Versteigerung von Marktzutrittschancen am Beispiel der 800-MHz- Mobilfunkauktion II
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung 1
B. Theoretischer Teil. 2
I. Regulierungsziele des § 52 I in Verbindung mit § 2 II TKG im Hinblick auf
europarechtliche Grundlagen 2
II. Frequenzbereichszuweisungsplan und Frequenznutzungsplan 2
III. Versteigerungsverfahren nach § 61 TKG 4
Die Frequenz - ein knappes Gut 4
1.
2. Ziele 4
3. Voraussetzungen 5
4. Durchführung 5
5. Rechtsschutz 6
IV. Frequenzzuteilung nach § 55 TKG 7
V. Rechtsschutz gegen die Frequenzzuteilung 8
C. Praktischer Teil: 800-MHz- Mobilfunkauktion 9
I. Vorherige Verwendung und Besonderheit des Frequenzbereichs 9
II. Versteigerungsverfahren 9
1. Zulassung zum Versteigerungsverfahren 10
2. Festlegungen und Regeln des Vergabeverfahrens 11
3. Versteigerungsbedingungen der BNetzA (Versteigerungsregeln) 12
4. Versteigerungsverlauf und -ergebnis 13
5. Frequenzzuteilung 15
6. Klage von O 2 gegen die Versteigerung von Mobilfunkfrequenzen 15
D. Ausblick 17
I. Breitbandstrategie der Bundesregierung 17
II. Einsatz von LTE-Technik 17
E Kritische Betrachtung 19
Versteigerung von Marktzutrittschancen am Beispiel der 800-MHz- Mobilfunkauktion III
Abkürzungsverzeichnis
Abb. Abbildung ABl. Amtsblatt Abs. Absatz Alt. Alternative Art. Artikel BMPT Bundesministerium für Post und Telekommunikation BNetzA Bundesnetzagentur BVerwG Bundesverwaltungsgericht CEO Chief Executive Officer ebd. ebenda EG Europäische Gemeinschaften EU Europäische Union EUR Euro ff. folgende Seiten FreqBZPV Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung GHz Gigahertz i.V.m. in Verbindung mit lit. Littera LTE Long Term Evolution MHz Megahertz Mio. Millionen Mrd. Milliarden Nr. Nummer o.A. ohne Autor o.J. ohne Jahr o.O. ohne Ort Rn. Randnummer S. Seite TKG Telekommunikationsgesetz UMTS Universal Mobile Telecommunication System vgl. vergleiche VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
Versteigerung von Marktzutrittschancen am Beispiel der 800-MHz- Mobilfunkauktion
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Frequenznutzung
Abb. 2: Ende der Auktion
Abb 3: Frequenzzuteilung
Versteigerung von Marktzutrittschancen am Beispiel der 800-MHz- Mobilfunkauktion 1
A. Einleitung
Im Jahr 2000 definierte der damalige Bundesfinanzminister Hans Eichel den Begriff UMTS neu. Für ihn stellte UMTS eine „unvermutete Mehreinnahme zur Tilgung von Staatsschulden“ dar. Kein Wunder, denn die Versteigerung der begehrten UMTS- Lizenzen im Jahr 2000
brachte dem Bundesfinanzminister Erlöse in Höhe von 50,5 Mrd. EUR. 1 Beeindruckt von dieser Summe, erwartete man ähnlich hohe Erlöse bei der Mobilfunkauktion im Jahr 2010. Desto größer war die Enttäuschung, da die 800 MHz- Mobilfunkauktion dem Bundeshaushalt im Ergebnis nur knapp 3,6 Mrd. EUR einbrachte.
Zur Versteigerung standen Frequenzen im Frequenzspektrum von 791 bis 821 MHz und 832
bis 862 MHz, insgesamt sechs Blöcke 2 à 2 x 5 MHz. Mit Hilfe dieser Frequenzen soll die Breitbandstrategie der Bundesregierung realisiert werden. Diese sieht vor, dass bis zum Jahr 2014 75 % der Haushalte die Möglichkeit haben Internetanschlüsse mit Übertragungsraten von mindestens 50 Megabit pro Sekunde zu nutzen.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) in ihrer Funktion als Regulierer übernimmt zahlreiche Aufgaben im Zusammenhang mit einer Frequenzversteigerung. Bis jedoch eine freigewordene Frequenz für einen anderen Zweck erneut verwendet werden kann, muss in den Fällen einer Frequenzknappheit (Nachfrageüberschuss) ein zweistufiger Prozess durchlaufen werden. In einem ersten Schritt wird nach § 61 TKG ein Vergabeverfahren eingeleitet mit dem Ergebnis abstrakt ersteigerter Frequenzblöcke. Der BNetzA obliegt die Aufgabe der konkreten Frequenzzuteilung nach § 55 TKG. Durch ihr Handeln verschafft sie Unternehmen den Zutritt zu dem Markt für Telekommunikation.
Ziel dieser Hausarbeit soll es sein, einen Einblick über das Handeln der BNetzA zu erlangen. Dabei wird zunächst das Verfahren einer Frequenzversteigerung mit anschließender Frequenzzuteilung untersucht. In einem nächsten Schritt werden die gewonnen Erkenntnisse an-hand der 800 MHz- Mobilfunkauktion nachvollzogen. In der abschließenden Betrachtung wird ein Ausblick über die Situation nach der Frequenzzuteilung und den Einsatz von LTE-Technik zur Realisierung der Breitbandstrategie gegeben.
1 Vgl. Pospischil, 2000, UMTS Auktion beendet: sechs Lizenznehmer im Boot, http://www.teltarif.de/arch/2000/kw33/s2829.html (Zugriffszeitpunkt: 07.01.2011, 17:32 Uhr)
2 Von den 6 zu ersteigernden Frequenzblöcken, ist ein Block einer konkreten Frequenz zugeordnet, die übrigen 5 Frequenzblöcke werden abstrakt versteigert.
Versteigerung von Marktzutrittschancen am Beispiel der 800-MHz- Mobilfunkauktion 2
B. Theoretischer Teil
I. Regulierungsziele des § 52 I in Verbindung mit § 2 II TKG im Hin-
blick auf europarechtliche Grundlagen
Art. 8 Abs. 2, 3 und 4 der Rahmenrichtlinie 3 beinhaltet in ausführlicher Weise die Regulierungsziele der EU (Europäischen Union), welche durch die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedsstaaten umzusetzen sind. Grundsätzlich klassifiziert die Rahmenrichtlinie drei
Obergruppen der Regulierungsziele: die Wettbewerbsförderung 4 , die Entwicklung des Binnenmarktes 5 und die Interessenförderung der EU-Bürger 6 . Auch die Änderung der Rahmenrichtlinie im Jahr 2009 7 ändert nichts an dieser Einteilung. Die nichtabschließende Aufzählung der konkretisierten Ziele in den Abs. 2, 3 und 4 erfährt eine Anpassung an die aktuelle Entwicklung des Telekommunikationssektors. Die in Art. 8 Rahmenrichtlinie verankerten Regulierungsziele, finden sich auf nationaler Ebene in § 2 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) wieder. In Bezug auf die Vergabe von Frequenzen kommt der „Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TGK) und der „Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 TGK) eine besondere Bedeutung zu. Die Erreichung dieser und der weiteren in § 2 Abs. 2 TKG erfassten Ziele ist eine hoheitliche Aufgabe, die durch das Aufstellen eines Frequenzbereichszuweisungsplans und eines Frequenznutzungsplans sowie durch die Zuteilung von Frequen-
zen und der Überwachung ihrer Nutzung erfüllt wird. 8
II. Frequenzbereichszuweisungsplan und Frequenznutzungsplan
§ 53 TKG ermächtigt die Bundesregierung die Frequenzbereichszuweisung in der Form eines Frequenzbereichszuweisungsplan festzulegen. Dafür ist die Aufstellung einer Rechtsverordnung erforderlich. Eine Zustimmung des Bundesrates bei der Aufstellung des Frequenzbereichszuweisungsplans ist gemäß § 51 Abs. 1 TKG generell nur vorgesehen, wenn es sich um
3 Richtlinie 2002/ 21/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, ABl. EG Nr. L 108 vom 24.04.2002, S.33 ff.
4 vgl. Art. 8 Abs. 2 Rahmenrichtlinie
5 vgl. Art. 8 Abs. 3 Rahmenrichtlinie
6 vgl. Art. 8 Abs. 4 Rahmenrichtlinie
7 Richtlinie 2009/ 140/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, ABl. EG Nr. L 337, S.37 ff.
8 Vgl. § 52 Abs. 1 TKG
Versteigerung von Marktzutrittschancen am Beispiel der 800-MHz- Mobilfunkauktion 3
Verordnungen handelt, in denen Frequenzen dem Rundfunk zugewiesen werden. Da es sich jedoch um einen Frequenzbereichszuweisungsplan handelt, der stets das gesamte Frequenzspektrum abdeckt und somit auch Frequenzen dem Rundfunk zugewiesen werden, dürfte die Zustimmung des Bundesrates zu einer Verordnung (und deren Änderung) regelmäßig erforderlich sein. 9
Sowohl § 53 Abs. 2 TKG als auch § 1 Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (FreqBZPV) regeln den Inhalt des Frequenzbereichszuweisungsplans. Es wird unterschieden zwischen der Zuweisung von Frequenzbereichen für einzelne Funkdienste 10 und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen.
Gemäß dem Frequenzbereichszuweisungsplan unter der laufenden Nummer 226 sind der feste Funkdienst, der Mobilfunkdienst, der Flugfunkdienst und der Rundfunkdienst für den Frequenzbereich von 790 - 862 MHz vorgesehen. 11
Die allgemeinen Zuweisungen im Frequenzbereichszuweisungsplan bilden die Grundlage für das Aufstellen des detaillierten Frequenznutzungsplans durch die BNetzA. 12 Dabei ist es üblich, einen Frequenzbereich in verschiedene Frequenzteilbereiche zu teilen, wobei diesen wiederum mehrere Frequenznutzungen zugewiesen werden können. 13 Dies sind die sogenannten Frequenznutzungsteilpläne. Für den Frequenzbereich von 790 - 862 MHz sind zwei Regelungen getroffen, welche in Abb. 1 verdeutlicht sind. Für den gesamten Frequenzbereich ist die Nutzung der Funkmikrofone vorgesehen. Um sicher zu stellen, dass für die Nutzung des drahtlosen Netzzugangs zum Angebot von Telekommunikationsdiensten ein bestimmter Bereich bereitgestellt wird, wurde dieser speziellen Nutzung der Frequenzteilbereich von 791 - 821 MHz zugewiesen. Sollten darüber hinaus Frequenzen für diese Nutzung benötigt werden, ist die Nutzung der Funkmikrofone im übrigen Frequenzbereich nachrangig.
Abb. 1: Frequenznutzung
9 vgl. Marwinski in Arndt/Fetzer/Scherer, (Hrsg.) 2008, TGK, § 53 Rn. 4
10 § 4 FreqBZPV teilt den Funkdienst in 36 Arten ein.
11 Anlage Frequenzbereichszuweisungsplan in der FreqBZPV
12 vgl. Bumke 2006, Frequenzvergabe nach dem Telekommunikationsgesetz S.98
13 Vgl. ebd. S.100
Versteigerung von Marktzutrittschancen am Beispiel der 800-MHz- Mobilfunkauktion 4
Die Rechtsnatur des Frequenznutzungsplans hat der Gesetzgeber nicht näher bestimmt. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass es sich bei dem Frequenznutzungsplan um eine Verwaltungsvorschrift handelt und er damit auch keine unmittelbare Außenwirkung entfal-
tet. 14 Jedoch ist ihm eine Handlungsanweisung für die BNetzA in Bezug auf die Frequenzzuteilung zu entnehmen.
III. Versteigerungsverfahren nach § 61 TKG
Stehen für die Frequenzzuteilung nicht genügend Frequenzen zur Verfügung oder werden für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, so kann die BNetzA ein Vergabeverfahren
nach § 61 TKG anordnen. 15 §61 TKG stellt das Versteigerungsverfahren oder das Ausschreibungsverfahren zur Wahl. Grundsätzlich hat die BNetzA jedoch das Versteigerungsverfahren gemäß § 61 Abs. 5 TKG zu wählen, „es sei denn, dieses Verfahren ist nicht geeignet, die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 sicherzustellen„ 16 .
Die Frequenz - ein knappes Gut 1.
Die Frequenz verkörpert im ökonomischen Sinne eine knappe essentielle Ressource. Essentiell in dem Sinne, dass die Frequenz zwingend erforderlich ist, um auf dem nachgelagerten Gütermarkt tätig zu werden. Die Ressource „Frequenz“ ist knapp, da sie nicht vermehrt wer- denkann. 17
Das Frequenzspektrum enthält naturgegeben nur eine beschränkte Anzahl von Frequenzen. Auch absolut betrachtet, handelt es sich daher bei der Frequenz um ein knappes Gut, denn die
kabellose Informationsübertragung kann nicht substituiert, also ersetzt werden. 18
2. Ziele
Ziel des Versteigerungsverfahrens soll es sein, die effiziente Nutzung einer zu vergebenen Frequenz zu sichern, denn durch die Versteigerung wird der Antragsteller, der die höchste
Eignung hat, dieses Ziel zu erreichen, ermittelt. 19 Effizient in diesem Zusammenhang bedeutet, dass die Input-Output-Relation, gesamtwirtschaftlich betrachtet, optimal ist. Dies ist abhängig von der Nutzeneinschätzung der Produkte aus Sicht der Konsumenten und der Produzenten. Gemessen wird dies an der Zahlungsbereitschaft der Kunden und den erzielten Erlö-
14 vgl.Marwinski in Arndt/Fetzer/Scherer, (Hrsg.) 2008, TGK, § 54 Rn. 2
15 Vgl. § 55 Abs. 9 TKG
16 § 61 Abs. 2 S. 1 TKG
17 Vgl. Höffler, Versteigerung von Marktzutrittschancen in Netzindustrien am Beispiel der 800-MHz-Mobilfunkauktion, N&R 4/09, S.230
18 vgl. Bumke 2006, Frequenzvergabe nach dem Telekommunikationsgesetz S.41
19 Vgl. § 61 Abs. 4 S. 1 TKG
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Jacqueline Stoj, 2011, Versteigerung von Marktzutrittschancen am Beispiel der 800 MHz-Mobilfunkauktion, München, GRIN Verlag GmbH
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