Folgende Institutionen und Betriebe waren bei der Beschaffung von Informationsmaterial für diese Diplomarbeit besonders behilflich. Ihnen sei an dieser Stelle für ihr Entgegenkommen und ihre Unterstützung gedankt:
DEUTSCHE HAUPTSTELLE GEGEN DIE SUCHTGEFAHREN, HAMM
SIEMENS AG, WERK WITTEN-ANNEN,
SOZIALBERATUNG
FACHKLINIK FREDEBURG
Wir danken insbesondere den Patienten und Therapeuten der Fachklinik Fredeburg für ihre Bereitschaft, sich als Interviewpartner zur Verfügung zu stellen.
Inhaltsverzeichnis
TEIL I (ULRICH WINTER) 8
TEIL II (JÜRGEN PAUL) 123
LITERATURVERZEICHNIS 217
Gemeinsame Grundlagen unserer Themen 1
Intention 1
Die gesellschaftliche Bedeutung des Alkohols 1
Definition Alkoholabhängigkeit 3
Definition Alkoholmißbrauch 4
Trinkertypen nach Jellinek 5
Verlauf der Alkoholkrankheit 6
Teil I ( Ulrich Winter )
Vorwort 9
Einleitung 12
Stationen der Anerkennung im Sozial- und Arbeitsrecht 16
Die Notwendigkeit innerbetrieblicher Hilfsmaßnahmen 23
Folgen des Alkohlmissbrauchs für den Betrieb 27
Die Folgekosten durch Alkoholmibrauch 31
Ursachen für den Alkoholmißbrauch 40
Die fünf Gruppen der Streßfaktoren 49
Modell für die Entwicklung eines problematischen Umgangs
mit Alkohol im Betrieb 52
Rechtliche Aspekte 67
Alkoholprävention am Arbeitsplatz 83
Blick in die Praxis 89
Allgemeine Probleme betrieblicher Programmentwicklung 115
Das betriebliche Alkoholverbot 119
Schlußbetrachtung 121
Gemeinsame Grundlagen unserer Themen
Intention
Beweggrund dafür, gemeinsam eine Arbeit zum Thema Alkohol zu erstellen, war für uns, daß die Alkoholproblematik in unserem Beruf fast überall ein Thema bildet. Darüberhinaus haben wir beide großes Interesse an der Suchtproblematik allgemein und möchten auch in diesem Bereich später tätig werden. Wir haben erkannt, daß wir über das Interesse hinaus auch über konkrete Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die als gemeinsame Arbeitsbasis dienten und unserer Arbeit hilfreich und förderlich waren. Hinzu kommt, daß wir nicht nur zusammen recherchiert sondern auch gezielt alle in der Inhaltsangabe aufgeführten Punkte als Team erarbeitet haben. Daß sich Theorie und Praxis ergänzen, wird nach unserer Ansicht in dieser Gemeinschaftsarbeit sehr deutlich.
Die Bedeutung des Alkohols in unserer Gesellschaft
In unserer Gesellschaft ist der Konsum von Alkohol nicht mehr wegzudenken. Das Konsumieren alkoholischer Getränke ist zur Selbstverständlichkeit geworden. Der Konsum von Alkohol wird in unserer Gesellschaft in ausgesprochen viele soziale Handlungen miteinbezogen. Alkohol wird getrunken aus reiner Gewohnheit, beim Essen und gehört auf Festen und Feierlichkeiten einfach dazu, um eine entspannte Atmosphäre zu schaffen. Der Alkohol wird im allgemeinen in unserer Gesellschaft als Genußmittel betrachtet, welches das Leben verschönern soll. In diesem Zusammenhang schreiben HERBERT ZIEGLER und KARL H. WILKE (1992, S.5): „Der größte Teil der Bundesbürger kann vernünftig mit alkoholischen Getränken umgehen und prägt durch seine Einstellung zu den alkoholischen Getränken das Gesamtverhalten. Für die Verteilung der Trinkmenge ergibt sich folgendes Bild bei der erwachsenen Bevölkerung: Abstinente oder fast Abstinente = 20 Prozent;
Prozent.“
Alkohol ist ein sozial voll anerkanntes Genußmittel, wobei selbst der wiederholte Mißbrauch in unserer Gesellschaft toleriert und akzeptiert wird. Jedoch ist Alkohol nicht nur ein Genußmittel, sondern auch eine (wenn auch legale) Droge, die eine Abhängigkeit hervorrufen kann. Leider scheint jedoch diese Gefahr in unserer Gesellschaft nicht hinreichend erkannt worden zu sein, obwohl die wachsende Zahl Alkoholkranker eine alarmierende und deutliche Sprache spricht. Nach Schätzungen der DEUTSCHEN HAUPTSTELLE GEGEN DIE SUCHTGEFAHREN (DHS) sind etwa 2,5 Millionen Bundesbürger und -bürgerinnen behandlungsbedürftig alkoholabhängig. Jugendliche und junge Erwachsene machen etwa zehn Prozent dieser Gesamtzahl aus. Etwa ein Drittel der Betroffenen sind Frauen. (vgl. DEUTSCHE HAUPTSTELLE GEGEN DIE SUCHTGEFAHREN (DHS) 1995, „Basis-Informationen zu Suchtkrankheiten“).
Das Verhältnis von suchtkranken Männern zu abhängigen Frauen liegt somit bei derzeit ca. 2:1, mit einer Tendenz von 1:1. Dieses Zahlenverhältnis wurde vor 20 Jahren noch mit 7:1 angegeben. Ein Grund für das sich angleichende Zahlenverhältnis ist zweifelsfrei die Angleichung des weiblichen Rollenverhaltens an das männliche. Doch die erkämpfte Gleichberechtigung führt vielfach auch zu einer Doppelbelastung der Frau durch Beruf und Haushalt. Zuviel Streß führt aber, genau wie bei Männern auch, häufig zum Griff zur Flasche oder Tablette. (vgl. ANDREAS LEHMANN u. WOLFGANG GRUNER 1989, S.21)
Seit 1948 zeichnet sich ein kontinuierlicher Anstieg des Alkoholverbrauchs in der Bundesrepublik ab. Seit 1993 hat sich der Pro-Kopf-Konsum bei 11,5 Litern reinem Alkohol jährlich eingependelt. Das bedeutet, daß jeder Bundesbürger im Monat ca. einen Liter reinen Alkohol konsumiert (statistisch eingerechnet sind dabei auch Säuglinge und alte Menschen). Um eine Vorstellung von der Menge zu bekommen, kann man den einen Liter reinen Alkohol auch in Bier umrechnen: Ein Liter reiner Alkohol monatlich ist gleichzusetzen mit 22,9 Litern Bier monatlich, was wiederum 76 Gläser mit 0,3 Liter Inhalt sind. Damit ergeben sich pro Tag bei dieser Rechnung
SUCHTGEFAHREN 1994, S. 9 -29)
Die Bundesrepublik liegt damit weltweit in der Spitzengruppe der ersten drei Länder mit dem höchsten Konsum von Alkohol. In unserer Gesellschaft ist Alkohol somit zum bedeutendsten Suchtmittel geworden und stellt gleichzeitig das größte sozialmedizinische Problem in der Bundesrepublik Deutschland dar. (vgl. DEUTSCHE HAUPTSTELLE GEGEN DIE SUCHTGEFAHREN 1990, S.5)
Definition Alkoholabhängigkeit
Da der Begriff Alkoholabhängigkeit (Alkoholismus) oft uneinheitlich verwendet wird, gehen wir, wenn wir in unserer Arbeit von Alkoholabhängigkeit (Alkoholismus) sprechen, dabei von der nachfolgenden Definition aus: Die WELTGESUNDHEITSORGANISATION (WHO) definierte 1952 Alkoholiker als „exzessive Trinker, deren Abhängigkeit vom Alkohol einen solchen Grad erreicht hat, daß sie deutliche seelische Störungen oder eine Beeinträchtigung ihrer körperlichen und seelischen Gesundheit, ihrer mitmenschlichen Beziehungen, ihrer sozialen und wirtschaftlichen Funktionen aufweisen oder Prodrome (Frühsymptome) einer solchen Entwicklung zeigen“. (vgl. WILHELM FEUERLEIN 1979, S.6)
Weiterhin wird angesichts unterschiedlicher Ausrucksformen zwischen • physischer bzw. körperlicher Abhängigkeit und • psychischer bzw. seelischer Abhängigkeit vom Alkohol unterschieden. (vgl. WILHELM FEUERLEIN 1989, S.5) Symptome der ersteren, der physischen Alkoholabhängigkeit, liegen vor, wenn bei Absetzen oder auch schon bei Minderung der Alkoholaufnahme Entzugserscheinungen auftreten. Solche äußern sich beispielsweise in Schweißausbrüchen und Zittern, Schlafstörungen sowie Angst und Unruhe. Mit auftretenden Entzugserscheinungen eng verknüpft ist eine Steigerung der Alkoholtoleranz. Während vor Beginn der Ab- hängigkeit eine relativ geringe Alkoholmenge ausreicht, um die Stimmung des Trin-
Quantum konsumieren, um die gleiche Wirkung zu erzielen. Psychische Abhängigkeit, das zweite charakteristische Merkmal von Alkoholismus, äußert sich zunächst in dem Wunsch, später dann in dem unwiderstehlichen Verlangen, Alkohol zu trinken. Der Betroffene verliert mit zunehmender Abhängigkeit allmählich die Fähigkeit, psychische Belastungen ohne Alkohol zu ertragen. Die Droge wird benötigt, um das seelische Gleichgewicht aufrechtzuerhalten. Letztendlich führt diese Entwicklung dazu, daß sich das gesamte Denken und Streben auf den Alkohol richtet und andere Aktivitäten oder Aufgaben vernachlässigt werden.
Ein charakteristisches Merkmal (fortgeschrittener) psychischer Abhängigkeit ist der sogenannte Kontrollverlust, das heißt die Unfähigkeit, mit dem Trinken rechtzeitig aufzuhören. (vgl. WILHELM FEUERLEIN 1989, S. 9)
Definition Alkoholmißbrauch
Alkoholmißbrauch liegt vor, wenn Alkohol zu unpassenden Gelegenheiten konsumiert wird. Dies kann ein ungeeigneter Ort (etwa am Arbeitsplatz oder im Straßenverkehr) ebenso sein wie eine ungeeignete Zeit (zum Beispiel schon beim Frühstück oder vor Antritt einer Autofahrt). Als mißbräuchlich gilt ferner der Konsum von Alkohol in einer Menge, die durch gesellschaftliche Normen nicht legitimiert ist. Dies gilt vor allem dann, wenn der Grad der individuellen Verträglichkeit überschritten wird und in der Folge davon deutlich sichtbare psychische und physische Veränderungen auftreten (etwa in Form eines Alkoholrausches). Es liegt ebenfalls Alkoholmißbrauch vor, wenn Alkohol nicht des Genusses wegen, sondern aufgrund seiner anregenden oder entspannenden Wirkungen getrunken wird.
Alkoholmißbrauch begründet noch keine Alkoholabhängigkeit, ist aber häufig die Vorstufe zu dieser. Der Übergang zum Alkoholismus ist fließend - die Grenze kann vor allem nicht an der konsumierten Alkoholmenge festgemacht werden. Dies liegt
Alkohols bestehen. (vgl. BECK-WIRTSCHAFTSBERATER 1995, S. 34 - 35)
Die Trinkertypen nach Jellinek
Da die Grobunterteilung nach normalen oder exzessiven Trinkern zu wenig über die verschiedenen Typen der Alkoholiker aussagt, hat E.M. JELLINEK versucht, eine Typisierung der Alkoholiker vorzunehmen. Daraus ergibt sich die folgende Unterteilung:
1. Alpha-Trinker : Dieser Trinkertyp wird auch Konflikt- oder Problemtrinker genannt. Er trinkt Alkohol, um sich zu entspannen, um Ängste und Verstimmungen zu beseitigen oder Ärger ‘runterzuspülen. Konflikttrinker entwickeln eine seelische Abhängigkeit vom Alkohol. Sie haben keinen Kontrollverlust, aber ihr Trinkverhalten ist undiszipliniert. 2. Beta-Trinker : Dieser Trinkertyp wird auch Gelegenheitstrinker genannt. Sein Trinkverhalten wird oft vom sozialen Umfeld mitbestimmt. Er sucht und nutzt Gelegenheiten wie Feste zum Trinken, das so zur Gewohnheit werden kann. Er bekommt häufig erhebliche Organschäden, aber erlebt keinen Kontrollverlust und ist weder körperlich noch seelisch abhängig vom Alkohol. 3. Gamma-Trinker : Dieser Trinkertyp ist suchtkrank, weil er seinen Alkoholkonsum nicht mehr kontrollieren kann. Durch das Trinken entwickelt sich zuerst eine seelische, später eine körperliche Abhängigkeit. Er muß trinken, weil sein Körper den Alkohol verlangt. Er ist krank, hat aber noch die Fähigkeit zur Abstinenz.
genannt. Er muß trinken, um einen bestimmten Blutalkoholspiegel aufrechtzuerhalten, damit keine Entzugserscheinungen auftreten. Er hat keinen Kontrollverlust. Es fehlt ihm aber die Fähigkeit, alkoholfrei zu leben und er ist von daher körperlich abhängig vom Alkohol.
5. Epsilon-Trinker : Dieser Trinkertyp wird im Volksmund auch Quartalssäufer
genannt. Das Trinken erfolgt episodisch und ist dann hemmungslos. Während dieser Trinkphasen hat er den Kontrollverlust. Dazwischen hat er die Fähigkeit, alkoholfrei zu leben. Es besteht eine seelische Abhängigkeit vom Alkohol. (vgl. HENNER LENFERS 1993, S.41)
In der Bundesrepublik Deutschland ist Alkoholismus seit 1968 als Krankheit im Sinne der Reichsversicherungsordnung (RVO) anerkannt. Demnach kommt der Einteilung nach Trinkertypen ebenfalls die Bedeutung zu, sagen zu können, wer nun eigentlich alkoholabhängig ist und damit alkoholkrank im Sinne der RVO. Das spielt eine große Rolle für das Überrnehmen von Kosten von seiten der Rentenversicherungsträger und Krankenkassen.
Zusammenfassend kann gesagt werden: Alpha- und Beta-Trinker sind gefährdet, Gamma-, Delta- und Epsilon-Alkoholiker sind krank im Sinne der RVO. Das entscheidende Kriterium bei der Beurteilung, ob eine Alkoholkrankheit vorliegt oder nicht, ist der Kontrollverlust. Der Kontrollverlust bedeutet das Verlieren über die eigene Persönlichkeit, sobald eine gewisse Menge Alkohol getrunken worden ist und mit dem Trinken nicht mehr aufgehört werden kann. In diesem Stadium erfolgt der innere Umbruch vom Trinker zum Alkoholiker. Es ist der entscheidende Punkt, der den Trinker vom Alkoholiker unterscheidet. (vgl. HENNER LENFERS 1993, S. 29)
Verlauf der Alkoholkrankheit
Die Alkoholkrankheit entwickelt sich allmählich und läßt sich in verschiedene Phasen einteilen. JELLINEK hat das nachstehende Schaubild entwickelt, das
„Durchschnittsbürger“ zum alkoholabhängigen Menschen darstellt. Das Schaubild hat nur eine Bedeutung im Sinne der groben Orientierung. Es läßt keine Einordnung in eine festumrissene Einteilung zu. Es zeigt nur sämtliche Symptome bzw. typischen Verhaltensweisen der Krankheitsentwicklung auf. Der Suchtverlauf folgt aber ab einem bestimmten Zeitpunkt einer gewissen Gesetzmäßigkeit.
Zudem hilft es, den Gefährdungsstand des Alkoholmißbrauchs zu erkennen und zuzuordnen. Gleichzeitig zeigt das Schaubild, daß nicht nur die Suchterkrankung ein viele Jahre dauernder Prozeß ist, sondern auch der Gesundungsprozeß ein langwieriger Weg ist. Es zeigt aber auch, daß es Hoffnung und einen Weg aus der Sucht für jeden Alkoholiker gibt. (vgl. BECK-WIRTSCHAFTSBERATER 1995, S. 43 - 50)
Alkoholmißbrauch am Arbeitsplatz und
Lösungsansätze für Alkoholprobleme von
Mitarbeitern durch Präventionsprogramme
und betriebliche Rehabilitationsmaßnahmen
Vorwort
Menschen mit Alkoholproblemen sind überall in der Arbeitswelt und auf allen Hierarchieebenen zu finden. Schon lange gilt die These nicht mehr, daß Alkoholkranke erst „absacken“ und richtig in der Gosse gelandet sein müssen, um endlich zu „erwachen“ und sich ihren Alkoholproblemen zu stellen.
Viele Unternehmen wissen heute, daß sie, wenn sie frühzeitig intervenieren und Hilfe anbieten, Betroffenen eine realistische Chance für den Verbleib bzw. den Wiedereinstieg in ihre berufliche und soziale Umwelt ermöglichen. In der BRD liegen etwa 15 bis 20 Jahre Erfahrungen in der Planung und Durchführung von Präventions- und Hilfsprogrammen vor. Die Programme arbeiten effektiv in der Lösung von Problemfällen, haben aber große Schwierigkeiten, die Probleme zu verhindern.
Ergänzend hierzu sagt WOLFGANG GEISBÜHL (1991, S. 5) „Die Praxis der Vorbeugung, der primären Prävention, ist indes wenig entwickelt. Möglicherweise deshalb, weil Schlüsselpersonen und Führungskräfte der Problematisierung des eigenen Trinkverhaltens Widerstand entgegensetzen, primärpräventive Konzepte oft diffus erscheinen und defizitorientierte Lösungsmodelle insgesamt den Beigeschmack der sozialen Kontrolle haben.“
Desweiteren ist durch den allgemein hohen Konsum alkoholischer Getränke die Bevölkerung Abhängigkeitsproblemen gegenüber nicht sehr sensibel. Daher reagiert das sozialeUmfeld immer erst sehr spät auf die Alkoholprobleme, ca. 70 Prozent der der Abhängigen fallen erst nach ca. 10 Jahren auf.
In der Entwicklungsphase der Präventions- und Hilfsprogramme wurden die wohl wichtigsten Erfahrungen im Umgang mit den betroffenen Mitarbeitern sowie den handelnden Vorgesetzten, den Fachabteilungen und den Betriebs- bzw Personalräten gemacht. Auch in der Rechtssprechung der Arbeitsgerichte trat in dieser Zeit ein entscheidender Wandel ein.
Daß das Ausmaß des Alkoholmißbrauchs im Betrieb, inzwischen zumindest in den Großbetrieben, erkannt worden ist, dafür spricht der Aufbau von Sozial-/
und/oder sozialpädagogisch geschulter Mitarbeiter. Klein- und Mittelbetriebe haben, unter dem ökonomischen Gesichtspunkt gesehen, die Möglichkeit, auf überbetriebliche, aber doch sehr eng betriebsbezogene Beratungs- und Behandlungszentren zurückzugreifen, da für sie interne Sozialdienste nur schwer finanzierbar sind.
Informations- und Aufklärungskampagnen,Vorgesetztenschulungen, Fortbildungsveranstaltungen und Vorträge zum Thema Alkohol gehören in den meisten Großbetrieben ebenso zum Alltag wie das Angebot sozialpädagogischer Hilfeleistungen.
Über den Erfolg solcher Bemühungen sind in der einschlägigen Literatur nur positive Ergebnisse zu finden, bei unterschiedlichen Methoden:
Als besonders vielversprechend werden von vielen Autoren
Betriebsvereinbarungen bezeichnet, die, von Geschäftsleitung und Betriebsrat beschlossen, ein einheitlichens Vorgehen der oft gegeneinander agierenden Stellen gegenüber alkoholauffälligen Mitarbeitern ermöglichen sollen. Meist handelt es sich dabei um abgestufte Maßnahmen unter Betonung von konsequentem Verhalten, Erzeugen von Leidensdruck bis zur
Behandlungsbereitschaft, um der Eigenart der Alkoholkrankheit gerecht zu werden. Zu diesen eigentlich recht restriktiven Schritten gehört immer das Signalisieren eines Hilfsangebotes.
Diese Arbeit versucht, sich mit der Problematik und Bedeutung des Alkoholmißbrauchs am Arbeitsplatz auseinanderzusetzen. Die erarbeiteten Theorie-und Praxisberichte sollen ebenfalls den augenblicklichen Stand der Erfahrung von betrieblichen Programmen wiedergeben, die seit mehr als 15 Jahren erprobt werden. In weiteren Beiträgen ist der Stand der Rechtssprechung im Disziplinarrecht und Arbeitsrecht dargestellt. Damit werden auch die rechtlichen Rahmenbedingungen deutlich, in denen sich die Hilfsmaßnahmen und das Angebot von Problemlösungen bewegen.
Wegen der Komplexität des Themas und der zur Erstellung der Arbeit begrenzt zur Verfügung stehenden Zeit war es notwendig, das Thema einzugrenzen. So wurde auf die Behandlung des Alkoholmißbrauchs durch Jugendliche und Frauen als eigenständige Kapitel verzichtet, obwohl gerade bezüglich des Alkoholismus diese Gruppen in den letzten Jahren verstärkt in der Literatur in Erscheinung getreten sind. Auch die Problematik in Klein- und Mittelbetrieben wurde vernachlässigt. Da jedoch viele Parallelen zu dem behandelten Kreis der Beschäftigten in industriellen Großbetrieben bestehen, lassen sich Probleme und Lösungsansätze auch auf diese Bereiche übertragen.
Zum besseren Verständnis:
Wenn in dieser Arbeit von dem Alkoholkranken oder -abhängigen und dem Kollegen die Rede ist, dann dies nur, weil es sich so leichter liest. Angesprochen, weil auch beide Geschlechter betroffen, sind Männer ebenso wie Frauen. Auch der Begriff „Betrieb“ ist nicht einengend zu verstehen. Die Thematik betrifft alle Arbeitsplätze, sei es in der freien Wirtschaft, in Behörden, in Werkstätten oder Büros, Institutionen, auch Gewerkschaften, in Klein-, Mittel- und Großbetrieben.
Einleitung
Seit 1970 werden in der Bundesrepublik Deutschland Alkoholprobleme am Arbeitsplatz und mögliche Lösungsstrategien in spürbarem Umfang diskutiert. 1978 führte die DEUTSCHE HAUPTSTELLE GEGEN DIE SUCHTGEFAHREN (DHS) eine nationale Konferenz durch, die zu einem erheblichen Innovationsschub geführt hat. Von etwa 10 Programmen 1978 entwickelten sich bis 1990 mehr als 1200 Programme in Unternehmen der Wirtschaft und im öffentlichen Dienst. Gründe für die Initiierung und Durchführung verschiedener vorbeugender und helfender Maßnahmen sind:
• Sicherheitsaspekte: Vermeidung von Arbeits- und Wegunfällen; • Vorschriften der Berufsgenossenschaften; • Spektakuläre Unfälle unter Alkoholeinfluß; • Spektakuläre Entlassungen von alkoholabhängigen Mitarbeitern; • Mittelbare Betroffenheit von Führungskräften oder Betriebs-/Personalräten; • Diskussion in den Medien;
• Veränderte Rechtssprechung der Arbeitsgerichte bei Alkoholabhängigkeit; • Zunehmende Sensibilisierung für das Problem Alkohol; • Entdeckung des Kostenfaktors durch verminderte Leistungsfähigkeit und erhöhte Fehlzeiten
(vgl. DEUTSCHE HAUPTSTELLE GEGEN DIE SUCHTGEFAHREN 1989, S.25)
Hinzu kommt die Erkenntnis, daß der Arbeitsplatz nicht nur der Ort ist, wo die negativen Auswirkungen des Alkoholmißbrauchs zum Ausdruck kommen, sondern er bietet auch die Möglichkeit, den Abhängigen zur Behandlung zu motivieren und Alkoholabstinenz langfristig zu stabilisieren.
Die Entwicklung in der BRD läßt sich an einem Drei-Phasen-Modell darstellen, welches sich auch auf jeden einzelnen Betrieb übertragen läßt, da die Einführung eines Hilfsprogramms dort ähnlich abläuft. (vgl. GEISBÜHL; 1991, S. 12 - 14)
Alkohol zu enttabuisieren. Diese erste Phase ist die Phase der Sensibilisierung und Erprobung. Hier sind es zunächst die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialen- oder der Arbeitsmedizinischen Dienste, Mitglieder von Selbsthilfe- oder Abstinenzgruppen, die versuchen, Unternehmen davon zu überzeugen, daß alkoholkranken Kolleginnen und Kollegen geholfen werden sollte. Zunehmende Probleme, spektakuläre Unfälle, Entlassungen langjähriger Mitarbeiter, Todesfälle und emotionale Betroffenheit waren Auslöser für diese Aktivitäten. In dieser ersten Phase machten die Unternehmen der ersten Stunde einen sehr wichtigen Schritt. Sie behielten ihre Erfahrungen nicht für sich, sondern traten damit an die Öffentlichkeit. So ermöglichten diese Unternehmen durch diesen Schritt eine Übertragung und Ausbreitung der Modelle.
In der zweiten Phase entsteht Anfang der 80er Jahre durch einen Fachausschuß der DEUTSCHEN HAUPTSTELLE GEGEN DIE SUCHTGEFAHREN (DHS) ein Konzept der Hilfe für alkoholabhängige Mitarbeiter. In dieser Phase der Übertragung und Ausbreitung steigt das Interesse an Fachtagungen und Weiterbildungen. Diese dienen auch der Zusammenführung von betrieblichen Helfern, Personalsachbearbeitern, Betriebs-/ Personalräten, Sozialarbeitern/-pädagogen und Arbeitsmedizinern. Die Anzahl von Veranstaltungen zu diesem Thema nimmt zu: Arbeitgeberverbände, Unternehmen und Wohlfahrtsverbände nehmen die Thematik auf. Betriebskrankenkassen entwickeln Seminarkonzepte, und in arbeitsmedizinischen Kursen und der innerbetrieblichen Fortbildung wird „Alkohol am Arbeitsplatz“ ein behandelbares Thema.
Vor allem einige Fachkrankenhäuser für Suchtkranke nehmen in dieser Phase Kontakt zu Betrieben und öffentlichen Verwaltungen auf, um diese über ihre Patienten für die Problematik zu sensibilisieren. Später gelingt es auch, die ambulanten Stellen für das Thema „Alkohol am Arbeitsplatz“ zu interessieren. Insbesondere die fachliche Qualifizierung der Beratungsstellen für eine ambulante Behandlung Suchtkranker fördert die Zusammenarbeit mit Betrieben, da gerade die
Behandlung besonders geeignet erscheinen.
Personal-/Betriebsräte und Einzelgewerkschaften haben in dieser Phase große Schwierigkeiten, sich dem Thema zu nähern, da die Suchtexperten von ihnen eine total veränderte Einstellung zu den Problemmitarbeitern verlangen: Sie sollen sich nicht mehr für die Kolleginnen und Kollegen einsetzen, das co-alkoholische Verhalten aufgeben und sich mit der Personalabteilung verbünden. Fast unvorstellbar, daß Betriebsräte sich im Sinne der Hilfe für die Durchführung einer Abmahnung einsetzen, ja sogar einer Kündigung zustimmen sollen. Die übliche Gewaltenteilung im Betrieb scheint damit aufgehoben, und das macht verständlicherweise Schwierigkeiten.
Die dritte Phase, die Phase der Konsolidierung, ist gekennzeichnet durch die zunehmende Ausbreitung erprobter Konzepte. Bestandteile der Konzepte sind:
• Bildung eines Arbeitskreises, der mit Arbeitgeber-/Arbeitnehmervertretern, Fachleuten und Betroffenen besetzt ist;
• Aufbau von Kontakten zu ambulanten Behandlungsstellen, stationären Einrichtungen, Selbsthilfe- und Abstinenzgruppen; • Planung und Durchführung von Informationsveranstaltungen für die gesamte Belegschaft und bestimmte Zielgruppen; • Schulung freiwilliger betrieblicher Suchtkrankenhelfer; • Abschluß einer Dienst-/Betriebsvereinbarung; • Informationsveranstaltungen in Fachkrankenhäusern für Suchtkranke; • Zusammenarbeit mit amulanten Beratungs-/Behandlungsstellen für Suchtkranke; • Bildung regionaler Arbeitskreise „Alkohol am Arbeitsplatz“, um Betriebe und Einrichtungen zusammenzuführen und Konzepte der Zusammenarbeit weiterzuentwickeln.
bei ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bewußt und haben
Präventionsmaßnahmen entwickelt. Die geplanten und umgesetzten Maßnahmen hängen davon ab, welche Ressourcen vorhanden sind und welche noch entwickelt werden unter Beachtung von Kosten-Nutzen-Relationen. Darüberhinaus kommt es natürlich auch darauf an, ob ein Betrieb zunächst nur offensichtliche Problemfälle lösen möchte oder auch präventive oder sogar gesundheitsfördernde Maßnahmen für seine Beschäftigten entwickeln will. Es gibt jedoch auch große Bereiche der Arbeitnehmerschaft, in denen erst jetzt vorsichtige Ansätze für Hilfsprogramme diskutiert werden oder noch gar nicht vorhanden sind. Dies gilt insbesondere für:
• Landwirtschaftliche Betriebe • Handwerksbetriebe, Klein- und Mittelbetriebe • Hotels und Gaststätten und vor allem auch • Freie Wohlfahrtspflege (Kirche, Krankenanstalten, Altenheime) (vgl. DEUTSCHE HAUPTSTELLE GEGEN DIE SUCHTGEFAHREN 1989, S.27)
Stationen der Anerkennung im Sozial- und Arbeitsrecht
Es ist mir hier am Anfang meiner Arbeit wichtig, noch einmal auf die Entwicklung im Sozial- und Arbeitsrecht einzugehen, da die heutigen gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen durch das Einbinden der wichtigsten Stationen in diesem Teil der Rechtsgeschichte verständlicher werden. Unausweichlich wird an manchen Stellen meiner Arbeit die Thematik der Medikamenten- und Drogenabhängigen berührt aufgrund der Tatsache, daß es zum Teil zum Beispiel in der Rechtsgeschichte einige Überschneidungen gibt, doch grundsätzlich wird es natürlich stets mein Anliegen sein, mich eng an meine Aufgabenstellung zu halten.
Ob Alkoholismus haltloses Saufen, eine selbstverschuldete Krankheit oder ganz einfach eine Krankheit ist, darüber gehen die Ansichten noch heute vielerorts auseinander. Jahrhundertelang galten Trinker im allgemeinen wie auch bei der Ärzteschaft als charakterlos, willensschwach und asozial. Da man mit dem harmlosen betrunkenen „Dorftrottel“ ebensowenig umgehen konnte wie mit den zur Gewalt neigenden „Trunkenbold“, verspottete man den einen und sperrte den anderen in Arbeitshäuser oder Trinkerheilanstalten. „Wohltätige“ und Kirchen nahmen sich dieser gestrauchelten Seelen an, und als erste soziale Einrichtung wurde die Trinkerfürsorge geschaffen. (vgl. RITA RUSSLAND 1988, S. 16 - 23 und INDUSTRIEGEWERKSCHAFT METALL 1991, S. 96 - 98)
1954 WHO: Erst 1954 setzte sich bei der WELTGESUNDHEITSORGANISATION (WHO) aufgrund der beispielhaften Pionierarbeit von JELLINEK die Auffassung durch, daß Alkoholismus eine Krankheit ist: „Alkoholiker sind jene exessiven Trinker, deren Alkoholabhängigkeit einen Grad entwickelt hat, daß sie sich in einer merklichen geistigen Störung äußert oder in einer Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der zwischenmenschlichen Beziehungen sowie der sozialen und wirtschaftlichen Existenz. Sie bedürfen daher einer medizinischen Behandlung.“
konnten sich aber nicht einigen, weil der Begriff geschichtlich einen abwertenden und stigmatisierenden Charakter hat. So verständigte sich die WHO auf den Begriff „Abhängigkeit“ im Sinne einer Krankheit, insbesondere die Abhängigkeit von Alkohol, Medikamenten und Drogen.
1968 BSG: In der Bundesrepublik erkennt das Bundessozialgericht mit dem Urteil vom 18.6.1968 Alkoholismus als Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung an. So bahnbrechend dieses Urteil war, so unvollkommen war es, machte es doch die Einschränkung, daß Alkoholismus eine selbstverschuldete Krankheit sei. Dementsprechend konnte Alkoholikerinnen und Alkoholikern, die wegen ihrer Trunksucht krank wurden oder eine Entziehungskur antraten, die Lohnfortzahlung vorenthalten werden. Man begründete diese Handlungsweise mit der Auffassung von der Selbstverschuldung im Sinne der Selbsthaftung und Eigenverantwortlichkeit.
1973 LSG: In einem Urteil des Landessozialgerichtes von Nordrhein-Westfalen vom 15. 11. 1973 wurde die Gleichbehandlung der Medikamenten- und Drogensucht mit der Alkoholsucht im Sinne einer Krankheit festgestellt.
1978 BSG: Das Bundessozialgericht stellt in einen Urteil vom 15.2.1978 fest: „Alkoholentziehungskuren gehören sowohl zum Leistungsbereich der
Rentenversicherung als auch zu dem der Krankenversicherung. Welcher Versicherungsträger zur Durchführung einer Rehabilitations-(Teil-)maßnahme jeweils zuständig ist, richtet sich nach Art der Maßnahme.“ Dieses Urteil führte zu der Empfehlungsvereinbarung vom 20.11.1978 mit Inkrafttreten zu 1.1.1979 zwischen Kranken- und Rentenversicherungsträgern: § 4 regelt die Zuständigkeit und § 5 das Verfahren, d.h. wer für die Behandlung bzw. für die Übernahme der Kosten zuständig ist. Danach müssen die Krankenkassen die Kosten für die Entgiftung und die Rentenversicherungsträger die Kosten für die Entwöhnung übernehmen, und zwar für Alkohol-, Medikamenten- und
ist ihre praktische Handhabung, da zwischen Entzug und Entwöhnung keine starren Grenzen gezogen werden können. Wenn Abhängige zum Zweck der Entgiftung einen sofortigen Krankenhausaufenthalt benötigen, übernehmen die Krankenkassen die Kosten anstandslos. Was nützt aber eine Entgiftung ohne nachfolgende Entwöhnungstherapie, denn die meisten Abhängigen werden nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus sofort rückfällig, da sie ungenügend über Abhängigkeitserkrankungen aufgeklärt und nur selten auf den Besuch von Selbsthilfegruppen hingewiesen werden. Sie werden zu „Drehtürpatienten“. Die Krankenkassen übernehmen natürlich auch die Kosten für die ambulante Behandlung beim Hausarzt oder beispielsweise beim Internisten für eine Entgiftung. Anders sieht es bei einer Entgiftung (oder Entzug) mit anschließender Entwöhnungstherapie in einem Fachkrankenhaus aus: Hier müssen die abhängig Kranken einen Antrag beim Rentenversicherungsträger stellen.
1980 BverwG: Mit Urteil vom 9.1.1980 rückt erstmalig eine oberste Gerichtsinstanz vom Selbstverschuldungsprinzip ab und befindet, daß Alkoholismus eine Krankheit ist. Alkoholiker/innen können jedoch nach diesem Urteil bei Rückfälligkeit mitverantwortlich gemacht werden.
1983 BAG: Mit Urteil vom 1.6.1983 rückt auch das Bundesarbeitsgericht vom ausschließlichem Selbstverschuldungsprinzip ab und konstatiert, daß ein Bündel von Ursachen die Krankheit „Alkoholismus“ verursacht. Der entsprechende Passus lautet: „Maßgebend für die Beurteilung, ob den Arbeiter an der krankhaften Alkoholabhängigkeit ein Verschulden trifft, ist sein Verhalten vor dem Zeitpunkt, in dem die Alkoholabhängigkeit eingetreten ist.“
Laut BAG kann also lediglich von einer Selbstverschuldung bei der Entstehung der Alkoholabhängigkeit gesprochen werden. In einer im Oktober 1983 vom WISSENSCHAFTLICHEN KURATORIUM DER DEUTSCHEN HAUPTSTELLE GEGEN DIE SUCHTGEFAHREN veröffentlichten Stellungnahme über die Entstehung der Alkoholabhängigkeit und die Frage des Verschuldens dagegen heißt es unter anderem:
einmaliger, sondern auch wiederholter Mißbrauch - wird in unserer Gesellschaft weithin toleriert bzw. sogar akzeptiert. Die Beurteilung der Verschuldungsfrage wird durch diese Faktoren wesentlich beeinflußt. Die durch den Gebrauch des sozial akzeptierten Genußmittels Alkohol bedingte Alkoholabhängigkeit wird von vielen Faktoren bestimmt und vor allem durch das vielfältig mögliche Zusammenwirken dieser Faktoren gekennzeichnet. Darin sind sich alle Suchttheorien einig, sie unterscheiden sich lediglich in der Frage, wo der Schwerpunkt der die Alkoholabhängigkeit bedingenden Faktoren liegt.
Die Faktoren, ihr mögliches Zusammenwirken, insbesondere die möglicherweise dispositionelle Ansprechbarkeit für Alkohol, werden vor der Manifestation der Abhängigkeit in der Regel nicht erkannt bzw. nicht vorausgesehen. Vor allem das mögliche Zusammentreffen der zahlreichen eine Alkoholabhängigkeit bedingenden Faktoren in besonderen Lebenssituationen und die damit verbundenen Risiken vermag der Abhängige nicht ausreichend abzuschätzen, insbesondere auch unter dem Eindruck der umfassenden Werbung und der allgemeinen gesellschaftlichen Haltung zum Alkohol. Ist der Alkoholkonsum gesetzlich nicht nur gestattet, sondern aucheinschließlich des gelegentlichen Mißbrauchs - sozial akzeptiert und beruht die Alkoholabhängigkeit auf den für den einzelnen zunächst nicht erkennbaren zahlreichen Faktoren und ihren vielfältigen möglichen Zusammenwirken bei ihm, so kann ihm grundsätzlich an der Entstehung der Alkoholabhägigkeit jedenfalls kein grob fahrlässiges Verhalten angelastet werden.
Dies gilt auch, wenn die Anzeichen eines Überganges vom gelegentlichen Mißbrauch zur Abhängigkeit erkennbar werden. Die Schwierigkeit und unter Umständen schon die Unfähigkeit des Alkoholabhängigen, seine eingetretene Abhängigkeit und die Notwendigkeit einer Behandlung zu erkennen, hängt dann bereits mit seiner Erkrankung zusammen. Vielmehr bedarf es zum Erkennen der Abhängigkeit und für ein entsprechendes Handeln regelmäßig erst einer eingehenden Motivierung für eine Behandlung. Es ist danach davon auszugehen, daß die Frage des Verschuldens an der Akoholabhängigkeit grundsätzlich nicht bejaht werden kann, jedenfalls sofern nicht gravierende Ereignisse bei Beginn der Abhängigkeit vorlagen und dem Abhängigen
eine Therapie bewußt gemacht wurden.
Die Aussage zum Verschulden an einer Alkoholabhängigkeit zeigt, daß die Frage nach der Verantwortung des einzelnen gegenüber sich selbst und zur Solidargemeinschaft im Zusammenhang mit der Alkoholabhängigkeit nicht immer erst dann gestellt werden darf, wenn der einzelne von der Abhängigkeit erfaßt worden ist, sondern daß die Selbstverantwortung gegen sich selbst und die Verantwortung der Solidargemeinschaft gegenüber, aber auch die Verantwortung der Solidargemeinschaft gegenüber dem möglicherweise durch das sozial akzeptierte Genußmittel Alkohol besonders bedrohten Einzelnen viel früher angesprochen werden müssen. Es entspricht auch rechtlicher Betrachtungsweise, im entscheidenden Leistungsfall nicht nur die Frage der Verantwortung des einzelnen an der Alkoholabhängigkeit und ihrem Verlauf zu stellen, sondern auch zu berücksichtigen, inwiefern die Gesellschaft sich ihrer Verantwortung bewußt gewesen ist und danach gehandelt hat gegenüber Menschen, die durch den Konsum des gleichen sozial akzeptierten Genußmittels Alkohol aufgrund vieler von ihnen nicht beherrschbaren Faktoren abhängig geworden sind.
1986 Schwerbehindertengesetz: Mit der Neufassung des Gesetzes vom 26. 8. 1986 kann die Alkohol- und Drogenabhängigkeit zu einer Schwerbehinderung führen. Die Anerkennung muß beantragt werden, und in den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit heißt es: „Eine Alkoholabhängigkeit liegt vor, wenn ein chronischer Alkoholkonsum zu körperlichen oder psychischen Schäden geführt hat. Die Bewertung ist vor allem von dem Organschaden und seinen Folgen abhängig (z.B. Leberschaden, Polyneuropathie, organisch-psychische Veränderung, hirnorganische Anfälle). Bei nachgewiesener Alkoholabhängigkeit mit Kontrollverlust und erheblicher Einschränkung der Willensfreiheit ist Alkoholkrankheit in der Regel nicht niedriger als 50 v.H. zu bewerten. Der Nachweis der Abhängigkeit ist erst erbracht, wenn eine sachgerechte Entziehungsbehandlung durchgeführt worden ist und trotz des Bemühens des Betroffenen um Abstinenz keinen bleibenden Erfolg gehabt hat.
durchgeführt worden, muß eine Heilungsbewährung abgewartet werden ( im allgemeinen zwei Jahre). Während dieser Zeit ist in der Regel eine Bewertung um 30 v.H. anzunehmen, es sei denn, daß der Organschaden noch eine höhere Bewertung bedingt.“
1987 BAG: Mit Urteil vom 9.4.1987 legte das BAG fest, daß auch bei Trunksucht die Grundsätze des BAG für kranheitsbedingte Kündigung angewendet werden müssen. Für die Alkoholabhängigen bedeutet das: Erstens kommt es entscheidend darauf an, ob der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung bereit ist, eine Therapie durchzuführen. Lehnt er dies ab, kann erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden, daß er von seiner Abhängigkeit in absehbarer Zeit nicht geheilt wird. Er hat eine negative Zukunftsprognose. Zweitens ist bei krankheitsbedingter Alkoholabhängigkeit zu untersuchen, ob betriebliche Interessen des Arbeitgebers in erheblichem Umfang beeinträchtigt worden sind. Es genügt nicht, wenn der Arbeitgeber pauschal und schlagwortartig behauptet, daß seine betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigt wären. Er muß dies sowohl im Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG gegenüber dem Betriebsrat als auch in einem Kündigungsschutzprozeß gegenüber dem Kläger so konkret wie möglich darlegen.
Drittens muß bei der Awägung der Interessen in jedem Einzelfall festgestellt werden, daß die alkoholbedingte Beeinträchtigung für den Arbeitgeber zu einer unzumutbaren Belastung führt.
Anlaß für diese Entscheidung war die Klage eines 51jährigen, der etwa zwanzig Jahre in einem großen Unternehmen beschäftigt war. Aufgrund seines Alkoholkonsums, durch den er wiederholt auffiel, wurde seine Einsatzfähigkeit immer beschränkter: Während der Mann zunächst als Elektriker mit der Lohngruppe 5 beschäftigt war, war er zuletzt als Kesselwärter mit der Lohngruppe 2 tätig. Nachdem die Firmenleitung die Alkoholabhängigkeit jahrelang „aus sozialen Gründen hinnahm“, so ihr Anwalt vor dem BAG, habe sie schließlich, als der
Möglichkeit der Entlassung gesehen.
Gegen diese Kündigung zog der Arbeitnehmer, der erst nach seiner Entlassung eine Entziehungskur gemacht hatte, vor Gericht: Seine Abhängigkeit sei arbeitsrechtlich als Krankheit anerkannt und bei einer Kündigung müsse auch der Ausgang der Entziehungskur berücksichtigt werden. Nachdem Arbeits- und Landesarbeitsgericht die Klage abwiesen, unterlag der Mann auch in letzter Instanz. Er wurde nicht wiedereingestellt, weil er zum Zeitpunkt der Kündigung nicht therapiewillig war. Dieses Urteil macht zweifelsfrei deutlich: Erstens, daß das BAG auch bei der Alkoholabhängigkeit die strengen Grundsätze des Kündigungsschutzes bei Krankheit anwendet, und zweitens, daß die Betriebsräte im Rahmen einer Betriebsvereinbarung eine Wiedereinstellung nach erfolgter Therapie anstreben müssen.
1987 Empfehlungsvereinbarung für die Nachsorge von Abhängigkeitskranken vom 1.7.1987: Die Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger sind übereingekommen, daß Alkohol-, Medikamenten- und Drogenabhängige eine ambulante Nachsorge dann erhalten können, wenn sie an einer stationären Entwöhnungsbehandlung zu Lasten der genannten Versicherungsträger teilgenommen haben und im Anschluß daran nach einem ärztlichen Urteil einer Nachsorge bedürfen.
Die Aufgabe der Nachsorge besteht in der Stabilisierung der Entwöhnung und in der Vermeidung von Rückfällen.
In den geschilderten Stationen haben Gesellschaft und Rechtsprechung ihre Auffassung über Abhängigkeitserkrankungen, insbesondere über Alkoholabhängige, geändert. Sie haben zunächst die These vom haltlosen Saufen aufgegeben, sind dann vom Selbstverschuldungsprinzip der Abhängigen abgerückt, um schließlich die Abhängigkeit von Alkohol, Medikamenten und Drogen als Krankheit anzuerkennen. Damit ist die Voraussetzung geschaffen, ein neues Verständnis für die sich immer stärker ausbreitenden Abhängigkeitserkrankungen zu entwickeln und ihnen mit Sachverstand entgegenzuwirken.
Die Notwendigkeit innerbetrieblicher Hilfsmaßnahmen
Einen nicht unerheblichen Teil unseres Lebens verbringen wir am Arbeitsplatz. Die Problematik des Alkoholismus hier ignorieren zu wollen, hieße, bewußt Scheuklappen zu tragen. Ebenso wie Schnupfen oder auch Eheprobleme bleibt auch die Krankheit Alkoholismus nicht außen vor. Schlimmer noch: Die Droge Alkohol nimmt am Arbeitsplatz, mit mehr oder weniger Prozenten, sogar einen ungewöhnlich hohen Stellenwert ein. Den gesellschaftlichen Mechanismen mag man sich zu Hause noch entziehen können, auch Freunde kann man sich aussuchen, in der Firma kommt ein Verweigern der traditionellen Trinkrituale (auf die ich noch zum späteren Zeitpunkt eingehen werde) nicht selten dem gesellschaftlichen Aus gleich. Die Gruppendynamik, die bei entsprechendem Umfeld den Drogen-Trip verlangt, kennt hier nur ein Mittel.
In der Kantine steht das „Helle“ wie selbstverständlich neben dem Rollbraten. Zu besonderen Anlässen wie Geburtstagen oder Jubiläen gönnt man sich Sekt oder Hochprozentiges als krönendes Genußmittel, und der Begriff vom „sozialen Schmiermittel“ ist auch nicht aus der Luft gegriffen. Im Betrieb kann der potentiell Gefährdete, der zu Hause noch mit Erfolg den Abstand wahrt, sich nicht des Einflusses erwehren. Auf der anderen Seite sind besonders jugendliche Mitarbeiter mit Blick auf den Leistungs- und Karrieredruck gefährdet. Zudem gibt es Branchen, in denen dem Alkoholgenuß während des Arbeitens und in den Pausen eine besondere, wenn nicht sogar traditionelle Bedeutung zukommt. Dazu zählen die Baubranche und natürlich die Brauereien. Der bei bestimmten Tätigkeiten vom Körper verlangte Durstlöscher wird irrtümlicherweise mit dem Getränk Bier gleichgesetzt. Alternativen werden mit Erfolg übersehen.
Allerdings lassen sich die Trinkgewohnheiten in den Betrieben nicht über einen Kamm scheren. Es gibt Firmen mit absolutem Alkoholverbot, die Höhe des Alkoholkonsums kann aber auch - abhängig von der Einstellung des Vorgesetzten oder der Kollegen - von Abteilung zu Abteilung schwanken. Der Alkoholkonsum
Vorgesetzte mit schlechtem Beispiel vorangehen oder ein Druck zum Mittrinken von den Kollegen ausgeübt wird. Eine Repräsentativumfrage der BUNDESZENTRALE FÜR GESUNDHEITLICHE AUFKLÄRUNG ergab im Hinblick auf das Trinkverhalten am Arbeitsplatz: (vgl. DEUTSCHE HAUPTSTELLE GEGEN DIE SUCHTGEFAHREN 1988, S. 1)
• 11 Prozent einer repräsentativen Strichprobe von Berufstätigen (n = 2000) erklärten, daß an ihrem Arbeitsplatz täglich getrunken wird. • 4 Prozent der Befragten mit niedriger Arbeitsbelastung oder 23 Prozent mit sehr starker Belastung am Arbeitsplatz haben bei ihrer Arbeit stets Alkohol in greifbarer Nähe und konsumieren alkoholische Getränke. (vgl. BUNDESZENTRALE FÜR GESUNDHEITLICHE AUFKLÄRUNG 1982)
• Konsum einzelner Alkoholiker am Arbeitsplatz (in Prozent der Erwerbstätigen)
(vgl. BUNDESZENTRALE FÜR GESUNDHEITLICHE AUFKLÄRUNG 1985)
Es ist sicher nicht die Regel, daß die Alkoholkrankheit des Einzelnen ihren Ursprung im Betrieb haben muß, auch wenn hier oft die Ursache in Form von Frust zu suchen ist, ihrer Förderung steht aber ebensowenig im Weg. Und, wer abhängig ist, wird Mittel und Wege finden, sich auch während der Arbeit mit dem dringend benötigten Stoff zu versorgen, und wer bereits trocken ist, wandelt auf einem dünnen Seil, wenn die Kollegen keine Rücksicht nehmen bzw. nichts unternehmen. Die DEUTSCHE HAUPTSTELLE GEGEN DIE SUCHTGEFAHREN geht davon aus, daß 5 Prozent der Beschäftigten in Fabriken und Büros, in Amtsstuben, Banken und Kaufhäusern alkoholkrank sind. Das sind immerhin 1,25 Millionen Beschäftigte. Das ist aber nur die Spitze des Eisberges, denn weitere 10 Prozent der Belegschaft sind als alkoholgefährdet zu betrachten. Das sind 2,5 Millionen Arbeitnehmer/innen. Nur
gegenüber, jener also, die - auch im Betrieb - Alkohol trinken, ohne (bislang) als abhängig zu gelten. HERBERT ZIEGLER (Geschäftsführer der DEUTSCHEN HAUPTSTELLE GEGEN DIE SUCHTGEFAHREN) nennt sie auch „unauffällige Konsumenten“ und schätzt sie auf 90 Prozent der Mitarbeiter. Er sieht sie zwischen den Abhängigen und der Gruppe der „Nichtkonsumenten“ mit ebenfalls 5 Prozent. Die „Normalverbraucher“ sind es nach ZIEGLER, die in der Konfrontation mit den beiden Randgruppen weniger mit dem Verstand als vielmehr mit dem Gefühl reagieren. Beide, Abhängige wie Abstinente, werden durch Vorurteile und Fehleinschätzungen ausgegrenzt. Die erforderliche Hilfe wird letztendlich dadurch erschwert.(vgl. WOLFGANG STRÄHLER 1993, S.87)
Abbildung 2:Die Beziehungen zwischen den verschiedenen Konsumentengruppen
Die Folgen des Alkoholmißbrauchs für den Betrieb
Arbeitssicherheit
Besonders gravierend sind die Auswirkungen des Alkoholgenusses auf die Sicherheit am Arbeitsplatz. Schon geringe Alkoholmengen haben starke körperliche und seelische Beeinträchtigungen zur Folge, die es den Beschäftigten nicht mehr erlauben, ihre Tätigkeit korrekt und sicher auszuführen. (BERUFSGENOSSENSCHAFT DRUCK UND PAPIERVERARBEITUNG 1990, S. 22 - 29)
Auswirkungen des Alkohols in den Bereichen Körperfunktionen und Verhalten auf:
• das Reaktionsvermögen • die Aufmerksamkeit • das Gleichgewicht • das Sehvermögen • den Schlaf
Alkohol hat jedoch nicht nur Auswirkungen auf die Körperfunktionen, sondern auch auf die psychische Verfassung. Eine der gravierendsten Folgen ist der Verlust der Selbstkontrolle, die sich in zunehmender Enthemmung, falscher
Selbsteinschätzung und erhöhter Risikobereitschaft äußert. Diese Bereitschaft, Gefahren zu ignorieren, ist schon ab 0,5 Promille deutlich erhöht und führt im Zusammenwirken mit herabgesetzter Kritikfähigkeit und mangelndem Konzentrationsvermögen zu einem völlig unangemessenen und „weltfremden Verhalten“. Dieses Fehlverhalten wird dann noch dadurch in seiner Gefährlichkeit gesteigert, daß auch die Körperfunktionen empfindlich gestört sind. Aber nicht nur in der Produktion führt Alkohol zu einem erhöhten Unfallrisiko. Auch alkoholbedingte Fehlentscheidungen des Managements oder fehlende Sorgfalt in Konstruktionsbüros können weitreichende Folgen für die Sicherheit nach sich ziehen.
Für den Weg von und zur Arbeit gilt gleiches wie für den Arbeitsplatz. Auch hier trägt der Alkohol zu einer immensen Risikosteigerung bei. Besonders häufig sind schwere Unfälle auf dem Heimweg, da der im Betrieb konsumierte Alkohol bis zum Arbeitsende in der Regel nicht vollständig abgebaut wird. Dieser Restalkohol wird viel zu häufig unterschätzt, so daß Beschäftigte oft genug mit einem Blutalkoholspiegel am Straßenverkehr teilnehmen, der sicheres Verhalten nicht mehr zuläßt.
Auch aus diesem Grunde sollten null Promille am Arbeitsplatz für alle Beschäftigten zur Selbstverständlichkeit werden.
Betriebsablauf
Zur Erinnerung: Mindestens 5 Prozent aller Beschäftigten (1,25 Mio.) sind alkoholkrank, weitere 10 Prozent (2,5 Mio.) sind stark gefährdet. Daß Alkoholmißbrauch nicht nur erhebliche betriebswirtschaftliche Kosten verursacht (worauf ich später noch genauer eingehen werde), sondern die Betriebe auch vor beträchtliche Probleme stellt, was den geregelten Arbeitsablauf angeht, verdeutlichen folgende Zahlen:
Alkoholabhängige haben im Vergleich zu Nichtabhängigen
• 16mal häufigere Fehlzeiten, • sind 2,5mal so oft krankgeschrieben, • sind 3,5mal häufiger in Betriebsunfälle verwickelt und • fehlen 1,4mal so lang nach Unfällen.
Das hat unter Umständen zur Folge:
• Schlechte Kalkulierbarkeit der Prokuktion, • Verspätungen und Unzuverlässigkeit, • Mehrarbeit und Überstunden für andere Beschäftigte,
Personalräte,
• höhere Fluktuationsrate unter der Belegschaft, • neue Arbeitskräfte müssen eingestellt oder angelernt werden, um das Produktionsdefizit aufzufangen, • Fertigungskapazitäten werden schlecht ausgelastet, • Fehlentscheidungen auf Führungsebene können zu Produktionsausfällen führen. Betriebsergebnis
Beschäftigte mit Alkoholproblemen bringen nur etwa 75 Prozent der normalen Arbeitsleistung. Die restlichen 25 Prozent gehen durch Fehlzeiten, zusätzliche Beanspruchung anderer Betriebsangehöriger, überdurchschnittlich hohe Beteiligung an Unfällen und Schadensfällen sowie mangelnde Arbeitsleistung verloren. Die DEUTSCHE HAUPTSTELLE GEGEN SUCHTGEFAHREN vermutet, daß bei 10 bis 30 Prozent aller Betriebsunfälle Alkohol im Spiel war. Die Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung geht davon aus, daß bei 25 Prozent aller Arbeitsunfälle einschließlich der Wegunfälle Alkohol zumindest eine Rolle spielt. Aber : Schuld müssen dabei noch lange nicht nur die Abhängigen sein! Auch der als „Normalkonsument“ bekannte Kollege kann nach einem Rausch für einen Unfall verantwortlich sein, wenn auch unter Umständen juristisch nicht verantwortlich gemacht werden. (vgl. WOLFGANG STRÄHLER 1993, S. 88 - 89) Das bedeutet, daß sich das Produktionsergebnis durch alkoholbedingten Leistungsabfall verschlechtert:
• Die Sorgfalt läßt nach. • Der Ausschuß erhöht sich. • Reklamationen häufen sich. • Bearbeitungszeiten verlängern sich. • Überforderung mit erhöhtem Pausenaufwand tritt ein. • Die Mehrarbeit der anderen Beschäftigten schlägt sich auf die Leistung der gesamten Arbeitsgruppe nieder.
Trinkende Kollegen und Kolleginnen werden erfahrungsgemäß lange Zeit durch ihre Arbeitsgruppe gedeckt. Diese falsch verstandene Solidarität hat jedoch ihre Grenzen, wenn Abhängige zur dauerhaften Belastung werden. Der anfänglichen Unterstützung folgen im Laufe der Zeit Verärgerung über die entstandene Mehrbelastung. Erste Vorwürfe gegen den Betroffenen werden laut, Besserungsversprechen werden gegeben und immer wieder gebrochen, weil sie von Alkoholkranken nicht eingehalten werden können. Das soziale Umfeld reagiert zunehmend gereizter, es kommt zu Streiterein und nicht selten zu gewalttätigen Auseinandersetzungen. Das Absinken der Gruppenarbeitsleistung führt zur Maßregelung durch die Vorgesetzten. Diese Rüge wird von der Arbeitsgruppe irgendwann nicht mehr hingenommen. Es folgen Schuldzuweisungen, man distanziert sich von dem Kranken, fordert auf dem Höhepunkt der Auseinandersetzung deren Versetzung oder sogar Kündigung (jede sechste Kündigung ist alkoholbedingt). In diesem Stadium ist das Arbeitsklima auf ein Niveau gesunken, das schon lange keine effektive Zusammenarbeit mehr zuläßt und zu Lasten aller Beteiligten geht.
Betriebsimage
Bei den betrieblichen Folgen des Alkoholmißbrauchs wird ein Punkt häufig übersehen: das negative Image, das ein für hohen Alkoholkonsum bekannter Betrieb nach außen hin hat.
Es läßt sich leicht vorstellen, welchen Eindruck beispielsweise alkoholisierte Führungskräfte auf Kunden und Geschäftspartner machen. Schnell und nicht zu Unrecht wird von der Leitung auf den gesamten Betrieb geschlossen. Imageeinbußen sind auch bei nicht eingehaltenen Lieferfristen und mangelhafter Produktionsqualität zu erwarten. Kein Kunde will seine Zeit mit Mahnungen oder Regreßforderungen vertun. Aber selbst wenn es objektiv keine Beanstandungen gibt, dürfte in vielen Fällen ein hoher Alkoholkonsum abschreckend auf potentielle Auftraggeber wirken.
auf Unternehmensstruktur und Arbeitsbedingungen zu, die nicht im Sinne der Unternehmensleitung und auch nicht im Sinne der Belegschaft sein können. Abschließend sei noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die genannten betrieblichen Einbußen nicht nur durch alkoholkranke Mitarbeiter verursacht werden. Jeder, der am Arbeitsplatz regelmäßig oder übermäßig Alkohol trinkt, gefährdet sowohl Arbeitssicherheit als auch Betriebsablauf, -klima, -ergebnis und -image.
Die Folgekosten durch Alkoholmißbrauch
Welche betriebs- und volkswirtschaftlichen Kosten hinter der Krankheit Alkoholismus und dem Alkoholmißbrauch verborgen sind, wird wohl kaum jemals exakt zu berechnen sein, läßt sich jedoch in Größenordnungen schätzen. Somit gibt es also keine genauen Kosten-Nutzen-Analysen über betriebliche
Alkoholprogramme. Es gibt nur Hinweise und Aussagen, daß sich die Durchführung von Alkoholprogrammen lohnt:
So stellte im Oktober 1986 die Betriebskrankenkasse eines Unternehmens mit 2000 Beschäftigten in Bayern fest, daß in der Zeit vor der Einführung des betrieblichen Hilfsprogramms neun alkoholabhängige Beschäftigte bei einer Gesamtarbeitszeit von 16425 Tagen genau 2724 Fehltage hatten. Ihre Fehltage lagen mit 16,6 Prozent deutlich über dem sonstigen betrieblichen Durchschnitt. Nach ihrer Entziehungstherapie brachten sie es bei einer Gesamtarbeitszeit von 9125 Tagen auf 185 Fehltage. Mit einem Anteil von 2 Prozent an den Fehltagen lagen sie nunmehr erheblich unter dem sonstigen betrieblichen Durchschnitt. Hilfsprogramme lohnen sich demnach nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für die Krankenkassen und die Arbeitgeber. (vgl. LANDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN 1991, S. 24)
Den Nutzen betrieblicher Alkoholprogramme anhand der erheblich verminderten Fehltage zu beurteilen ist einleuchtend, weil das Ergebnis so augenfällig ist. Dennoch bleibt es nur eine vordergründige Betrachtungsweise, da viele andere Faktoren bei
Entlastung der Krankenkassen (Beitragssätze) oder besseres und damit produktiveres Arbeitsklima oder Gesundung der Familie. Es ist sogar ein Fehler, würde man Kosten-Nutzen-Analysen nur auf Alkoholabhängigkeit abstellen. Alkohol umfaßt auch andere Krankheitsbilder als „nur“ die Sucht. Daher müßten die neuen Volkskrankheiten wie zum Beispiel Herz-Kreislauferkrankungen in eine Kosten-Nutzen-Analyse miteinbezogen werden.
Kostenbeispiele
• Nach Angaben des BUNDESGESUNDHEITSMINISTERIUMS von 1986 beträgt der gesamte volkswirtschaftliche Schaden durch den Genuß des Suchtmittels Alkohol 17 Milliarden DM pro Jahr. Andere Schätzungen, die zum Beispiel zusätzliche Unfall-und Krankheitskosten, Fehlzeiten, erhöhte Kriminalität usw einbeziehen, kommen sogar auf mehr als 30 Milliarden DM jährlich. (vgl. INDUSTRIEGEWERKSCHAFT METALL 1991, S. 134 - 141)
• Die Folgekosten von ernährungsbedingten und mitbedingten Krankheiten werden vom BUNDESGESUNDHEITSMINISTERIUM auf jährlich 40 Milliarden DM veranschlagt.
• Die BUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN ARBEITGEBERVERBÄNDE hat 1983 die alkoholbedingten betriebswirtschaftlichen Verluste für einen „10000-Mann-Betrieb“ auf 1,5 bis 1,8 Millionen DM geschätzt.
• DR. PETER BENGELSDORF, Geschäftsführer des Arbeitgeberverbandes Hamburg/ Schleswig-Holstein, schreibt 1986 in der Broschüre „Alkohol im Betrieb“, daß bei einem „1000-Mann-Betrieb“ mit rund 50 bis 80 alkoholabhängigen Kranken
Belastungskosten 625000 DM bis 1 Million DM betragen würden.
• Auf dem Gebiet der „Alkohol am Arbeitsplatz“-Programme wird derzeit eine Studie des STANFORD RESEARCH INSITUTES gehandelt, die als Grundlage für Kostenberechnungen eine einfache Faustformel liefert. Der Richtwert für die durch Alkoholismus im Betrieb verursachten Kosten basiert auf der statistisch gestützten Annahme, daß ein Mitarbeiter mit Alkoholproblemen etwa 25 Prozent seiner Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Diese nicht erbrachte Leistung wird für Fehlzeiten, Krankheit, geringere Produktivität, Unfallhäufigkeit etc. verbraucht. Damit ergibt sich folgende Formel:
Da derzeit der
durchschnittliche Anteil von Alkoholikern in Unternehmen mit etwa 5 bis 10 Prozent anzusetzen ist, ergibt sich folgende Rechnung: Die Kosten für das Problem Alkohol betragen 1,25 Prozent der Lohn- und Gehaltssumme eines Betriebes. Beispiel: Ein Betrieb mit 10 000 Mitarbeitern und einem personellen Durchschnittsgehalt von 50 000 DM hat etwa 500 Alkoholiker in der Belegschaft. Diese erbringen 25 Prozent weniger Arbeitsleistung, das heißt die Lohn- und Gehaltssumme von 50 000 x 500 = 25 000 000 DM wird zu einem Viertel nicht durch Arbeitsleistung aufgewogen. Dieser Verlust beträgt damit 6 250 000 DM. Dieses entspricht 1,25 Prozent der Lohn und Gehaltssumme von 500 000 000 DM. (vgl. VOLKER SCHÄFER 1984, S. 15 - 16)
Dienstes eines Betriebes: Danach haben 100 alkoholgefährdete bzw. alkoholabhängige Mitarbeiter/innen in der Zeit von Anfang 1980 bis Ende 1884also in fünf Jahren - über drei Millionen DM Kosten verursacht. Sie setzen sich wie folgt zusammen:
Kosten von 100 alkoholgefährdeten Mitarbeitern in fünf Jahren=
In den Kosten der Sozialversicherungsträger sind sämtliche Krankheitsfälle erfaßt, gleich, ob eine direkte oder indirekte Verbindung zum Alkoholkonsum hergestellt werden konnte. Indirekte Kosten sind beispielsweise, wenn die ärztliche Diagnose auf Magen- Darmentzündung, Knöchelbruch oder Durchblutungsstörungen lautet. Denn auch diese Krankheitsbilder sind eine Folge des Alkoholmißbrauchs. Zu den Kosten des Arbeitgebers zählen die Aufwendungen für die Dauer der Lohn-und Gehaltsfortzahlungen einschließlich der auf diese Zeit entfallenden Gemeinkosten. Dabei wurde ein durchschnittlicher Stundenlohn für das Jahr 1984, bezogen auf das ganze Werk, ermittelt. Die Rückrechnung bis 1980 erfolgte anhand der Tariflohnentwicklung.
Die systematische Beobachtung von Einzelpersonen, die wegen ihres starken Alkoholkonsums bekannt waren, durch den werksärztlichen Dienst in der Zeit von Anfang 1980 bis Ende 1984 zeigte für die Betroffenen bedrückende Krankheitsbilder, nennt die Zahl der Arbeitsunfähigkeitstage und führt die Kosten auf.
Die Beispiele werden anonym nach Geburtsjahrgängen nachfolgend dargestellt:
A) Beispiel Jahrgang 1927: Jahr Krankheitstage Diagnose 1980 22 Verschlußkrankheiten
1982 108 Gichtanfall/ Durchblutungsstörungen 1983 352 Diabetes/Darmkrebs 1884 80 Darmkrebs / Kur
Durchschnittliche Fallkosten von 1980 bis 1984:
Jahr Krankheitstage Diagnose 1980 42 Leberschaden 1981 365 Leberschaden /
Durchschnittliche Fallkosten von 1980 bis 1984:
C) Beispiel Jahrgang 1943
Jahr Krankheitstage Diagnose
Arbeit zitieren:
Jürgen Paul, Ulrich Winter, 1996, Alkoholmissbrauch am Arbeitsplatz und Lösungsansätze für Alkoholprobleme von Mitarbeitern, München, GRIN Verlag GmbH
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