Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Begriffsbestimmung
3. Finanzierungs-Leasing
3.1 Definition
3.2 Vereinbarungen nach der Grundmietzeit
3.2.1 Vollamortisation
3.2.2 Teilamortisation
3.3 Auswirkungen in der Bilanz
3.3.1 Hinzurechnung des Leasinggutes beim Leasingnehmer
3.3.2 Hinzurechnung des Leasinggutes beim Leasinggeber
4. Kreditkauf oder Leasing - betriebswirtschaftliche Aspekte aus Leasingnehmersicht
4.1 Quantitative Aspekte
4.1.1 Kosten
4.1.2 Steuerkomponente
4.1.3 Liquidität
4.1.4 Dienstleistungskomponente
4.2 Qualitative Aspekte
4.2.1 Bilanzstruktureffekt
4.2.2 Flexibilität
4.2.3 Risiken
5. Ausblick
6. Fazit
Literaturverzeichnis
Anhang 1: typisches Dreiecksverhältnis
Anhang 2: Untersuchung des Kostenaspekts am Beispiel der Dresdner Bank
Ehrenw örtliche Erklärung
Abkürzungsverzeichnis
AfA -Absetzung für Abnutzung
AV -Anlagevermögen
BS -Bilanzsumme
EK -Eigenkapital
EKR -Eigenkapitalrentabilität
FK -Fremdkapital
GE -Geldeinheiten
GMZ -Grundmietzeit
IAS -International Accounting Standards
i.d.R. -in der Regel
JA -Jahresabschluss
KMU -kleine- und mittelständische Unternehmen
LG -Leasinggeber
LN -Leasingnehmer
ND -Nutzungsdauer
o.V. ohne Verfasser
US-GAAP -US-amerikanische Generally Accepted Accounting Principles
UV - Umlaufvermögen
1. Einleitung
Bereits im vierten Jahrhundert v.Chr. stellte Aristoteles fest, dass Reichtum vielmehr im Gebrauch als im Eigentum liegt. 1 Die eigentumslose Nutzung von Gütern als Kerngedanke des Leasings ist schon seit vielen Jahrhunderten im Wirtschaftsleben anzutreffen. Die Regierung Athens vergab beispielsweise Erzminen an ihre Bürger. Es waren dem Leasing entsprechende Vertragsverhältnisse mit Gewinnbeteiligung. 2
Leasing hat sich im Laufe der Zeit stets weiterentwickelt und ist zu einer anerkannten Finanzierungsform geworden. In Deutschland wurden im Jahr 2000 rund 15% der gesamtwirtschaftlichen Investitionen geleast. 3 Es stellt sich d ie Frage, warum diese Entwicklung in solch einem Maße stattfand. Die Leasingbranche wirbt mit einer Vielzahl von Vorteilen dieses Finanzierungsinstrumentes. Besonders hervorgehoben wird dabei der Off-Balance-Charakter und die damit verbundenen steuerlichen und bilanzpolitischen Effekte. Um genau diese Auswirkungen geht es auch hauptsächlich in folgender Arbeit. Ziel ist es, Leasing vorzustellen und zu prüfen, ob die “Lobesgesänge“ der Leasinggesellschaften gerechtfertigt sind. Im Kapital zwei wird zunächst einmal der Begriff “Leasing“ definiert. Der nächste Abschnitt konzentriert sich auf das Finanzierungs-Leasing und seine Ausprägungen, wobei verschiedene Vertragsvarianten vorgestellt werden. Anschließend werden die Auswirkungen in den Bilanzen der Beteiligten betrachtet. Kapitel vier beleuchtet die Frage “Leasing oder Kreditkauf“ näher. Hierin liegt der Schwerpunkt der Arbeit, da positive Effekte nur als reale Vorteile gelten, wenn andere Finanzierungsinstrumente diese nicht auch aufweisen. Neben der Bilanzneutralität, der Gewinnsituation, der steuerlichen Lage und der Liquidität werden auch Argumente wie Flexibilität, Risiko und Dienstleistungen betrachtet. Auf aktuelle Veränderungen durch neue Gesetzesentwürfe und deren Einfluss auf das Leasing als Finanzierungsinstrument wird im fünften Abschnitt eingegangen. Im Fazit werden die gewonnenen Erkenntnisse kurz zusammengefasst und es wird geprüft, ob es möglich ist, eine generelle Aussage über die Vorteilhaftigkeit des Leasings zu treffen bzw. ob diese auf die Bilanzierungsbesonderheiten zurückzuführen ist.
1 Vgl. Marek, Michael (2001), S.4.
2 Vgl. Ebenda, S.4.
3 Vgl. Institut für Wirtschaftsforschung (2000), S.5.
2. Begriffsbestimmung
Der Begriff Leasing wird weder in der Wirtschaftspraxis noch in der Literatur einheitlich verwendet. Es scheint, dass der Versuch einer präzisen Definition durch die Vielzahl der vorfindbaren Akzentuierungen erschwert, wenn nicht gar verhindert wird, zumal permanent neue Vertragsformen entstehen. 4 Der Begriff „Leasing“ kommt aus dem Englischen (to lease) und kann mit mieten bzw. pachten übersetzt werden. Leasing ist ein Geschäft, bei dem sich der Leasinggeber (LG) verpflichtet, einem Dritten, dem Leasingnehmer (LN), bewegliche (Mobilien) oder unbewegliche (Immobilien) Vermögensgegenstände für unbestimmte oder bestimmte Zeit (Grundmietzeit (GMZ)) zum Gebrauch zu überlassen. Der LN verpflichtet sich im Gegenzug zur Zahlung regelmäßig wiederkehrender Leasingraten. 5 Eine legale Definition oder eindeutige gesetzliche Verfahrensweise findet man jedoch weder im BGB noch in anderen Gesetzestexten. Die noch heute angewandte Regelung wurde erst durch richterliche Rechtsprechung und ministerielle Erlasse entwickelt. 6 Diese für das Steuerrecht geschaffenen Reglementierungen, die auch im Handelsrecht angewandt werden, waren sehr wichtig für die Anerkennung des Leasings in Deutschland. Bis dahin war die Behandlung von Leasing in der Handels- und Steuerbilanz wegen der enormen Vielfalt der Gestaltungsmöglichkeiten - von der herkömmlichen Miete bis hin zum Miet- und Ratenkaufvon Unsicherheiten geprägt. Leasing grenzt sich jedoch von all diesen Formen ab, so dass jeder einzelne Vertrag hinsichtlich seiner Gestaltungsmerkmale genau geprüft werden muss. Ausschlaggebend für die handelsbilanzielle und steuerliche Behandlung ist die Zurechnung des Leasinggegenstandes. Geht man vom zivilrechtlichen Eigentum aus, erfolgt die Bilanzierung beim LG. Letztlich ist jedoch das wirtschaftliche Eigentum maßgebend, welches nicht zwingend mit dem rechtlichen Eigentum übereinstimmen muss. 7 Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, der die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er andere für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Gut ausschließen kann. Ein weiteres Zeichen ist die dauerhafte Verfügung über die Substanz und den Ertrag.
4 Vgl. Tacke, Helmut R. (1999), S.1.
5 Vgl. Helmschrott, Harald (1997), S.1.
6 Wegweisend war dabei das Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs vom 26.01.1970, in dem erstmals das Thema
Leasing umfassend behandelt wurde. Zur weiteren Konkretisierung dieses Urteils erarbeitete die Finanzverwal-
tung die sog. Leasingerlasse: Mobilien-Leasing-Erlass vom 19.04.1971, Immobilien-Leasing-Erlass vom
21.03.1972, Teilamortisations-Erlass vom 22.12.1975, den Teilamortisations-Erlass für Immobilien-Leasing
vom 23.12.1991. Vgl. Ullrich, Erhard (1992), S.77.
7 Vgl. Ullrich, Erhard (1992), S.78.
3. Finanzierungs-Leasing
Es gibt verschiedene Formen des Leasings bzw. eine Reihe von Einteilungskriterien. So kann man Leasing nach den geleasten Objekten in Mobilien- und Immobilienleasing unterteilen. In vorliegender Arbeit wird sich jedoch nur auf Mobilienleasing bezogen. Ein weiteres Unterteilungskriterium sind die Zielgruppen, bei denen nach Unternehmens-, Kommunal- und Privatleasing unterschieden wird 8 . Da die bilanzielle Betrachtung hauptsächlich für Unternehmen von Bedeutung ist, werden die anderen Parteien hier ausgeklammert. Des weiteren unterscheidet man bezüglich der Stellung des LG das direkte (Herstellerleasing) und das indirekte (unabhängige Leasinggesellschaft) Leasing. Durch letzteres entsteht das typische Dreiecksverhältnis (siehe Graphik im Anhang 1). 9 Des Weiteren unterscheidet man Operate-Leasing und Finanzierungs-Leasing. Operate-Leasing ist ein kurz- bis mittelfristig auf unbestimmte Dauer abgeschlossener Mietvertrag, bei dem der LG das volle Investitionsrisiko trägt. Der Vertrag ist jederzeit von beiden Seiten kündbar und das Objekt muss mehrere Male vermietet werden, damit der LG das Gut vollständig amortisiert hat. 10 In dieser Arbeit geht es aber speziell um Finanzierungs-Leasing, welches im nächsten Abschnitt näher erläutert wird.
3.1 Definition
In der Praxis werden fast ausschließlich Finanzierungs-Leasing-Verträge geschlossen. Begründet werden kann dies mit der Vielzahl von Vertragsvarianten, die dem Unternehmen eine maßgeschneiderte Finanzierung ermöglichen. Beim Finanzierungs-Leasing steht für den LN primär die Finanzierung der von ihm im Betrieb benötigten Anlagegüter im Vordergrund. 11 Als Hauptmerkmal des Finanzierungs-Leasings kann die unkündbare Grundmietzeit genannt werden, die von beiden Vertragsparteien eingehalten werden muss. Die Möglichkeit einer f ristlosen Kündigung begrenzt sich auf den Fall der Vertragsverletzung. Ein weiteres Kriterium ist, dass mit dem Recht der Nutzung auch das Investitionsrisiko auf den LN übergeht.
8 Vgl. Tacke, Helmut R. (1999), S.2.
9 Vgl. Köhlertz, Klaus (1989), S.15.
10 Vgl. Fischer-Czermak, Constanze (1995), S.8f.
11 Vgl. Maus, Günter (1996), S.33.
3.2 Vereinbarungen nach der Grundmietzeit
Beim Finanzierungsleasing gibt es zwei verschiedene Hauptvertragsformen, die im Folgenden näher erläutert werden. Zum einen gibt es die Vollamortisationsverträge. Sie sind charakterisiert durch die Abdeckung sämtlicher beim LG entstandenen Kosten noch während der GMZ. 12 Zu den Kosten zählen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Refinanzierungskosten, der Verwaltungsaufwand sowie eine Gewinnmarge. 13 Im Unterschied zu Vollamortisationsverträgen handelt es sich bei Teilamortisationsverträgen um Verträge, bei denen die vollständige Amortisation des Leasingobjekts durch die Leasingraten des LN nicht bereits während der Grundmietzeit, sondern erst im Anschluss daran sichergestellt wird. 14 Bei beiden Vertragsarten gibt es mehrere Gestaltungsmöglichkeiten, die in den ministeriellen Erlassen genau definiert werden. Dort werden die Spielräume festgehalten, die die Leasinggesellschaften bei der vertraglichen Gestaltung nutzen können, ohne das wirtschaftliche Eigentum zu verlieren.
3.2.1 Vollamortisation
Die einfachste Form des Vollamortisations-Leasing ist der Vertrag ohne Option. Hier hat der LN nach Ablauf der Mietzeit keine Rechte am Leasingobjekt und muss es zurückgeben. Die gewünschte Aktivierung des Anlagegutes beim LG kann gemäß Leasing-Erlassen nur erfolgen, wenn die GMZ eine Dauer von 40-90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (ND) hat. Diese Grenze scheint willkürlich gesetzt zu sein, 15 jedoch herrscht die Meinung, dass bei einer Mietzeit unter 40% der betriebsgewöhnlichen ND ein verdeckter Ratenkauf vorliege. Man geht davon aus, dass unter normalen Umständen kein Kaufmann bereit wäre, in einem derart kurzem Zeitraum 100% der Gesamtkosten zu zahlen, ohne zumindest stillschweigend zugesichert bekommen zu haben, dass ihm nach Ablauf der GMZ das Objekt überlassen wird. 16 Würde die GMZ die 90%-Grenze überschreiten, wäre der LG quasi während der g esamten ND von der Einwirkung auf das Wirtschaftgut ausgeschlossen, wodurch der LN wirtschaftlicher Eigentümer würde. 17
12 Vgl. Fischer-Czermak, Constanze (1995), S.21.
13 Vgl. Helmschrott, Harald (1997), S.68.
14 Vgl. Maus, Günter (1996), S.33.
15 Vgl. Tacke, Helmut R. (1999), S.15.
16 Vgl. Helmschrott, Harald (1997), S.70.
17 Vgl. Maus, Günter (1996), S.67.
Die Verträge können zusätzlich mit einer Kaufoption ausgestaltet sein. Dadurch hat der LN am Ende der GMZ das Recht, das Objekt zu einem festgelegten Preis zu kaufen. Auch bei diesen Verträgen gilt als Grundlage die 40-90%-Klausel. Eine erlasskonforme Festlegung des Kaufpreises setzt voraus, dass der Kaufpreis nicht niedriger ist als der unter Anwendung der linearen AfA nach der amtlichen AfA-Tabelle ermittelte Buchwert oder der niedrigere gemeine Wert zum Zeitpunkt der Veräußerung. 18
Bei einem weiteren Modell, der Mietverlängerungsoption, müssen die Anschlussmieten mindestens dem t atsächlichen Werteverzehr während des Verlängerungszeitraumes entsprechen, damit der gewünschte bilanzielle Effekt entsteht. 19
3.2.2 Teilamortisation
Wie bereits erwähnt, kann der LG bei Teilamortisationsverträgen seine Vollamortisation erst nach Ende der GMZ durch verschiedene Anschlussreglungen erreichen. Eine Variante ist das Vertragsmodell mit Andienungsrecht des LG. Dort hat der LG nach der GMZ das Recht, das Objekt dem LN zu einem vorab vereinbarten Preis anzudienen. Er wird nur davon Gebrauch machen, so lange er das Objekt nicht durch Verkauf oder Weitervermietung besser verwerten kann. Die Chance der Wertsteigerung liegt ausschließlich beim LG, das Risiko der Wertminderung beim LN. Die Zurechnung erfolgt beim LG, da er der wirtschaftliche Eigentümer ist. 20
Eine interessante Variante für den LN stellt das Modell mit Aufteilung des Mehrerlöses dar. Ist der Veräußerungserlös bei Verkauf nach der GMZ höher als der Restamortisationswert 21 , kann dem LN bis zu 75% des Überschusses zustehen, ohne dass er als wirtschaftlicher Eigentümer gilt. Allerdings ist zu beachten, dass er auch hier die Gefahr der Wertminderung trägt, denn reicht der Verkaufserlös nicht zur Vollamortisation aus, muss er für den verbleibenden Betrag aufkommen. 22
Als letztes Beispiel ist hier der kündbare Vertrag mit Anrechnung des Verkaufserlöses zu nennen. Der LN hat nach Ablauf von 40% der betriebsgewöhnlichen ND das Recht, den Vertrag unter Einhaltung bestimmter Fristen zu kündigen. Er hat eine Abschlusszahlung zu leisten, deren Höhe vom Verkauferlös des Objektes bestimmt wird. 90% des Erlöses werden auf die Abschlusszahlung angerechnet, somit trägt der LN das volle Risiko der
18 Vgl. Tacke, Helmut R. (1999), S.16.
19 Vgl. Budde, Wolfgang Dieter / Karig, Klaus Peter (1999), S.85.
20 Vgl. Helmschrott, Harald (1997), S.82.
21 Differenz zwischen den gezahlten Leasingraten und der Vollamortisation.
22 Vgl. Neuhaus, Dirk (1996), S.19.
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Britta Beck, 2001, Die bilanzielle Behandlung von Leasingverträgen - ein ökonomischer Vergleich zwischen Leasing und Kreditkauf -, München, GRIN Verlag GmbH
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