Inhaltsverzeichnis
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1 Zürichs Zigarrenläden - Einleitung, Fragestellung und Hypothese 3
2 Josefine Meiers Hafturlaub 5
2.1 Brief des Polizeidirektors - Quellenkritik 5
2.2 Die Anliegen der Polizei - Quellenanalyse 5
2.2.1 Text- und Schriftmerkmale 5
2.2.2 Interpretation des Quellentextes 6
2.3 Die Ereignisse an der Weiten Gasse - Kontextualisierung 7
3 Die Zürcher Polizei und ihre Kompetenzen 8
4 Schlussteil 9
5 Bibliographie 11
5.1 Ungedruckte Quellen 11
5.2 Gedruckte Quellen 11
5.3 Sekundärliteratur 11
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1 Zürichs Zigarrenläden - Einleitung, Fragestellung und Hypothese
In den 80er Jahren des 19. Jahrhunderts formierte sich gegen die Prostitution zunehmender Widerstand in der Bevölkerung. Eine Reihe von Sittlichkeitsvereinen, welche diese Anliegen aus der Bevölkerung den Behörden in Petitionen vortrugen, wurde gegründet. Diese forderten die Schliessung der Bordelle, was ihnen in Zürich mit der Lancierung einer Initiative schliesslich gelang. 1 1898 wurden infolgedessen alle städtischen Bordelle geschlossen. Die Prostitution selbst wurde damit aber nicht verdrängt und die bereits zuvor einsetzende Suche nach Alternativen wurde fortgesetzt. 2
Prostitution stellte für die Betroffenen vorerst meistens nur einen Lebensabschnitt dar. Durch die Abdrängung an den Rand der Gesellschaft gestaltete sich der Ausstieg aus diesem Geschäft aber immer schwieriger. 3 Wenn einer Frau nach der Aufgabe der Prostitution immer noch der Ruf als „öffentliche Dirne“ 4 anhaftete, war ihr eine schwierige gesellschaftliche Zukunft gewiss. So fand im Zuge dieser Entwicklung eine eigentliche (dauerhafte) Professionalisierung der Prostituierten statt. Diese Frauen richteten sich nicht mehr auf eine temporäre Tätigkeit ein, sondern betrachteten die Prostitution nun als ihren eigentlichen Beruf auf unbestimmte Zeit. 5
Einige dieser Prostituierten richteten sich ihr Gewerbe in als Zigarrenläden getarnten Privatbordellen ein. Dies geschah allerdings nicht erst mit der Schliessung aller Zürcher Bordelle 1898, sondern bereits einige Zeit davor. Die vom Stadtrat verfasste „Verordnung betreffend die Verfolgung der Prostitution im Innern von Häusern“ aus dem Jahr 1882 verweist in §1 darauf, dass verschiedene Formen von Prostitution zu verfolgen und zu ahnden seien, „namentlich dann, wenn der Betrieb eines ehrbaren Gewerbes (Cigarrenladen, Weinhandlung, Badeanstalt, Placirungsbureau, Mägdeherberge etc.) verbunden ist.“ 6 Die Erwähnung des Zigarrenladens an erster Stelle in der Klammerbemerkung, lässt für mich den Schluss zu, dass es wohl nicht ganz abwegig ist anzunehmen, dass diese Läden für die mit der Prostitutionsfrage betrauten Behördenmitglieder ein wichtiges Problem darstellte. Die Zigarrenläden boten ihren Inhaberinnen, alsbald Zigarreusen genannt, eine günstige Plattform, sich weiterhin der
1 Vgl. Ulrich, Anita: Bordelle, Strassendirnen und bürgerliche Sittlichkeit in der Belle Epoque. Eine sozialge-
schichtliche Studie der Prostitution am Beispiel der Stadt Zürich, Zürich 1985 (Mitteilungen der Antiquarischen
Gesellschaft in Zürich 52/3, 149. Neujahrsblatt), S. 124.
2 Vgl. Lüssi, Sarah: Die Zigarreusen. Ein Stück Zürcher Prostitutionsgeschichte, in: Philip Sarasin/Regula
Bochsler/Patrick Kury (Hg.): Wertes Fräulein, was kosten Sie? Prostitution in Zürich 1875 - 1925, Baden 2004,
S. 70.
3 Vgl. Ebd., S. 70.
4 Ulrich, Bordelle, S. 44.
5 Vgl. Lüssi, Zigarreusen, S. 70.
6 Stadtarchiv Zürich, Abt. V., Ec No. 34.1: Verordnung betreffend die Verfolgung der Prostitution im Innern von
Häusern vom 5. Dezember 1882.
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Prostitution zuzuwenden ohne von öffentlichen Bordellen und deren Zuhältern abhängig zu sein. 7 Weder das Führen eines Zigarrenladens noch die Prostitution als solche waren Straftatbestände; lediglich das Vermitteln („Kuppeln“) von Prostituierten oder Prostitution in der Öffentlichkeit waren strafbar. 8
Obwohl Zigarrenläden als solches nicht illegal waren, lässt der oben erwähnte Gesetzesartikel darauf schliessen, dass sie von behördlicher Seite nicht gerne gesehen wurden. So stand vor allem die Angst, dass ein „ehrbares Gewerbe“ 9 Ansehen verlieren und die benachbarte Bevölkerung verärgert werden könnte, im Zentrum der Bemühungen um Ordnung. In §4 des oben erwähnten Gesetzes wird das Verärgern der Bevölkerung sogar ausdrücklich als „strafschärfend angesehen […] wenn im Innern des Hauses oder von Besuchern desselben auf der Strasse, in dessen Nähe beim Eintritt oder Austritt Ruhestörungen oder ärgerliche Auftritte vorkommen.“ 10 Allerdings ist fraglich, ob die blosse Formulierung einer solchen Verordnung den Behörden in ihrem Vorgehen gegen die Prostitution weiterhalf. Anders als beim Betreiben eines Gasthauses, für das ein Wirtepatent nötig war, konnte ein Zigarrenladen nach eigenem Gutdünken und ohne amtliche Bewilligung eingerichtet und geführt werden. Die Gewerbepolizei konnte einer Zigarreuse ihren Laden nicht ohne weiteres verbieten, während sie einem Wirt das Patent entziehen konnte. 11 Diese Umstände führen mich zu folgender Fragestellung: Inwiefern waren die zürcherischen Behörden Ende des 19. Jahrhunderts befugt, gegen die Prostitution, die in Zigarrenläden angeboten wurde, in ihrem Sinne vorzugehen und welche Mittel wurden ihnen dabei von der Legislative zur Verfügung gestellt? Anhand einer ausgewählten Quelle 12 , die als Beispiel für den Ablauf von Prozessen innerhalb des Behördenapparates steht, versuche ich obenstehende Frage zu beantworten. Untersuchen möchte ich dabei folgende Hypothese: Die Tarnung der Prostitution durch das Betreiben eines Zigarrenladens nutzte eine Gesetzeslücke aus, welche deshalb längere Zeit nicht geschlossen werden konnte, weil bei den Behörden ein Kompetenzenstreit stattfand und niemand bereit war die Verantwortung zu tragen. Das entsprechende Recht hätte wohl in eine Richtung geändert werden müssen, die das nicht betroffene Kleingewerbe ebenfalls tangiert hätte.
7 Vgl. Lüssi, Zigarreusen, S. 69-70.
8 Vgl. Ebd., S. 65.
9 Verordnung betreffend die Verfolgung der Prostitution im Innern von Häusern vom 5. Dezember 1882.
10 Ebd.
11 Vgl. Lüssi, Zigarreusen, S. 65.
12 Vgl. Stadtarchiv Zürich, Abt. V., Ec No. 34.1: Antwortbrief des Polizeidirektors an den Stadtrat vom 18. Sep-
tember 1888.
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Arbeit zitieren:
M.A. Manuel Irman, 2007, Umgang der Justiz mit professioneller Prostitution in Zürcher Zigarrenläden 1880 - 1900, München, GRIN Verlag GmbH
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