Universität Gesamthochschule Essen
Fachbereich 1: Philosophie, Geschichte, Religions- und Sozialwissenschaften Fach: Philosophie
Demokratie oder Totalitarismus im Gesellschaftsvertrag Von Jean-Jaques Rousseau
Inhaltsverzeichnis
Einleitung. 1
1. Zum Begriff der Demokratie und des Totalitarismus. 3
2. Die Familie als Vorbild einer politischen Gemeinschaft. 6
3. Der Vertragsabschluß 7
4. Die Konsequenzen des Gesellschaftsvertrags 10
4.1. Der Gemeinwille und der Gesamtwille 10
4.2. Über den Souverän und die Souveränität 13
4.3. Die Gesetze und der Gesetzgeber 14
4.4. Die Regierung. 17
Res ümee. 19
Literatur 21
II
Einleitung
Das Problem, das im Rahmen dieser Arbeit fokussiert werden soll, hat die Rousseausche Rezeptionsgeschichte maßgeblich geprägt. Ist Rousseau der Wegbereiter totalitärer Ideologien, die im 19. und vor allem im 20. Jahrhundert entscheidend an Konturen gewonnen haben, oder ist er als ein Vertreter demokratischer und liberaler Ideenkonzepte zu verstehen? Die Frage kann und soll an dieser Stelle noch nicht beantwortet werden, sondern Gegenstand der folgenden Abhandlung sein. Es sei aber schon jetzt darauf hingewiesen, und das deutet der Titel der vorliegenden Arbeit bereits an, daß eine apodiktische Standpunktverortung zu Gunsten der einen (Demokratie) oder der anderen (Totalitarismus) Seite problematisch, wenn nicht gar unmöglich ist. 1 Ausgeblendet werden in diesem Zusammenhang Vergleiche und Rückführungen zu anderen Rousseauschen Werken oder zu seiner Biographie, da es nicht darum geht, die Persönlichkeit und die Gedankenwelt von Rousseau zu ergründen. Es steht ausschließlich die “isolierte” Betrachtung seines Entwurfs eines Gesellschaftsvertrags im Vorder-grund. 2 Auch eine komparative Analyse hinsichtlich anderer relevanter Vertragstheoretiker wird im Rahmen dieser Abhandlung ausgespart.
Rousseau möchte in seinem Theorieentwurf - und das wird am Anfang deutlich her-vorgehoben und sozusagen zum eigentlichen Thema seiner Abhandlung - der Frage nach der Legitimität von Herrschaft nachgehen. “Ich will untersuchen, ob es in der bürgerlichen Ordnung irgendeine rechtmäßige und sichere Regel für das Regieren geben kann.” 3 Dabei geht es ihm allerdings nicht so sehr um die Ausarbeitung einer letztbegründeten Fassung 4 oder um eine historische Genese politischer Herrschaft, als vielmehr um einen potentiellen Vertragsentwurf, der die Frage beantworten soll, wie denn über
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Vorsorglich sei darauf hingewiesen, daß die beiden Ideenkonzepte nicht unbedingt in einem korrelativen Verhältnis zueinander stehen. Beispielsweise stehen sich innerhalb der aristotelischen Staatslehre einerseits die Monarchie und die Tyrannis (als totalitäres Konzept), andererseits die Politie und die Demokratie (als entartete Volksherrschaft) gegenüber, wobei sowohl der Tyrannis als auch der Demokratie eine negative Bewertung als Verfallsherrschaften zukommt. Vgl. Aristoteles 1965, 93ff.
2 Isoliert soll hier lediglich heißen: ohne Berücksichtigung der anderen Rousseauschen Arbeiten, denn eine isolierte Blickrichtung im Sinne einer creatio ex nihilo wäre gänzlich unmöglich.
3 Rousseau 1996, 5.
4 “Ich trete in die Sache ein, ohne die Bedeutung meines Gegenstandes zu beweisen.” Rousseau 1996, 5.
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haupt eine politische Ordnung denkbar und möglich ist. Ein Rückblick auf seine Vorgänger - von Platon und Aristoteles über Cicero und Augustinus, bis hin zu Hobbes, Locke und Montesquieu - veranschaulicht die Vielfalt an denkbaren Möglichkeiten, die einem derartigen Vorhaben zugrunde liegen können und im weiteren Verlauf Anlaß zu den verschiedenartigsten Diskussionen bieten.
Dieser Essay hat es sich zur Aufgabe gemacht, Rousseaus vertragstheoretischen Vorschlag dahingehend abzutasten, inwieweit sich hinter dieser Fassade demokratisches und totalitäres Gedankengut verbirgt. Der dieser Arbeit zur Verfügung stehende Raum erfordert eine optimale Selektion und Kurzfassung, die allerdings nicht zu Lasten der zu erörternden Fragestellung gehen soll. Im ersten Kapitel wird es darum gehen, die Begriffe Demokratie und Totalitarismus zu definieren, um mit ihnen die vorliegende Thematik zu bearbeiten. In den weiteren drei Kapiteln erfolgt dann eine Konzentration auf die wichtigsten Theoriefiguren bzw. Termini. Dabei soll zuerst aufgezeigt werden, inwieweit Rousseau die Familie als Vorbild einer gesellschaftlichen Vereinigung sieht und warum diese These Anlaß zur Diskussion bietet. Anschließend werden die Modalitäten des Gesellschaftsvertrags untersucht, wobei hier insbesondere der Zusammenhang von totaler Entäußerung und Freiheit im Vordergrund steht. Im letzten Kapitel gilt das Hauptaugenmerk den Konsequenzen bzw. den inhaltlichen Ausprägungen, die ein solcher Kontrakt mit sich bringt. Diskutiert werden die Begriffe des Gemeinwillens und des Gesamtwillens, das Konzept der Volkssouveränität, sowie das Prinzip der Gewaltenteilung (Gesetzgebung und Regierungstätigkeit). Eine ausführliche Analyse würde es natürlich gebieten zusätzlich über die Eigentumsverhältnisse, die Wahl- und Abstimmungsmodalitäten oder auch über die Bedeutung einer zivilen Religion für die Aufrechterhaltung einer politischen Gemeinschaft einen detaillierten Diskurs anzuregen. Es wird sich aber zeigen, daß die ausgewählten Themenbereiche durchaus hinreichendes Material für eine kontroverse Diskussion zur Verfügung stellen. Um nicht in das Fahrwasser von Beurteilungen und Wertungen anderer Autoren zu geraten, die sich gleichfalls dieser Thematik zugewendet haben, wird auf die Verwendung von Sekundärliteratur weitesgehend verzichtet.
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1. Zum Begriff der Demokratie und des Totalitarismus
Um Rousseaus Theorie eines Gesellschaftsvertrags hinsichtlich seiner demokratischen und totalitären Elemente kritisch beleuchten zu können, ist es notwendig, eine präzise Begriffsfestlegung zu leisten. So soll im Rahmen dieser Arbeit weder eine ausführliche begriffstheoretische Rekonstruktion noch eine komparative Analyse verschiedener Staatsmodelle und -entwürfe geleistet werden, wohl aber vorab eine Hinführung zu einem Begriff der Demokratie und des Totalitarismus - unter Berücksichtigung verschiedener Staatsdenker, die maßgeblich Einfluß auf die politische und staatsphilosphische Ideengeschichte hatten -, die die Basis der folgenden Untersuchung bilden. Eine der frühesten demokratischen Begriffsdefinitionen findet sich im fünften Jahr-hundert bei Herodot, der als entscheidende Merkmale einer Demokratie die Gleichberechtigung aller Bürger, die Einsetzung der Regierung durch das Los, die Rechenschaftspflicht der Regierung und die legislative Kompetenz der Volksversammlung akzentuiert. 5 Dadurch, daß das Volk am politischen Entscheidungsprozeß partizipiert, erhält eine derartig konstituierte Ordnung den, in der weiteren Geschichte der demokratisch orientierten Staatsphilosophie oft wiederkehrenden, Charakter einer Herrschaft des Volkes.
Innerhalb der platonischen Demokratievorstellung erfahren dann “sozioökonomische” Aspekte eine gewisse Geltung, da eine Demokratie dadurch entsteht, daß “die Armen den Sieg davontragen, dann von dem andern Teil einige hinrichten, andere vertreiben, den übrigen aber den gleichen Anteil geben am Bürgerrecht und an der Verwaltung, so daß die Obrigkeiten im Staat großenteils durchs Los bestimmt werden.” 6 Im weiteren Verlauf regiert dann “die Menge über die, welche das Vermögen in Händen haben.” 7 Hier zeigt sich in rudimentärer Form ein Ansatz, der später durch Marx intensiv ausgearbeitet wird, daß nämlich die ökonomisch minder bemittelte Gruppe oder
5 Vgl. Herodot 1971, 218.
6 Platon 1994a, 465 (Politeia 557a).
7 Platon 1994b, 390 (Politikos 292a).
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Arbeit zitieren:
Magister Artium Jörg Frehmann, 1999, Demokratie oder Totalitarismus im Gesellschaftsvertrag von Jean-Jaques Rousseau, München, GRIN Verlag GmbH
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