Vorwort
1 Wenn man diesen Leitsatz ernst Soziale Arbeit ist eine Menschenrechtsprofession. nimmt, kommt man nicht darum umhin anzuerkennen, dass eine ernsthafte und professionelle Auseinandersetzung mit den Theorien und der Praxis Sozialer Arbeit nicht ohne profundes Wissen über die aktuelle Entwicklung des 2 . Während sich die Menschenrechte Menschenrechtsdiskurses vonstattengehen kann
von vornherein auf alle Menschen beziehen, gibt es jedoch Bevölkerungsgruppen, die in besonderer Weise von Diskriminierung und Exklusion bedroht und betroffen sind. Die nachfolgenden Seiten beschäftigen sich mit einem Instrument, das aufgrund seiner formalen und inhaltlichen Konzeption dazu beitragen kann, dass die Rechte von Menschen mit Behinderungen zukünftig einen internationalen Standard erreichen.
Die Leser dieser Arbeit seien vorab auf zwei Besonderheiten hingewiesen, die die Entstehung dieser Masterthesis maßgeblich begleitet und geprägt haben. Zum einen befindet sich die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen 3 derzeit in einem Stadium, in dem über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
noch keine gesicherten Angaben über ihre letztendliche Bedeutung bzw. ihre Auswirkungen gemacht werden können. Die nachfolgend dargelegten Gedankengänge beziehen sich daher auf eine Momentaufnahme, die freilich mittels umfangreicher Recherche entstanden ist, ihre Aussagekraft bleibt jedoch beschränkt und sollte daher als Zwischenauswertung der bisher beobachtbaren Entwicklungen und nicht als absolute Aussage verstanden werden.
1 vgl. Staub-Bernasconi 1997, S. 313 ff.
2 Ich habe bereits an anderer Stelle ausführlicher über den Zusammenhang von Menschenrechten und
dem Selbstverständnis Sozialer Arbeit geforscht und berichtet; vgl. Demke 2008. Grundsätzlich stellt
Wissen über die Menschenrechte einen positiven Faktor für den Einsatz gegenüber der Einhaltung
selbiger dar; vgl. Fritzsche 2004, S. 171 f.
3 Ich bezeichne das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen im Folgenden als UN-Behindertenrechtskonvention bzw. abgekürzt als UN-BRK, weil sich
der Begriff aufgrund der besseren Verständlichkeit im allgemeinen und wissenschaftlichen
Sprachgebrauch durchgesetzt hat.
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Zum anderen liegt diese Arbeit in vier verschiedenen Versionen vor - in meinen Augen eine Notwendigkeit, um die Zugänglichkeit auch für Menschen mit unterschiedlichsten Beeinträchtigungen zu gewährleisten. Diese Vorgehensweise entspricht vielleicht zunächst nicht dem klassisch-wissenschaftlichen Arbeiten, im Zusammenhang mit der UN-Behindertenrechtskonvention setzt sie jedoch eine wesentliche Forderung in Bezug auf Informationszugänglichkeit und inklusive Bildung um. Insofern betrachte ich die aus der UN-Behindertenrechtskonvention resultierenden Rechte als Grundlage für die formale Konzeption dieser Arbeit und hoffe, dass sie daher nicht nur als wissenschaftliches Dokument anerkannt wird, sondern zugleich einen Ansatz aufzeigt, wie Theorie und Praxis miteinander verknüpft werden können, um zur Einhaltung eben jener Menschenrechte beizutragen, die durch die UN-Behindertenrechtskonvention etabliert wurden.
Diese Arbeit hätte niemals entstehen können, wenn es nicht Menschen gegeben hätte, die mich bei ihrer Erarbeitung begleiteten. Zunächst danke ich Prof. Dr. Petra Focks und Prof. Dr. Axel Bohmeyer, dass sie als Gutachter dieser Abschlussarbeit zur Verfügung standen. Dr. René Fiedler danke ich für seine Unterstützung bei der Informationsbeschaffung und ausführlichen Beratung zum Thema völkerrechtlicher Grundlagen. Meinen Kollegen im Sozialdienst der LWB - Lichtenberger Werkstatt für Behinderte gGmbH, insbesondere Ute Hannemann, danke ich dafür, dass sie mir durch ihre Unterstützung die Teilnahme am berufsbegleitenden Masterstudium ermöglicht haben und die Geduld hatten, meinen impulsiven Bedürfnissen nach fachlicher Auseinandersetzung Stand zu halten. Dank sei an dieser Stelle auch an meine Eltern, Annette und Werner Demke, gerichtet, die mir immer wieder Mut gemacht haben, meinen akademisch-wissenschaftlichen Interessen auch weiterhin nachzugehen. Besonderen Dank schulde ich schließlich meiner Lebensgefährtin Linda Malke, die mir ihre Praxisräume für ungestörtes Arbeiten zur Verfügung stellte und mich in sämtlichen Schaffensphasen liebevoll und stets aufmunternd begleitete.
Eichwalde, im Juli 2011 Florian Demke
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Inhaltsverzeichnis/ Gliederung
1. Abkürzungsverzeichnis - vi -
2. Einleitung - 1 -
3. Geschichte der Rechte von Menschen mit Behinderungen - 6 -
3.1. Rechtliche und politische Grundlagen nach 1945 - 7 -
3.2. Die Entwicklung der UN-Behindertenrechtskonvention: Von der - 24 -
Erarbeitung bis zu ihrem Inkrafttreten
3.3. Zusammenfassung - 26 -
4. Auswirkungen der UN-Behindertenrechtskonvention - 28 -
4.1. formale Konsequenzen - 29 -
4.1.1. Staatliche Umsetzung - 32 -
4.1.2. Staatliche Koordinierung - 34 -
4.1.3. Überwachung - 36 -
4.1.3.1. UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen - 36 -
4.1.3.2. Rolle der Zivilgesellschaft - 37 -
4.1.3.3. Institutionalisiertes unabhängiges Monitoring - 38 -
4.2. inhaltliche Konsequenzen - 43 -
4.2.1. Selbstbestimmt Leben und Einbeziehung in die Gemeinschaft - 43 -
4.2.2. Bildung - 48 -
4.2.3. Arbeit und Beschäftigung - 52 -
4.3. Zusammenfassung - 57 -
5. Bedeutung der UN-Behindertenrechtskonvention - 59 -
6. Zusammenfassung/ Fazit - 63 -
7. Literaturverzeichnis - I -
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8. Abbildungsverzeichnis - XIX -
9. Anhang - XXI -
9.1. Schattenübersetzung der UN-Behindertenrechtskonvention - XXI -
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1. Abkürzungsverzeichnis
Abb. Abbildung Abs. Absatz AEMR Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Art. Artikel AV Wohnen Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII BAGüS Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe BEB Bundesverband evangelische Behindertenhilfe e. V. bezev Behinderung und Entwicklungszusammenarbeit e. V. BMAS Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bzw. beziehungsweise CBM Christoffel-Blindenmission Deutschland e. V. CEDAW Committee on the Elimination of Discrimination against Women [deutsch: Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau] CESCR Committee on Economic, Social and Cultural Rights [deutsch: Ausschuss über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte] CoE Council of Europe [deutsch: Europarat] d Tag DAHW Deutsche Lepra- und Tuberkulosehilfe e. V. DGVN Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen Dr. Doktor e. V. eingetragener Verein ebd. ebenda EMRK Europäische Menschenrechtskonvention EP European Parliament [deutsch: Europäisches Parlament] et al. et alii/ et aliae/ et alia [deutsch: und andere] ders. derselbe f. folgende FH Fachhochschule GG Grundgesetz [der Bundesrepublik Deutschland]
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gGmbH gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung h hora [deutsch: Stunde] Helios Handicapped people in the European Community Living Independently in an Open Society Hrsg. Herausgeber IGH Internationaler Gerichtshof ILO International Labour Organization [deutsch: Internationale Arbeitsorganisation] i.S.d. im Sinne der ISL Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e. V. i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit lt. laut LAG Landesarbeitsgemeinschaft Nr. Nummer NRO Nichtregierungsorganisation o.A. ohne Angabe o.g. oben genannte o.O. ohne Ort OECD Organisation for Economic Co-operation and Development [deutsch: Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung] OHCHR Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights
Prof. Professor S. Seite SchwbAV Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung SEV Sammlung der Europaratsverträge SGB Sozialgesetzbuch SoVD Sozialverband Deutschland e. V.
TV Mindestlohn Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche
u.a. unter anderem UN United Nations [deutsch: Vereinte Nationen] UN-BRK UN-Behindertenrechtskonvention vgl. vergleiche VN Vereinte Nationen WfbM Werkstatt für behinderte Menschen WHO World Health Organization [deutsch: Weltgesundheitsorganisation] WÜRV Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge www World Wide Web [deutsch: weltweites Netz] z.B. zum Beispiel
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2. Einleitung
Menschen mit Behinderungen waren und sind weltweit massiven Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Dabei wird die Zahl derer, die von einer Behinderung betroffen sind auf ca. 1 Milliarde, knapp 15 Prozent der Weltbevölkerung, 4 - 80 Prozent leben nach Angaben der WHO in Entwicklungsländern 5 . geschätzt
Spätestens seit dem Bericht des UN-Sonderberichterstatters Leandro Despouy aus 6 ist offenkundig, dass die bisher bestehenden rechtlichen Grundlagen dem Jahr 1993
nicht geeignet waren, einen internationalen Menschenrechtsstandard und -schutz zu etablieren, der die Lebenslagen behinderter Menschen angemessen berücksichtigt. 7 benennt Despouy eine Neben häufig vorkommenden Ursachen für Behinderungen Reihe von Menschenrechtsverletzungen, von denen insbesondere Menschen mit 8 , und kommt abschließend zu der folgenden Behinderungen betroffen sind
Empfehlung: „Internal legislation should be adapted to international norms and guidelines concerning the treatment of disabled persons. It should be periodically reviewed and constantly improved, for the standard of national legislation is far below 9 . the requirements of proper treatment of disabled persons”
Die UN-Behindertenrechtskonvention wurde am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet und gilt mittlerweile für 10 weltweit [siehe Abbildung 1]. Der Vertrag konkretisiert fast dreiviertel aller Staaten
und präzisiert zusammenfassend die bereits 1948 in der Allgemeinen Erklärung der
4 vgl. WHO 2011, S. 29.
5 vgl. WHO 2006, S. 1.
6 vgl. Despouy 1993.
7 Folter, Krieg, unmenschlichen Strafen - z. B. Amputationen, kulturell-tradierten Praktiken - z. B.
Genitalverstümmelung bei Frauen.
8 Physische Gewaltakte - z. B. Misshandlungen, Zwangssterilisationen, sexualisierte Gewalt gegen Frauen
in Behinderteneinrichtungen; strukturelle Separation - z. B. Institutionalisierung in Heimen und anderen
Sondereinrichtungen, fehlender Zugang zu Bildung und Arbeit und mangelnde Anerkennung vor dem
Gesetz.
9 ebd. 1993; vgl. www.un.org/esa/socdev/enable/dispaperdes5.htm [13.06.2011]. Freie Übersetzung
F.D.: „Nationale Gesetze sollten an internationale Normen und Richtlinien, die den Umgang mit
behinderten Menschen betreffen, angepasst werden. Sie sollten regelmäßig überprüft und
kontinuierlich weiterentwickelt werden, da der Standard nationaler Gesetze weit hinter den
Anforderungen eines angemessenen Umgangs mit behinderten Menschen zurückbleibt.“
10 Derzeit haben 149 Staaten die UN-BRK gezeichnet, 101 haben sie ratifiziert. Das Fakultativprotokoll
wurde bisher von 90 Staaten gezeichnet und von 61 ratifiziert [Stand: 13.06.2011]. Eine aktuelle
Übersicht befindet sich hier: www.un.org/disabilities/countries.asp.
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Menschenrechte formulierten Rechte aus der Perspektive von Menschen mit 11 Behinderungen.
Abb. 1: Übersicht zum aktuellen Stand der Zeichnungen und Ratifikationen der UN-BRK
Obwohl die UN-Behindertenrechtskonvention zunächst keine abschließende Definition 13 , orientiert sie sich in der Präambel stark am des Begriffes Behinderung enthält 14 : „Recognizing that disability is an evolving Sozialen Modell des Behinderungsbegriffes
concept and that disability results from the interaction between persons with impairments and attitudinal and environmental barriers that hinders their full and 15 . Behinderung wird effective participation in society on an equal basis with others“ nach diesem Verständnis als dynamisches Konzept begriffen und nicht mehr primär unter einer defizitorientierten medizinischen Perspektive.
11 vgl. Aichele 2010a, S. 1.
12 vgl. www.un.org/disabilities/documents/maps/enablemap.jpg [13.06.2011].
13 vgl. Aichele 2008, S. 5.
14 vgl. von Bernstorff 2007, S. 1047.
15 Präambel (e) UN-BRK. Der Verfasser zitiert die Behindertenrechtskonvention bewusst im Original, da
die amtliche deutsche Übersetzung des Bundesgesetzblattes 2008 in ihrer sprachlichen Korrektheit
angezweifelt wird; vgl. Aichele 2008, S. 11 f.; Hervorhebungen in fetter Schrift F.D. Schattenübersetzung:
„In der Erkenntnis, dass das Verständnis von Behinderung sich ständig weiterentwickelt und dass
Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs-und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen und wirksamen Teilhabe auf der
Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen an der Gesellschaft hindern“.
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Ein weiterer Paradigmenwechsel, der sich bereits seit dem Beginn der 1990er Jahre abzeichnet und durch die Verabschiedung der UN-BRK weithin diskutiert wurde, findet 16 Im Kontext dieser Arbeit sich in der Debatte um den Begriff Inklusion wieder.
erscheint es mir wenig sinnvoll, dieser Diskussion noch etwas hinzuzufügen; Inklusion begreife ich im Rahmen der folgenden Ausführungen als gedankliche Grundlage für die Umsetzung der UN-BRK, da sie die Inbezugnahme aller Menschen ohne 17 Differenzierung nach möglicherweise abweichenden Merkmalen meint.
Die Verabschiedung der UN-BRK und der anschließende Ratifizierungs- und Umsetzungsprozess haben eine globale Diskussion ausgelöst, wobei der Konvention grundsätzlich eine hohe Bedeutung beigemessen wird: „Das Übereinkommen ist ein bahnbrechendes Dokument: Als erstes universelles Rechtsinstrument, das auf die Lebenssituation von weltweit über 600 Millionen [lt. WHO beläuft sich die Zahl auf ca. 1 Milliarde; F.D.] behinderten Bürgerinnen und Bürgern zugeschnitten ist, definiert es soziale Standards, an denen die Vertragsstaaten ihr politisches Handeln zukünftig 18 . messen lassen müssen. Ein gesellschaftlicher Wandel ist damit vorgezeichnet"
Die Umsetzung der UN-BRK ist, unabhängig von ihrer völkerrechtlichen Verbindlichkeit, Aufgabe der einzelnen Vertragsstaaten. In Deutschland kann seit der Ratifizierung der Konvention eine intensive Auseinandersetzung beobachtet werden, wobei sich die gesellschaftlichen Positionen gegenüber den inhaltlichen Schwerpunkten, wie die nachfolgenden Ausführungen darlegen werden, in einem Prozess der Aushandlung befinden: „Am 26.03.2009 ist in Deutschland die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen […] in Kraft getreten. Da Deutschland diese und das dazugehörige Fakultativprotokoll vorbehaltlos ratifiziert hat, ist die BRK in vollem Umfang wirksam geworden und die Bundesregierung verpflichtet, auch in Deutschland eine auf Inklusion ausgerichtete Teilhabepolitik zu betreiben und den Paradigmenwechsel vom medizinischen zum menschenrechtlichen Modell von
16 Stark-Angermeiner geht sogar so weit und bezeichnet die UN-BRK als initialen Motor des
Inklusionsdiskurses; vgl. Stark-Angermeier 2011, S. 3.
17 Eine umfassende Definition des Begriffs findet sich für den Bereich der Sonderpädagogik bei Hinz/
Boban 2008, S. 205. Eine ethische Reflexion des Begriffs findet sich z. B. hier: vgl. Spiess 2011, S. 11 ff.
18 von der Leyen 2010, S. 2.
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Behinderung zu vollziehen. Welche Auswirkungen dies auf die bestehende Rechtsordnung und Rechtsanwendung hat und welche weiteren Maßnahmen dies erforderlich macht, ist noch weitgehend ungeklärt. So steht die Diskussion, wie sich das deutsche Rehabilitationssystem unter Geltung der BRK verändern muss, noch am 19 . Mittlerweile scheinen sich im professionellen und politischen Diskurs Anfang“
einzelne Standpunkte herauszubilden, die punktuelle Kritik an den deutschen Umsetzungsstrategien beinhalten - grundsätzlich ablehnende Haltungen gegenüber der Konvention lassen sich jedoch zunächst nicht finden: „Die Botschaft der UN-Behindertenrechtskonvention hat aufgerüttelt. Alle Organisationen, Institutionen und Verbände, die in irgendeiner Weise mit der pädagogischen Förderung von Kindern mit Behinderungen befasst sind, fühlen sich zu einer Stellungnahme herausgefordert. Eine kaum noch überschaubare Anzahl von Positionspapieren, Resolutionen und Memoranden bezeugt die lebhafte Auseinandersetzung mit der Konvention. Eine erste Sichtung der Reaktionen führt zu einem höchst überraschenden Ergebnis: Die Behindertenrechtskonvention wird allerorten einhellig ‚begrüßt‘! Kritische oder gar ablehnende Stellungnahmen sind nicht bekannt. Es gibt also - so scheint es - keine Gegner der Inklusion. Auf der Ebene der Bekenntnisse sind wir ‚ein einzig Volk von 20 . Brüdern‘ (Schiller)“
Die folgenden Ausführungen setzen sich grundlegend mit der Frage auseinander, welche Auswirkungen die Ratifizierung der UN-BRK auf die sozialpolitischen Gegebenheiten in Deutschland und auf die Angebote der Träger der Behindertenhilfe 21 . Zunächst werden in Kapitel 3 die historischen Grundlagen der UN-BRK haben kann
skizziert, wobei insbesondere Vorarbeiten verschiedenster internationaler
19 Willig/ Ramm/ Groskreutz 2010, S. 1.
20 Wocken 2010, S. 25.
21 Wenn ich im Folgenden die Auswirkungen der UN-BRK auf die Bereiche „Sozialpolitik“ und
„Behindertenhilfe“ untersuche, muss vorangestellt werden, dass es eine fehlende Trennschärfe
zwischen den beiden Konstrukten gibt, sie sich in der Praxis zu einem nicht auflösbaren Konzept
verbinden. Dennoch erscheint es mir im Rahmen dieser Arbeit sinnvoll eine derartige Unterscheidung zu
vollziehen: Mit Sozialpolitik meine ich zunächst staatliche Aufgabenbereiche wie das Schaffen
entsprechender rechtlicher und finanzieller Rahmenbedingungen, während die praktische Umsetzung in
Form von Angebotsstrukturen aufgrund des Subsidiaritätsprinzips zuvörderst bei den Trägern der
Behindertenhilfe verortet bleibt. Auch wenn die UN-BRK zunächst die Gesamtheit aller staatlichen
Institutionen betrifft, sind die Träger der Behindertenhilfe aufgrund ihrer inhaltliche Nähe zu den in der
UN-BRK festgeschriebenen Rechten von dem im Folgenden beschriebenen Paradigmenwechsel meines
Erachtens am dringlichsten betroffen.
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Institutionen nach 1945 betrachtet werden, um aufzuzeigen, dass die UN-BRK in ihrer Konzeption sicherlich als Novum betrachtet werden kann - den Rechten von Menschen mit Behinderungen wurde jedoch auch schon vorab internationale Aufmerksamkeit geschenkt. Aufgrund dieser Sachlage wird anschließend kurz erläutert, inwiefern sich die bereits verabschiedeten Empfehlungen, Beschlüsse und Verträge von der Verfasstheit der UN-BRK unterscheiden. Kapitel 4 setzt sich mit der Frage nach den Auswirkungen der Ratifizierung der UN-BRK auseinander. Grundsätzlich werden hierbei zwei verschiedene Perspektiven eingenommen: Zum einen werden die durch die Implementierung der Konvention ausgelösten Impulse aufgezeigt und in ihrer derzeitigen Umsetzung beurteilt, zum anderen werden drei Kernbereiche der UN-BRK -Wohnen, Arbeiten und Bildung - betrachtet und auf der Grundlage aktueller sozialpolitischer Tendenzen reflektiert. Kapitel 5 nimmt abschließend eine Beurteilung der Bedeutung der UN-BRK vor. In Kapitel 6 werden die Ergebnisse der einzelnen Ausführungen zusammengefasst und offene Fragen, die für die weitere Umsetzung der UN-BRK in Deutschland relevant erscheinen, benannt.
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3. Geschichte der Rechte von Menschen mit Behinderungen
Um ein System verstehen und beurteilen zu können, ist es förderlich, wenn man auch hinterfragt, wie es entstanden ist. Insofern versteht sich der folgende Abschnitt als Versuch, die UN-BRK in ihrer Gänze zu greifen, als historisch gewachsenes (Un-)Rechtsverständnis, das heute für eine Vielzahl von Ländern bindende Gültigkeit erlangt hat.
Die menschenrechtlichen Grundlagen der UN-BRK fußen zunächst auf der Trias Selbstbestimmung - Gleichberechtigung - Teilhabe, die ihr gedankliches Fundament in 22 Hans Wocken stellt die den Werten der Französischen Revolution finden. Transformation dieser beiden Systeme wie folgt dar:
Im Zentrum dieser Überlegungen stand und steht der Begriff der Menschenwürde. Obwohl seit der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte durch die französische Nationalversammlung über 200 Jahre vergangen sind, lässt sich feststellen, dass die Rechte der UN-BRK einen historischen Hintergrund haben, den es im Folgenden zu beachten gilt. Hierbei soll der Blick in die Vergangenheit auf eine dem Ziel der nachfolgenden Gedankengänge angepassten Perspektive beschnitten bleiben und so finden ausschließlich Vorgänge Erwähnung, die entweder von globaler oder europäischer Bedeutsamkeit waren.
22 vgl. ebd. 2011, S. 52 ff.
23 ebd. 2011, S. 55.
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3.1. Rechtliche und politische Grundlagen nach 1945
Die Erkenntnis, dass Menschen mit Behinderungen innerhalb unserer Gesellschaft einen besonderen Schutzstatus genießen sollten, resultiert u. a. aus den Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus, in der die geplante und systematische Ermordung 24 legitimiert wurde. Analog dazu wird z. B. von Menschen mit Behinderungen rechtlich
in der Präambel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte argumentiert: „[…] Whereas disregard and contempt for human rights have resulted in barbarous acts which have outraged the conscience of mankind […] The General Assembly proclaims 25 . this Universal Declaration of Human Rights […]”
Nachfolgend werden die Vorarbeiten verschiedener Institutionen aufgezeigt, die zur 26 . Hierbei Entstehung der heutigen Behindertenrechtskonvention beigetragen haben muss darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine originär völkerrechtliche Materie handelt, wobei die entsprechenden Grundlagen an dieser Stelle nur im Ansatz 27 erklärt werden können.
Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat schon vor der UN-BRK unterschiedliche Erklärungen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verabschiedet. 28 stellen Empfehlungen dar 29 , denen keine völkerrechtliche Ihre Entschließungen
30 . Sie entfalten auch keinen Vertragscharakter, da es sich um Verbindlichkeit zukommt
einseitige Erklärungen der Generalversammlung ohne bindende Wirkung gegenüber
24 1933: „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“, 1935: „Gesetz zur Änderung des Gesetzes
zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“, 1935: „Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen
Volkes - Ehegesundheitsgesetz“.
25 Präambel AEMR. Deutsche Übersetzung: „[…] da die Nichtanerkennung und Verachtung der
Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung
erfüllen […] verkündet die Generalversammlung diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.“
26 Ein exzellenter Überblick über die Entwicklung bis Mitte der 1990er Jahre inklusive entsprechender
Instrumente findet sich hier: Degener/ Koster-Dreese 1995.
27 siehe hierzu vertiefend: Vitzthum 2007 4 5 , Hemmer/ Wüst 2003 .
28 Die Entschließungen der Generalversammlung werden als Resolutionen und Deklarationen
bezeichnet. Letztere sind im Sinne der Vereinten Nationen besonders feierliche Resolutionen.
29 vgl. Art. 11 - 14 Charter of the United Nations and Statute of the International Court of Justice 1945.
30 vgl. Vitzthum 2007 4 , S. 76.
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31 Als sogenanntes Soft Law haben sie insoweit eine den Mitgliedsstaaten handelt.
völkerrechtliche Wirkung, als sie als Indiz zur Feststellung einer bestehenden 32 und somit unter Rechtsüberzeugung (opinio iuris) herangezogen werden können bestimmten Voraussetzungen zur Ausbildung von verbindlichem Völkergewohnheitsrecht beitragen und daher auch irgendwann
Völkergewohnheitsrecht abbilden können (jedenfalls in Teilen) bzw. wird in ihnen schon Völkergewohnheitsrecht kodifiziert, wie dies z. B. beim Entwurf zur 33 . Staatenverantwortlichkeit der Völkerrechtskommission der Fall ist Die verabschiedeten Konventionen der Generalversammlung stellen hingegen Verträge dar, die unter dem Dach der Vereinten Nationen entstehen und auf 34 Beschlüssen der Generalversammlung fußen. Um eine völkerrechtliche
Verbindlichkeit herzustellen, müssen die entsprechenden Vertragstexte von den Vertretern der einzelnen Mitgliedsstaaten zunächst signiert und dann von den 35 Für die Bundesrepublik Deutschland gilt in diesem Signatarstaaten ratifiziert werden.
Zusammenhang Art. 59 Abs. 2 GG, nach dem unter Mitwirkung von Bundesrat und Bundestag ein Bundesgesetz in Form eines Zustimmungsgesetzes verabschiedet wird. Durch die Ratifizierung und die Verabschiedung des Zustimmungsgesetzes erhalten Konventionen den Rang eines Bundesgesetzes.
Die Internationale Arbeitsorganisation ist eine gemäß Art. 57 der UN-Charta 36 und hat auf ihren Treffen der errichtete Sonderinstitution der Vereinten Nationen
allgemeinen Konferenz ebenfalls mehrere Resolutionen und Konventionen erarbeitet, die sich mit den Rechten von Menschen mit Behinderungen auseinandersetzen. Prinzipiell gelten in Bezug auf die Rechtsverbindlichkeit der genannten Quellen die gleichen Grundsätze wie bei den UN: Während Resolutionen [nicht bindende] Empfehlungen i.S.v. politischen Orientierungshilfen darstellen, haben die
31 vgl. Hemmer/ Wüst 2003 5 , S. 11.
32 vgl. ebd., S. 12.
33 vgl. Fiedler 2010, S. 122 ff.
34 siehe hierzu: Hemmer/ Wüst 2003 5 4 , S. 13 ff., S. 120 f.; Vitzthum 2007 , S. 56 ff.
35 vgl. ebd. 2007 4 , S. 58 f.
36 vgl. Hemmer/ Wüst 2003 5 , S. 101.
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Konventionen nach ihrer Zeichnung und Ratifikation durch die Mitgliedsstaaten eine 37 . rechtsverbindliche Wirkung
Die parlamentarische Versammlung des Europarates und das Europäische Parlament der Europäischen Union haben ebenfalls mehrere Empfehlungen zur Situation von Menschen mit Behinderungen verabschiedet. Während der Europarat darüber hinaus 38 , die durch den völkerrechtlich üblichen auch einige Konventionen erarbeitet hat
Ratifizierungsprozess zu verbindlichen Verträgen geworden sind, haben die Aktivitäten 39 . des Europäischen Parlaments in erster Linie einen empfehlenden Charakter
Nachfolgend werden verschiedene rechtliche Instrumente aufgezählt, die seit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verabschiedet wurden und sich, wenn auch teilweise nur in Ansätzen, mit den Rechten von Menschen mit Behinderungen auseinandersetzen.
37 Die völkerrechtliche Bindung der ILO-Konventionen ist jedoch nur für eine begrenzte Zahl von Staaten
verpflichtend, da die Ratifikation freiwillig erfolgt. Im Durchschnitt hat jedes Mitglied lediglich ein
Fünftel der erlassenen Konventionen ratifiziert. Vgl.: Fichter/ Simon 2009, S. 195.
38 Der Europarat hat mehr als 170 Konventionen und über 1000 Empfehlungen geschaffen. Seine
Leistung liegt u. a. in der Harmonisierung europäischer Normen und in der Entwicklung eines
gemeinsamen Rechtsraumes. Vgl.: Holtz 2000, S. 40.
39 Die Wirkungen der Resolutionen des Europäischen Parlaments lassen sich nur im Einzelnen
untersuchen. Prinzipiell ist die Außenwirkung des EP jedoch umstritten. Vgl.: Wessels 2008, S. 127 f.
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Nachfolgend werden in Kürze einige der bereits benannten Instrumente und ihre Bedeutung im Hinblick auf die Rechte von Menschen mit Behinderungen beschrieben.
49 : 10.12.1948 - Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte gilt als Normgrundlage für die 50 . Von besonderer Bedeutung ist Artikel 25, in dem Gestaltung der UN-BRK
ausdrücklich die sozial-wirtschaftlichen Rechte aller Menschen benannt werden.
51 : 04.11.1950 - Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Obwohl der Europarat bisher keinen Vertrag verabschiedet hat, der spezifisch auf die Rechte behinderter Menschen zugeschnitten ist, benennt die Europäische Menschenrechtskonvention Schutzrechte, wie z. B. in Artikel 5 das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden kann. Im „Protokoll Nr. 12 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über das Diskriminierungsverbot“ legt Artikel 1 ein allgemeines Diskriminierungsverbot fest, das sich auch auf Menschen mit Behinderungen beziehen 52 lässt. Die Konvention beinhaltet in Artikel 34 einen internationalen Kontrollmechanismus, der durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ausgeübt wird. Es besteht sowohl die Möglichkeit von Individual- als auch Staatenbeschwerden.
22.06.1955 - Empfehlung betreffend die berufliche Eingliederung und 53 : Wiedereingliederung der Behinderten
Die Empfehlungen der Internationalen Arbeitsorganisation beschäftigen sich grundlegend mit der Frage, wie die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderungen in den Mitgliedsstaaten organisiert werden soll. Auch wenn das Dokument keine rechtsverbindliche Wirkung entfaltet hat, kann es
49 vgl. UN 1948.
50 vgl. Langenbach 2003.
51 vgl. CoE 1950.
52 Deutschland hat das Protokoll bisher jedoch nur unterzeichnet und nicht ratifiziert; vgl.
www.conventions.coe.int/Treaty/Commun/ChercheSig.asp?NT=177&CM=8&DF=30/11/2010&CL=GER
[13.06.2011].
53 vgl. ILO 1955.
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doch als fortschrittlich bezeichnet werden; schließlich greift es bereits 51 Jahre vor der Verabschiedung der UN-BRK partizipative Rechte von Menschen mit Behinderungen heraus und betont z. B., dass die Schaffung von Sonderinstitutionen nur dann angezeigt ist, wenn dies durch die Art und Schwere der Behinderung der Teilnehmer begründet ist.
54 : 18.10.1961 - Europäische Sozialcharta
Die Europäische Sozialcharta ist der erste Menschenrechtsvertrag, der ausdrücklich die Rechte von Menschen mit Behinderungen benennt. Artikel 15 legt die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an beruflicher Ausbildung sowie an beruflicher und sozialer (Wieder-)Eingliederung fest.
55 : 16.12.1966 - Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte benennt Menschen mit Behinderungen nicht explizit; ein Diskriminierungsverbot lässt sich jedoch aus Artikel 2 ableiten. In der Allgemeinen Bemerkung 5 des UN-Ausschusses 56 werden die Artikel 3 und 6 bis 15 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte konkret auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zugeschnitten.
57 : 16.12.1966 - Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte beinhaltet grundsätzlich mehrere Artikel, die die Rechte behinderter Menschen betreffen. Von besonderer Bedeutung ist Artikel 26, der die Gleichheit vor dem Gesetz und den Schutz vor Diskriminierung benennt.
54 vgl. CoE 1961.
55 vgl. UN 1966.
56 vgl. ebd. 1994.
57 vgl. ebd. 1966b.
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58 : 20.12.1971 - Erklärung über die Rechte der geistig Zurückgebliebenen Die Erklärung über die Rechte der geistig Zurückgebliebenen wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit der Aussage verkündet, dass „geistig Zurückgebliebene, zum höchsten Grad an Umsetzbarkeit, die gleichen Rechte wie 59 . andere Menschen genießen“
23.06.1975 - Übereinkommen über die Berufsberatung und die Berufsbildung im 60 : Rahmen der Erschließung des Arbeitskräftepotenzials Die Konvention der Internationalen Arbeitsorganisation verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, umfassende Maßnahmen zur Berufsberatung und -bildung zu 61 Von besonderer Relevanz ist Art. 3 Abs. 1, in dem festgelegt wird, dass entwickeln.
für Menschen mit Behinderungen geeignete Programme zur Berufswahl vorgehalten werden müssen.
62 : 09.12.1975 - Erklärung über die Rechte der Behinderten Die Erklärung über die Rechte der Behinderten benennt eine Reihe von sozialen, wirtschaftlichen, bürgerlichen und politischen Rechten. Zugleich ist es der erste internationale Vertrag, der Behinderung definiert: „The term ’disabled person’ means any person unable to ensure by himself or herself, wholly or partly, the necessities of a normal individual and/or social life, as a result of deficiency, either congenital or not, in 63 his or her physical or mental capabilities”.
58 vgl. ebd. 1971.
59 Langenbach 2003.
60 vgl. ILO 1975.
61 vgl. Welti 2005, S. 311.
62 vgl. UN 1975.
63 ebd. Deutsche Übersetzung: „Der Begriff ‚Behinderter‘ bezeichnet jede Person, die infolge eines
Mangels ihrer körperlichen oder geistigen Fähigkeiten, gleichgültig ob dieser angeboren ist oder nicht,
ganz oder teilweise nicht in der Lage ist, die Anforderungen eines normalen Einzel- und/oder
Gemeinschaftslebens selbstständig zu erfüllen“.
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18.12.1979 - Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der 64 : Frau
Die Situation von Menschen mit Behinderungen wird innerhalb des Übereinkommens nicht gesondert thematisiert. Von besonderer Relevanz ist jedoch die Allgemeine 65 , in der die Erklärung 18 des Ausschusses zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau Zweifachdiskriminierung, der behinderte Frauen unterliegen, betont wird.
03.10.1981 - Empfehlung betr. den Beitrag des Europarats zum Internationalen Jahr 66 : der Behinderten
Die parlamentarische Versammlung des Europarates bemängelt in der Empfehlung, dass nur ein Teil der Mitglieder des Europarates an den Maßnahmen zur Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen partizipieren. Dem Ministerkomitee werden eine Reihe von Empfehlungen unterbreitet, so z. B. die Schaffung einer Kommission, die sich um die Ausarbeitung eines europäischen Rehabilitationsprogrammes bemühen soll.
20.06.1983 - Übereinkommen über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung 67 : der Behinderten
Dieser Vertrag der Internationalen Arbeitsorganisation verpflichtet Vertragsstaaten dazu, Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation und Beschäftigung behinderter 68 und betont das Prinzip der Chancengleichheit 69 . Menschen zu treffen
70 : 20.11.1989 - Übereinkommen über die Rechte des Kindes Die Kinderrechtskonvention benennt insbesondere in Artikel 2 und 23 die Rechte behinderter Kinder. Während sich Artikel 2 grundsätzlich gegen die Diskriminierung von Kindern wendet, beschreibt Artikel 23 u. a. das Recht auf ein würdevolles und selbstbestimmtes Leben.
64 vgl. ebd. 1979.
65 vgl. ebd. 1991.
66 vgl. CoE 1981.
67 vgl. ILO 1983.
68 vgl. Art. 2 ebd.
69 vgl. Art. 4 ebd.
70 vgl. UN 1989.
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17.12.1991 - Grundsätze für den Schutz von psychisch Kranken und die Verbesserung 71 : der psychiatrischen Versorgung
Die UN-Grundsätze für den Schutz von psychisch Kranken und die Verbesserung der psychiatrischen Versorgung haben Grundlagen für die Ausgestaltung der psychosozialen Praxis eingeführt. Das Dokument hatte weitreichende Auswirkungen auf die Gestaltung nationaler Rechte; so haben unter anderem Australien, Ungarn, Mexiko und Portugal den Text der Resolution ganz oder teilweise in ihre Gesetze 72 aufgenommen.
73 : 07.05.1992 - Empfehlung betr. die Rehabilitationspolitik der Behinderten Diese Empfehlung beinhaltet eine Reihe von Vorschlägen zur Verbesserung der Lebensumstände von Menschen mit Behinderungen und versteht sich als Bilanz der 1993 zu Ende gegangenen Behindertendekade. Der Begriff der Behinderung wird sowohl medizinisch als auch sozial definiert, führt aber noch nicht zu einer dezidierten Menschenrechtsperspektive.
20.12.1993 - Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit für 74 : Behinderte
Obwohl die von der UN-Generalversammlung verabschiedeten Rahmenbestimmungen keinen rechtsverbindlichen Charakter haben, stellen sie dennoch einen bedeutsamen Schritt bei der Sicherung der Rechte von Menschen mit Behinderungen dar. In Abschnitt 4 wird die Einrichtung einer Monitoring-Stelle erklärt, die die Benennung eines Sonderberichterstatters zur Überwachung der Ausführung der Rahmenbestimmungen vorsieht.
71 vgl. ebd. 1991.
72 vgl. WHO 1995, S. 13.
73 vgl. CoE 1992.
74 vgl. UN 1993.
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75 : 14.12.1995 - Entschließung zu den Menschenrechten behinderter Menschen Das Europäische Parlament hat in dieser Resolution im Rückgriff auf die „Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte“ der Vereinten Nationen beschlossen, dass die Europäische Kommission und die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union umfangreiche Schritte zur Herstellung von Chancengleichheit unternehmen sollen.
23.05.1996 - Entschließung zu den Angriffen auf das Lebensrecht behinderter 76 : Menschen
Die oben genannte Resolution beinhaltet eine grundlegende Position des Europäischen Parlaments zu den in den 90er Jahren vermehrt aufgetretenen bioethischen 77 . Diskussionen um die Würde und den Wert behinderten Lebens
78 : 13.12.1996 - Entschließung zu den Rechten behinderter Menschen Der Text bezieht sich auf verschiedene Entschließungen und Erklärungen des Europäischen Parlaments und fordert die Beseitigung von Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zugunsten der Herstellung von Chancengleichheit. Es wird angemahnt, dass die für die EU und ihre Mitgliedsstaaten fehlenden Gesetzesvorschriften über die Nichtdiskriminierung von Behinderten einen Rückstand gegenüber anderen fortschrittlichen Volkswirtschaften bedeuten. Als bedeutsam erscheint, dass die Rechte von Menschen mit Behinderungen innerhalb des Dokuments als Bürgerrechtsfrage betrachtet werden und damit eine eindeutige Perspektive eingenommen wird, die später auch in der UN-BRK betont wird.
75 vgl. EP 1995.
76 vgl. CoE 1996.
77 Siehe hierzu stellvertretend die Diskussion der Thesen von Peter Singer, zu finden u. a. bei: Boloz/
Höver 2002 und Bordat 2010.
78 vgl. EP 1996.
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11.04.1997 - Entschließung zu der Mitteilung der Kommission zur Chancengleichheit 79 : für behinderte Menschen
Das Europäische Parlament fordert in der Entschließung die Europäische Kommission 80 zu entwickeln. Neben anderen Hinweisen auf, ein Nachfolgeprogramm für Helios II
und Forderungen wird u. a. die geringe Beteiligung von Menschen mit Behinderungen in den entsprechenden NROs kritisiert.
29.01.2003 - Empfehlungen betr. die soziale Eingliederung von Menschen mit 81 : Behinderungen
Der Europarat kritisiert in der Empfehlung, dass einige Rechte der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Europäischen Sozialcharta von Menschen mit Behinderungen noch immer nicht in Anspruch genommen werden können und benennt insbesondere: „[…] the right to education; the right to work; the right to private and family life; the right to protection of health and social security; the right to protection against poverty and social 82 . Des Weiteren empfiehlt die exclusion; the right to adequate housing […]”
parlamentarische Versammlung den entsprechenden Organen des Europarates eine aktive Rolle bei der Initiative der Vereinten Nationen zur Ausarbeitung von Vorschlägen für ein umfassendes internationales Übereinkommen zur Förderung und zum Schutz der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen einzunehmen.
17.06.2004 - Empfehlung betreffend die Entwicklung der Humanressourcen: Bildung, 83 : Ausbildung und lebenslanges Lernen
Die Empfehlungen der allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation beinhalten eine Reihe von Vorgaben, mit denen die Mitgliedsstaaten den Zugang zu (Aus-)Bildung und lebenslangem Lernen gewährleisten sollen. In Punkt 5 Abs. h wird
79 vgl. ebd. 1997.
80 Für weitere Informationen zu Helios II siehe z. B.: Hausotter/ Oertel 2000, S. 29 ff.
81 vgl. CoE 2003.
82 ebd. Deutsche Übersetzung: „[…] das Recht auf Bildung, das Recht auf Arbeit, das Recht auf Privat-und Familienleben, das Recht auf Gesundheitsschutz und soziale Sicherheit, das Recht auf Schutz vor
Armut und sozialer Ausgrenzung, das Recht auf angemessene Unterbringung […]“.
83 vgl. ILO 2004.
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erwähnt, dass Menschen mit Behinderungen besondere Bedürfnisse haben, die bei der Umsetzung berücksichtigt werden sollten.
Die vorangegangene Aufzählung offenbart, dass die Rechte von Menschen mit Behinderungen also nicht erst seit der Verabschiedung der UN-BRK im Fokus internationaler Bemühungen standen. Die Vielzahl der vorfindbaren Resolutionen, Deklarationen und Konventionen bezeugt, dass in den letzten 60 Jahren eine intensive Auseinandersetzung stattgefunden hat, die zum einen den Entwicklungsprozess menschen- und völkerrechtlicher Instrumente aufzeigt, zum anderen einen eindeutigen Wandel des gesellschaftlichen Bildes von Behinderungen erkennen lässt. Während zunächst lediglich Ausschnitte von Teilhabe benannt wurden, wie z. B. das Recht auf berufliche Rehabilitation, erweitern sich der Blickwinkel und die entsprechenden Rechtsgrundlagen im weiteren Verlauf des 20. Jahrhunderts kontinuierlich. Die inhaltliche Reichweite der UN-BRK fasst die Ergebnisse dieser einzelnen Vorarbeiten auf und bündelt sie zu einem Konzept, dass letztlich die Ergebnisse gesellschaftlicher Paradigmenwechsel verinnerlicht.
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3.2. Die Entwicklung der UN-Behindertenrechtskonvention: Von der Erarbeitung bis zu ihrem Inkrafttreten
Wie der vorangegangene Abschnitt aufzeigt, wurde dem Thema Behinderung schon vor der Verabschiedung der UN-BRK rechtliche und politische Aufmerksamkeit geschenkt, obwohl zunächst keine exklusive Rechtsgrundlage für Menschen mit Behinderungen angedacht war. Bereits 1987 forderte jedoch Italien in einer Sitzung 84 die Erarbeitung einer eigens auf die Bedarfe von der Generalversammlung der UN
Menschen mit Behinderungen zugeschnittenen internationalen Regelung, scheiterte jedoch mit diesem Vorschlag an den finanziellen und inhaltlichen Bedenken einiger 85 . 1989 wurde dieser Vorschlag erneut von Schweden eingebracht 86 , Mitgliedsstaaten
87 . Stattdessen wurde 1993 zum Abschluss der ebenfalls ohne Ergebnis
Behindertendekade von den Vereinten Nationen die „Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte“ erlassen, die jedoch aufgrund ihres 88 Status‘ keine rechtliche Verbindlichkeit haben.
2001 verabschiedete die UN-Generalversammlung auf Initiative Mexikos eine 89 , die einen Ad Hoc Ausschuss damit beauftragte, Vorschläge für eine Resolution
Konvention zum Schutz der Rechte behinderter Menschen zu erarbeiten. In den Jahren 2002 bis 2006 tagte der Ad Hoc Ausschuss insgesamt acht Mal und formulierte auf der 90 einen Konventionstext Grundlage einer weiteren entsprechenden UN-Resolution
sowie das dazugehörige Fakultativprotokoll. Der Einfluss, den die Zivilgesellschaft bei der Erstellung der Konvention einnahm, kann dabei als besonderes Qualitätsmerkmal betrachtet werden: „Der Slogan ›Nichts über uns ohne uns‹ (Nothing about us without us) steht für eine moderne Behindertenpolitik, in der Betroffene als Experten in eigener Sache anerkannt sind und Stellvertreterpolitik der Geruch der Bevormundung anhaftet. Dass die Zivilgesellschaft dann aber tatsächlich eine so weitgehende, fast paritätische
84 vgl. UN Doc. A/C.3/42/SR.16.
85 vgl. Rothfritz 2010, S. 105.
86 vgl. UN Doc. A/C.3/44/SR.16.
87 vgl. Quinn/ Degener et al. 2002, S. 32.
88 vgl. Degener 2003, S. 38.
89 vgl. UN A/RES/56/168.
90 vgl. ebd. A/RES/58/246.
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Rolle innerhalb des Ad-hoc-Ausschusses einnehmen würde, war nicht vorhersehbar und ist in der Geschichte der Menschenrechtsübereinkommen wohl bislang einmalig. […] Auch inhaltlich wurde den Stimmen der Zivilgesellschaft im Rahmen der Entstehung 91 . Die dieses Übereinkommens außerordentlich viel Gewicht beigemessen“ Generalversammlung der UN verabschiedete die UN-BRK abschließend am 13.12.2006 92 Ab dem 30. März 2007 konnte die Konvention in New York gezeichnet einstimmig.
93 , Deutschland gehörte zu den Erstunterzeichnern 94 . Nachdem Bundestag und werden
Bundesrat Ende 2008 das Ratifikationsgesetz verabschiedeten und die Ratifikationsurkunde bei den Vereinten Nationen hinterlegt wurde, trat die UN-BRK in Deutschland am 26. März 2009 in Kraft.
91 Degener 2006, S. 110.
92 vgl. Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, 2008.
93 vgl. UN A/RES/61/106.
94 vgl. Degener 2009b, S. 211.
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3.3. Zusammenfassung
Betrachtet man die Vielzahl der seit 1948 verabschiedeten Resolutionen, Deklarationen und Konventionen, stellt sich die Frage, warum ein exklusives Instrument wie die UN-BRK überhaupt notwendig ist. Zum einen scheint die Wirkmacht der bisher beschlossenen rechtlichen Grundlagen beschnitten zu sein: „Die bisherigen Menschenrechtsübereinkommen gelten zwar auch für behinderte Personen, bei der Umsetzung und Überwachung dieser Verträge wird diese Bevölkerungsgruppe 95 . Zum anderen offenbart die Betrachtung der jedoch nicht hinreichend berücksichtigt“
benannten Vorläufer der UN-BRK eine Veränderung der Sichtweisen auf die Bedarfe und Belange behinderter Menschen. Theresia Degener konstatiert folgende Verortung von Menschen mit Behinderungen im System des UN-Menschenrechtsschutzes: „1945 - 1970: Behinderte als unsichtbare Bürger 1970 - 1980: Behinderte als Rehabilitations-subjekte 1980 - 2000: Behinderte als Menschenrechts-objekte 96 . 2000 ff: Behinderte als Menschenrechtssubjekte“
Auch wenn eine derart stringente und an Dekaden orientierte Einordnung sicherlich eher einen konzeptuellen Stellenwert hat, trägt sie doch dazu bei, den gesellschaftlichen Wandel im Umgang mit Menschen mit Behinderungen aufzuzeigen. Während Behinderung heute auf der einen Seite im Rahmen diversitärer Konzepte als normaler Ausdruck menschlicher Vielfalt wertgeschätzt und die Gleichstellung von 97 zu Menschen mit Behinderungen durch den Ansatz des Disability Mainstreaming einem gesamtgesellschaftlichen Konzept geworden ist, kann diese Einschätzung auf der anderen Seite nur für einen begrenzten geografischen Raum gelten. Circa 80 98 , wobei der Prozent aller Menschen mit Behinderungen leben in Entwicklungsländern Zusammenhang zwischen Armut und Behinderung in diesen Regionen als besonders
95 ebd. 2006, S. 110.
96 ebd. 2010, S. 3.
97 Eine deutsche Übersetzung kann wie folgt lauten: „Gleichstellung von Menschen mit Behinderung als
Querschnittsaufgabe“. Eine gute Übersicht zum Konzept des Disability Mainstreaming findet sich hier:
Grüber 2007, S. 437 ff.
98 vgl. bezev et al. 2009, S. 7.
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99 . Ob die UN-BRK dazu beitragen wird, die rechtliche prägnant betrachtet werden kann
und gesellschaftliche Lage von Menschen mit Behinderungen auf einem international gültigen Niveau zu sichern, hängt davon ab, inwiefern sich die Vertragsstaaten um eine innerstaatliche Umsetzung bemühen.
99 Der Zusammenhang zwischen Armut und Behinderung lässt sich aber auch in Industrieländern wie der
Bundesrepublik Deutschland nachweisen; vgl. Dederich 2009, S. 29.
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4. Auswirkungen der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland
Die Ratifikation der UN-Behindertenrechtskonvention hat eine umfassende Bedeutung für die [inter-]nationale Gestaltung gesellschaftlicher Verhältnisse, zumal die Konsequenzen sowohl eine Außenwirkung gegenüber den unterzeichnenden Vertragsstaaten und der internationalen Gemeinschaft, als auch eine Verpflichtung 100 . Gemäß Wiener gegenüber den Bürgern des jeweiligen Staates begründen
Konvention über das Recht der Verträge spielt bei der Umsetzung der Maßgaben der 101 . UN-Behindertenrechtskonvention die innere Organisation des Staates keine Rolle
Die Realisierung der UN-BRK stellt eine Herausforderung für sozialpolitische Verantwortungsträger dar: „Vertragsstaaten, die es mit der Implementierung des Übereinkommens ernst nehmen, werden sich erheblichen legislativen und 102 . Auch wenn der Beauftragte administrativen Herausforderungen gegenübersehen“
der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Hubert Hüppe, den Umsetzungsprozess mit den Worten charakterisiert „Wer Inklusion will, sucht Wege, 103 und somit auf die Bedeutung wer sie verhindern will, sucht Begründungen“
innovativer und lösungsorientierter Ansätze verweist, lassen sich eine Reihe von Handlungsbedarfen ausmachen, die erhebliche Folgen für die Gestaltung sozialpolitischer Bezugssysteme auf der einen Seite und konzeptionelle Fragen bei den Träger von Angeboten für Menschen mit Behinderungen auf der anderen Seite erkennen lassen. Die Bewertung dieser Handlungsbedarfe kann dabei nicht statisch erfolgen, sondern ist im Laufe der Umsetzung der UN-BRK regelmäßig u.a. mithilfe von 104 . Monitoring-Mechanismen zu bestimmen
100 vgl. Aichele 2008, S. 8.
101 vgl. Art. 26 WÜRV.
102 vgl. von Bernstorff 2007, S. 1063.
103 Das Zitat wurde an mehreren Stellen von Hubert Hüppe verwandt. Zur Wahrung der Quellenlage hier
ein Beispiel: www.kobinet-nachrichten.org/25483/1 [13.06.2011].
104 vgl. Aichele 2010a, S. 2.
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4.1. formale Konsequenzen
„Verpflichtungen, die aus der UN-Behindertenrechtskonvention erwachsen, richten sich 105 In Deutschland betrifft dies aufgrund der primär an die Träger staatlicher Gewalt.“ 106 : organisatorischen Verfasstheit des Staates vorrangig drei verschiedene Ebenen
a) Parlament auf Bundesebene [Bundestag],
b) Länderparlamente [Landtage],
c) Körperschaften des öffentlichen Rechts, Gerichte und Behörden.
Gemäß UN-Behindertenrechtskonvention verpflichten sich die Vertragsstaaten zu folgenden Maßnahmen: „States Parties undertake to ensure and promote the full realization of all human rights and fundamental freedoms for all persons with 107 . Bei der disabilities without discrimination of any kind on the basis of disability” Umsetzung ist jedoch alleine die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen nicht 108 Über ausreichend, vielmehr muss eine Änderung der rechtlichen Praxis erfolgen. den zeitlichen Ablauf der Umsetzung lassen sich zwei Maßstäbe ausmachen: „Neben dem Gebot der schrittweisen Umsetzung besteht das Gebot der unmittelbaren Einhaltung. Während die Umsetzung als zielgerichteter Prozess zu verstehen ist, an den die Konvention ihrerseits bestimmte Anforderungen stellt, meint ‚Einhaltung der Konvention‘, dass der Staat bestimmten Vorgaben ohne jeden Zeitaufschub - also auch 109 . Diese unmittelbar umzusetzenden ohne Ressourcenvorbehalt - entsprechen muss“
Vorgaben betreffen in erster Linie Verpflichtungen, die völkerrechtlich bereits Bestand haben, wie z. B. das Diskriminierungsverbot sowie die Kernbereiche der einzelnen 110 Rechte.
105 vgl. ebd. 2008, S. 8.
106 vgl. ebd. 2008, S. 8
107 Art. 4 I UN-BRK; Schattenübersetzung: „Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die volle Verwirklichung
aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede
Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern.“
108 vgl. Aichele 2008, S. 9.
109 ebd. 2008, S. 9.
110 vgl. ebd. 2008, S. 9, siehe auch Art. 4 II UN-BRK.
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Die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag festgeschrieben, dass sie ihr Handeln an den Vorgaben der UN-BRK orientieren will: „Politische Entscheidungen, die Menschen mit Behinderungen direkt oder indirekt betreffen, müssen sich an den Inhalten der UN-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderungen messen 111 . Ob die Bundesregierung dieses Vorhaben auch in die Praxis umsetzt, wird lassen“
u.a. der Nationale Aktionsplan zur Umsetzung der UN-BRK zeigen.
111 CDU et al. 2009, S. 75.
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Florian Demke, 2011, Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention), München, GRIN Verlag GmbH
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