungen in die Nachbarländer haben sich in den letzten Jahren verstärkt. Das Flüchtlingslager Dadaab im Nordosten Kenias beherbergt mittlerweile 244.000 Flüchtlinge. Allein im Jahr 2008 sind etwa 100.000 Menschen in den Jemen und nach Kenia geflohen. Bei der gefährlichen Überfahrt in den Jemen durch den Golf von Aden haben mindestens 1.400 Flüchtlinge ihr Leben verloren. Der Zugang internationaler Hilfsorganisationen vor Ort ist eingeschränkt oder gar nicht mehr möglich. Immer wieder werden Helfer entführt und ermordet. Auf einer Internationalen Geberkonferenz der UN im April 2009 haben insgesamt 43 Länder Entwicklungshilfen in Höhe von 213 Millionen US-Dollar in Aussicht gestellt (vgl. Hoehne 2008: 25f).
2.4 Menschenrechtslage
Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs Anfang der 1990er Jahre haben sich Verbrechen und Gewalt gehäuft. Vor allem in Süd- und Zentralsomalia gehören Menschenrechtsverletzungen zur Tagesordnung und haben mit der Invasion äthiopischer Truppen massiv zugenommen. Die Täter bleiben meist ungestraft. In einem Report von Amnesty International (AI) vom Mai 2008 wird von der weiten Verbreitung von Folter, Misshandlung und Übergriffen auf die Zivilbevölkerung, vor allem in Süd- und Zentralsomalia, berichtet.
2 Krisenherd Somalia 17
Äthiopische und Regierungstruppen sollen in Mogadischu an Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt gewesen sein. Der UNO-Generalsekretär schreibt in einem Bericht vom November 2007 von Menschenrechtsverletzungen und Missachtungen humanitären Rechts in Mogadischu. Weiterhin wird von einer Überflutung Somalias mit Waffen gesprochen. Bewaffnete Gruppen können oft nicht zwischen Kämpfern und Zivilisten unterscheiden, so dass Zivilisten auch in Kampfgebieten eingeschlossen werden. Sexueller Missbrauch und die Rekrutierung von Kindersoldaten gehen unvermindert weiter. Ein Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom Dezember 2008 beschreibt die gegenwärtige Menschenrechtslage als Bedrohung für das Leben und die Lebensgrundlage für Millionen von Somalis und zwar in einem Ausmaß wie seit 1991 nicht mehr. Sicherheitskräfte und Milizen aller Lager terrorisieren die Bevölkerung mit Mord, Raub und Plünderungen. Polizeieinheiten der Übergangsregierung sollen auch in willkürlichen Festnahmen von Zivilisten mit anschließender Lösegeld-forderung an deren Familien beteiligt gewesen sein. Die Menschenrechtslage in den nördlichen Gebieten Somaliland und Puntland ist nicht mit den erschreckenden Zuständen im Süden des Landes vergleichbar. Dennoch kommt es zu sexuellen Gewalttaten, insbesondere gegen Frauen und Mädchen aus ärmeren Verhältnissen. Minderheiten wie die Subclans Midgan und Yibir werden sozial und wirtschaftlich ausgegrenzt und sind der Diskriminierung von Mitgliedern der Mehrheitsclans ausgesetzt. In Süd- und Zentralsomalia werden immer wieder Journalisten verletzt oder getötet. Die Organisation Reporter ohne Grenzen bezeichnete das Land Somalia im Jahr 2008 als das „tödlichste Afrikas für Journalisten“ (vgl. BBC 2009). Im Norden des Landes zeigt sich eine ganz andere Lage: In Somaliland und Puntland herrscht ein hohes Maß an Meinungsfreiheit und es existieren verschiedene unabhängige Radio- und Fernsehstationen sowie Tageszeitungen, welche die Bevölkerung über Geschehnisse im In- und Ausland informieren (vgl. Hoehne 2008: 22ff).
2 Krisenherd Somalia 18
2.5 Die politische Situation
Der seit 1960 unabhängige Staat Somalia ist heute in drei Teile gespalten:
2.5.1 Süd- und Zentralsomalia
Dieser Teil des Landes gilt seit 1991 als staatenloses Gebilde, in dem sich bewaffnete Warlords, Milizen verfeindeter Clans, Kämpfer der islamistischen „al-shabab“-Miliz (arabisch: „die Jugend“) sowie Soldaten verschiedener Militärmissionen im ständigen Konflikt befinden. Bei den derzeit drei wichtigsten politischen Akteuren handelt es sich um: die Übergangsregierung (TFG) •
die Union Islamischer Gerichtshöfe (UIC) sowie die Alliance for the •
Re-Liberation of Somalia (ARS) die islamistische al-shabab •
Ihre Legitimität erhalten diese politischen Strömungen von den Clans des Landes. Die 2004 im kenianischen Exil gegründete Übergangsregierung (TFG) wird von der EU und den USA als legitime Regierung Somalias anerkannt. Im Land selbst hat sie jedoch wenig Unterstützung und konnte sich bisher nicht als effektive Staatsmacht in ganz Süd- und Zentralsomalia durchsetzen. Ihren Machtanspruch konnte die TFG, deren Mitglieder als Marionetten des Auslands betrachteten werden, nur mit Hilfe einer Militärintervention des Nachbarlandes Äthiopien durchsetzen, in deren Folge sich der Bürgerkrieg weiter fortgesetzt hat. Zudem wird die TFG von den 3.200 Soldaten der Truppen der Afrikanischen Union (African Union Mission to Somalia, AMISOM) unterstützt. Im Rahmen des sog. „Dschibuti-Prozesses“ wurden im Herbst 2008 zwischen TFG und ARS Grundsatzvereinbarungen über einen Waffenstillstand und die Bildung einer „Regierung der nationalen Einheit“ sowie die Verlängerung der Übergangsfrist bis zur Annahme einer neuen Verfassung und abzuhaltender Wahlen um zwei Jahre bis Herbst 2011, beschlossen (vgl. AA 2009; Weber 2009: 2f).
Arbeit zitieren:
Thomas Miatke, 2009, Rechtsprobleme beim Einsatz der Deutschen Marine gegen die Piraten vor der Küste von Somalia, München, GRIN Verlag GmbH
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Minjungs Deutsch-Koreanisches / Koreanisch-Deutsches Wörterbuch
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