4.2.5 Theorie-Praxis-Verhältnis 41
4.2.6 Finanzierung der Gesundheits- und Pflegeausbildung 42
4.2.7 Berufliche Weiterbildung 42
4.2.8 Berufliche Eigenverantwortlichkeit 42
4.3 Gesundheits- und Pflegeausbildung der Niederlande 43
4.3.1 Die fünf Niveaus in der Pflegeausbildung 43
4.3.2 Zulassungsbedingungen zur Ausbildung in den verschiedenen
Niveaustufen 46
4.3.3 Spezialisierung und Reformvorhaben 46
4.3.4 Durchlässigkeit 47
4.3.5 Schularten 47
4.3.6 Die praktische Ausbildung 47
4.3.7 Finanzierung der Pflegeausbildung 48
4.3.8 Inhalte der Pflege- und Gesundheitsausbildung 48
4.3.9 Ziele der Ausbildung 48
4.3.10 Theorie-Praxis-Transfer. 49
4.3.11 Fazit Pflegeausbildung in den Niederlanden 49
4.3.12 Ein Vergleich der Länder Deutschland, Großbritannien und
Niederlande 50
4.3.13 Integration / Generalisierung versus getrennte Ausbildungen in
Fachgebietsorientierung / Spezialisierung 51
4.4 Diskussion 53
5 Bildungskonzept des Deutschen Bildungsrates für Pflegeberufe 54
5.1 Begründung für Reformen in der Pflegeausbildung 54
5.2 Generalistische Ausrichtung der Pflegeerstausbildung 57
5.3 Das Bildungskonzept 58
5.4 Diskussion 63
6 Die Konzeption „Pflege neu denken“ der Robert Bosch Stiftung 64
6.1 Begründung für eine Reform der Pflegegrundausbildung 64
6.2 Das Ausbildungsmodell der Robert Bosch Stiftung 68
6.3 Weitere Merkmale des Ausbildungsmodells 70
6.4 Generalisierte Pflegeausbildung 71
6.5 Diskussion 74
7 AuBiKo.futuri - ein zukunftsfähiges Ausbildungs-konzept für die
Pflegeberufe in Deutschland 77
7.1 Einleitung 77
7.2 Pflegeausbildung im tertiären Bildungsbereich 77
7.3 Verbesserung der Pflegeausbildungsqualität 78
7.4 Ausbildungsstruktur 80
7.5 Kooperationsverträge 81
7.6 Chancen durch das Ausbildungskonzept 81
7.7 Kritische Betrachtung 81
7.8 Diskussion 82
8 Modellprojekte zur Pflegeausbildung in Deutschland 83
8.1 Begründung für eine Reform der Pflegeausbildung 83
Tansfernetzwerk „innovative Pflegeausbildung“ 86
8.2
2
Was versteht man nun unter den drei Begriffen „integriert“,
8.3
„integrativ“ und „generalistisch“? 86
Das Modellprojekt „Integrierte Pflegeausbildung in Bremen“ 88
8.4
8.5 Stuttgarter Modell 91
8.6 Pflegeausbildung in Bewegung 96
8.7 Diskussion 99
9 Fazit 102
Literatur - und Internetverzeichnis 104
3
1. Einführung in die Thematik
Die Pflegeausbildung geht auch nach dem Krankenpflegegesetz von 2003 weiterhin einen Sonderweg außerhalb des dualen Berufsbildungssystems und die Kostenträger der Ausbildung sind immer noch die Krankenhäuser, an denen eine Pflegeausbildung stattfindet. Sofern nicht die Fachhochschulreife bzw. Abitur vorliegt, besteht weiterhin keine vertikale Durchlässigkeit in den tertiären Bildungsbereich. Ebenso ist die Pflegeausbildung nach Expertenmeinung aufgrund der rasanten Entwicklung im Gesundheitssektor (Zunahme chronischer Erkrankungen und Pflegebedürftigkeit, veränderte
Familienstrukturen wie auch der technische Fortschritt in Medizin und Pflege) nicht mehr zeitgemäß und es wird über alternative Ausbildungskonzepte wie z.B. die generalistische, integrierte und integrative Pflegeausbildung diskutiert, die auch im europäischen Raum vergleichbar sind. Folgende Fragen sollen in dieser Arbeit geklärt werden: Wo steht die Pflegeausbildung im Jahr 2008 / 2009?
Um diese Frage zu beantworten, soll die deutsche Pflegeausbildung (Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie Altenpflege) in seiner historischen Entwicklung näher betrachtet werden.
Welche Vorstellung zu einer zukünftigen Pflegeausbildung in Deutschland
haben die verschiedenen Berufsverbände, Gewerkschaften,
Krankenhausverbände, kirchlichen Träger und auch einzelne Autoren, die sich mit dem Thema Pflegeausbildung der Zukunft befasst haben? Wie gestaltet sich die Pflegeausbildung in Europa? Hierzu soll die
Pflegeausbildung in Großbritannien und der Niederlande näher betrachtet werden. Weiterhin stellt sich die Frage, ob die jeweilige Pflegeausbildung anhand der Beispiele von Großbritannien und der Niederlande auch auf die Verhältnisse in Deutschland übertragbar ist?
Welche Bildungskonzeptionen gibt es in Deutschland und inwieweit macht
es Sinn, aus diesen Konzeptionen eine zukünftige Pflegeausbildung zu gestalten? Hierzu soll das Bildungskonzept des Deutschen Bildungsrates für
4
Pflegeberufe, die Konzeption „Pflege neu denken“ der Robert Bosch Stiftung wie auch das Ausbildungskonzept AuBiKo.futuri vorgestellt und kritisch diskutiert werden.
Welche Pflegemodelle gibt es momentan in Deutschland und inwieweit lässt
sich daraus eine Pflegeausbildung der Zukunft gestalten? Hierzu sollen integrierte (Bremen), integrative (Stuttgarter Modell) wie auch generalistisch ausgerichtete Pflegeausbildungsmodelle (Pflege in Bewegung) vorgestellt und kritisch beleuchtet werden.
2 Historischer Abriss der Pflegeausbildung seit Ende des 19. Jahrhunderts
In diesem Kapitel soll die historische Entwicklung der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Altenpflege seit Ende des 19. Jahrhunderts bis zum neuen Krankenpflegegesetz von 2003 dargestellt werden.
2.1 Einleitung
Die Gewerbeordnung von 1869 regelte die ärztliche Heilkunde und die Geburtshilfe durch Hebammen. Hierbei bedurfte es einer besonderen Genehmigung der Ausübung der ärztlichen Heilkunde durch die Approbation wie auch durch ein Prüfungszeugnis bei den Hebammen. Solche einschränkenden Vorschriften gab es für die Ausübung der Krankenpflege nicht, da die Krankenpflege damals nicht als Bestandteil der Heilkunde angesehen wurde. Es gab von Seiten des Staates keine Vorschriften oder irgendwelche Regelungen zu Ausübung der Krankenpflege. Erst Ende des 19. Jahrhunderts wurde eine immer größer werdende Unzufriedenheit hinsichtlich dieses Zustandes von Ärzten, Abgeordneten im preußischen Landtag und Reichstag, sowie von Berufsangehörigen der Krankenpflege laut. Es wurde eine staatliche Regelung zur Berufsausübung der Krankenpflege gefordert, denn es konnte nicht sein, dass Schwangere und entbundene Frauen ein Recht auf qualifizierte Pflege hatten, während Menschen mit Krankheiten und
5
Gebrechlichkeit diesbezüglich keine Garantie auf qualifizierte Pflege bekamen (vgl. Kruse 1995, S. 69).
Schulungen und Anleitungen in der Krankenpflege waren auf die Aktivität von katholischen Pflegeorden, der Diakonissen-Mutterhäuser wie auch der evangelischen Diakonie und der vaterländischen Frauenvereine
zurückzuführen. Nach Ansicht von Stöcker konnte und kann bis heute die Krankenpflege von jedem ohne den Nachweis von fachlichen Kenntnissen ausgeübt werden. Die Krankenpflege zeigte sich damals in drei Dimensionen: als karitative Tätigkeit unentgeltlich,
als ärztliche Assistenz bei der Mitwirkung in Diagnostik und Therapie, als eigenständige Berufstätigkeit für Frauen
(vgl. Stöcker 2002, S. 21).
Die Legitimation der Ausübung der Krankenpflege in der Gewerbeordnung wäre durch den Zusatz der Krankenpflege möglich gewesen, hätte aber bedeutet, dass Angehörige von Orden und konfessionellen Schwesternschaften, die die Ausübung der Krankenpflege nicht unmittelbar gegen Entlohnung bewerkstelligten, von dieser Gewerbeordnung ausgenommen gewesen wären. Deshalb war eine gesetzliche Regelung gefordert, in der alle, die den Beruf der Krankenpflege ausübten, darin eingebunden waren (vgl. Kruse 1995, S. 69 -70).
Gerade die Ordensgemeinschaft und auch konfessionellen Schwesternschaften sollten von einer staatlichen Regelung nicht ausgenommen werden. Weiterhin musste eine Regelung getroffen werden, die in allen Ländern Deutschlands Geltung hatte, da es ansonsten zu uneinheitlichen Regelungen hinsichtlich der Krankenpflegeausbildung in den einzelnen Ländern kommen würde. Dadurch wäre auch die Berufsausübung in den einzelnen Staaten Deutschlands nicht gewährleistet gewesen. Von einigen Ärzten wurde eine einheitliche Ausbildung mit einer staatlichen Prüfung gefordert. Der Befähigungsnachweis sollte für alle Personen gelten, die berufsmäßig die Krankenpflege ausübten. Auf der anderen Seite wurde auch mit erheblichem Widerstand hinsichtlich einer einheitlichen Regelung von Seiten konfessioneller wie auch weltlicher Genossenschaften gerechnet (vgl. Kruse 1995, S. 70 - 71).
6
Agnes Karll, Vorsitzende der Berufsorganisationen der Krankenpflegerinnen in Deutschland favorisierte eine dreijährige Ausbildung mit staatlichem Abschluss. Diese Forderung wurde aber nicht von allen so genannten "freien" Krankenpflegepersonen so mitgetragen. Verbände wie das Rote Kreuz standen diesen Forderungen bezüglich einer staatlichen Prüfung in der Krankenpflege eher ablehnend gegenüber, da man der Ansicht war, dass die sittliche Qualität einer Pflegeperson durch eine Prüfung nicht festgestellt werden konnte (vgl. Kruse 1995, S. 74 - 75).
2.2 Erste staatliche Regelung zur Krankenpflegeausbildung
1907
1907 wurde dann im damaligen Preußen „Vorschriften über die staatliche Prüfung von Krankenpflegepersonen“ erlassen, andere Länder in Deutschland folgten in den nächsten beiden Jahren. Die Ausbildungsdauer wurde auf ein Jahr festgelegt, wobei dies wiederum gerade bei den Vertreterinnen der Berufsverbände keinen so großen Anklang fand. Die Ausbildung wurde an staatlich anerkannten Ausbildungsstätten unter der Schulleitung eines Arztes abgehalten, wobei die Ausbildungsstätten überwiegend an Krankenhäusern angesiedelt waren. Die Ausbildung selbst war überwiegend praktisch ausgerichtet und die Inhalte der theoretischen Ausbildung erstreckten sich vorwiegend auf Anatomie, Krankheitslehre, Krankenbeobachtung und Krankenwartung wie auch theoretische Hintergründe von medizinischen Assistenztätigkeiten. Die Ausbildung diente nicht nur der Vermittlung von spezifischem Wissen, sondern sollte auch eine spezifische Lebens- und Arbeitshaltung bei den Pflegekräften herausbilden. Die Prüfungen in der Krankenpflege wurden von Ärzten, die von der Landesbehörde bestellt wurden, abgenommen (vgl. Sahmel, 2002, S. 43 - 44). Es wurde schon damals beklagt, vornehmlich von der Gewerkschaft nahe stehenden Personen wie zum Beispiel Charlotte Caemmerer, dass „die Ausbildungszeit von einem Jahr zu kurz sei, die Krankenhausverwaltungen die Schülerinnen in erster Linie als
die Schülerinnen bei überlanger Arbeitszeit mit schwerer Hausarbeit
der Unterricht in den Freistunden oder abends erteilt und keine weiblichen Lehrkräften (Schwestern) zur Verfügung stehen,
etwa für die Fächer Berufsethik, Körperpflege, Gesundheitsvorsorge, die praktische Anleitung am Krankenbett nur unzureichend erfolgt und kein regelmäßiger, geplanter Wechsel der Schülerinnen auf die
Kruse stellt fest, dass die oben genannten Mängel auch heute teilweise an Aktualität noch nichts verloren haben, sondern immer noch mitunter erheblich diskutiert werden (vgl. Kruse 1995, S. 93).
1917 folgte die erste staatliche Regelung für die Kinderkrankenpflege. Eine Integration in das sich damals herausbildende Berufsbildungssystem war nicht der Fall. Nach Ansicht von Stöcker hat sich das bis in die heutige Zeit gehalten, wobei die Pflege und ihre Vertreter in Berufsorganisationen und -verbänden hierfür vornehmlich selbst die Verantwortung tragen (vgl. Stöcker 2002, S. 22). Im Nationalsozialismus ab 1933 ging es nicht mehr darum, historisch gewachsene Strukturen in der Krankenpflege zu erhalten, da dies großenteils der Ideologie des Nationalsozialismus zuwiderlief. 1938 kam es dann zu dem „Gesetz zur Ordnung der Krankenpflege“, bei dem die Krankenpflegeausbildung in Deutschland einheitlich geregelt wurde und der Reichsminister des Inneren ermächtigt war, Regelungen zur Ausbildung, Ausbildungsstätten,
Berufsbezeichnung usw. zu erlassen. Es blieb vorwiegend bei den Bestimmungen aus dem Jahr 1907, wobei das Gesetz von der Rassenideologie des Nationalsozialismus gekennzeichnet war, welches sich auch in den inhaltlichen Schwerpunkten ausdrückte. Die Ausbildungsdauer wurde auf eineinhalb Jahre verlängert, wobei der theoretischen Unterricht gerade einmal 200 Stunden betrug, von denen mindestens 100 Stunden Arztunterricht sein mussten. Der zweite Weltkrieg und der darauf einsetzende erhöhte Bedarf an
8
Krankenschwestern und Sanitätern führten dazu, dass wesentliche Regelungen wieder außer Kraft gesetzt wurden (vgl. Sahmel 2002, S. 44 - 45).
2.3 Krankenpflegegesetz von 1957
Nach dem Zusammenbruch des „Dritten Reiches“ kam es hinsichtlich der Krankenpflegeausbildung erst einmal zu unterschiedlichen Regelungen auf Länderebene in Deutschland. Erst 1957 wurde das „Gesetz über die Ausübung der Kranken- und Kinderkrankenpflege“ beschlossen. Die Dauer der Ausbildung betrug nun drei Jahre, wobei dies aufgeteilt wurde in zwei Jahre Lehrgang und ein praktisches Anerkennungsjahr. Der Umfang des theoretischen Unterrichts wurde auf 400 Stunden angehoben und umfasste acht Lehrfächer. Die Prüfung erfolgte nach Ende des zweijährigen Lehrgangs und bestand aus einer theoretischen und praktischen Prüfung. Die Prüfungskommission setzte sich aus dem Prüfungsvorsitzenden, einem Medizinalbeamten, zwei Ärzten und einer Unterrichtsschwester aus der Krankenpflegeschule wie auch der Oberin zusammen. Das Gesetz selbst wurde als so genannter schlechter Kompromiss im Streit der Schwesternverbände hinsichtlich der Dauer und Inhalt der Ausbildung gesehen (vgl. Sahmel 2002, S. 45). Schon 1963 wurden von Seiten der Deutschen Krankenhausgesellschaft wie auch Parteien Empfehlungen zu einer notwendigen Revision des Krankenpflegegesetzes von 1957 ausgesprochen. Die Empfehlungen sahen vor, dass
die Ausbildungsdauer auf drei Jahre erhöht werde, nicht nur die Berufsbezeichnung sondern auch die Berufsausübung
geschützt werden sollte,
es neben der dreijährigen Ausbildung eine einjährige Ausbildung mit der
Möglichkeit, im Anschluss in eine dreijährige Ausbildung zu gehen, den Auszubildenden ein Ausbildungsgeld, aus öffentlichen Mitteln
finanziert, bezahlt werden sollte,
es verbesserte Aufstiegsmöglichkeiten nach Berufsabschluss geben
sollte,
9
die Zugangsvoraussetzungen in die Berufsausbildung angehoben
werden sollten (vgl. Kruse 1995, S. 124 - 130).
2.4 Krankenpflegegesetz von 1965
Im Jahr 1965 wurde das Krankenpflegegesetz von 1957 dann novelliert und enthielt folgende wesentlichen Veränderungen: das Einstiegsalter in den Beruf wurde von 18 Jahre auf 17 Jahre
gesenkt,
die Zugangsvoraussetzungen bzgl. des Schulabschlusses wurden erhöht
und es bedurfte des Realschulabschluss, um eine
Krankenpflegeausbildung zu beginnen,
die Ausbildungsdauer wurde auf drei Jahre erhöht, wobei die Prüfung am
Ende des dritten Jahres erfolgte,
die Theoriestunden wurden von 400 auf 1200 Stunden erhöht, die Bereiche der praktischen Ausbildung waren verbindlich und wurden
mit Mindestwochenstunden festgelegt (Innere Medizin, Chirurgie, Gynäkologie und Psychiatrie),
die Leitung der Schule konnte von einem Arzt oder leitenden
Krankenschwester übernommen werden bzw. von beiden gemeinsam (vgl. Sahmel 2002, S. 46).
Schon bald wurde auch gegenüber dem Krankenpflegegesetz von 1965 Kritik laut, da aufgrund der europäischen Rahmenvereinbarungen zur Krankenpflegeausbildung eine Veränderung des Krankenpflegegesetzes erforderlich wurde und zum anderen aber auch hinsichtlich des Eingangsalters von 17 Jahren. Dies sollte auf 16 Jahre gesenkt werden, damit der damalige Personalnotstand in der Krankenpflege behoben werden konnte und Auszubildende ohne große Wartezeiten übergangslos von der allgemein bildenden Schule in die Ausbildung eintreten konnten. Die
Krankenpflegeausbildung sollte weiterhin in das duale Berufsbildungssystem integriert werden. Doch gerade dieses Ansinnen wurde von Seiten kirchlicher
10
Vertreter mit dem Hinweis der Besonderheit der Krankenpflege abgelehnt und als Gefahr für die kirchliche Unabhängigkeit gesehen. Aber auch die Berufsverbände der Krankenpflege waren der Integration der Pflegeausbildung in das duale Berufsbildungssystem nicht unbedingt positiv gesonnen und lehnten diese Forderung von gewerkschaftlicher Seite überwiegend ab (vgl. Sahmel 2002, S. 46 - 47).
2.5 Krankenpflegegesetz von 1985
Es dauerte 20 Jahre, bis das Krankenpflegegesetz von 1965 entsprechend durch die Novellierung des Krankenpflegegesetzes von 1985 abgelöst wurde. Doch zeigte das Krankenpflegegesetz von 1985 strukturell kaum Änderungen zum Krankenpflegegesetz von 1965, da die Einflussmöglichkeit des Trägers der Ausbildung, in der Regel waren das weiterhin vornehmlich die Krankenhäuser, immer noch sehr groß war. Die Krankenpflegeausbildung war weiterhin überwiegend praktisch orientiert, was sich an dem Verhältnis der Theoriestunden von 1600 Stunden zu den Praxisstunden von 3000 Stunden zeigte. Es muss hierbei erwähnt werden, dass die Theoriestunden um 400 Stunden auf 1600 Stunden erhöht wurden, wobei auch neue Fächer wie Rehabilitation, Organisation und Dokumentation im Krankenhaus sowie Sprache und Schrifttum hinzukamen. Auch im Ausbildungsziel des § 4 finden sich im Vergleich zum Krankenpflegegesetz von 1965 nicht mehr ausschließlich medizinische Assistenzaufgaben, sondern es ging nun auch um die sach- und fachkundige, umfassende und geplante Pflege des Patienten wie auch die Anregung und Anleitung zu gesundheitsfördernde Verhalten. Trotzdem wurden gesundheitsfördernde und sozialpflegerische Aspekte nicht entsprechend einbezogen. Gerade die Einbeziehung des Pflegeprozesses in der Ausbildung löste damals bei vielen Lehrern an Krankenpflegeschulen ein Hochgefühl aus. Doch stellt sich heute gerade in pflegewissenschaftlicher Hinsicht immer mehr die Frage, ob unter den gegebenen Rahmenbedingungen eine individuelle und ganzheitliche Pflege mittels Pflegeprozess überhaupt möglich ist (vgl. Sahmel 2002, S. 47 - 52).
11
2.6 Krankenpflegegesetz von 2003
Es dauerte wiederum nochmals fast 20 Jahre, bis das Krankenpflegegesetz von 2003 am 1.1.2004 in Kraft trat und bis heute die rechtliche Grundlage für die Ausbildung von Gesundheits- und Krankenpfleger/Innen beziehungsweise Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/Innen bildet. Folgende wesentliche Veränderungen brachte das neue Krankenpflegegesetz von 2003 mit sich: Die Berufsbezeichnung hat sich von Krankenschwester/Krankenpfleger
beziehungsweise Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger hin zur Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger beziehungsweise Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/Gesundheits-und Kinderkrankenpflegerin verändert.
Die praktische Ausbildung wird von 3.000 auf 2.500 Stunden verkürzt
und im Gegenzug der theoretische Stundenanteil von 1.600 auf 2.100 Stunden erhöht.
Die praktische Pflegeausbildung sieht nun neben Einsätzen in der
stationären Akutversorgung verbindliche Einsätze in Einrichtungen der ambulanten Versorgung mit mindestens 500 Stunden vor. Dies bewirkt wiederum eine zusätzliche Verkürzung der praktischen Ausbildung in den Krankenhäusern.
In § 3 KrPflG wird die Einbeziehung von pflegewissenschaftlichen
Erkenntnissen, die Einbindung von präventiven, rehabilitativen und palliativen Maßnahmen sowie die Förderung der Gesundheit wie auch Beratung hinsichtlich gesundheitlicher und pflegerischer Fragen (der zu Pflegenden) als pflegerische Handlungsfelder in der Ausbildung verbindlich festgelegt. Hierbei sollen fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung bei Prävention, Diagnostik und Therapie von Krankheiten vermittelt werden. Weiterhin sind die Pflegekräfte hinsichtlich der in § 3 (2) Satz 1 KrPflG genannten Handlungsfelder eigenverantwortlich tätig und entscheiden zur Lösung der Gesundheitsprobleme der zu Pflegenden in der interdisziplinären Zusammenarbeit mit.
12
Die vom Gesetzgeber verbindliche Festschreibung von
Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern für die praktische Ausbildung sieht eine berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 200 Stunden vor, wobei der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von fünf Jahren zur Erlangung vorgibt.
Es besteht weiterhin die Möglichkeit, eine gemeinsame Pflegeausbildung
von Gesundheits- und Krankenpflege und Gesundheits- und Kinderkrankenpflege mit Differenzierungsphasen durchzuführen, wobei es bei den beiden Berufsabschlüssen bleibt. Das Mindestalter hinsichtlich des Zugangs zur Ausbildung wurde
abgeschafft.
Die Gesamtverantwortung bzgl. der Ausbildung wurde auf die Schule
übertragen.
Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wie auch der
erforderlichen Qualifikation hat sich verändert. Der Anrechnungsschlüssel von Pflegefachkräften zu Schülern hat sich
von 1:7 auf 1:9,5 verändert.
Die Schulleitung bedarf einer Hochschulqualifikation, wobei immer noch
eine Bestandsschutzregelung für bislang herkömmlich weitergebildete Lehrerinnen und Lehrer besteht.
es müssen genügend qualifizierte Lehrerinnen und Lehrer mit
Hochschulqualifikation vorhanden sein, wobei immer noch eine Bestandsschutzregelung für bislang herkömmlich weitergebildete Lehrerinnen und Lehrer besteht.
Die Anpassung an EU-Recht und Anerkennung gleichwertiger
Ausbildungen.
(vgl. Blum, Ilsfort, Schilz, Weidner 2006, S. 16)
Die Aufnahme von Gesundheit in die Berufsbezeichnung stellt nach Ansicht von Stöcker einen deutlichen Paradigmenwechsel dar. Zum ersten Mal werden Gesundheit und Pflege miteinander verknüpft. Dadurch werden durch das Gesetz neue Schwerpunkte wie auch neue Handlungsfelder in der Ausbildung eruiert. Die Ausrichtung der Ausbildung wird auf die präventiven, rehabilitativen
13
und palliativen Bereiche erweitert. Kritik hierbei ist, dass die Ausbildung vornehmlich mit dem Krankenhaus verknüpft bleibt, da die zeitliche Gewichtung der praktischen Ausbildung im Krankenhaus dominiert. Dies wird sich insofern noch verstärken, da die Krankenhäuser versuchen werden, stationäre Einsätze aus den Bereichen Prävention, Rehabilitation und Palliation vornehmlich im Krankenhaus zu belassen. Dies ist auch unter der Prämisse zu betrachten, dass die Krankenhäuser in der Regel die Träger der Schulen sind. Durch die Krankenhäuser wird das Ausbildungsangebot wie auch die Ausbildungsqualität bestimmt und dadurch die Berufskompetenz der Auszubildenden beeinflusst (vgl. Stöcker 2003, S. 618 ff.).
Das Ausbildungsziel im § 3 des Krankenpflegegesetzes erteilt einen umfassenden Ausbildungsauftrag und untergliedert sich in
eigenverantwortliche-, mitverantwortliche- und interdisziplinäre Aufgaben. Unter den eigenverantwortlichen Aufgaben wird die Feststellung des Pflegebedarfs bis hin zur Evaluation der Pflege wie auch die Qualitätssicherung undentwicklung pflegerischen Handelns verstanden. Neu aufgenommen wurde hierbei die Aufgabe der Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen und ihrer Angehörigen. Kritisch zu bemerken ist hierbei dass im Sozialrecht die pflegerischen Leistungen nur über Grund- und Behandlungspflege definiert werden und das Spektrum Beratung, Anleitung und Unterstützung als Leistungserfassung nicht anrechenbar ist (vgl. Stöcker 2003, S. 618 ff.).
Stöcker findet es lobenswert, dass der Gesetzgeber festschreibt, dass die Pflegeausbildung durch wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse aus der Pflegewissenschaft zu erfolgen hat. Auf der anderen Seite sieht sie es als wenig realistisch an, dass die Auszubildenden in der Praxis diesbezüglich Anknüpfungspunkte erhalten und stellt damit die anzustrebende professionelle Mündigkeit der Auszubildenden in Frage (vgl. Stöcker 2003, S. 618 ff.). Praxisbegleitung durch Lehrpersonal der Schule wie auch Praxisanleitung durch dafür besonders berufspädagogisch geschulte Pflegepersonen wird in dem neuen Gesetz verbindlich festgeschrieben. Dies soll den Ausbildungsauftrag in der Pflegepraxis sicherstellen und gewährleisten, dass
14
äußere Rahmenbedingungen die praktische Ausbildung nicht beziehungsweise wenig behindern. Doch auch hier bemängelt Stöcker, dass durch das Gesetz kein vorgegebener Bedarf hinsichtlich der Strukturierung und Organisation der praktischen Ausbildung ausgewiesen ist. Die Vorgaben zu praktischen Ausbildung sind ihrer Ansicht nach wenig aufgeschlüsselt. Dadurch ist auch in Frage gestellt, ob die Theorie-Praxis-Vernetzung im Sinne des Ausbildungsziels gelingt (vgl. Stöcker 2003, S. 618 ff.).
Auch durch das neue Krankenpflegegesetz von 2003 hat sich wenig an der Trägerschaft bezüglich der Ausbildungsstätten geändert. Immer noch sind es vornehmlich Krankenhäuser, die Träger der Ausbildungsstätten sind. Weiterhin wurden die Krankenpflegeschulen nicht in das duale Berufsbildungssystem eingebunden. Auch die Doppelrolle der Auszubildenden als auf der einen Seite Auszubildende und auf der anderen Seite als Arbeitnehmer bleibt erhalten und führt in der Regel zu Interessenkonflikten zwischen Schule und Praxis. Der typische Sonderweg in der Pflegeausbildung wurde auch im
Krankenpflegegesetz von 2003 beibehalten (vgl. Stöcker 2003, S. 618 ff.). Durch das Altenpflegegesetz wie auch durch das Krankenpflegegesetz bleiben die drei traditionellen Pflegeberufe weiterhin getrennt voneinander bestehen und verharren in einem gegenseitigen Konkurrenzverhalten. Stöcker sieht aber im Ausbildungsziel des Krankenpflegegesetzes von 2003 einen umfassenden Ansatz von Pflege, der die Abgrenzung der beiden Pflegeberufe Gesundheits-und Krankenpflege und Gesundheits- und Kinderkrankenpflege immer mehr aufweicht (vgl. Görres et al. 2006, S. 18).
2.7 Die Entwicklung der Altenpflegeausbildung in Deutschland
Die Altenpflege entwickelte sich als eigenständiger Pflegeberuf aus betriebsinternen Schulungen von konfessionellen Trägern sowie durch Initiative der Arbeitsämter zu einem sozialpflegerisch orientierten Beruf. Zwischen 1958 und 1960 gab es die ersten Altenpflegeschulen in einigen Bundesländern Deutschlands und es dauerte bis 1979, bis in allen Bundesländern die Altenpflegeausbildung eingeführt wurde. Dies war in den einzelnen Bundesländern jedoch ganz unterschiedlich konzipiert und ging von einer
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einjährigen über eine zweijährige bis hin zu einer dreijährigen Ausbildung (vgl. BMFSFJ 2007, S. 18 - 19).
Da die Altenpflegeausbildung bis zur Einführung des Altenpflegegesetz auf Bundesebene im Jahr 2003 Ländersache war, kam es seit den siebziger Jahren in der Altenpflegeausbildung zu großen Unterschieden, wobei die in den einzelnen Bundesländern erworbenen Abschlüsse lediglich durch eine Rahmenvereinbarung wechselseitig anerkannt wurden (vgl. Sahmel 2002, S. 57).
Ab 1988 gab es dann die ersten Initiativen zur Regelung der Altenpflegeausbildung auf Bundesebene, wobei erst im Jahr 2000 dann ein "Gesetz über die Berufe in der Altenpflege" verabschiedet wurde, das aber aufgrund des Einspruches des Landes Bayern beim Bundesverfassungsgericht erst im Jahr 2003 in Kraft trat (vgl. Sahmel 2002, S. 57). Dieses Gesetz regelt die Altenpflegeausbildung erstmalig auf Bundesebene. Die Altenpflegehilfe wird weiterhin auf der Ebene der Bundesländer geregelt. Ziel des Gesetzes ist es ein einheitliches Ausbildungsniveau sicherzustellen, die Attraktivität des Berufes zu erhöhen und dem Altenpflegeberuf ein klares Berufsprofil zu geben.
Die Inhalte des Altenpflegegesetzes sind folgende:
„Die wesentlichen Inhalte des Altenpflegegesetzes:
Das Gesetz regelt die Ziele der Altenpflegeausbildung. Die Ausbildung soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur selbständigen und eigenverantwortlichen Pflege einschließlich der Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen erforderlich sind (§ 3).
Die Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger dauert drei Jahre. Dies gilt auch für Umschulungen. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung, wobei die Ausbildung in der Praxis überwiegt. Eine Teilzeitausbildung ist möglich (§ 4 Abs. 1, 5). Die Altenpflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Sie führt den Unterricht durch und stellt die Praxisbegleitung sicher (§§ 4 Abs. 4). Die Regelung der Strukturen und der Finanzierung der schulischen Ausbildung bleibt eine Angelegenheit der Länder.
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Die praktische Ausbildung erfolgt in Altenheimen bzw. stationären Pflegeeinrichtungen und in ambulanten Pflegediensten. Dies ist verpflichtend. Zusätzlich können weitere Ausbildungsabschnitte in anderen Einrichtungen für alte Menschen stattfinden (§ 4 Abs. 3).
Es gibt einen Träger der praktischen Ausbildung, der den Ausbildungsvertrag mit der Schülerin/dem Schüler abschließt. Diese Aufgabe kann von einer stationären Pflegeeinrichtung bzw. einem Altenheim oder einem ambulanten Pflegedienst wahrgenommen werden. Die Einrichtung muss mit einer Altenpflegeschule einen Kooperationsvertrag abgeschlossen haben oder selbst eine staatlich anerkannte Altenpflegeschule leiten (§ 13 Abs. 1). Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in der Altenpflege ist der Realschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss. Personen mit Hauptschulabschluss werden zugelassen, wenn sie eine anderweitige zweijährige Berufsausbildung nachweisen oder den
Altenpflegehelfer- bzw. Krankenpflegehelferberuf erlernt haben (§ 6). Eine Verkürzung der Ausbildung ist bei einschlägigen Berufserfahrungen möglich. Hierüber entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall (§ 7). Die Schülerin/der Schüler hat einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung während der gesamten Ausbildungszeit. Die Vergütung zahlt der Träger der praktischen Ausbildung. Die entsprechenden Kosten können in den Pflegesätzen berücksichtigt werden (§§ 17, 24). Die Länder erhalten die Möglichkeit, ein Umlageverfahren zur Refinanzierung der Kosten der Ausbildungsvergütung einzuführen. Die Umlagefinanzierung stellt jedoch keine Alternative zur Abrechnung nach § 24 dar. Die Länder können sie nur einführen, wenn sie erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen (§ 25).
Die Berufsbezeichnungen "Altenpflegerin" und "Altenpfleger" werden geschützt (§§ 1, 27).
Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2003 begonnen haben, können diese nach dem bisherigen Landesrecht beenden. In das Krankenpflegegesetz und das Altenpflegegesetz sind Regelungen aufgenommen worden, die es den Ländern ermöglichen, zeitlich befristet von bestimmten Gesetzesvorschriften abzuweichen. Damit werden die
Voraussetzungen für die Erprobung integrierter Ausbildungsmodelle zur geschaffen (§ 4 Abs. 6).“ Weiterentwicklung der Pflegeberufe
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(http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/Politikbereiche/aeltere- menschen,did=31080.html)
2.8 Diskussion
Wo steht die Pflegeausbildung im Jahr 2008/2009?
Momentan wird die Pflegeausbildung vom Altenpflegegesetz (2003) und Krankenpflegegesetz (2004) bestimmt.
Durch das Krankenpflegegesetz hat sich einiges in der Pflegeausbildung verändert wie z.B. die Berufsbezeichnung, die Stundenzahl der theoretischen und praktischen Ausbildung, verpflichtend weitere praktische Ausbildungsorte außerhalb des Krankenhauses, die Einbeziehung von pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen, Vermittlung von Kompetenzen, verbindliche Festschreibung von Praxisanleitern, die Möglichkeit der gemeinsamen Pflegeausbildung von Gesundheits- und Krankenpflege und Gesundheit- und Kinderkrankenpflege usw. (siehe hierzu 2.6 Krankenpflegesetz von 2003). Trotzdem geht die Krankenpflegeausbildung in Deutschland immer noch einen Sonderweg außerhalb des dualen Berufsbildungssystems. Dies muss kritisch betrachtet werden, da dadurch die Lösung von den Trägern der Krankenpflegeschulen (vornehmlich Krankenhäuser) nicht vollzogen ist und dies eine starke Abhängigkeit (Finanzierung der Schulen) verursacht. Dies zeigt sich auch in Form von Interessenkonflikten zwischen Krankenhäusern und Schulen in der Hinsicht, dass es dem Krankenhaus in erster Linie um eine effiziente Patientenversorgung geht, während die Ausbildungsstätten eine effektive Ausbildung unter pädagogischen Gesichtspunkten anstrebt.
Zwar ist es für die Träger der Schulen verpflichtend, die so genannten Praxisanleiter qualitativ und quantitativ vorzuhalten, doch kommt es hierbei immer wieder zu Schwierigkeiten, da die Praxisanleiter trotz ihrer Funktion gegenüber dem Krankenpflegegesetz vorwiegend dem Pflegemanagement unterstellt sind und das Pflegemanagement häufig wenig oder gar keine Rücksicht auf die Aspekte der praktischen Ausbildung bei der Personalplanung nimmt. Hier fehlt es ganz klar an der gesetzlichen Festschreibung der Freistellung von Praxisanleitern zur praktischen Anleitung von Auszubildenden.
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Die Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger beziehungsweise Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger im Krankenpflegegesetz stößt bei den Pflegefachkräften immer noch auf große Skepsis und wird nur zögerlich angenommen, obwohl dadurch die Pflegeausbildung vermehrt die Aspekte Gesundheit aufgreift. Trotzdem überzeugt die neue Berufsbezeichnung nicht, allerdings stellt sich auch die Frage nach sinnvollen Alternativen. Der Blickwinkel auf Gesundheit wird dadurch geschmälert, indem die Krankenpflegeausbildung vornehmlich an Krankenhäusern angesiedelt ist und es hierbei um Diagnostik und Therapie geht. Gerade die Träger der Krankenpflegeschulen können der Verkürzung der praktischen Ausbildung keine positiven Aspekte abgewinnen, da dies nur Mehrkosten für diese bedeutet. Dies führt immer wieder zu Spannungen zwischen dem Träger (Krankenhaus) und den Krankenpflegeschulen in der Hinsicht, dass die Träger versuchen werden, spezielle praktische Ausbildungseinsätze (Prävention, Rehabilitation und palliative Pflege) in den Krankenhäusern zu belassen und dies obwohl nach dem Krankenpflegegesetz die Gesamtverantwortung bei der Schulleitung liegt. Warum wurde die Krankenpflegeausbildung durch das Krankenpflegesetz von 2004 nicht in das duale System der Berufsbildung eingegliedert? Dies hat vornehmlich historische Gründe, da die Pflege sich in Verbindung mit den Krankenhäusern (kirchliche und staatliche Träger) entwickelt hat und bis heute nicht losgelöst davon betrachtet werden kann. Dies wäre aber dringend erforderlich, um die Abhängigkeit von den momentanen Trägern der Krankenpflegeschule zu schmälern. Weiterhin kam es auch nicht zu einer Vereinheitlichung des Pflegeberufs in Form der Zusammenführung der drei Pflegeberufe zu einem Pflegeberuf, obwohl dies auch schon vor Inkrafttreten des Krankenpflegegesetzes und Altenpflegegesetzes von Berufsverbänden, Gewerkschaften usw. diskutiert wurde. Durch das Altenpflegegesetz von 2003 haben sich wesentliche Punkte in der Ausbildung verändert wie z.B. der Schutz der Berufsbezeichnung. Weiterhin wird durch das Altenpflegegesetz die Altenpflegeausbildung erstmals bundeseinheitlich geregelt und löst damit die verschiedenen Landesregelungen zur Ausbildung in der Altenpflege ab. Dies ist meines Erachtens ein wichtiger
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Schritt zu einer gemeinsamen Ausbildung in den drei Pflegeberufen in Deutschland. Der theoretische Unterricht findet in öffentlich-rechtlichen oder staatlich anerkannten privaten Altenpflegeschulen statt. Hier ist schon ein wichtiger Schritt in Richtung des dualen Berufsbildungssystems gemacht. Die Kosten der Ausbildung trägt grundsätzlich der Träger der praktischen Ausbildung, doch wird den Ländern das Recht eingeräumt, die Altenpflegeausbildung durch ein Ausgleichsverfahren aller
Altenpflegeeinrichtungen zu finanzieren. Die Ausbildung in der Altenpflege zielt im Gegensatz zur Krankenpflege auf die Versorgung einer umschriebenen Altersgruppe ab und umfasst neben der Krankenpflege auch sozialpflegerische, betreuende und beschäftigungstherapeutischen Anteile. Weiterhin ist es ein Novum, dass der Unterricht in der Altenpflegeausbildung durch die so genannten Lernfelder stattfindet und die Fächerorientierung abgelöst hat. Dies ist meiner Ansicht nach ein wesentlicher Schritt zu einer umfassenden Ausbildung, die auch die Zusammenführung der drei Pflegeberufe begünstigt. Meiner Meinung nach muss es über kurz oder lang dazu führen, dass die Pflegeausbildung in das duale Berufsbildungssystem eingegliedert wird und ein einheitlicher Pflegeberuf geschaffen wird, um die Abhängigkeit zu senken wie auch der Zukunftsentwicklung in der Pflege und den gesellschaftlichen Anforderungen an den Pflegeberuf gerecht zu werden.
3 Stellungnahmen zur integrierten und
generalistischen Ausbildung in der Pflege aus
unterschiedlichen Perspektiven
In diesem Kapitel werden Stellungnahmen von verschiedenen
Berufsorganisationen in der Pflege, Gewerkschaften und anderer Zusammenschlüsse sowie Aussagen von Einzelpersonen zur integrierten und generalistischen Ausbildung dargestellt und diskutiert.
3.1 Deutsche Krankenhaus Gesellschaft (DKG)
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Die strukturellen Bedingungen hinsichtlich der Kranken-und
Kinderkrankenpflege sollen beibehalten werden, das heißt die beiden Berufsausbildungen bleiben bei den Krankenhäusern angesiedelt. Hinsichtlich einer zukünftigen Ausbildung in den Pflegeberufen sollen die Möglichkeiten erprobt werden, um die Pflegeausbildung an die zukünftigen
Rahmenbedingungen im Gesundheitswesen anzupassen. Es wird momentan von Seiten der Deutschen Krankenhaus Gesellschaft an der dreijährigen Ausbildung zur Kranken- und Kinderkrankenpflege wie auch an der einjährigen Helferausbildung festgehalten (vgl. BMFSFJ 2001, S. 50).
3.2 Verdi
Nach Ansicht von Verdi muss die Pflegeausbildung in das duale System überführt werden und generalistisch ausgerichtet sein, wobei es dadurch einen Berufsabschluss mit dem Titel "Pflegefachkraft" gibt. Nach Abschluss der Ausbildung können nachfolgend Weiterbildungen angeboten werden zum Beispiel für die Altenpflege oder auch Kinderkrankenpflege. Die Forderung nach einer generalistischen Ausbildung wird mit der WHO begründet, die fordert, dass eine Pflegeausbildung mit einer breiten Qualifikation anzubieten ist, horizontal und vertikal im Bildungssystem durchlässig sein muss und für die Pflege von Menschen in allen Lebensaltersstufen qualifiziert. Insbesondere sollen in der generalistischen Ausbildung Prävention, Gesundheitsförderung wie auch die multidisziplinäre Zusammenarbeit verstärkt gefördert werden. Eine besondere Forderung von Verdi ist, dass der Pflegeberuf hinsichtlich der Ausbildung seinen Sonderweg verlässt und in das staatliche
Berufsbildungssystem integriert wird. Damit wäre auch die vertikale und horizontale Durchlässigkeit ohne größere Probleme zu regeln (vgl. BMFSFJ 2001, S. 50 - 51).
3.3 Deutscher Bildungsrat für Pflegeberuf
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Der deutsche Bildungsrat für Pflegeberufe fordert eine gemeinsame Ausbildung in den drei Pflegeberufen Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und Altenpflege. Es soll in der Pflegeausbildung nicht länger ein Sonderweg in der beruflichen Bildung gegangen werden, sondern eine Angleichung in der beruflichen Bildungsstruktur wie auch an eine europäische Orientierung erfolgen. Nur so bleibt die Pflegeausbildung in Deutschland wettbewerbs- und zukunftsfähig. Zentrales Element des Bildungskonzeptes ist eine grundständige Hochschulausbildung mit generalistischer Struktur, wobei mit der Erstausbildung der erste akademische Grad Bachelor ermöglicht wird. Aufbauend auf diesem akademischen Grad ist es möglich, sich auf Hochschulebene weiter zu qualifizieren. Daneben soll es eine zweijährige Berufsausbildung zum "Assistenten Pflege" geben. Durch die Bildungsangebote muss die horizontale und vertikale Durchlässigkeit gegeben sein, wobei alle Bildungsangebote modularisiert und mit Credit Points ausgestattet sind (vgl. Kinderkrankenpflege-Netz 2006, S. 1 - 2).
3.4 Arbeitsgemeinschaft Deutscher Schwesternverbände
(ADS) /Bundesausschuss der Lehrerinnen und Lehrer für
Pflegeberuf (BA) /Bundesausschuss Leitender
Krankenpflegeperson (BALK) /Deutscher Berufsverband
für Pflegeberufe (DBfK)
Die oben genannten Berufsverbände sprechen sich gemeinsam für eine generalistische Pflegeausbildung aus. Folgende Argumente werden hierbei angeführt:
Die Pflegeberufe sollen nicht mehr nach Institutionen beziehungsweise
medizinischen Fachrichtungen unterschieden werden, denn eine moderne Pflege hat ein anderes Verständnis von Pflege und zwar in Form von Pflegekonzepten, Pflegephänomenen und der zu Pflegende wird als Individuum in seinen sozialen Kontext gesehen. Die pflegerischen Grundlagen sind in Form von Schlüsselqualifikationen
in einer gemeinsamen Ausbildung erlernbar.
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Arbeit zitieren:
Michael Oppenländer, 2009, Aspekte der gegenwärtigen Pflegeausbildung, München, GRIN Verlag GmbH
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