Inhaltsverzeichnis
I. Vorbemerkungen S.3
II. Die Organklage vor dem Bundesverfassungsgericht S.4
III. Der Stiftungsverband Regenbogen und die Einzelstiftungen S.5
1. Stiftungsverband Regenbogen e.V. S.6
1.1 Entstehung S.6
1.2 Aufgaben S.9
1.3 Struktur S.10
2. Buntstift e.V. S.11
2.1 Entstehung S.11
2.2 Struktur S.12
2.3 Projekte S.13
3. Heinrich-Böll-Stiftung e.V. S.13
3.1 Entstehung S.13
3.2 Struktur S.14
3.3 Projekte S.15
4. Frauen-Anstiftung e.V. S.16
4.1 Entstehung S.16
4.2 Struktur S.17
4.3 Projekte S.17
IV. Die Stiftungsfinanzierung S.18
V. Schlußbemerkungen S.21
Literaturverzeichnis
I. Vorbemerkungen
Die Welt, die derzeit im Entstehen ist, ächzt noch
unter den Überbleibseln jener Welt, die nun zerfällt; und inmitten der gewaltigen Verwirrungen der menschlichen Angelegenheiten, vermag niemand zu sagen, wieviel von den alten Institutionen und den früheren Sitten erhalten bleibt oder wieviel völlig verschwinden wird. Alexis de Tocqueville
Gegenstand dieser Arbeit ist die bündnis-grün-nahe politische Stiftung, die mit ihrer Organisation von drei Einzelstiftungen und einem Dachverband ein Sondermodell in der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
In dieser Abhandlung soll beschrieben werden, wie und warum Die Grünen bzw. Bündnis '90/Grüne sich für dieses Stiftungsmodell als das ihnen nahestehende entschieden haben.
Dabei soll die Abgrenzung von den sogenannten Altstiftungen
- Friedrich-Ebert-Stiftung (SPD-nah)
- Konrad-Adenauer-Stiftung (CDU-nah)
- Friedrich-Naumann-Stiftung (FDP-nah) sowie
- Hanns-Seidel-Stiftung (CSU-nah)
- aus Sicht der Grünen - ebenso berücksichtigt werden, wie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährung von Globalzuschüssen zur politischen Bildungsarbeit an parteinahe Stiftungen vom 14. Juli 1986. In einem weiteren Teil werden die vier Teilorganisationen
- Stiftungsverband Regenbogen e.V.
- Buntstift e.V. - Föderation grün-naher Landesstiftungen & Bildungswerke
- Heinrich-Böll-Stiftung e.V.
- Frauen-Anstiftung e.V. beschrieben und dargestellt.
Als Quelle für die Darstellung der Einzelstiftungen dienen überwiegend Selbstdarstellungen und Jahresberichte der jeweiligen Organisationen; diese Fundstellen sind schon deshalb wesentlich, da sie Ausdruck der Öffentlichkeitsarbeit sind und gerade die Transparenz der Stiftungsarbeit und deren Finanzoffenlegung nach außen ein wichtiger Punkt ist.
II. Die Organklage vor dem Bundesverfassungsgericht
Die Existenz von Parteistiftungen ist in anderen Ländern in dieser Form nicht bekannt und läßt sich in erster Linie auf die besonderen historischen Erfahrungen Deutschlandsgerade in der Weimarer Republik, der "Demokratie ohne Demokraten" - zurückführen. 1 Mit den Stiftungsgründungen verband sich die Hoffnung, durch politische Bildungsarbeit zum Aufbau und zur Konsolidierung der jungen deutschen Nachkriegsdemokratie beizutragen und diese zu festigen. 2
Diese Motive wurden vornehmlich für die Gründung der Altstiftungen angeführt; als aber im Jahre 1983 Die Grünen erstmals in den Deutschen Bundestag einzogen, hatten die Stiftungen bereits jahrzehntelang Arbeit geleistet und boten den Grünen ein Vorbild für eigene Überlegungen - wobei dieses Beispiel sie jedoch eher zu einer abgrenzenden Haltung zu der Praxis der Altstiftungen - vor allem bezüglich deren innerer Struktur und Organisation - führte.
Da ab 1967 die Stiftungstätigkeiten mit sogenannten Globalzuschüssen (Mittel aus dem Bundeshalt des Bundesministeriums des Inneren, die vom Bundeshaushaltsausschuß erst kurz vor Abschluß der Haushaltsberatung festgelegt werden 3 ) finanziert wurde, hatte der Finanzierungsaspekt zunehmend an Bedeutung gewonnen und spielte eine große Rolle in den Erwägungen der Grünen.
Aufgrund der grundsätzlichen Kritik an der Finanzierungspraxis der Altparteien (es war die Zeit der "Flick"-Affäre) und des vermeintlichen Verstoßes gegen Artikel 21,1 GG und Artikel 3,1 GG durch die Handhabung der Zahlungen und einer daraus resultierenden Chancenungleichheit der Parteien bei der Vergabe öffentlicher Mittel 4 , erhob die Bundespartei Die Grünen eine Organklage beim Bundesverfassungsgericht. Ziel war es, die - aus ihrer Sicht - indirekte Parteifinanzierung durch Globalzuschüsse an die Parteistiftungen künftig unterbinden zu lassen. 5
1 vgl. Langguth (1993) S.39
2 ebd. S.39
3 vgl. BT Drucks. 12/4425, S.37
4 vgl. BVerfGE 73 S.1 u. 28
5 vgl. Fülle (1992) S.43f
Da sich die Urteilsfindung des Bundesverfassungsgerichts bis ins Jahr 1986 hineinzog, waren den Grünen in Sachen Stiftung quasi die Hände gebunden, da es sehr unglaubwürdig gewesen wäre, eine Stiftung als parteinah anzuerkennen und Haushaltsmittel zu deren Finanzierung zu beantragen, während sie gleichzeitig ein Verfahren gerade gegen diese Praxis angestrengt hatten.
Das Urteil vom 14. Juli 1986 wies die Anträge zurück; aber darüber hinaus wurde durch die Urteilsbegründung des 2.Senats des Bundesverfassungsgerichts eine rechtliche Grundlage für Stiftungsangelegenheiten geschaffen. Es wurde unter anderem die Zweckbestimmung der Globalzuschüsse zur gesellschaftspoli-tischen und demokratischen Bildungsarbeit im Rahmen der
Bewirtschaftungsgrundsätze des Bundesministeriums des Inneren 1 ebenso festgelegt, wie die primären Aufgabenfelder der Stiftungen.
Politische Bildungsarbeit, wissenschaftliche Forschung, Begabtenförderung, internationale Zusammenarbeit, die Unterhaltung von Archiven und Bibliotheken, die Veröffentlichung von Arbeitsmaterialien und Schriften sowie die Bereitstellung von Tagesstätten 2 rechtfertigen die Gewährung von Globalmitteln an die Stiftungen, die in ihrer Selbständigkeit deutlich von den ihnen nahestehenden Parteien abgegrenzt sein müssen - und nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts auch deutlich abgegrenzt sind. 3
Im Prinzip legte das Bundesverfassungsgericht die Gründung einer grün-nahen Stiftung nahe, denn daß der Gesetzgeber lediglich für die im Jahre 1983 bestehenden Stiftungen Globalzu- schüsse vorgesehen hatte, war sachgerecht und verletzte Rechte der Antragstellerin (die Partei Die Grünen) nicht 4 , heißt nichts anderes als: wenn Die Grünen ebenfalls eine Stiftung als ihnen nahestehend anerkennen würden, sie auch Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt beantragen könnten.
Diesen Vorschlag nahmen Die Grünen dann auch auf, auch wenn sie die Praxis der fehlenden Transparenz von Finanzmitteln und die Verflechtung von Funktionsträgern in den jeweiligen Parteien und Stiftungen weiterhin für sich selber ausschlossen.
III. Der Stiftungsverband Regenbogen und die Einzelstiftungen
Nachdem der Punkt der Finanzierungspraxis von parteinahen Stiftungen im Bundesverfassungsgerichts-Entscheid vom 14. Juli 1986 genehmigt und sogar gestärkt worden war,
1 vgl. BVerfGE 73 S.13f
2 vgl. ebd. S.34
3 vgl. ebd. S.31
4 vgl. ebd. S.31
standen bei der Gründung einer grün-nahen Stiftung noch weitere Aspekte im Vordergrund.
Das Grundkonzept sollte sich grundlegend von dem der anderen Stiftungen unterscheiden 1 ; ein sprachliches Signal hierfür ist, daß Die Grünen die ihnen nahestehende Stiftung nicht - wie die anderen Parteien - als Parteistiftung, sondern als Politische Stiftung titulieren.
Desweiteren sollte die formale, faktische und personelle Parteiferne ebenso gewährleistet sein wie die Transparenz und Kontrollierbarkeit der Stiftungstätigkeiten. 2 Die Stiftung sollte nahestehend, aber autonom und unabhängig und grundsätzlich der eigenen, grün-alternativen Kultur angemessen sein. 3 Aufgrund dieser hohen Grundvoraussetzungen und Ansprüche ist es nicht verwunderlich, daß sich Die Grünen fast zwei Jahre und auf vier Bundesversammlungen mit diesem Thema kontrovers auseinandersetzten und erst unzählige Diskussionenauch gerade außerhalb der Partei - die Lösung brachten. Das entwickelte Konzept sah einen Dachverband mit drei gleichberechtigten, autonomen Einzelstiftungen vor. 4
1. Stiftungsverband Regenbogen e.V.
1.1 Entstehung
Wie bereits erwähnt, gab es langwierige Diskussionen über die Gestaltung einer grün-nahen Stiftung, wobei die Hauptarbeit außerhalb der Partei Die Grünen stattfand und sich grundsätzlich vier Ansätze herausbildeten:
- der politisch-kulturelle Ansatz der Heinrich-Böll-Initiative
- der frauenspezifische Ansatz der Frauen-Initiative
- der föderale Ansatz der Länderstiftungen und Bildungswerke und
- der Ansatz der Ökologie-, Friedens- und internationalen Solidaritätsbewegung. 5 Nachdem das "Bewegungs-Konzept" fallengelassen worden war 6 , blieben die drei weiteren Konzeptionen zur Beratschlagung übrig; diesen drei Ansätzen war gemein, daß jede für sich auf einer anerkennenswerten Grundidee beruhte, die es verdiente, auch umgesetzt zu
1 vgl. Fülle (1992) S.11
2 vgl. ebd. S.47
3 vgl. ebd. S.48f
4 vgl. ebd. S.53ff
5 vgl. ebd. S.53ff
6 vgl. ebd. S.70
Arbeit zitieren:
Manfred Müller, 1995, Die bündnis-grün-nahe politische Stiftung - Entstehung, Struktur, Projekte und Finanzen, München, GRIN Verlag GmbH
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