- I -
INHALTSVERZEICHNIS
Literaturverzeichnis III
§ 1 Einleitung 1
I. Ausgangssituation 1
II. Zielsetzung der Arbeit. 2
§ 2 Die Entwicklung der Verrechnung als allgemeines Rechtsinstitut im
Sozialrecht. 3
§ 3 Die sozialrechtlichen Verrechnungsvorschriften. 4
I. § 52 SGB I. 5
II. § 28 Nr. 1 SGB IV. 6
III. Die Drittaufrechnung gem. § 333 III SGB III 7
§ 4 Das Verhältnis der Verrechnung zur Aufrechnung. 7
I. Stellungnahmen in Rechtsprechung und Literatur. 7
II. Die systematische Stellung der Verrechnung 8
III. Frage der Verrechnung im Bürgerlichen Recht 9
IV. Die Übertragbarkeit der Forderung als Kriterium zur Begründung eines eigenen
Rechtsinstituts 10
1. Die Möglichkeit der Übertragbarkeit einer Forderung 10
2. Die Zulässigkeit der Übertragung. 10
a. Die Übertragbarkeit einer zivilrechtlichen Forderung. 10
b. Die Übertragbarkeit einer öffentlich-rechtlichen Forderung 11
c. Zwischenergebnis. 12
V. Die Verrechnung als Vollstreckungshandlung. 12
VI. Der allgemeine Rechtsgedanke des § 387 BGB 13
VII. Notwendigkeit der Begründung eines eigenen Rechtsinstituts. 13
VIII. Ergebnis 14
- II -
§ 5 Die Voraussetzungen der Verrechnung. 14
I. Rückgriff auf die Aufrechnungsdefinition im BGB 14
II. Die Aufrechnung im Zivilrecht. 15
III. Die Voraussetzungen für eine Verrechnungslage 16
1. Aufrechnungslage 16
a. Gleichartigkeit der Forderung 16
b. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Aktivforderung 17
c. Erfüllbarkeit der Passivforderung. 17
aa. Erfüllbarkeit sozialer Rechte 18
bb. Dauerschuldverhältnisse aus sozialrechtlicher Sicht 18
d. Ausschluss der Aufrechnung. 19
2. Sozialrechtliche Besonderheiten der Aufrechnung - Von der Aufrechnungs- zur
Verrechnungslage.................................................................................................. 20
a. Verrechnungsermächtigung eines Leistungsträgers 20
aa. Tatbestandsmerkmal und Bestimmtheit der Ermächtigung. 20
bb. Die Ermächtigung im Ermessen der Sozialleistungsträger 21
cc. Die Rechtsqualität der Ermächtigung im Innenverhältnis 21
b. Abgabe der Verrechnungserklärung. 22
§ 6 Die Rechtsnatur der Verrechnung. 23
I. Ausgangssituation der Diskussion. 23
II. Aktueller Streitstand 24
1. Die Argumente des 4. Senats 25
2. Die Argumente des 13. Senats 25
3. Rechtliche Würdigung: Das Verrechnungsersuchen als Verwaltungsakt. 26
§ 7 Die Schranken der Verrechnung 27
§ 8 Zusammenfassung und Fazit 28
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1988 Felix, Dagmar Zulässigkeit und Wirksamkeit der behördlichen Aufrechnung bei angefochtenem Forderungsbescheid: NVwZ 1996, 734 Fichte, Wolfgang Die Zulässigkeit der Verrechnung nach Art. I § 52
- IV -SGB I: ZfS 1991, 165
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- V -versicherung, Kommentar, 1. Aufl., München 2008
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- VI -mentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 2,
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- SGB X, Kommentar, 7. Aufl., München 2010 Waltermann, Raimund Sozialrecht, 8. Aufl., Heidelberg 2009 Wannagat, Georg (Hrsg.) Kommentar zum gesamten Recht des Sozialgesetzbuchs, Stand: 112. EL, Köln 2009 Wenzel, Jörg Die Verrechnung nach § 52 SGB I in der Insolvenz des Erstattungsgläubigers: ZInsO 2006, 169 Zweng, Johann (Hrsg.) Handbuch der Rentenversicherung, Teil I, Band 1,
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- 1 - §1 Einleitung
I. Ausgangssituation
In Deutschland ist die Zahl der überschuldeten Haushalte im Zeitraum von 1994 bis 2002 von 2 Mio. auf 3,13 Mio. gestiegen und erreichte im Jahr 2007 mit 3,5 Mio. den bisherigen Höchststand. 1 Seit 2008 hat sich die Überschuldungssituation in Deutschland etwas entspannt, so dass die Zahl der überschuldeten Haushalte bis Ende 2009 auf etwa 3 Mio. zurückging. Trotz dieser Tendenz bleibt festzuhalten, dass damit fast jeder zwölfte Haushalt in Deutschland überschuldet ist. 2 Diese Daten stellen eine enorme Wichtigkeit hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Bereich des Sozialrechts dar. 3 Vor allem die Krankenkassen und andere Sozialleistungsträger, wie etwa die Deutsche Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit, gehören in der Regel zu den Gläubigern von Beitragsrückständen, weil eine Vielzahl der Menschen aus den überschuldeten Haushalten ihr Einkommen überwiegend aus dem Bezug von Sozialleistungen bestreitet und daher auch ihre privatrechtlichen Verpflichtungen nur noch aus diesen Einkünften begleichen kann. 4 Wo Leistungen gewährt werden, kommt es aus den verschiedensten Gründen immer wieder zu Fehlern. Für den Bereich des Sozialleistungsrechts kann dies bedeuten, dass Ansprüche zu Unrecht nicht erfüllt werden, Beiträge nicht erhoben werden, oder aber etwas gewährt wird, ohne dass die vom Gesetz vorgegebenen Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen. In all diesen Fällen ist es notwendig, die einmal entstandenen Fehler zu korrigieren. Auf verfahrensrechtlicher Ebene stellt das SGB X mit den §§ 44 ff. SGB X ein ausdifferenziertes Instrumentarium zur Verfügung, dass sowohl den Interessen des Bürgers als auch jenen der Sozialleistungsbehörde in ausreichendem Maße
1 Gaedicke, S.16.
2 Gaedicke, aaO.
3 Fischer, NZS 2003,196.
4 Dörhage, SF-Medien Nr.162, S.47.
- 2 -Rechnung trägt. 5 Probleme tatsächlicher Natur tauchen dann auf, wenn der zur Leistung Verpflichtete aus irgendeinem Grund die ge-schuldete Leistung nicht erbringen will oder kann. Ist die Schuld in Geld zu erfüllen, kann in einer solchen Situation im Zivilrecht bei Vorliegen der Voraussetzungen 6 die Aufrechnung nach den §§ 387 BGB erklärt werden.
Ähnliche Überlegungen können auch seitens der Sozialleistungsträger angestellt werden, wenn der eigenen Forderung ein Sozialleistungsanspruch des Bürgers gegenübersteht. Während andere Gläubiger bei der Pfändung von Sozialleistungen den ‚normalen’ Weg, d.h. einen Vollstreckungstitel und einen Pfändungs-und Überweisungsbeschluss über die zu pfändende Forderung erwirken müssen, haben es Sozialleistungsträger, zumindest was Schuldner im Leistungsbezug betrifft, leichter, denn sie sind gegenüber anderen Gläubigern privilegiert, wenn es darum geht, ausstehende Forderungen einzuziehen. 7 Selbst wenn der Schuldner von ihnen gar keine Leistung (mehr) bezieht, bietet das Sozialrecht die Möglichkeit, die Forderungen von einem anderen Sozialleistungsträger im Wege der Verrechnung nach § 52 SGB I einziehen zu lassen.
Die Verrechnung nach § 52 SGB I mit Sozialleistungsansprüchen tritt deshalb auch vorwiegend bei Rentenbezug oder bei SGB III-Leistungen zur Arbeitsförderung auf, weil diese Leistungen oft etwas höher sind als das Existenzminimum, so dass hier Raum für eine teilweise Einbehaltung von Leistungen ist.
II. Zielsetzung der Arbeit
Angesichts dieser Eingriffsmöglichkeit, die sich für die Sozialleistungsträger bietet, um die rechtmäßige Vermögenslage wieder herstellen zu können, stellt sich für die vorliegende Arbeit zunächst die Frage der dogmatischen Einordnung von Aufrechnung und Verrechnung in die rechtliche Systematik und auch nach ihrem rechtli-
5 Eisenreich, S.5.
6 Siehe unten Seite 16
7 Fischer, NZS 2003,196; krit. im Rahmen der Gleichbehandlung aller Gläubiger
in der Insolvenz, vgl. Diepenbrock, ZInsO 2004,950.
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Gregor Kerschbaumer, 2011, Die Verrechnung im Sozialrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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