Gliederung
A. Einleitung 1
B. Einordnung der Fallgruppen in das UWG 2
I. Entwicklung des UWG 2
II. Kodifikation der Fallgruppen 2
III. § 3 UWG als Generalklausel 3
C. Fallgruppe „Kundenfang“ 4
I. Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch Ausübung von Druck, 4
in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen
Einfluss
1. Allgemeines 4
2. Druckausübung 4
3. Menschenverachtende und gefühlsbetonte Werbung anhand der 5
Entscheidung „H.I.V. POSITIVE II“
4. Sonstiger unangemessener unsachlicher Einfluss 8
II. Ausnutzen bestimmter Situationen der Verbraucher 9
III. Schleichwerbung und getarnte Werbung 10
IV. Bedingungen bei Verkaufsfördermaßnahmen 10
1. Preisnachlässe, Zugaben und Werbegeschenke 10
2. Kopplungsangebote 11
V. Preisausschreiben und Gewinnspiele 12
VI. Kopplung von Geschäften bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen 12
D. Fallgruppe „Behinderung“ 14
I. Geschäftsehrverletzungen 14
II. Unwahre Tatsachenbehauptungen 15
III. Gezielte Behinderung 16
E. Zusammenfassung / Bewertung 18
II
Abkürzungsverzeichnis
a.F. alte Fassung Abb Abbildung Abs Absatz BGB Bürgerliches Gesetzbuch BVerfG Bundesverfassungsgericht bzw beziehungsweise GG Grundgesetz iSv im Sinne von iVm in Verbindung mit MarkenG Markengesetz Nr Nummer PAngV Preisangabeverordnung PVÜ Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb z.B. zum Beispiel
III
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: ölverschmutzte Ente
Abb. 2: Fallkonstellation „H.I.V. POSITIVE II“
Abb. 3: „H.I.V. POSITIVE“
Abb. 4: Fallkonstellation „10 billiger“
Abb. 5: Werbung des Baumarktbetreibers A
IV
A. Einleitung
Da geschäftliche Praktiken im Voranschreiten der Zeit an Komplexität gewinnen, ist es unerlässlich sich genauer mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen auseinanderzusetzen.
Deshalb soll es das Hauptziel dieser Hausarbeit sein, Handlungen im Wettbewerb hinsichtlich ihrer Unlauterkeit zu den Fallgruppen Kundenfang und Behinderung zuordnen zu können. Unlautere Handlungen, sind Handlungen, die im Sinne des UWG unzulässig sind.
So vielschichtig wie geschäftliche Handlungen sind, so umfangreich könnte auch die Bearbeitung dieses Themas ausfallen. Diese Hausarbeit soll in gewissem Maße einen Einblick in diese Materie geben. Besonderes Augenmerk in der Ausarbeitung lege ich auf den Kundenfang durch die Ausübung von Druck in menschenverachtender Weise 1 . Um das theoretische Wissen umzusetzen, bediene ich mich eines in den Medien brisant diskutierten Falls.
Bei der Behinderung beschäftige ich mich etwas intensiver mit der gezielten Behinderung durch den Preiskampf 2 . Auch hier arbeite ich mit einer BGH-Entscheidung aus dem Jahre 2006.
1 Siehe C. I. Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch Ausübung von Druck, in
menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen Einfluss
2 Siehe D. III. Gezielte Behinderung
1
B. Einordnung der Fallgruppen in das UWG
I. Entwicklung des UWG
Um das Ziel einer umfassenden Modernisierung und Liberalisierung des Wettbewerbs zu verfolgen, war eine grundlegende Reformation des UWG unausweichlich. Diese trat am 8.7.2004 in Kraft. 3 Mit der Neufassung wurden außerdem eine Harmonisierung des Lauterkeitsrechts und eine europakonforme Ausgestaltung angestrebt. Umstrittene Vorschriften z.B. über Jubiläums- und Sonderverkäufe (im Besonderen des Sommer- und Winterschlussverkaufs) und über die Räumungsverkäufe sind weggefallen.
Infolge der Umsetzung verschiedener Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurde das UWG durch das am 30.12.2008 in Kraft getretene „Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ erneut geändert. Unter anderem wurde die Generalklausel des § 3 UWG neu konzipiert. 5
II. Kodifikation der Fallgruppen
Mit dem Inkrafttreten der Neufassung des UWG am 8.7.2004, wurden die 5 Fallgruppen erstmals in einem Gesetzblatt niedergeschrieben. Zu den Fallgruppen gehören nicht nur der Kundenfang und die Behinderung, sondern auch die Ausbeutung, der Rechtsbruch und die Marktstörung. sie gehen aus dem § 4 Nr. 1-11 UWG hervor. Vor der UWG-Novelle wurden die Fallgruppen lediglich als Leitfaden von der Rechtsprechung herausgearbeitet. Er sollte dazu dienen die Generalklausel des § 1 UWG a.F. zu konkretisieren. Jedoch stand diese Handlungsanweisung unter dem Vorbehalt des Einzelfalls.
3 Götting / Nordemann 2009, S.75
4 Richtlinie 2005/29/EG vom 11.5.2005 über unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen
und Verbrauchern
Richtlinie 84/450/EWG vom 10.9.1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über irreführende Werbung
Richtlinie 97/7/EG vom 20.5.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im
Fernabsatz
Richtlinie 98/27/EG vom 19.5.1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen
Richtlinie 2002/65/EG vom 23.9.2003 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an
Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und
98/27/EG
5 Siehe B. III. § 3 UWG als Generalklausel
2
Arbeit zitieren:
Jacqueline Stoj, 2011, Unlautere Werbung (§§ 3,4 UWG) Fallgruppe „Kundenfang und Behinderung“, München, GRIN Verlag GmbH
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