1
Inhaltsverzeichnis
I. Das Religionsrecht vor dem Hintergrund der Pluralisierung 2
II. Verhältnisbestimmungen von Staat und Religionen 4
III. Ausgangspunkt: die staatliche Neutralität. 6
IV. Religiöse Konfliktlinien 8
V. Körperschaftsstatus 13
1. Der Islam als Körperschaft des öffentlichen Rechts 15
2. Islamischer Religionsunterricht. 17
VI. Schluss. 19
Literaturverzeichnis. 21
„Jedoch es ist ein Menschenrecht und eine Sache natürlicher Freiheit für jeden, das zu
verehren, was er für gut hält, und die Gottesverehrung des einen bringt dem andern weder
Schaden noch Nutzen.“
Tertullian um 200 n Chr
2
I. Das Religionsrecht vor dem Hintergrund der Pluralisierung
Religiöse Auseinandersetzungen in westlichen Verfassungsstaaten scheinen anachronistisch. Wer sie für immer ausgeschlossen hielt, wird aber durch einfache Zeitungslektüre eines besseren belehrt. Ob Kruzifixe in Schulräumen, die Weigerung, die Schulpflicht anzuerkennen, Diskussion um ein Verschleierungsverbot, Minarettbau oder Glockengeläutalles öffentliche Kontroversen um religiöse Inhalte. „In beinahe allen europäischen Gesellschaften ist Religion seit einigen Jahren zum Gegenstand teils leidenschaftlich geführter öffentlicher Kontroversen geworden.“ 1 Die neue, durchaus streitbare Sichtbarkeit religiöser Überzeugungen bedeutet noch nicht die Preisgabe oder Rücknahme der erreichten Säkularität. Aber die Szenen sind ein Hinweis darauf, dass „die Verfassungsstaaten Europas vor neuen religionspolitischen Herausforderungen stehen.“ 2 Bis zum 11. September 2001 stand der Artikel 4des Grundgesetzes, das Recht auf Religionsfreiheit, kaum im Rampenlicht öffentlicher Diskussionen. Die Kooperation zwischen Staat und Volkskirchen wie auch größeren Freikirchen verlief weitestgehend friedlich und unaufgeregt. Zur Religionsfreiheit gab es gelehrte Aufsätze, das Staatskirchenrecht regelte das Miteinander, Meinungsverschiedenheiten wurden weitgehend freundschaftlich in Gesprächen beigelegt. Wenn es nötig war, gab es informelle Absprachen.Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gehörten (und gehören) zu den festen Maximen der Bundesrepublik. Ein laizistischer Ansatz mit dem Ziel, Religion aus der Öffentlichkeit zu drängen, war nicht zu erkennen. Und die kirchliche Einflussnahme auf das politische Geschehen ging über übliche Lobbyarbeit oder ausgeglichene Denkschriften nicht hinaus. Diese abgeklärte Ruhe ist vorbei. Heinrich Wefing schreibt in der ZEIT, dass die Religionsfreiheit „wieder ein heißer, leidenschaftlich umkämpfter Stoff“ 3 sei. Die Auseinandersetzungen um Moscheebauten, das mögliche Verbot der Verschleierung, die Diskussion um islamischen Religionsunterricht, dazu beunruhigende Meldungen über Ehrenmorde und totalitäre Indoktrination in islamischen Zentren haben die Frage nach den Grenzen der religiösen Betätigung und der sichtbaren Äußerung religiöser Überzeugungen in der Öffentlichkeit neu entfacht.
Auchder Deutsche Juristentag befasste sich im September 2010 schwerpunktmäßig mit dem Thema, wie Staat und Rechtsordnung auf Religionskonflikte antworten sollen. Die etwa 3000
1 Koenig 2010, S. 144.
2 Koenig 2010, S. 144.
3 Wefing2010, S. 70.
3
Juristen, die in Berlin konferierten, trugen damit der Veränderung der religiösen Landschaft Rechnung. Auf der Grundlage eines Gutachtens von Christian Waldhoff 4 , Professor für Öffentliches Recht in Bonn, diskutierten sie die rechtlichen Herausforderungen, die vor allem aus der bleibenden Anwesenheit des Islam in Deutschland entstehen, und untersuchten, ob die religionsrechtlichen Bestimmungen des deutschen Rechts noch zeitgemäß und angemessen sind. Das deutsche Staatskirchenrecht regelt das Verhältnis von Staat und
Religionsgemeinschaften. Es ist ein über Jahrzehnte ausgearbeitetes, gewachsenes und durchdachtes System von Gesetzen, Verfassungsgrundsätzen und Verordnungen. Aufgrund der Veränderung der religiösen Bekenntnisse wird immer wieder diskutiert, ob es nicht besser „Religionsverfassungsrecht“ heißen sollte. Das Staatskirchenrecht entstand in den Auseinandersetzungen des Staates mit den großen Kirchen und ist deshalb großenteils auf christliche Gemeinschaften zugeschnitten. Eine in der Gegenwart und Zukunft wichtige Frage wird sein, wie der Islam als Religionsgemeinschaft in das Staatskirchenrecht integriert werden kann. „Der Islam wird zwar auch mittel- und langfristig nicht zur Mehrheitsreligion, hat jedoch bereits heute eine Stärke erreicht, die seine religionsrechtliche Ignorierung untunlich erscheinen lässt“, so Waldhoff. 5 Nach Einschätzung von Religionswissenschaftlern wird der Anteil der Christen an der Bevölkerung in Deutschland um 2025 unter 50 Prozent fallen; zurzeit dürften es noch 60 Prozent sein. 6
Wie immer die tatsächliche quantitative Entwicklung der Religionszugehörigkeit sich entwickelt, stehen wir bereits jetzt vor der Tatsache der Auflösung der religiösen Homogenität und einer zunehmenden Pluralisierung 7 . Diese gründet sich auf: (1) die Einwanderung von Menschen mit nichtchristlichem, vor allem muslimischem, Hintergrund.
(2) Christliche Einwanderer mit einer völlig anderen Orientierung als die Christen der deutschen Volkskirchen, etwa Kopten oder russlanddeutsche Baptisten. (3) Gibt es eine wachsende Anzahl der Konfessionslosen, u. U. der Religionslosen. (4) Unter den Stichworten Individualisierung bzw. individueller Autonomie finden sich immer mehr Menschen, die eine Art „anthropozentrische Frömmigkeit“ 8 leben. Das heißt,
4 Waldhoff 2010.
5 Waldhoff 2010, S. 6.
6 Vgl. Statistik der Forschungsgruppe Weltanschauungen in Deutschland (fowid):
http://fowid.de/fileadmin/datenarchiv/Religionszugehoerigkeit_Bevoelkerung__1950-2008.pdf.
Die selbstverständliche Tatsache, dass es keine (territoriale) Bestandsgarantie für eine bestimmte Religion oder
Konfession gibt, erfahren die Kirchen und Millionen Menschen, die ihnen nahestehen gerade schmerzlich.
7 Vgl. z. B. Hempelmann 2004 und Graf 2004 oder auch die Statistiken des Religionswissenschaftlichen Medien-
und Informationsdienstes, der die Vielzahl in Deutschland tätiger Religionsgruppen deutlich macht:
www.remid.de/remid_info_zahlen.htm.
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„[r]eligiöse Vorstellungen und Praktiken werden als Instrumente der persönlichen Heilsrealisation zugeordnet, an die sich viele nur noch auf Zeit binden.“ 9 (5) Schließlich entstehen oder verfestigen sich Organisationen, die man landläufig „Sekten“ nennt, in der Wissenschaftssprache Neue Religiöse Bewegungen.
Durch diese religionspluralistische Entwicklung, die seit der „Spätantike seines Gleichen sucht“ 10 , entsteht für die bisherigen Regelungen des Religionsrechts unter Rechtfertigungsdruck. Es ist die Frage, ob diese Regelungen, entstanden in langen historischen Prozessen zwischen christlichen Kirchen und dem Staat, auch die Verhältnisse der neuen Zeit genügend regeln kann. Vor allem ist die Anwesenheit und Integration eines selbstbewusst auftretenden Islam in Europa, der die historisch gewachsenen Vereinbarungen im Staat-Kirche-Verhältnis vor neue Herausforderungen stellen. „Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob Demokratien - als weitgehend säkularisierte, wenngleich christlich geprägte Gemeinwesen - zur Integration nichtchristlicher Religionsgemeinschaften und ihrer Mitglieder in einer Art und Weise fähig sind, die sowohl mit liberalen Grundsätzen als auch mit denjenigen der Glaubensgemeinschaften vereinbar sind.“ 11 Mit der realen Pluralität verbindet sich ein „normativer Pluralismus im Verfassungsrecht“ 12 .Das Freiheits- und Gleichheitsverständnis des Grundgesetzes geht vom mündigen Bürger aus und gibt keinen „richtigen“ Gebrauch der Freiheit vor, die Verfassung sichert die religiöse, kulturelle und weltanschauliche Vielfalt.
II. Verhältnisbestimmungen von Staat und Religionen
Sechs Modelle des Verhältnisses von Staat und Religionen bzw. Kirchen können bestimmt werden. 13 Die Beziehungen können beruhen auf:
(1) Feindschaft. Beruht ein politisches System auf einer antireligiösen Ideologie, wie in den meisten kommunistischen Staaten, dann wird versucht, die religiöse Praxis der Menschen ins Private abzuschieben wenn nicht sogar in die Illegalität zu treiben oder im Extremfall die Religion zu vernichten. Beispiele für dieses Verhalten gab es im kommunistischen Albanien oder bis heute in Nordkorea.
8 Süss 2005, S. 311.
9 Süss 2005, S. 311.
10 Süss 2005, S. 309.
11 Minkenberg/Willems 2002, S. 14.
12 Heinig 2005, S. 198.
13 Vgl. Brugger 2007, S. 257.
5
(2) Strikte Trennung wie im Falle Frankreichs oder der USA. Die Trennung soll zum Wohl der Religionen wie des Staates stattfinden und istsowohl räumlich (keine religiösen Aktivitäten in staatlichen Räumen), inhaltlich (keine Vermischung von staatlichen und religiösen Botschaften) als auch organisatorisch (keine Mitwirkung der Religionen in staatlichen Aufgabengebieten).
(3) Rücksichtsvolle Trennung, wie es in den USA vorkommt und die strikte Trennung durch Entgegenkommen, vor allem durch Entscheidungen des Verfassungsgerichts, modifiziert.
(4) Trennung mit teilweiser Kooperation, wie es in der Bundesrepublik praktiziert und manchmal als „hinkendes Trennungssystem“ eingeordnet wird. Die Unterscheidung Staat-Religion führt nicht zur vollständigen Trennung „sondern zur partiellen Zusammenarbeit und gegenseitigen Koordination“ 14 . Hervorstechendes Kennzeichen ist in Deutschland die Erteilung von konfessionell gebundenem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an staatlichen Schulen.
(5) Formelle Einheit wie bei den Staatskirchen in Großbritannien, Griechenland und bis zum Jahr 2000 in Schweden. Hier besteht eine große Annäherung zwischen Staat und einer bestimmten Religionsgruppe, in England die Anglikanische Kirche in Griechenland die Orthodoxe Kirche, in Schweden die Lutherische Kirche. Die Einheit ist formell, da Staat und Kirche eigene Organisationen bilden, unterschiedliche Ziele verfolgen, die Religionsfreiheit aller Gläubigen und der Nichtreligiösen gewährleistet wird. Die Staatskirche kann keinen staatlichen Zwang auf Abweichler oder Andersgläubige ausüben, die Beibehaltung einer Staatskirche geschieht in demokratisch verfassten Ländern wohl hauptsächlich, um eine „wichtige religiöse Traditionslinie nicht abbrechen zu lassen.“ 15
(6) Materielle Einheit, wie sie in islamischen Staaten wie Iran oder Saudi-Arabien vorkommt. Eine Unterscheidung zwischen Staatsbürger und Religionsanhänger ist nahezu unmöglich, „Rechtsgebot ist dann in vielen Fällen Religionsgebot; die Rechtsverletzung ist tendenziell auch eine Sünde.“ 16 Auch in Einheitsmodellen kann es eine „inhaltliche“ oder „organisatorische Mäßigung“ 17 geben. Bei der inhaltlichen Mäßigung existieren für die religiösen Minderheiten zwar keine einklagbaren Grundrechte. Trotzdem kann eine gewisse Tolerierung stattfinden, natürlich auf Zeit
14 Brugger 2007, S. 265.
15 Brugger 2007, S. 267.
16 Brugger 2007, S. 268.
17 Brugger 2007, S. 270.
Arbeit zitieren:
Michael Hausin, 2010, Religionskonflikte im säkularen Verfassungsstaat, München, GRIN Verlag GmbH
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