Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Präzisierung des Anwendungsbereiches der deliktsrechtlichen Verkehrspflichten
3. Die Entstehung der Verkehrssicherungspflichten (VSP)
3.1. Der Übergang von der Sachgefahrensteuerung zur Steuerung sozialer Handlungen
3.2 Gibt es ein optimales Sorgfaltsniveau ?
4. Die Verkehrspflichten
4.1 schutzobjektbezogene Verkehrspflichten
4.2 subjektbezogene Verkehrspflichten
5. Die Verkehrspflichten des Geschäftsherren
5.1 Die Exkulpationsmöglichkeit des Geschäftsherren
5.2 Die Organisationspflichten
7. Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Das Deliktsrecht regelt die allgemeine Unrechtshaftung, indem es Normen zu allgemeinen Verhaltensregeln aufstellt. Es lässt sich abgrenzen durch 1 :
1. Fälle der nicht Unrechtshaftung, d.h. durch mögliche Haftung für Schäden, durch nichtrechtswidriges Verhalten und für Schäden, die nicht durch menschliches Handeln verursacht wurden sind.
2. Fälle der besonderen Unrechtshaftung als vertragswidriges Handeln (diese werden im Vertragsrecht geregelt)
Historisch betrachtet liegt die wesentliche Funktion des zivilen Deliktsrechts in der Gewährleistung der marktwirtschaftlichen Ordnung, als ein Modell ökonomischer Entwicklung durch private einzelwirtschaftliche Entscheidungen. Diese Gewährleistung vollzieht sich dabei im wesentlichen durch den individuellen Integritätsschutz des Marktbürgers in den Kernbereichen: Leben, Körper, Freiheit und Eigentum. 2 Delikt ist hierbei als verkehrswidrige oder vorsätzliche Verletzung rechtlich geschützter Interessen zu verstehen. Bei dem Aspekt des Integritätsschutzes geht es um das Interesse, nicht durch Einwirkungen anderer Einbußen an seinen Gütern zu erleiden. Hier ist das sog. Integritätsinteresse angesprochen und der in ihm Verletzte ist schadensrechtlich, so zu stellen, wie wenn die Verletzung nicht stattgefunden hätte.
Zu den Kernaufgaben des Deliktsrechts gehört:
1. Die Minimierung des gesamtgesellschaftlichen Schadensaufkommen und 2. die Verteilung sozialer Handlungsrisiken.
Diese Kernaufgaben werden in den vorherrschenden Zivilrechtsordnungen im wesentlichen durch zwei Prinzipien gesellschaftlicher Risikoverteilung verfolgt 3 :
1. Schadensinternalisierung, d.h. Verlagerung der Schadenszuständigkeit von den Betroffenen (property rule) auf den Handelnden/Schadensverursacher durch a) Verschuldungshaftung (liability rule)
1 Vgl. Brüggemeier, G. (1986): Deliktsrecht: ein Hand und Lehrbuch, 1. Auflage, Baden-Baden (Nomos), S. 41
2 Vgl. Brüggemeier, G. (1986): Deliktsrecht: ein Hand und Lehrbuch, 1. Auflage, Baden-Baden (Nomos), S. 45
3 Vgl. Brüggemeier, G. (1986): Deliktsrecht: ein Hand und Lehrbuch, 1. Auflage, Baden-Baden (Nomos), S. 41
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b) Gefährdungshaftung (strict liability rule) und 2. Schadensstreuung durch Privat und Sozialversicherungsschutz.
Aus ökonomischer Sicht hat die deliktsrechtliche Schadensinternalisierung hauptsächlich die Aufgabe, die gesellschaftlichen Aktivitäten zur Schadensverhinderung zu optimieren. 4 Dabei kann der Haftungsumfang, an den entstandenen materiellen bzw. immateriellen (vgl. § 847 Schmerzensgeld) Schäden bemessen werden. Diese Umfangsbemessungen, welche in dieser Arbeit nicht weiter untersucht werden, wird in den §§ 249 ff. BGB geregelt. Die hier behandelte zentrale Frage stellt sich nach dem Haftungsmaßstab: „Unter welchen Voraussetzungen müssen die Schadensverursacher Schadensersatz leisten?“ Hierfür stehen die zwei wesentlichsten Alternativen der o.a. Schadensinternalisierung zu Verfügung. Bei Punkt 1b) der Gefährdungshaftung muß ein Schädiger jeden Schaden ersetzen, den er nachweislich verursacht hat. Der Schaden eines Geschädigten muß also kausal, durch das Verhalten eines Schädigers, ausgelößt wurden sein. Wenn der Schaden auch entstanden wäre, wenn die fragliche Ursache (das Verhalten des potentiellen Schädigers) nicht vorhanden gewesen wäre, so liegt kein Verschulden vor. 5 In diesem Fall bleibt es bei der Schadenszuständigkeit des Betroffenen (property rule).
Die Gefährdungshaftung wird in bestimmten Einzelgesetzen verwendet. 6 Präziser in Fällen, welche, trotz sorgfältigen Verhaltens, der potentiellen Schädiger ein hohes Risiko in sich bürgen. Da aus den Tätigkeiten jedoch ein möglicherweise großer volkswirtschaftlicher Nutzen entsteht, sollen sie zwar einerseits nicht Verboten werden, andererseits aber das Risiko eines Schadens nicht den Geschädigten angelastet werden. 7 Typische Beispiele hierfür betreffen daher: die Kraftfahrzeughalter (§ 7 Straßenverkehrsgesetz), die Betreiber von Eisenbahnen und Leitungen (§§1, 2, Haftpflichtgesetz), die Halter von Luftfahrzeugen (§ 30 Luftverkehrsgesetz), die Betreiber von Reaktoranlagen (§ 25Atomgesetz), Arzneimittelhersteller (§ 84), sowie Personen, die in bestimmter weise auf die Umwelt einwirken (§§ WHG, 1, 2 Umwelthaftgesetz). 8,9
4 Vgl. Fritsch, M., Wein, T., Ewers, H.-J. (1999): Marktversagen und Wirtschaftspolitik 3.Auflage, München (Vahlen) S.144
5 Dies ist die sog. Condicio sine qua non-Formel oder der sog. But-for Test. Vgl. Brüggemeier, G. (1999): Prinzipien des
Haftungsrecht: Eine systematische Darstellung auf rechtsvergleichender Grundlage, 1. Auflage, Baden-Baden (Nomos), S. 51
6 Vgl. Kötz, H. (1994): Deliktsrecht, 6. Auflage, Neuwied u. a. O., (Juristische Lernbücher, Band 8), S. 105
7 Vgl. Feess, E. (1998): Umweltökonomie und Umweltpolitik 2. Auflage, München (Vahlen), S. 146
8 Vgl. Medicus, D. (2000): Grundwissen zum Bürgerlichen Recht: Ein Basisbuch zu den Anspruchgrundlagen 4. Auflage,
Köln u. a. O. (Heymanns), S. 187
9 Vgl. Klunzinger, E. (1990): Einführung in das bürgerliche Recht: Grundkurs für Studierende der Rechts- und
Wirtschaftswissenschaften 3. Auflage, München (Vahlen), S. 380
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Anders sieht die Risikoverteilung bei Punkt 1a) der in der Bundesrepublik meist vorherrschenden Verschuldenshaftung aus: Hierbei wird der Schädiger nach §823 BGB dann von der Ersatzpflicht frei, wenn er den Schaden weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. 10
Unter den Voraussetzungen von Vorsatz und Fahrlässigkeit, d.h. bei wissentlicher oder bei unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennbaren und vermeidbaren Gefährdung, verteilt das Deliktsrecht das Schadensrisiko auf den Handelnden (siehe §276 I BGB). NICHT DER SCHADEN VERPFLICHTET ZUM SCHADENSERSATZ, SONDERN DIE SCHULD (Culpa-Doktrin). 11
Deliktsrechtliche Fahrlässigkeit ist also das Außerachtlassen, der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Doch, was definiert dieses Sorgfaltsniveau? Mit dieser Frage sind wir beim zentralem Thema dieser Arbeit, es sind nämlich die Verkehrs(sicherungs)pflichten.
Kapitel 2 wird sich mit der Eingrenzung des Anwendungsbereiches deliktischer Verkehrs(sicherungs)pflichten beschäftigen. Hierbei wird die zentrale Norm des Deliktsrecht, der § 823 sowie darauf folgende tatbestandsbegründende Paragraphen vorgestellt werden. Im Anschluss daran werde ich das traditionelle Prüfschema, des § 823 heranziehen, um die Bedeutung der Verkehrspflichten zu veranschaulichen.
Um ein Verständnis der Entwicklung der Verkehrspflichten zu erzeugen, habe ich in den folgenden Kapitel einen historischen Erklärungsweg von der, in Kapitel 3 dargestellten, Entstehung der Verkehrssicherungspflichten bis hin zu den Verkehrspflichten des Warenherstellers, welche in Kapitel 7 in der Produzentenhaftung enden wird, gewählt.
Meine Darstellung verfolgt, aufgrund des begrenzten Rahmens dieser Arbeit, keinen Anspruch auf Vollständigkeit, vielmehr habe ich versucht die wesentlichsten Kernpunkte herauszuarbeiten.
10 Vgl. Brüggemeier, G. (1986): Deliktsrecht: ein Hand und Lehrbuch, 1. Auflage, Baden-Baden (Nomos), S. 38
11 Vgl. Brüggemeier, G. (1986): Deliktsrecht: ein Hand und Lehrbuch, 1. Auflage, Baden-Baden (Nomos), S. 45
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2. Präzisierung des Anwendungsbereiches der deliktsrechtlichen Verkehrspflichten
Zu den wesentlichen Bereichen, welche sich vom Deliktsrecht abspalten lassen zählen: 12
• Arbeitsunfälle, diese werden deliktsrechtsextern durch die Sozialversicherungen gelöst. • KFZ-Verkehrsunfälle, diese unterstehen seit 1909 dem Gefährdungshaftungsrecht. • Besondere technische Gefahren, diese sind Spezialtatbestände der Gefährdungshaftung. Hierzu zählen vor allem Auflagen an Betreiber und Hersteller techn. Anlagen und gefährlicher Stoffe. Demselben Ziel dienen betriebliche techn. Normen, wie z.B. DIN oder VDE Bestimmungen u.a..
Verbleibende Bereiche sozialer Gefahrensteuerung werden im äußeren Rahmen des BGB Deliktsrechts durch richterliche Verkehrs(sicherungs)pflichten gelöst.
Bisher habe ich den Begriff Schaden allgemein gehalten. Nun diesen Weg hat auch der französische Gesetzgeber in Art. 1382 i.V.m. Art. 1383 Code Civil von 1804 beschritten und einen Deliktsrechtstatbestand von bestechender Einfachheit formuliert:
"Wer einem anderen durch sein Fehlverhalten einen Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet."
Bei einer solchen Generalklausel bleibt die Ausformulierung der Einzeltatbestände, unter denen Schadensersatz zu leisten ist, der Rechtsprechung überlassen. 13 Der deutsche Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs wollte der Rechtsprechung keinen so großen Entscheidungsspielraum gewähren und hat sich deshalb entschlossen, in den §§ 823 bis 853 eine Vielzahl von Haftungstatbeständen zu formulieren. Diese reichen von den Grundtatbeständen der Haftung für • Rechtsgutsverletzungen (§ 823 Abs. 1 BGB), für • Schutzgesetzverstöße (§ 823 Abs. 2 BGB) hier wird auch Schadensersatz, aufgrund reiner Vermögensschäden ermöglicht, für • vorsätzlich sittenwidrige Schädigungen (§ 826 BGB) 14 , bis zu bestimmten •Sondertatbeständen, wie beispielsweise der Kreditschädigung durch Verbreitung
12 Vgl. Brüggemeier, G. (1986): Deliktsrecht: ein Hand und Lehrbuch, 1. Auflage, Baden-Baden (Nomos), S. 48
13 Vgl. Kötz, H. (1994): Deliktsrecht, 6. Auflage, Neuwied u. a. O., (Juristische Lernbücher, Band 8), S. 9, 10, 21
14 Dieser Paragraph greift beispielsweise auch immer dann als Anspruchsgrundlage, wenn Vereine oder Verbände mit
Monopolstellung einen Antragsteller die Aufnahme verweigern.
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falscher Tatsachenbehauptungen (§ 824 BGB) und der Bestimmung zur Beiwohnung (§ 825 BGB). 15 Zur Verdeutlichung:
Abbildung 1. Wesentliche deliktsrechtlich haftbar machende Tatbestände (§§823 ff. BGB)
In § 823 I hat der deutsche Gesetzgeber jedoch im Prinzip beide Wege miteinander kombiniert: Zunächst werden Fälle der Verletzung verschiedener Rechtsgüter genannt (Leben, Körper, Freiheit und Eigentum), anschließen wird jedoch eine Art Generalklausel, (aus der Gleichsetzung mit vorgenannten Rechten jedoch eingeschränkt auf absolute Rechte) nämlich die des sogenannten “sonstigen Rechts“ formuliert. 16
15 Vgl. Kötz, H. (1994): Deliktsrecht, 6. Auflage, Neuwied u. a. O., (Juristische Lernbücher, Band 8), S. 21, 22
16 Vgl. Klunzinger, E. (1990): Einführung in das bürgerliche Recht: Grundkurs für Studierende der Rechts- und
Wirtschaftswissenschaften 3. Auflage, München (Vahlen), S. 378
17 Vgl. Klunzinger, E. (1990): Einführung in das bürgerliche Recht: Grundkurs für Studierende der Rechts- und
Wirtschaftswissenschaften 3. Auflage, München (Vahlen), S. 380
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Arbeit zitieren:
Gordon Lange, 2003, Verkehrs-, Verkehrssicherungs-, und Organisationspflichten, München, GRIN Verlag GmbH
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