Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 2
2 Definitionen 3
2.1 Subsidiarität 3
2.2 Zentralismus. 3
3 Entwicklung der rechtlichen Grundlagen der Subsidiarität. 4
3.1 Der Weg des Subsidiaritätsprinzips in das europäische
Gemeinschaftsrecht. 4
3.2 Die Subsidiarität gemäß Maastrichter Vertrag. 5
3.3 Die Fortentwicklung des Subsidiaritätsprinzips nach Maastricht 6
4 Auslegung der Subsidiarität im europäischen Kontext 6
4.1 Die Erwartungen der Mitgliedsstaaten an das Subsidiaritätsprinzip. 7
4.2 Die Subsidiarität aus Sicht der europäischen Institutionen. 9
5 Fallbeispiele zur Praxis der Subsidiarität 11
5.1 Umweltpolitik 11
5.2 Wirtschaftspolitik 13
6 Kritik an der Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips 14
7 Fazit 16
8 Literaturverzeichnis. 19
8.1 Monographien 19
8.2 Aufsätze 19
8.3 Internetquellen 20
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1 Einleitung
Subsidiarität ist seit Jahrzehnten ein viel debattiertes Prinzip in der öffentlichen Diskussion um die Europäische Gemeinschaft. Dem Subsidiaritätsprinzip begegnet man im politischen Leben der Europäischen Union und auch in der Bundesrepublik Deutschland in vielfältiger Form. Es dient nicht nur der einfachen Verwaltung staatlicher Strukturen, sondern begünstigt auch die politische Partizipation des Einzelnen. Jedoch sind sowohl die Theorie als auch die Praxis des Subsidiaritätsprinzips heftig umstritten. Eine Vielzahl der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sehen besonders in der gegenwärtigen praktischen Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes eine starke Zentralisierungstendenz, welche von den Institutionen der Europäischen Union ausgeht. Zudem wird seitens der Mitgliedsstaaten die Frage nach der Legitimation der gemeinschaftlichen Handlungen sowie Festsetzungen von Verordnungen und Richtlinien gestellt. Parallel dazu hat sich in der Wissenschaft eine Diskussion ergeben, in welchem Maße und zu welchem Prozentsatz die Union die nationalstaatlichen Gesetze beeinflusst. Hierbei wurde die These aufgestellt, dass bereits eine achtzigprozentige Beeinflussung durch die Europäische Union auf die Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten mit zunehmender Tendenz geben ist.
In dieser Hausarbeit soll nun untersucht werden, ob die praktische Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips letztendlich zu einer Zentralisierung der Europäischen Union führt. Um diese These zu überprüfen, sollen zunächst die rechtlichen Hintergründe auf europäischer Ebene geklärt sowie die Auslegung des Subsidiaritätskonzepts seitens der Gemeinschaft und seitens der Mitgliedsstaaten dargestellt werden. Anschließend werden zwei für die Europäische Union wichtige Politikbereiche, Umwelt und Wirtschaft, in Hinblick auf die Subsidiaritätsumsetzung näher beleuchtet. Hierbei soll veranschaulicht werden, inwieweit das Subsidiaritätsprinzip in diesen Bereichen zur Anwendung kommt und Tendenzen, welche für oder gegen eine Zentralisierung in diesen Politikfeldern sprechen, diskutiert werden. Abschließend wird auf die wissenschaftliche Diskussion um die oben genannte 80-Prozent-These näher eingegangen und die Kritiken um die Subsidiarität auf Europäischer Ebene gegenübergestellt.
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2 Definitionen
Um ein besseres Verständnis für die beiden in der Hausarbeitsthese genannten Begrifflichkeiten zu schaffen, sollen in diesem Kapitel Subsidiarität und Zentralismus definiert werden.
2.1 Subsidiarität
Der Begriff Subsidiarität hat mehrere Ursprünge, lässt sich aber in erster Linie im römischen Heereswesen bestimmen. Das „Subsiduum“ war eine Reservetruppe, die im Verlauf einer Schlacht hinter den eigenen Linien zurückgehalten wurde, um geschwächten kämpfenden Einheiten nötigenfalls zu Hilfe zu kommen (vgl. Döring, L. 2004: 23). Obwohl der Begriff Subsidiarität noch aus der Antike stammt, wurde er erst im Jahre 1931 in der päpstlichen Enzyklika „Quadragesimo Anno“ für die katholische Soziallehre in die Moderne übernommen. Hierbei bedeutete die Subsidiarität, dass die örtliche katholische Kirchengemeinde dem Einzelnen in Glaubensfragen helfen solle, wenn dieser nicht selbst imstande sei sich zu helfen. Stößt die örtliche Kirchengemeinde jedoch an ihre Grenzen, so kann sie die Unterstützung der nächst höheren Kirchenebene in Anspruch nehmen (vgl. Ischia 2004: 47 f.). Bezogen auf die Europäische Union (EU) stellt das Subsidiaritätsprinzip einen integralen Bestandteil des europäischen Gemeinschaftsrechts dar. So bedeutet Subsidiarität nach europäischem Verständnis, dass Mitgliedsstaaten der EU Kompetenzen übergeben, wenn Ziele auf europäischer Ebene qualitativ besser und effizienter erreicht werden können (vgl. Döring, L. 2004: 44). Somit fallen der EU alle Kompetenzen zu, mit deren Erledigung ein einzelner Mitgliedsstaat überfordert wäre (vgl. Ischia 2004: 58).
2.2 Zentralismus
Zentralismus hat seinen Ursprung im griechischen Wort „κεντρον“, worunter man „Spitze, Stachel, alles Stechende“ versteht. In einer spezielleren Übersetzung beschreibt „ κεντρον“ die Spitze eines Zirkels, die man in Papier einsticht, um mit der Schreibspitze des Zirkels einen Kreis zu ziehen. Unter Zentralisierung versteht man also das Streben zum Mittelpunkt hin (vgl. Ischia 2004: 17).
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Zentralismus beschreibt normative und strukturelle Konzentration auf staatlicher und gesellschaftlicher Ebene. Sinnbildlich für den Zentralismus steht der Einheitsstaat, der neben kommunaler Verwaltung keine subnationale Ebene kennt. Der zentralistische Staat teilt somit keine hoheitlichen Aufgaben mit Regionen oder Gliedstaaten, wie es in Bundesstaaten der Fall ist. Autonomie von Regionen in der Gestaltung von staatlichen oder gesellschaftlichen Belangen ist somit nicht gegeben und bleibt einzig und allein unter der Kontrolle des Zentralstaates (vgl. Nohlen 2002: 1173). Der Zentralismus hat eine organisatorische und eine funktionelle Komponente. Organisatorisch gesehen ist der Zentralismus stark hierarchisch ausgerichtet, nachfolgenden Ebenen im Zentralstaat werden wenige Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt. Aus funktioneller Sicht fallen wiederum Informationsaufnahme, Informationsauswertungen und Aufgabenbewältigung in erster Linie der Zentralregierung zu (vgl. Ischia 2004: 18).
3 Entwicklung der rechtlichen Grundlagen der Subsidiarität
In diesem Kapitel soll anhand der Entwicklung des Subsidiaritätsprinzips in den europäischen Vertragswerken dargestellt werden, auf welchen Grundlagen das Verhältnis zwischen Mitgliedsstaaten und Europäischer Union basiert. Hierzu muss die Frage geklärt werden, mit welcher Intention das Subsidiaritätsprinzip Einzug in die europäischen Verträge fand.
3.1 Der Weg des Subsidiaritätsprinzips in das europäische Gemeinschaftsrecht
Erste Ansätze der Subsidiarität auf europäischer Ebene waren bereits in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl von 1951 zu erkennen. So sollte die Gemeinschaft durch beschränkte Eingriffe den Mitgliedsstaaten in Fragen der Erzeugung und des Marktes von Kohle und Stahl unterstützend zur Seite stehen (vgl. Ischia 2004: 66). Das Subsidiaritätsprinzip als solches fand jedoch erst ab den 1970er Jahren über das Umweltschutzaktionsprogramm von 1973 formell Eingang in die Europäischen Gemeinschaften und wurde namentlich im Jahr 1975 im „Bericht der Kommission über die Europäische Union“ erwähnt. Um den Zusammenhalt
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der Gemeinschaft zu gewährleisten, wurde die sie gemäß dieses Berichts mit einem gewissen Maß an Kompetenzen ausgestattet (vgl. Ischia 2004: 66 f.). Die formalrechtliche Aufnahme des Subsidiaritätsprinzips wurde 1986 mit der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) in das primäre Gemeinschaftsrecht vollzogen. Artikel 130r EEA besagt beispielsweise in Bezug auf die Umweltpolitik, dass die Gemeinschaft dann tätig werden kann, wenn Ziele besser auf Gemeinschaftsebene als auf der Ebene der Mitgliedsstaaten verwirklicht werden können. Zweck dieser Verlagerung von Kompetenzen war aus Sicht der Kommission die effizientere Politikgestaltung. Jedoch kamen seitens der Mitgliedsstaaten schnell Befürchtungen auf, dass diese Verlagerung von Kompetenzen mehr oder weniger unkontrolliert geschehe (vgl. Kohnert 2004: 25).
3.2 Die Subsidiarität gemäß Maastrichter Vertrag
Kritisiert wurde von den Mitgliedsstaaten, dass der Vertrag von Maastricht weitreichender als vorhergehende Vertragswerke Kompetenzen auf die europäische Ebene verlagerte. Man äußerte Befürchtungen, dass die Zentralisierung von Kompetenzen zu einem Machtzuwachs der europäischen Bürokratie führe und strukturell bedingt demokratische Defizite in der politischen Gestaltung auftreten könnten (vgl. Ischia 2004: 140). Um einem unkontrollierten Verlust von Kompetenzen an die Gemeinschaft entgegenzuwirken, wurde das Subsidiaritätsprinzip für die Europäischen Gemeinschaften im Vertrag von Maastricht, Art. 3b EGV definiert. Der Maastrichter Vertrag begründet eine politische Union, in der das Gemeinschaftsrecht aus den Verträgen zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Einheitlichen Europäischen Akte und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl in einem Vertrag zusammengefasst wurde. Darüber hinaus ist eine gemeinsame Außen-, Sicherheits- und Rechtspolitik errichtet worden. Hierbei wird die Union auf das Subsidiaritätsprinzip nicht in Einzelverträgen, sondern in einem allumfassenden Vertrag verpflichtet (vgl. Pieper 1994: 21 f.).
Der Maastrichter Vertrag machte somit das Subsidiaritätsprinzip zum Kern für die darauf folgende Entwicklung der Europäischen Union. Mit dem Subsidiaritätsprinzip sollten Ungenauigkeiten aus dem Weg geräumt werden,
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Arbeit zitieren:
Björn Piechotta, Andrea Bormann, 2010, Führt die praktische Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips zu einer Zentralisierung der Europäischen Union?, München, GRIN Verlag GmbH
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