Danksagung
Mein Dank gilt in erster Linie Dr. Stephan Wildner, Miriam Sautter und Dr. Alfred Kussmaul von denen die Idee zu dieser Arbeit stammt und die mit ihrem ehrlichen und konstruktiven Feedback sehr zum Gelingen der Arbeit beigetragen haben. Des Weiteren bedanke ich mich bei Prof. Dr. Joseph Hörwick für die Betreuung dieser Masterarbeit und die vielen guten Tipps zur Gestaltung derselben. Ebensolches gilt für den Zweitkorrektor Prof. Dr. Manfred Gruber.
Außerdem möchte ich mich bei Desirée Rebmann und Miriam Schleehuber für die Übernahme des anstrengenden Korrekturlesens bedanken. Weiterer Dank gilt Werner und Hilde Kempf für die vielen kleinen und größeren Aufmunterungen, die sie mir zukommen ließen. Zu guter Letzt möchte ich mich bei meinen Eltern, Hildegard und Klaus Schleehuber, die mir dieses Studium durch ihre finanzielle Unterstützung ermöglicht haben, bedanken.
I
Inhaltsverzeichnis Johannes Schleehuber
Abkürzungsverzeichnis IV
Abbildungsverzeichnis VI
Tabellenverzeichnis VII
1 Einleitung 1
1.1 Problemstellung 2
1.2 Zielsetzung 3
1.3 Vorgehensweise 3
2 Die betriebliche Altersversorgung in Deutschland 5
2.1 Das Alterssicherungssystem in Deutschland 5
2.2 Die betriebliche Altersversorgung 7
2.3 Die fünf Durchführungswege der bAV 8
2.3.1 Direkt- oder Pensionszusage 10
2.3.2 Unterstützungskasse 11
2.3.3 Direktversicherung 11
2.3.4 Pensionskasse 12
2.3.5 Pensionsfonds 12
2.3.6 EbAVs & Solvency II 13
2.4 Die rechtlichen Bestimmungen zur bAV 13
2.4.1 Gesetzliche Rahmenbedingungen 13
2.4.2 Staatliche Förderung und steuerliche Behandlung der bAV 15
2.4.3 Insolvenzschutz 17
3 Der Weg zu Solvency II 18
3.1 Der Müller-Report 19
3.2 Solvency I 20
3.2.1 EU-Richtlinie 2002/13/EG für Schadenversicherungsunternehmen 20
I
Inhaltsverzeichnis Johannes Schleehuber
3.2.2 EU-Richtlinie 2002/83/EG für Lebensversicherungsunternehmen 21
3.3 Solvency II: Richtlinie 2009/138/EG 23
3.3.1 Neue Regelungen - Das Drei-Säulen-Modell 24
3.3.2 Minimum-Capital-Requirements 29
3.3.3 Solvency-Capital-Requirements 31
4 Der VaR als Risikomaßzahl 38
4.1 Varianz-Kovarianz-Modell 39
4.2 Historische Simulation 43
4.3 Monte-Carlo-Simulation 44
5 Die Solvency II-Diskussion hinsichtlich der Einbeziehung von EbAVs 47
5.1 Argumente für die Einbeziehung von EbAVs unter Solvency II 48
5.1.1 Same Risk - Same Capital 48
5.1.2 Level-Playing-Field 51
5.1.3 Sicherheit der Altersversorgung 53
5.2 Lebensversicherungen im Vergleich zu Pensionskassen und Pensionsfonds 54
5.2.1 Geschäftsmodell 54
5.2.2 Finanzierung 56
5.2.3 Risiken und Risk Management 57
5.2.4 Aufsicht 59
5.2.5 Auswirkungen der Anwendung von Solvency II auf Pensionskassen und
Pensionsfonds 60
5.3 Fazit 61
6 Alternative Wege zur Regulierung von Unternehmens-Pensionskassen und
Unternehmens-Pensionsfonds 65
6.1 Erste Schritte der Umsetzung von Solvency II 66
6.1.1 Die 9. VAG-Novelle 66
6.1.2 MaRisk VA 67
II
Inhaltsverzeichnis Johannes Schleehuber
6.2 Einfaches Modell für den Umgang mit Unternehmens-Pensionskassen und
Unternehmens-Pensionsfonds als Alternative zu Solvency II 70
6.2.1 Mögliche Aufwandsbeschränkungen 71
6.2.2 Einfaches Modell für Unternehmens-Pensionskassen und Unternehmens-
Pensionsfonds 75
7 Schlussbetrachtung 87
Literaturverzeichnis 89
III
Abkürzungsverzeichnis Johannes Schleehuber
Abkürzungsverzeichnis aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung
AG Aktiengesellschaft
AltEinkG Alterseinkünftegesetz
AVmG Altersvermögensgesetz
BaFin Bundesamt für Finanzen
bAV betriebliche Altersversorgung
BAV (ehemaliges) Bundesamt für Versicherungswesen
BBG Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
BDA Bund deutscher Arbeitgeber
BetrAVG Betriebsrentengesetz
bspw. beispielsweise
bzw. beziehungsweise
e.V. eingetragener Verein
EbAVs Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
EFRP European Federation for Retirement Provision
EStG Einkommenssteuergesetz
EU Europäische Union
evtl. eventuell
GDV Gesamtverband der deutschen Versicherer
GRV Gesetzliche Rentenversicherung
IAIS International Association of Insurance Supervisors
IAS 19 International Accounting Standard Nineteen
IV
Abkürzungsverzeichnis Johannes Schleehuber
IG Interessengemeinschaft
IKS Internes Steuerungs- und Kontrollsystem
IORPs Institutions for Occupational Retirement Provision
LMU Ludwig-Maximilians-Universität
MaRisk (VA) Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Versicherungsunternehmen
MCR Minimum-Capital-Requirements
OECD Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
ORSA Own Risk and Solvency Assessment
PAV private Altersversorgung
PSVaG Pensions-Sicherungs-Verein
QIS Qualitative Impact Study
RTS Report to Supervisor
SCR Solvency-Capital-Requirement
SFCR Solvency and Financial Condition Report
u.a. unter anderem
VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
VaR Value-at-Risk
vgl. vergleiche
V
Abbildungsverzeichnis Johannes Schleehuber
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 - Das deutsche Alterssicherungssystem
Abbildung 2 - Zeitplan bis zur Einführung von Solvency II
Abbildung 3 - Das Drei-Säulen-Modell
Abbildung 4 - Berechnung des SCR nach der QIS 5
Abbildung 5 - Ziele des Risikomanagements im Vergleich
Abbildung 6 - Struktureller Überblick über die MaRisk
Abbildung 7 - Überblick über die Vereinfachungen des Modells gegenüber Solvency II
Abbildung 8 - Beispielhafte Darstellung des Verlaufs des MCR
Abbildung 9 - Beispielhafte Darstellung der Über- bzw. Unterdeckung des MCR
Abbildung 10 - Überblick über die Vereinfachungen im Berichtswesen des Modells
gegenüber Solvency II
Abbildung 11 - Graphische Darstellung der Aufwände durch das Modell
VI
Tabellenverzeichnis Johannes Schleehuber
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1 - Vergleich der verschiedenen Durchführungswege 9
Tabelle 2 - Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge und
Versorgungsleistungen im Überblick 16
Tabelle 3 - Beiträge zum PSVaG je Durchführungsweg 17
Tabelle 4 - Korrelationsmatrix BSCR 34
Tabelle 5 - allgemeine Aufwandserleichterungen zu Solvency II 72
Tabelle 6 - Aufwandserleichterungen hinsichtlich der 1. Säule 73
Tabelle 7 - Aufwandserleichterungen hinsichtlich der 2. Säule 73
Tabelle 8 - Aufwandserleichterungen hinsichtlich der 3. Säule 74
Tabelle 9 - mögliche Anpassungen der Regelungen an die bAV 75
VII
1. Einleitung Johannes Schleehuber
1 Einleitung
1 durch das Europäische Am 10. November 2009 wurde die sogenannte Solvency II-Richtlinie Parlament und den Rat verabschiedet. Durch das in Kraft treten der Richtlinie im Oktober 2012, werden die für Versicherungsunternehmen geltenden Regelungen zur Kapitalhinterlegung sowie die Pflicht zu einem umfassenden Risikomanagement deutlich 2 . Seit Verabschiedung dieser für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) verschärft
verbindlichen Richtlinie ist eine intensive Diskussion darüber entbrannt, ob man Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAVs) in die neuen Regelungen mit
3 . Während die Vertreter der Versicherungen klar für die Einbeziehung einbeziehen sollte
plädieren, da sie einen Wettbewerbsnachteil vermeiden möchten, fürchten vor allem Pensionskassen und Pensionsfonds einschneidende negative Auswirkungen für ihr 4 . Gerade Geschäftsmodell, was sich letztendlich auf die Rentenversicherten auswirken würde für sogenannte Unternehmens-Pensionskassen und Unternehmens-Pensionsfonds könnte die Anwendung der Richtlinie das Aus bedeuten, da Einrichtungen dieser Art teilweise über sehr wenig Personal verfügen und nicht ohne Weiteres die finanziellen Mehrbelastungen tragen könnten.
Wohin die Diskussion letztendlich führen wird, lässt sich momentan noch nicht vorhersagen. 5 . Allerdings Sicher ist jedoch, dass es auch für EbAVs erweiterte Regelungen geben wird lassen sich momentan noch keine sicheren Aussagen darüber treffen, wie diese Veränderungen exakt aussehen werden. Sollten die Solvency II-Regelungen letztendlich auch Pensionskassen und Pensionsfonds mit einbeziehen, dann ist von entscheidender Bedeutung, ob ein Modell entwickelt werden kann, welches einfach und unkompliziert anzuwenden ist und das es Unternehmens-Pensionskassen und Unternehmens-Pensionsfonds ermöglicht, weiterhin zu bestehen. Mit dieser Arbeit soll die Diskussion in diese Richtung vorangetrieben und ein Vorschlag für solch ein Modell vorgestellt werden.
1 Richtlinie 2009/138/EG
2 Die bisherigen Regeln wurden vor allem wegen des mangelnden Risikobezugs kritisiert. Vgl. hierzu
(RiskNET, 2010)
3 Vgl. (Bazzazi, 2008) und (Bazzazi, 2010)
4 Vgl. (Rutten, 2008)
5 Vgl. (Neuburger, 2006)
1
1. Einleitung Johannes Schleehuber
1.1 Problemstellung
Die Solvency II-Richtlinie muss bis zum 31. Oktober 2012 auf nationaler Ebene von den 6 . Ab diesem Zeitpunkt wird sie Mitgliedsstaaten der Europäischen Union umgesetzt werden
somit für alle Versicherungen in der EU bindendes europäisches Recht darstellen. Die Versicherungen müssen demnach in Zukunft mehr Kapital bereithalten, um auch in Krisenzeiten das Bestehen des Unternehmens garantieren zu können. Zusätzlich tritt das Risikomanagement der Versicherungen in den Fokus. Es muss deutlich ausgebaut und im Unternehmen als Managementtool etabliert werden. Als dritte wesentliche Änderung werden die öffentlichen Berichtspflichten stark erweitert, um eine bessere Vergleichbarkeit für die
7 . Die Intention, welche die EU mit diesen Regelungen hegt, ist Stakeholder zu ermöglichen
genau definiert: Die finanzielle Stabilität von Versicherungen soll gesichert und somit die
8 . Inwieweit dieses Ziel durch die neuen Versicherungsnehmer besser geschützt werden
Regelungen erreicht wird, muss sich in den nächsten Jahren zeigen, erheben sich doch
9 . unüberhörbare, kritische Stimmen bei den Betroffenen
Die heißeste Diskussion im Zusammenhang mit Solvency II dreht sich momentan um die Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in das Regelwerk. Während aus dem Lager der Versicherungen vehement gefordert wird, die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung einzubinden, kämpft die Lobby der Pensionskassen und Pensionsfonds strikt dagegen an. Die Argumente beider Seiten sind nachvollziehbar. Während die Versicherungsbranche Wettbewerbsnachteile gegenüber den EbAVs durch die einseitige Einbeziehung in das Solvency II-Regelwerk fürchtet, könnten auf Pensionskassen und
Pensionsfonds erhebliche finanzielle Mehrbelastungen zukommen.
Die Einbeziehung von EbAVs könnte für diese zu einer enormen Steigerung an benötigtem Eigenkapital führen. Dies würde wiederum zu einer Erhöhung der Kosten führen, was
10 . Hierdurch würde sich die Unternehmen verleiten könnte, aus der bAV auszusteigen
Versorgungslage im Alter für die deutsche Bevölkerung verschlechtern, was den Zielen von Solvency II widersprechen würde. Folglich ist es eine zentrale Fragestellung dieser Arbeit, ob EbAVs tatsächlich in Solvency II einbezogen werden sollten bzw. müssen? Des Weiteren
6 Die Solvency II-Richtlinie wird im Rahmen des so genannten Lamfalussy-Verfahrens umgesetzt. Zu näheren
Informationen vgl. (Braun, 2008)
7 Vgl. zu den Neuerungen durch Solvency II vgl. (Milliman, 2007)
8 Vgl. (European Comission, 2009)
9 Vgl. bspw. (Fromme, 2010)
10 Vgl. (Ottawa, 2008)
2
1. Einleitung Johannes Schleehuber
sollen alternative Wege der Regulierung von Pensionskassen und Pensionsfonds aufgezeigt und diskutiert werden.
Sollte die Solvency II-Richtlinie tatsächlich auch auf EbAVs Anwendung finden, müssten vor allem Unternehmens-Pensionskassen und Unternehmens-Pensionsfonds Wege zur Durchführung finden, die mit dem vorhandenen Kapital sowie den vorhandenen Mitarbeitern realisiert werden könnten. Letztlich wäre die Frage, ob es für solche Einrichtungen möglich wäre, weiterhin zu existieren.
1.2 Zielsetzung
Einen Beitrag zur aktuellen Diskussion um die Einbeziehung von EbAVs in die Regelungen von Solvency II zu liefern, ist die Zielsetzung dieser Arbeit. Hauptpunkt der Diskussion ist sicherlich, ob die EbAVs in direktem Wettbewerb zu Versicherungen stehen. Wenn man diese Frage mit einem „ja“ beantwortet, dann müssen die EbAVs tatsächlich unweigerlich mit einbezogen werden. Findet man als Antwort auf diese Frage aber ein (klares) „nein“, dann ist die Einbeziehung wesentlich schwieriger zu begründen. Diese Arbeit möchte die Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen Versicherungen und EbAVs beschreiben, um danach klar Stellung zu dieser Frage beziehen zu können. Auch das Aufzeigen sowie die Diskussion von alternativen Wegen zur Regulierung bzw. zur Aufsicht von EbAVs liegen im Zielbereich der Arbeit.
Eine zweite Zielstellung liegt darin, Perspektiven für kleine Pensionskassen und
Pensionsfonds zu liefern, sollten diese tatsächlich in Solvency II einbezogen werden. Hierfür soll ein einfaches Modell entwickelt werden, das auch von Unternehmens-Pensionskassen und
Unternehmens-Pensionsfonds ohne übermäßigen personellen und finanziellen Aufwand umgesetzt werden kann und ihnen somit erlaubt, weiterhin die Altersversorgung ihrer Mitglieder zu sichern.
1.3 Vorgehensweise
Die Ziele dieser Arbeit liegen, wie bereits dargelegt, in der Beantwortung der Frage, ob EbAVs in die Regelungen von Solvency II einbezogen werden müssen sowie in der
3
1. Einleitung Johannes Schleehuber
Entwicklung eines einfachen Modells zur Umsetzung von Solvency II für Unternehmens-Pensionskassen und Unternehmens-Pensionsfonds.
Zur Beantwortung dieser Fragen wurde folgender Aufbau gewählt: Um einen kurzen Überblick über das grundlegende Element der Diskussion zu geben, wird zunächst die bAV in Deutschland mit all ihren Durchführungswegen sowie den gesetzlichen Rahmenbedingungen und der staatlichen Förderung beschrieben (Kapitel 2). Im Anschluss folgt die Darstellung der Entwicklung hin zu Solvency II. Hierbei werden der Müller-Report und Solvency I betrachtet, bevor der aktuelle Stand von Solvency II nach der Rahmenrichtlinie von Madrid 2009 betrachtet wird (Kapitel 3).
Da die Anwendung des Value-at-Risk (VaR) ein wesentliches Merkmal von Solvency II darstellt, wird dieser anschließend näher vorgestellt (Kapitel 4). Es ist hierbei weniger wichtig, die Berechnung mit all ihren Eigenheiten nachvollziehen zu können, als vielmehr die Aussage des VaR, welche mit einer gewissen Unsicherheit behaftet ist, zu verstehen. Dabei spielen auch die unterschiedlichen Berechnungsmethoden eine bedeutende Rolle.
Im Anschluss folgt die eigentlich Diskussion über die Einbeziehung von EbAVs unter Solvency II (Kapitel 5). Zunächst werden die Argumente, die für und gegen eine Einbeziehung sprechen vorgestellt. Anschließend findet eine Untersuchung der Unterschiede zwischen Versicherungen und Pensionskassen/Pensionsfonds statt, bevor auf die Auswirkungen der Einbeziehung eingegangen wird. Abschließend wird mit einem Zwischenfazit Stellung in dieser Diskussion bezogen. Am Ende der Arbeit wird darauf eingegangen, welche alternativen Lösungen zur Regulierung von Pensionskassen und Pensionsfonds in Erwägung gezogen werden könnten, bevor ein einfaches Modell zur Umsetzung von Solvency II, das auch von Unternehmens-Pensionskassen und Unternehmens-Pensionsfonds umgesetzt werden könnte, beschrieben wird (Kapitel 6).
Diese Arbeit beschränkt sich auf die Situation der bAV in Deutschland, andere europäische Länder werden außer Acht gelassen. Ebenso ist es nicht Ziel dieser Arbeit die bAV in all ihrer Komplexität zu erfassen, sondern einen Beitrag zur Diskussion um die Einbeziehung von EbAVs unter die Regelungen von Solvency II zu leisten. Hierbei stützt sie sich auf Literaturstudien, theoretische Überlegungen sowie eigene Gedanken des Verfassers. Auch die sachdienlichen Hinweise und Meinungen verschiedener Experten der Firma Towers Watson fließen in die Bearbeitung mit ein.
4
2. Die betriebliche Altersversorgung in Deutschland Johannes Schleehuber
2 Die betriebliche Altersversorgung in Deutschland
Durch neue gesetzliche Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung in Deutschland wurde in den ersten Jahren des 2. Jahrtausends ein Trend hin zur Steigerung der Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung eingeläutet. War die Anzahl der Arbeitnehmer, denen eine betriebliche Rente zustand, jahrelang rückläufig, so hat sich diese Entwicklung nun 11 Die Trendwende war aufgrund absehbarer Probleme der gesetzlichen gewendet.
12 absolut erforderlich und auch Zielsetzung der staatlichen Reformen. Rentenversicherung
Steuerliche Förderung und die Vereinfachung der Übertragung von Ansprüchen auf den neuen Arbeitgeber bei einem Arbeitsplatzwechsel sind zwei wesentliche Beispiele, für die 13 . erfolgreichen Bemühungen des Gesetzgebers
Nachfolgend soll zunächst ein kurzer Einblick in das Alterssicherungssystem in Deutschland gegeben werden (Kapitel 2.1), bevor näher auf die betriebliche Altersversorgung (bAV) eingegangen wird (Kapitel 2.2). Hierbei soll sowohl ein Überblick über die existierenden Möglichkeiten zur Durchführung der bAV gegeben (Kapitel 2.3) als auch die neuen gesetzlichen Bestimmungen umrissen werden (Kapitel 2.4).
2.1 Das Alterssicherungssystem in Deutschland
Das Alterssicherungssystem in Deutschland beruht auf dem so genannten drei-Säulen-Modell, welches die drei Säulen
• der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV)
• der betrieblichen Altersversorgung (bAV)
• und der privaten Altersversorgung (PAV)
umfasst und in Abbildung 1 graphisch dargestellt ist. Da die gesetzliche Rente in Deutschland seit dem zweiten Weltkrieg sehr gut ausgebaut war, traten die beiden anderen Pfeiler des Modells lange in den Hintergrund. Doch durch die sich seit Jahren abzeichnende demographische Entwicklung einhergehend mit immer geringeren Geburtenraten und einer immer längeren Lebenserwartung, muss die Rente für immer mehr und länger lebende
11 Vgl. (Leiber, 2005)
12 Vgl. (Börsch-Supan, Bucher-Koenen, Reil-Held, & Wilke, 2008)
13 Näheres hierzu in Kapitel 2.4.1
5
2. Die betriebliche Altersversorgung in Deutschland Johannes Schleehuber
14 . Der Rentner durch immer weniger beitragspflichtige Erwerbstätige finanziert werden Gesetzgeber hat erkannt, dass die GRV den Erwerbstätigen auf Dauer keine Erhaltung des Lebensstandards im Alter mehr bieten kann und hat aufgrund dessen versucht, mit neuen Gesetzen die beiden alternativen Säulen der Altersversorgung zu stärken.
15 Abbildung 1 - Das deutsche Alterssicherungssystem
16 , Im Gebiet der PAV wurde im Januar 2002 die Riester-Rente eingeführt , benannt nach dem ehemaligen Arbeitsminister Walter Riester. Die Riester-Rente bietet demjenigen, welcher Geld von seinen Netto-Bezügen zur privaten Altersvorsorge einsetzt, jährliche Zulagen des Staates. Konkret bedeutet dies, wer mindestens 60 Euro für die private Altersvorsorge einzahlt, kann bis zu 154 Euro pro Jahr vom Staat bekommen, zuzüglich einem weiteren
17,18 . Betrag für jedes vorhandene Kind
Auch die Attraktivität der Betriebsrenten wurde durch eine neue Gesetzgebung in diesem Bereich erhöht. Nähere Informationen hierzu finden sich in den nachfolgenden Kapiteln.
Grundsätzlich ist bei der Alterssicherung zwischen zwei Vorgehensweisen zu unterscheiden:
19 . Das Umlag dem Umlageverfahren und d em Kapitaldeckungsverfahren geverfahren kommt hierzulande bei der gesetzlichen Rentenversicherung zum Einsatz. Hierbei sichert die jeweilige Generation der Erwerbstätigen durch ihre Beiträge die Versorgung der Rentner. Beim Kapitaldeckungsverfahren spart hingegen jeder Erwerbstätige bzw. j ede Generation von
14 Vgl. zu den Entwicklungen in der GRV (Deutsche Bundesbank, 2008)
15 Eigene Darstellung
16
Die Riester-Rente kann auch für
17 bis zu 185 Euro für jedes Kind d
ab 2008 geboren wurde
18 Für weitere Informationen zur Riester-Rente sei der Leser auf (ZUKUNFT klipp + klar, 2008) verwiesen.
19 Vgl. (Krupp, 1997) zu Vor- und Nachteilen des jeweiligen Verfahrens
6
2. Die betriebliche Altersversorgung in Deutschland Johannes Schleehuber
Erwerbstätigen während der Erwerbsphase Kapital an, um mit diesem die eigene Versorgung im Ruhestand zu gewährleisten. Dieses Verfahren wird in der privaten Altersvorsorge angewandt. Bei der betrieblichen Altersversorgung kommen beide Verfahren zum Einsatz. Beim Umlageverfahren werden hierbei die Beiträge sowie die Erträge zur Bedarfsdeckung aller Leistungsanwärter verwendet, während beim Kapitaldeckungsverfahren die Beiträge und 20 . Erträge einem Leistungsanwärter eindeutig zugeordnet sind
2.2 Die betriebliche Altersversorgung
Die betriebliche Altersversorgung stellt die älteste Form der Altersversorgung dar. Schon im 19. Jahrhundert begannen Unternehmen auf diese Art und Weise, für die soziale Absicherung
21 . Allerdings unterschied sich die Intension der damaligen ihrer Arbeitnehmer zu sorgen
Versorgungszusagen deutlich von den heutigen. So gründete bspw. Werner von Siemens 1872 eine Pensions-, Witwen- und Waisenkasse, um die Versorgung seiner Arbeitnehmer, denen er sich familiär verbunden fühlte, zu gewährleisten und sich ihre Loyalität zu sichern. Er sprach hierbei von einem „gesunden Egoismus“ in seinen Interessen, da er die Zufriedenheit und 22 . Loyalität seiner Mitarbeiter als entscheidenden Erfolgsfaktor für das Unternehmen ansah
Nachdem die bAV Ende des 20. Jahrhunderts lange Zeit - aufgrund von steuerlichen Aspekten und nicht mehr zeitgerechten Lösungen hinsichtlich der deutlich gestiegenen Anzahl an Arbeitsplatzwechseln der Arbeitnehmer - an Bedeutung verlor, gelang es dem Gesetzgeber in den letzten Jahren, ihre Attraktivität deutlich zu steigern. Dies lässt sich an einer merklich gewachsenen Zahl von betrieblich rentenversicherten Erwerbstätigen 23 . erkennen
So hat seit der Einführung des Altersvermögensgesetzes (AVmG) am 1. Januar 2002 jeder
24 . Der Arbeitnehmer das Recht auf Entgeltumwandlung zur Finanzierung einer bAV Arbeitgeber ist jedoch weiterhin nicht verpflichtet, sich an der Finanzierung zu beteiligen. Ein weiterer Baustein in der Gesetzgebung zu den Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung ist das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG), durch welches die steuerliche Förderung der bAV ausgeweitet wird. Für den Arbeitnehmer bedeutet dieses Gesetz eine
20 Vgl. (Finanzkonzepte-Bayern, 2010)
21 Vgl. (Deutsches Institut für Altersvorsorge)
22 Vgl. (Siemens)
23 Vgl. (Leiber, 2005)
24 § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG
7
2. Die betriebliche Altersversorgung in Deutschland Johannes Schleehuber
deutliche Verbesserung im Hinblick auf die Unverfallbarkeit und die Portabilität von erworbenen Ansprüchen. Genauer wird auf diese Gesetze in Kapitel 2.4.1 eingegangen.
Die Leistungen der bAV umfassen die Zusage des Arbeitgebers aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Versorgung des Arbeitnehmers
• im Alter
• bei Invalidität
• oder Tod
einzustehen. Für Unternehmen stellt die bAV eine der wichtigsten Möglichkeiten zur
25 . Die Global Workflow Study von Towers Mitarbeitergewinnung und Mitarbeiterbindung dar
Watson hat ergeben, dass die bAV als Teil der sogenannten „Benefits“ schon heute auf Rang
26 . Glaubt man McKinsey, so 5 der bedeutendsten Einflüsse auf die Mitarbeiterbindung steht 27 , wird bis 2020 in Deutschland eine Lücke von bis zu 1,2 Millionen Akademikern entstehen was bedeutet, dass sich Unternehmen in einem immer größeren Wettbewerb um qualifizierte Arbeitskräfte durchsetzen werden müssen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Wichtigkeit der bAV im Hinblick auf die Mitarbeitergewinnung noch einmal sprunghaft ansteigen wird.
28 hat sich Bei einer Umfrage von Towers Watson im Blickfeld der Global Workflow Study ergeben, dass die Arbeitnehmer sich überwiegend in der Lage sehen, für ihre Karriere und ihre Gesundheitsvorsorge sorgen zu können. Allerdings schätzen sie ihre Kompetenzen im Bereich der finanziellen Vorsorge für das Rentenalter eher schlecht ein. Dies scheint folglich ein Aufgabenfeld zu sein, in dem Unternehmen ihre Mitarbeiter stark entlasten können, was uns wieder auf das eben besprochene Feld der Mitarbeitergewinnung und Mitarbeiterbindung zurückführt.
2.3 Die fünf Durchführungswege der bAV
In Deutschland existieren seit dem Jahr 2002 insgesamt fünf mögliche Durchführungswege zur betrieblichen Altersversorgung. Damals wurden die vorhandenen Möglichkeiten der Direktzusage, der Unterstützungskasse, der Direktversicherung und der Pensionskasse, um den Weg des Pensionsfonds ergänzt. Die Existenz von fünf verschiedenen Durchführungswegen ist auf die geschichtliche Entwicklung der bAV zurückzuführen. Schon
25 Vgl. (Towers Watson, 2010)
26 Vgl. (Towers Watson, 2010)
27 Vgl. (McKinsey, 2008)
28 Vgl. (Towers Watson, 2010)
8
2. Die betriebliche Altersversorgung in Deutschland Johannes Schleehuber
deutlich vor der gesetzlichen Rentenversicherung entstanden, wurde erst 1974 mit dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ein gesetzlicher Rahmen geschaffen. Heutzutage hat zweifellos jeder Durchführungsweg seine Berechtigung, da alle Durchführungswege unterschiedliche steuerliche und bilanzielle Vorteile und Eigenheiten
29 . bieten
Beschließt ein Unternehmen die Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung, kann es die Art der Durchführung frei wählen, es sei denn, das Unternehmen ist aufgrund von
30 . Wird vom Arbeitgeber Tarifverträgen an einen bestimmten Durchführungsweg gebunden eine Pensionskasse oder ein Pensionsfonds angeboten, so kann der Arbeitnehmer keinen anderen Durchführungsweg beanspruchen. Er hat allerdings das gesetzlich bestätigte Recht, die Durchführung einer Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung zu verlangen, falls
31 . keine betriebliche Altersversorgung vom Arbeitgeber angeboten wird
Welcher der angebotenen Wege der jeweils Beste für den einzelnen Betrieb ist, muss situativ entschieden werden. Bei kleineren Unternehmen spielen der Verwaltungsaufwand und das finanzielle Risiko des jeweiligen Durchführungsweges sicherlich eine wichtigere Rolle als bei größeren Firmen. Tabelle 1 gibt einen Überblick über die verschiedenen Gestaltungsarten der bAV, welche nachfolgend genauer erläutert werden sollen.
33
Tabelle 1 - Vergleich der verschiedenen Durchführungswege
29 Für detaillierte Informationen zu den Durchführungswegen vgl. (Doetsch, Oecking, Rath, & Reichenbach,
2009)
30 § 17 Abs. 3 und 5 BetrAVG
31 § 1 a Abs. 1 Satz 3 BetrAVG
32 Durch Rechtsprechung faktisch eingeräumt. Vgl. (Buttler & Baier, 2009) Kapitel 3.1
33 Nach (ZUKUNFT klipp + klar, 2008)
9
2. Die betriebliche Altersversorgung in Deutschland Johannes Schleehuber
Die wesentlichen Risiken der bAV sind biometrische und Kapitalanlagerisiken. Die biometrischen Risiken beinhalten den Tod Versorgungsberechtigter, bezogen auf die Versorgung der Hinterbliebenen, die Berufsunfähigkeit aufgrund von Invalidität und das Risiko der Langlebigkeit von Versorgungsberechtigten. Das Risiko liegt in der Gefahr, dass die tatsächlichen Verpflichtungen nicht durch den vorher kalkulierten Deckungsrahmen beglichen werden können. Beim Kapitalanlagerisiko handelt es sich um das Risiko, das aus der Anlage der eingezahlten Beiträge entsteht. Hierunter zählen u.a. das Zinsrisiko, das 34 . Liquiditätsrisiko oder das Verlustrisiko
Generell gilt, dass das Risiko der zu leistenden Zahlungen im Versorgungsfall nur bei einer leistungsorientierten Zusage beim Arbeitgeber liegt. Schließlich muss er hierbei die zugesagten Leistungen bezahlen, unabhängig davon welche Ereignisse seit der Zusage eingetreten sind. Ist die Zusage beitragsorientiert wird das Risiko auf den Arbeitnehmer übertragen, da bei dieser Vorgehensweise nur die eingezahlten Beiträge zurückgezahlt werden müssen.
2.3.1 Direkt- oder Pensionszusage
35 verpflichtet sich der Arbeitgeber gegenüber dem Bei einer Direkt- oder Pensionszusage
36 . Hierbei wird keine Versicherung Arbeitnehmer zu den oben genannten Leistungen der bAV
zwischengeschaltet und sämtliche Ansprüche des Arbeitnehmers liegen direkt beim Arbeitgeber. Durch diesen direkten Anspruch des Arbeitnehmers auf die Auszahlung sämtlicher zugesagter Beiträge liegt das gesamte Risiko folglich beim Arbeitgeber. Dieser ist berechtigt Pensionsrückstellungen innerhalb seiner Bilanz zu bilden, die er steuerlich geltend
37 machen kann. Allerdings muss er Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) leisten, der im Falle einer Insolvenz dann die Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem
38 . Durch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung kann das Arbeitnehmer trägt
beträchtliche finanzielle Risiko einer Direktzusage abgefangen werden. Dies ist vor allem für kleinere Betriebe eine intensive Überlegung wert.
34 Für genauere Informationen zu den Risiken der bAV vgl. (European Center for Financial Services, 2003)
35 § 1 Absatz 1 Satz 2 BetrAVG
36 Altersversorgung, Hinterbliebenenversorgung und Invaliditätsversorgung
37 Näheres zum Pension-Sicherungs-Verein können Sie dessen Homepage entnehmen: http://www.psvag.de/
38 §§ 7,14 BetrAVG
10
2. Die betriebliche Altersversorgung in Deutschland Johannes Schleehuber
2.3.2 Unterstützungskasse
39 zahlt der Arbeitgeber Bei der Durchführung der bAV über eine Unterstützungskasse
Beiträge an die Unterstützungskasse, die - meist in der Rechtsform eines eingetragenen 40 Vereins - eine rechtlich selbstständige Versorgungseinheit darstellt. Die
Unterstützungskasse unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht und ist frei in der Anlage des Vermögens, was bedeutet, dass sie auch einen Teil des anzusparenden Vermögens als Kredit im Unternehmen belassen kann. Ein besonderer Vorteil für den Arbeitgeber liegt hierbei in der Gegebenheit, dass die Beiträge an die Unterstützungskasse gewinnmindernd wirken, also
41 . Auch bei der Unterstützungskasse ist der steuerlich geltend gemacht werden können 42 . Für kleinere Unternehmen bietet Arbeitnehmer über den PSVaG gegen Insolvenz geschützt
sich die Versorgung über Gruppenunterstützungskassen an, da diese durch die Übernahme des Verwaltungsaufwands den einzelnen Betrieb entlasten. Beim Durchführungsweg über eine Unterstützungskasse überträgt der Arbeitgeber sämtliche Risiken der bAV auf die Unterstützungskasse. Allerdings muss er für die versprochenen Leistungen gegenüber den Versorgungsberechtigten einstehen, sofern die zugesagten Leistungen der
Unterstützungskasse ausbleiben.
2.3.3 Direktversicherung
43 als Weg der bAV, schließt er für seine Wählt der Arbeitgeber die Direktversicherung
Mitarbeiter Lebensversicherungen ab, wobei er entweder Einzel- oder Gruppenverträge verwendet. Der Arbeitgeber ist somit der Versicherungsnehmer und Beitragszahler, während der Arbeitnehmer, bzw. seine Hinterbliebenen, der Begünstigte ist. Die Beiträge sind gewinnmindernde Betriebsausgaben und der Arbeitgeber muss keine Beiträge an den PSVaG zahlen, da die Direktversicherung der staatlichen Versicherungsaufsicht, sowie der Anlageregulierung nach dem Versicherungsgesetz unterliegt, wodurch dem Arbeitnehmer entsprechende Sicherheit gewährleistet wird. Sämtliche Risiken werden beim Abschluss einer Direktversicherung vom Arbeitgeber auf die Versicherung übertragen.
Die Direktversicherung eignet sich besonders für kleinere und mittlere Betriebe, da der Verwaltungsaufwand sehr gering ist und der Arbeitgeber keinerlei finanzielles Risiko trägt.
39 § 1 b Absatz 4, § 1Absatz 1 Satz 3 BetrAVG
40 Zu den Rechtsformen der Unterstützungskasse siehe (Buttmann, 2002)
41 § 4 d EStG
42 § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BetrAVG
43 § 1 b Absatz 2 BetrAVG
11
2. Die betriebliche Altersversorgung in Deutschland Johannes Schleehuber
Sind die Ansprüche aus der bAV schon unverfallbar geworden, darf der Vertrag zur Lebensversicherung nicht durch den Arbeitgeber widerrufen werden, falls das
44 . Arbeitsverhältnis beendet wird
2.3.4 Pensionskasse
45 Pensionskassen sind rechtlich selbstständige Unternehmen, die der staatlichen Versicherungsaufsicht, also der Aufsicht durch das Bundesamt für Finanzen (BaFin), unterliegen. Finanziert werden die Pensionskassen über Zuwendungen der Trägerunternehmen sowie aus Vermögenserträgen. Das Kapital muss konservativ angelegt werden, das heißt, es darf nur ein bestimmter Teil des Vermögens in Aktien investiert werden. Der Arbeitgeber muss aus diesem Grunde keine Beiträge an den PSVaG zahlen. Die Unterschiede zwischen Pensionskasse und Direktversicherung liegen hauptsächlich in der Gesellschaftsform. Während die Pensionskasse ein eigenes Unternehmen mit dem speziellen Zweck der „Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität, oder 46 , wird die Direktversicherung mit einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen. Tod ist“
Die Risiken der bAV trägt die Pensionskasse.
2.3.5 Pensionsfonds
Seit 2002 gibt es diese fünfte Durchführungsart der betrieblichen Altersversorgung, die sich 47 stellt einen an englischen und amerikanischen Vorbildern orientiert. Auch der Pensionsfonds rechtlich selbstständigen Versorgungsträger dar, von dem den Arbeitnehmern ein Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen gewährt wird. Er übernimmt hierbei sämtliche Risiken der bAV des Arbeitgebers. Im Gegensatz zur Direktversicherung oder der Pensionskasse sind Pensionsfonds jedoch in der Anlage ihrer Beiträge weitgehend unbeschränkt. Dadurch bietet sich ihnen die Chance, höhere Renditen zu erzielen, sie unterliegen jedoch auch einem wesentlich höheren Risiko. Der Arbeitgeber zahlt nur ein Fünftel der sonstigen Beiträge an den PSVaG, über welchen die Arbeitnehmer bei einer Insolvenz des Betriebes abgesichert sind.
44 § 1 b Absatz 2 BetrAVG
45 § 118a VAG
46 § 118a Satz 1 VAG
47 § 112 VAG
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Arbeit zitieren:
Johannes Schleehuber, 2010, Bewertung unterschiedlicher Methoden zur Ermittlung des VaR im Zusammenhang mit Solvency II, München, GRIN Verlag GmbH
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