Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis III
1 Einleitung 1
1.1 Thema und Aufbau 1
2 Europaweite Regelungen 2
2.1 Relevanz einer einheitlichen Gesundheitsversorgung 2
2.1.1 Gesundheitsversorgung Grundfreiheit ? 3
2.2 KOM (2008) 0414 endg. 4
2.2.1 Hintergrund 4
2.2.2 Rechtsgrundlagen 7
2.2.2.1 Subsidarit at 7
2.2.2.2 Verh altnism aßigkeit 8
2.2.3 Themenbereiche der Richtlinie 8
2.2.3.1 Allgemeine Bestimmungen 8
2.2.3.2 Zust andigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Grenz-
uberschreitende Gesundheitsversorgung 9
2.2.3.3 Erstattung von Kosten f ur Grenz uberschreitende Gesund-
heitsversorgung 11
2.2.3.4 Zusammenarbeit bei der Gesundheitsversorgung 13
2.2.4 Ausblick 14
2.3 weitere wesentliche Regelungen der Union 14
2.3.1 VO 1408/71 EG 14
2.3.2 RL 2005/36 EG 15
3 Innerstaatliche Regelungen 16
3.1 Normen in
Osterreich und K arnten 16
3.1.1
ArzteG 16
3.1.2 KAKuG 18
3.1.3 GTelG 19
3.1.4 K-KAO 19
3.1.4.1 Weitere landesgesetzliche Normen 22
IV
Inhaltsverzeichnis
3.1.5 Umsetzung der Normen 24
3.1.6
Uberwachung der Normen 24
3.2 Beschwerdem oglichkeiten 26
3.2.1 Vorkehrungen durch den Richlinienvorschlag 26
3.2.2 Haftung 27
3.2.3 Patientenanwalt 27
3.3 Fall 28
4 Zusammenfassung 31
Literaturverzeichnis
Abk urzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Thema und Aufbau
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit einem ”
DES EUROP ¨ AISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ¨
ubung der Patientenrechte in der grenz¨ uberschreitenden Gesundheitsversor¨
gung“ 1 und deren Einfluss auf die ¨ osterreichische Gesetzeslage.
Diese Arbeit gliedert sich grob in 2 Teile:
Der erste Teil besch¨ aftigt sich mit den unionsrechtlichen Sachverhalten der grenz¨ uberschreitenden Gesundheitsversorgung. Ausgehend von der Relevanz solch einer Gesundheitsversorgung und der Frage, ob diese unter eine der Grundfreiheiten zu subsumieren ist, wird danach der Richtlinienentwurf KOM 2008 0414 endg. (Vorschlag f¨ ur eine Richtlinie ¨ uber die Aus¨ ubung der Patientenrechte in der grenz¨ uberschreitenden Gesundheitsversorgung) beleuchtet. Weiters wird noch kurz auf andere unionsrechtliche Regelungen (VO 1408/71 EWG, RL 2005/36 EG, RL 95/46 EG) Bezug genommen.
Im zweiten Teil werden innerstaatliche Thematiken diskutiert. Zu Beginn gibt es einen ¨ uber einige relevante Normen ( ¨ Uberblick ¨ ArzteG, KAKuG, GTelG,
K-KAO) und ob diese Normen aufgrund der unionsrechtlichen Regelungen eingef¨ uhrt bzw. ver¨ andert wurden.
Danach wird auf Qualit¨ atsstandards und deren Umsetzung und ¨ Uberwachung
Bezug genommen. Abschließend werden Beschwerdem¨ oglichkeiten f¨ ur Patienten im Falle einer Sch¨ adigung, die Haftung von ¨ Arzten und Krankenanstalten, sowie der Patientenanwalt behandelt.
1 KOM 2008 0414 endg¨ ultig URL: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/ LexUriServ.do?uri=COM:2008:0414:FIN:DE:PDF - Zugriff am 23.11.2010.
2 Europaweite Regelungen
2.1 Relevanz einer einheitlichen
Gesundheitsversorgung
Bedingt durch die immer weiter fortschreitende Verbindung der einzelnen Mitgliedstaaten miteinander und durch die M¨ oglichkeit der Unionsb¨ urger sich problemlos in jedem Mitgliedstaat aufzuhalten, wurde auch die Frage einer Kran-kenbehandlung in anderen Mitgliedstaaten aufgeworfen.
Wenn ein Unionsb¨ urger w¨ ahrend eines vor¨ ubergehenden Aufenthaltes (aus beruflichen Gr¨ unden, Studenten etc.) in einem anderen Mitgliedstaat eine Kran-kenbehandlung beansprucht, so wird diese gem¨ aß der Verordnung des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst¨ andige sowie deren Familienangeh¨ orige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden: VO Nr. 1408/71 EG) 2 erbracht. Dadurch kann sich der Unionsb¨ urger im Falle einer kostenpflichtigen Behandlung die entstandenen Kosten im eigenen Land nach den Geb¨ uhren, die in diesem Land gelten, ersetzen lassen.
Unionsb¨ urger m¨ ochten aber auch so wohnortnah wie m¨ oglich behandelt werden (in manchen Grenzregionen ist dies allerdings nicht im Wohnsitzstaat sondern im Nachbarstaat), oder die Behandlung wird in einem anderen Mitgliedstaat besser angeboten als im Wohnsitzstaat (Spezialbehandlungen, fehlende Kapazit¨ aten im Wohnsitzstaat).
Nach mehreren richtungsweisenden Urteilen des EuGH 3 wurden durch den Rat und das Parlament mehrere Initiativen gestartet um speziell die Gesundheitsdienstleistungen wegen ihrer Wichtigkeit f¨ ur das europ¨ aische Sozialsystem zu f¨ ordern.
Damit sollte versucht werden, einen ” transparenten Rahmen f¨ ur die grenz¨ uber- 2 VO1408/71 EG, ABl. L 149/1971
3 siehe 2.1.1
3 2 Europaweite Regelungen
schreitende Gesundheitsversorgung“ 4 zu schaffen um Patienten vorab Informationen ¨ uber Qualit¨ at und Sicherheit, Kostenerstattung etc. zu geben, aber auch um Mechanismen im Falle von durch die Gesundheitsversorgung entstandene Sch¨ aden zu schaffen.
Außerdem soll mit einer gemeinsamen grenz¨ uberschreitenden Gesundheitsver-sorgung auch eine Zusammenarbeit der verschiedenen Gesundheitsdienstleister erm¨ oglicht werden, um so Referenznetzwerke zu schaffen und Patienten und Behandlungsdaten zwischen den Gesundheitsdienstleistern auszutauschen.
2.1.1 Gesundheitsversorgung = Grundfreiheit ?
Lange Zeit war die ” Patientenmobilit¨ at“ innerhalb der Union eigentlich kein wirkliches Thema. Die Verordnung Nr. 1408/71 EG bildete die einzige Grundlage f¨ ur die Behandlung von Patienten im Ausland. Ausnahme von dieser Ver-ordnung waren aber immer schon jene Patienten, die ihre Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat privat bezahlten.
Ein weiterer Schritt, um Gesundheitsleistungen nicht unter eine der Grundfreiheiten zu subsumieren, war die Richtlinie des Europ¨ aischen Parlaments und des uber Dienstleistungen im Binnenmarkt (im Folgenden: 2006/123/EG) 5 Rates ¨
in deren Artikel 2 Absatz 2 lit. f ausdr¨ ucklich festgelegt wurde, das Gesundheitswesen aus der Dienstleistungsfreiheit auszunehmen: (2) Diese Richtlinie findet auf folgende T¨ atigkeiten keine Anwendung:...
”
f) Gesundheitsdienstleistungen, unabh¨ angig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabh¨ angig davon, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind, und ob es sich um ¨ offentliche oder private Dienstleistungen handelt“. 6
Es wurde dahingehend argumentiert, dass die Gesundheits- und Pharmadienste einen ” besonderen“ Charakter aufweisen und sie aufgrund dieses Charakters nicht als gew¨ ohnliche marktbedingte Dienstleistungen betrachtet werden k¨ onnen 7 .
4 KOM 2008 0414 endg¨ ultig URL: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/ LexUriServ.do?uri=COM:2008:0414:FIN:DE:PDF - Zugriff am 23.11.2010, Begr¨ undung - 2. Elemente des Gemeinschaftsrahmens f¨ ur grenz¨ uberschreitende Gesund-heitsversorgung.
5 RL 2006/123/EG, ABl. L 376/2006
6 RL 2006/123/EG URL: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do? uri=CELEX:32006L0123:DE:HTML - Zugriff am 21.07.2010, Artikel 2 Abs. 2 lit f und deren Erw¨ agungsgrund 22.
7 A6-0173/2007
4 2 Europaweite Regelungen
Dieser Bericht wurde aber bereits unter Kenntnis einiger richtungsweisender Entscheidungen des EuGH angefertigt.
Die ersten Urteile waren die Rechtssachen Kohll 8 und Decker 9 . In diesen stellte der EuGH fest, dass ambulante Behandlungen in anderen Mitgliedstaaten auch ohne vorherige Genehmigung in Anspruch genommen werden d¨ urfen und die Kosten bis zu der H¨ ohe zu erstatten sind, wie sie auch bei einer Behandlung im eigenen Land erstattet werden m¨ ussen.
Auch f¨ ur station¨ are Behandlungen wurde vom EuGH ein revolution¨ ares Urteil erlassen, in dem zwar festgehalten wurde, dass station¨ are Behandlungen in einem anderen Mitgliedstaat nicht ohne eine vorherige Genehmigung durch die zust¨ andige Krankenkasse durchgef¨ uhrt werden d¨ urfen, ” aber die Genehmigung nur dann wegen fehlender medizinischer Notwendigkeit versagt werden kann, wenn die gleiche oder eine f¨ ur den Patienten ebenso wirksame Behandlung rechtzeitig in einer Einrichtung erlangt werden kann, die eine vertragliche Vereinbarung mit der Krankenkasse geschlossen hat, der der Versicherte angeh¨ ort“. 10
Trotz all dieser Urteile des EuGH, die eigentlich feststellten, dass Gesundheitsdienstleistungen auch unter die Dienstleistungsfreiheit fallen, wurden Gesundheits-und Pharmadienste aus der ” Dienstleistungsrichtlinie“ ausgenommen. Dies geschah einerseits, da im Europ¨ aischen Parlament ¨ uberwiegend die Meinung vertreten wurde, dass dies in einer eigenen Richtlinie zu regeln sei - andererseits gab es Gegenstimmen z.B. durch Frankreich und Großbritannien, da diese L¨ ander ihre staatlichen Versorgungssysteme gef¨ ahrdet sahen. 11
2.2 KOM (2008) 0414 endg.
2.2.1 Hintergrund
Im Jahre 2003 wurde von den Gesundheitsministern ein Weg gesucht, durch welchen die ” Rechtssicherheit f¨ ur die Patienten im Bereich der grenz¨ uberschreitenden Gesundheitsvorsorge verbessert werden k¨ onnte“. 12 Die diesen Gedanken vorangehenden Entscheidungen des EuGH ¨ uber die Inan- 8 EuGH28.04.1998, Rs C-158/96 Kohll
9 EuGH 28.04.1998, Rs C-120/95 Decker
10 EuGH 12.07.2001 RS C-157/99 Geraets-Smits und Peerboms
11 Deutsches ¨ Arzteblatt: Archiv ” EU-Dienstleistungsrichtlinie: Gesundheit ausgenommen“ URL: http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=50339 - Zugriff am 19.07.2010.
12 KOM 2008 0414 endg¨ ultig URL: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/ LexUriServ.do?uri=COM:2008:0414:FIN:DE:PDF - Zugriff am 23.11.2010, Be-
gr¨ undung - 1. Hintergrund und Vorbereitungsarbeiten.
5 2 Europaweite Regelungen
spruchnahme medizinischer Versorgung in einem anderen Mitgliedstaat waren an sich sehr klar formuliert, allerdings wollte die Kommission f¨ ur noch mehr Klarheit sorgen, um eine ” allgemeine und effektive Anwendung der Rechte auf Inanspruchnahme und Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen sicherzustellen“. 13
Der erste Vorschlag der Kommission im Jahre 2004, mit welchem die Entscheidungen des EuGH durch Anwendung des Freiz¨ ugigkeitsprinzips auf die Gesundheitsdienstleistungen kodifiziert werden sollten, wurden vom Rat und vom Europ¨ aischen Parlament nicht akzeptiert. 14 Der Rat war der Meinung, dass den Besonderheiten der Gesundheitsdienstleistung, insbesondere ihrer ” fachlichen Komplexit¨ at, ihrer Bedeutung in der
¨ offentlichen Meinung und der umfassenden ¨ offentlichen Finanzierung nicht ausreichend Rechnung getragen worden war“. 15
Im Laufe der folgenden Jahre wurden vom Europ¨ aischen Parlament mehrere Berichte zu diesem Thema erstellt. So wurden im April 2005 ein Bericht uber die Patientenmobilit¨ at und die Entwicklungen der gesundheitlichen Ver¨
sorgung in der Europ¨ aischen Union 16 , im M¨ arz 2007 eine Entschließung zu Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der grenz¨ uberschreitenden Gesundheits-versorgung 17 und im Mai 2007 ein Bericht ¨ uber die ” Auswirkungen und Folgen
der Ausklammerung von Gesundheitsdiensten aus der Richtlinie ¨ uber Dienstleistungen im Binnenmarkt“ 18 verabschiedet. 19
Nach der Annahme dieses Richtlinienentwurfes durch die Kommission am 02.07.2008 entbrannten heftige Diskussionen um diesen Richtlinienvorschlag. Die Hauptkritikpunkte richteten sich gegen die Rechtsgrundlage des Artikel 114 AEUV (ex Artikel 95 EGV), auf welchem dieser Entwurf basiert. Es wur-
13 KOM2008 0414 endg¨ ultig URL: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/ LexUriServ.do?uri=COM:2008:0414:FIN:DE:PDF - Zugriff am 23.11.2010, Begr¨ undung - 1. Hintergrund und Vorbereitungsarbeiten.
14 KOM 2008 0414 endg¨ ultig URL: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/ LexUriServ.do?uri=COM:2008:0414:FIN:DE:PDF - Zugriff am 23.11.2010, Begr¨ undung - 1. Hintergrund und Vorbereitungsarbeiten.
15 KOM 2008 0414 endg¨ ultig URL: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/ LexUriServ.do?uri=COM:2008:0414:FIN:DE:PDF - Zugriff am 23.11.2010, Begr¨ undung - 1. Hintergrund und Vorbereitungsarbeiten.
16 A6-0129/2005 endg.
17 B6-0098/2007
18 A6-0173/2007 endg.
19 KOM 2008 0414 endg¨ ultig URL: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/ LexUriServ.do?uri=COM:2008:0414:FIN:DE:PDF - Zugriff am 23.11.2010, Be-
gr¨ undung - 1. Hintergrund und Vorbereitungsarbeiten.
6 2 Europaweite Regelungen
de kritisiert, dass der Richtlinienvorschlag nicht auf Artikel 168 AEUV (ex Artikel 152 EGV) sondern nur auf Artikel 114 AEUV (ex Artikel 95 EGV) gest¨ utzt wird. 20
Der EU-Ausschuss des Bundesrates hat dies am 05.11.2008 sehr deutlich zum Antrag betreffend KOM (2008) 0414 endg.“ 21 Ausdruck gebracht. In seinem ”
stellt der BR ebenfalls fest, dass die Artikel 56, 59 und 114 AEUV (ex Atikel 49, 52 und 95 EGV) keine ausreichende Rechtsgrundlage f¨ ur diese Richtlinie bilden.
Trotzdem wurde die Richtlinie nach zahlreichen Debatten vom Europ¨ aischen Parlament am 23.4.2009 in erster Lesung angenommen. Der Rechtsakt wurde von 297 Europaabgeordneten unterst¨ utzt. 120 Abgeordnete stimmten dagegen, w¨ ahrend sich 152 enthielten. 22
Dabei wurden vom Europ¨ aischen Parlament 122 Ab¨ anderungen an den urspr¨ unglichen Vorschlag angenommen. 23
Danach geriet die Entwicklung der Richtlinie etwas ins Stocken. Es konnte weiterhin keine politische Einigung erzielt werden. Der Rat versuchte die Rechtsprechung des Europ¨ aischen Gerichtshofes in der Richtlinie zu ber¨ ucksichtigen, gleichzeitig aber auch den Mitgliedstaaten das Recht auf die Gestaltung ihres eigenen Gesundheitssystems zu gew¨ ahrleisten. 24
Weiters sollte die Rechtsgrundlage der Richtlinie erweitert werden. Es sollte hinsichtlich der Artikel 13 und 15 die Rechtsgrundlage auf den Artikel 168 AEUV (ex Artikel 152 EGV) ausgedehnt werden. 25
Am 13.09.2010 wurde schließlich in erster Lesung der Standpunkt des Rates angenommen 26 .
Dieser Standpunkt enth¨ alt einige Punkte, die vom Vorschlag der Kommission abweichen und das Risiko der Rechtsunsicherheit mit sich bringen, doch wurde dieser von der Kommission nicht abgelehnt, damit das Legislativverfahren
20 siehe z.B. IV-22-BR/2008
21 Antrag betreffend KOM (2008) 0414 endg. URL: http://www.ipex.eu/ipex/webdav/ site/myjahiasite/users/atnatcorresp/public/Statement_COM_414_08.pdf - Zugriff am 21.07.2010.
22 http://www.wien.gv.at/wirtschaft/eu-strategie/daseinsvorsorge/sektoren/gesundheitgrenzen.html
23 Rat der Europ¨ aischen Union, 8903/09.
24 Rat der Europ¨ aischen Union, Mitteilung an die Presse - 16611/1/09 REV 1 (Presse 348).
25 Rat der Europ¨ aischen Union, Mitteilung an die Presse - 16611/1/09 REV 1 (Presse 348).
26 ABl. C 275 vom 12.10.2010
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Johann Rauter, 2011, Patientenrechte der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, München, GRIN Verlag GmbH
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