Inhaltsverzeichnis
Deckblatt I
Inhaltsverzeichnis II
Ausarbeitung 1 - 16
Einleitung 1
A. Der Gütegedanke in seiner historischen Entwicklung 1 - 3
B. Der Gütegedanke in der Rechtsberatung 3 - 4
C. Die Kodifizierung des Gütegedankens im Zivilverfahrensrecht 4 - 7
D. Die Kodifizierung des Gütegedankens in anderen 7 - 12
Verfahrensordnungen
Verwaltungsgerichtsordnung 7 - 9
Sozialgerichtsgesetz 10
Finanzgerichtsordnung 10
Arbeitsgerichtsgesetz 11
Strafprozessordnung 11 - 12
E. Aktuelle Beispiele zur Entwicklung des Gütegedankens im 12 - 15
öffentlichen Recht
Gesetzentwurf zur Reform des Bürgerbegehrens in Hessen 12 - 14
Gesetz zur Vereinheitlichung und Beschleunigung von 14
Planfeststellungsverfahren
Die Abschaffung oder Begrenzung des Widerspruchverfahrens 15
nach §§ 68ff. VwGO
15 - 16
Zusammenfassung
Literaturverzeichnis III - IV
II S e i t e
Ausarbeitung
Einleitung, Beschreibung der Aufgabenstellung und Gang der
Untersuchung
Im Rahmen der vorliegenden Ausarbeitung wird der Frage der geschichtlichen Entwicklung des Schlichtungsgedankens im Prozessrecht nachzugehen sein. Zunächst begonnen werden soll dabei mit einem Überblick über die historische Entwicklung des Gütegedankens (unter A.), ohne bereits auf konkrete Kodifizierung abzustellen. Sich anschließen wird sich ein kurzer Überblick über die historische Entwicklung des Schlichtungsgedankens in der Rechtsberatung (unter B.). In der Folge ist, ausgehend vom weitaus älteren Zivilverfahrensrecht, die Entwicklung des geschriebenen deutschen Prozessrechts nachzuvollziehen (unter C.). Fortführend soll der Blick auf weitere Gerichtsbarkeiten gelenkt werden (unter D.), wobei das öffentliche Recht insoweit im Mittelpunkt stehen soll und abschließend durch einige Beispiele auch den Schluss der Arbeit bilden wird (unter E.).
A. Der Gütegedanke in seiner historischen Entwicklung
Der Gedanke, Streitigkeiten durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen, ist uralt. In weiten Teilen der Welt ist dieser Gedanke traditionell tief verwurzelt und stellt bis heute eine weit verbreitete Option dar, Konflikte ohne Fassung in staatliche Organisationsformen oder auch nur an Hand materieller Rechtsnormen orientiert
auszutragen. 1 Dieser Gedanke ist auch der europäischen Streitkultur nicht fremd. Allerdings ist im Rahmen der europäischen Entwicklung zu differenzieren: Vom Zerfall des Römischen Reiches an bis zum Aufkommen der europäischen Nationalstaaten war der Gedanke der Verhandlung als Grundlage des Rechts weitgehend anerkannt und praktiziert. Daran schloss sich jedoch eine Periode der Konfliktkultur an, in der („streitigen“) gerichtlichen Entscheidungen der klare
1 Vgl. Haft/Schlieffen-Hehn, S. 178. 1 | S e i t e
Vorrang eingeräumt wurde. Fremdbestimmte Entscheidungen waren bis ins 20. Jahrhundert hinein insoweit die Regel. 2 Allerdings trat, und tritt wohl auch, der Vermittlungsgedanke im politischen Völkerrecht praktisch durchgehend in Erscheinung. Von jeher wurde versucht, zum Teil auch unabhängig von den Entwicklungen der nationalen Streitkultur, unterschiedliche Auffassungen im Wege der Verhandlung und Vermittlung beizulegen. Hier war es seit jeher üblich, die Vermittlung von Konflikten durch Hinzuziehung einer dritten Partei zu „optimieren“. 3 Als bedeutende Beispiele der politischen Vermittlung lassen sich insoweit die Friedensverhandlungen, die zum Westfälischen Frieden von 1648 gelangten, oder Vermittlungen vor allem der Großstaaten Frankreich und Großbritannien im 19. Jahrhundert anführen. Aus neuerer Zeit lässt sich hier auch der Friedensschluss von Camp-David vom 26. März 1979 einfassen: Jimmy Carter vermittelte insoweit zwischen den Staatschefs Ägyptens und Israels. Bill Clinton trat, vor allem nach seinem Ausscheiden aus dem Präsidentenamt, immer wieder für eine friedliche „vermittelnde“ Lösung im Israel-Palästina Konflikt ein. 4 Gerade derzeit versucht sich US-Präsident Obama erneut an einer friedlichen Lösung des sicherlich nur sehr schwer zu bewältigenden Nahostkonfliktes. 5
In weiten Teilen der Austragung privater Streitigkeiten hingegen wurde der Vermittlungsgedanke in Europa seit Ende des 19. Jahrhunderts weitgehend zurückgedrängt. Es begann ein Zeitalter der Zunahme staatlicher Regelungen, den Betroffenen wurde die Konfliktlösung aus der Hand genommen. Vielfach wurden Problemlösungen durch die Schaffung, spätestens jedoch durch die Anwendung von Normen ersetzt. 6
Die Frage der Fassung des Gütegedankens durch Kodifikation wird also schwerpunktmäßig Gegenstand der weiteren Auseinandersetzung
2 Vgl. Haft/Schlieffen-Hehn, a.a. O.
3 Vgl. Haft/Schlieffen-Hehn, S. 179.
4 Vgl. Haft/Schlieffen-Hehn, S. 182.
5 http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,764008,00.html, abgerufen am
23.05.2011.
6 Vgl. Haft/Schlieffen-Hehn, S. 186. 2 | S e i t e
sein. Zunächst soll der Blick jedoch auf die Entwicklung der gütlichen Rechtsberatung gerichtet werden.
B. Der Gütegedanke in der Rechtsberatung
Unabhängig von der Fassung entscheidender Normen können Rechtsprobleme von Beginn an nicht nur als Rechtsstreitprobleme aufgefasst werden, die durch Rechtsanwendung zu eliminieren versucht werden, vielmehr kann sich bemüht werden, durch Vermittlung im Vorfeld eines Prozesses eine friedliche Regelung zu erreichen. Auf hierauf ausgelegte bedeutende historische Institutionen soll deshalb kurz eingegangen werden. 7 Seit 1890 wurde von kirchlicher Seite versucht, der Arbeiterbevölkerung den Umgang mit dem in der Entstehung befindlichen BGB näher zu bringen. Diese Rechtsberatungsstellen erteilten nicht nur Rechtsauskunft, sondern waren auch um Schlichtung entstandener Rechtsstreitigkeiten bemüht. Um die gleiche Zeit wurden gewerkschaftliche Arbeitersekretariate etabliert. In Reaktion auf die Bismarck’sche Gesetzgebung wurde hier vor allem versucht Beschwerden der Arbeiter aufzunehmen. Neben dem Kampf für die Gewerkschaftsbewegung wurden
Individualrechtsauskünfte erteilt. Auch diese Stellen trugen vielmals zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung bei. Seit 1904 wurden zunehmend auch in Gemeinden gemeinnützige Rechtsauskunftsstellen errichtet und etabliert. Im Gegensatz zur rechtsanwaltlichen Beratung wurde der Einzelne als
Betreuungsobjekt, weniger als Auftraggeber verstanden. Damit einher ging der Versuch einer ganzheitlichen Konfliktbewältigung, der häufig nur durch Vermittlung stattfinden konnte. Mit Beginn der NS-Herrschaft wurden die Stellen der Rechtsberatung in den Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen eingegliedert, wo das bisherige Anliegen der Institutionen zum Erliegen kam.
7 Vgl. zu alledem Haft/Schlieffen-Strempel, 1. Auflage, S. 113f. 3 | S e i t e
In diesem Zusammenhang ebenfalls zu erwähnen ist die sogenannte Rechtsfriedensbewegung, die seit 1904 bis in die Zeit des Nationalsozialismus hinein bestand. Diese hatte sich die Etablierung von Instrumenten der Schiedsgerichtsbarkeit und des
Schlichtungswesens, v.a. im Arbeitsrecht, aber auch das Güteverfahrens insgesamt zum Ziel gesetzt. Allerdings gelangte diese Bewegung, deren Ziele sich heute jedoch vielfach in „moderner“ Kodifikation wiederfinden, zur Bewegung zur Befriedigung von Interessen sozial Schwacher und wurde in der NS-Zeit zur NS„Rechtsbetreuung“ pervertiert.
C. Die Kodifizierung des Gütegedankens im Zivilverfahrensrecht
Das heutige deutsche Zivilprozessrecht geht einerseits auf die Vorstellungen des römisch-kanonischen Prozesses zurück, der streng und weitgehend formalistisch, „streitig“, betrieben wurde. Andererseits ist es ebenso beeinflusst vom germanischen Gerichtsverfahren. Dieses war weitgehend am Sühnegedanken 8 orientiert und auf die Schaffung eines „Gütevertrages“ ausgelegt. Vielfach fand Vermittlung durch Vertrauenspersonen statt. Die Sühneversuche lagen zunächst in der Hand der Kirche, durch die reichseinheitliche Zivilprozessordnung von 1877 gelangten diese jedoch ganz in die Hände des Gerichts. 9
In der Ursprungs-CPO von 1877 fanden sich zwei, jeweils als Kann-Vorschriften ausgestaltete Regelungen zur gütlichen Streitbeilegung durch das Gericht.
Nach § 268 CPO konnte das Gericht in jeder Lage des Rechtsstreits die gütliche Beilegung desselben oder einzelner Standpunkte versuchen, oder die Parteien zum Zwecke des Sühneversuches an einen beauftragten oder ersuchten Richter verweisen. Gemäß § 471 CPO konnte, wer eine Klage zu erheben beabsichtigte, den Gegner
8 Wobei der Begriff der Sühne fast synonymisch für Güte verstanden wurde.
9 Vgl. Haft/Schlieffen-Strempel, 1. Auflage, S. 107. 4 | S e i t e
zum Zwecke des Sühneversuches vor das Amtsgericht laden. Ein obligatorisches Güteverfahren war nicht vorgesehen. 1915 wurde für das Verfahren vor den Amtsgerichten die Kann-Vorschrift durch eine Soll-Vorschrift ersetzt. 1924 wurde durch die sogenannte Emminger-Novelle der Gütegedanke im Zivilprozessrecht gestärkt. Die auf den Rechtsfriedensgedanken Radbruchs zurückgehende Verordnung wurde gegen zunächst heftigen Widerstand, der darin zu verorten war, dass in Kriegszeiten eine starke Abkehr vom geltenden Recht nicht gewollt war, vor allem wegen des dringenden Bedürfnisses an Gerichtsentlastung, erlassen. 10 In § 495 a ZPO wurde im Zuge dessen ein obligatorisches Güteverfahren vor den Amtsgerichten eingeführt. Gleichzeitig wurde bei Verfahren vor dem Landgericht das Verfahren vor dem Einzelrichter eingeführt. § 349 ZPO bestimmte insoweit, dass auch dieser „zunächst die gütliche Beilegung des Rechtstreits zu versuchen hat[te]“.
Ein Entwurf zur Änderung der ZPO von 1931 sah in der Folge sogar vor, dass erst dann in das streitige Verfahren eingetreten werden durfte, sofern die antragende Partei sich zunächst erfolglos auf eine sachliche Güteverhandlung eingelassen hatte (ähnlich der heutigen Bestimmung über das Güteverfahren in § 54 ArbGG). Dieser Vorschlag konnte sich jedoch nicht durchsetzen. 1944 wurde das obligatorische Güteverfahren im Zuge der Kriegsmaßnahmenverordnung wieder abgeschafft und nach dem Krieg lediglich in der französischen und britischen Besatzungszone kurzzeitig wieder eingeführt, bevor es 1950 dann endgültig verworfen wurde. 11
In den Folgejahren kam es zum weitgehenden Stillstand in Sachen Güteverfahren.
1976 wurden die Vorschriften der ZPO, die den Gütegedanken beeinflussen, insoweit neu gefasst, als dass an Stelle der §§ 495, 296 ZPO die Vorschrift des § 279 ZPO getreten ist. Danach soll das
10 Vgl. Haft/Schlieffen-Strempel, 1. Auflage, S. 109.
11 Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiet der
Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege u.a. vom 12.9.1950.
5 | S e i t e
Arbeit zitieren:
Johannes Dellit, 2011, Der Gütegedanke im Rechtsschutzsystem, München, GRIN Verlag GmbH
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