I
„Optionen für eine Reform des deutschen Föderalismus“
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abbildungsverzeichnis II
Abk ürzungsverzeichnis III
1. Einleitung 1
2. Der deutsche Länderfinanzausgleich 1
2.1 Grundzüge des Länderfinanzausgleichs 1
2.2 Kritik am Länderfinanzausgleich 3
3. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Länderfinanzausgleich 4
4. Reformmodelle zum Länderfinanzausgleich 5
4.1 Reformmodell I 5
4.2 Reformmodell II 7
4.3 Reformmodell III 9
5. Die deutsche Finanzordnung 10
6. Steuerwettbewerb 11
6.1 Begriff 11
6.2 Vorteile des Steuerwettbewerbs 12
6.3 Nachteile des Steuerwettbewerbs 13
7. Fazit 15
Anhang IV
Literaturverzeichnis VII
II
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Ergebnisse des Reformmodells
Abb. 2: Ergebnisse des Reformmodells
Abb 3: Ergebnisse des Reformmodells
III
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz Art. Artikel Aufl. Auflage BEZ Bundesergänzungszuweisungen bspw. beispielsweise BVerfG Bundesverfassungsgericht ca. circa f. folgende ff. fortfolgende GG Grundgesetz Mio. Millionen Mrd. Milliarden o. S. ohne Seitenangabe o. V. ohne Verfasser S. Seite vgl. vergleiche z. B. zum Beispiel
1
1. Einleitung
Diese Seminararbeit dient der Untersuchung von möglichen Reformen des deutschen Systems des Föderalismus. Reformen sind notwendig geworden, da in der Bundesrepublik der Föderalismus derart ausgestaltet ist, dass er nur akzeptiert wird, wenn durch die Politik einheitliche Lebensverhältnisse, wie in einem zentralistischen Staat, geschaffen werden. Die Verknüpfung zwischen Zentral- und Föderalstaat führt zu einem Reformstau 1 . Mögliche Optionen für Re-formen können in den unterschiedlichsten Bereichen greifen. Die Neugestaltung des Föderalismus kann durch eine Neugliederung des Bundesgebietes 2 , veränderte Gesetzgebungskompetenzen zu Gunsten der Länder 3 , Reformen der Finanzordnung und des Finanzausgleiches erreicht werden 4 . Im Rahmen dieser Arbeit wird auf die finanzwissenschaftlichen Möglichkeiten der Neugestaltung eingegangen. Dazu wird im ersten Teil der Arbeit die mögliche Re-form des Finanzausgleiches dargelegt. Zuerst wird der derzeitige Stand des Länderfinanzausgleiches skizziert. Im folgenden Kapitel wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 1999 zum Länderfinanzausgleich vorgestellt. Im darauffolgenden Kapitel werden mögliche Reformmodelle zum Finanzausgleich, die aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes entwickelt worden sind, präsentiert. Der zweite Teil der Arbeit beschä ftigt sich mit der Reform der Finanzordnung. Hier wird, nachdem der Begriff des Steuerwettbewerbs zwischen den Gebietskörperschaften dargelegt wurde, auf die Vor- und Nachteile des Steuerwettbewerbs eingegangen.
2. Der deutsche Länderfinanzausgleich
2.1 Grundzüge des Länderfinanzausgleichs
Ziel des Länderfinanzausgleiches ist es, das im Grundgesetz verankerte Sozia lstaatsgebot, welches die Wahrung von einheitlichen Lebensverhältnissen impliziert, zu erfüllen 5 . Dazu werden im Rahmen des Finanzausgleiches Transferleistungen der wirtschaftlich stärkeren Länder an die schwächeren Länder vorgenommen. Der Länderfinanzausgleich lässt sich in den primären und sekundären Finanzausgleich gliedern 6 .
1 Vgl. Klatt, H., 1999, o.S..
2 für eine ausführlichere Argumentation vgl. Wendt, R., 1996, S. 17ff..
3 für eine ausführliche Darstellung vgl. Bericht der Enquete-Kommission des Bayrischen Landtags, 2002,
S. 21ff..
4 Vgl. Schatz, H.; van Ooyen, R.; Werthes, S., 2000, S. 18.
5 Vgl. Benz, A., 2002, S. 22.
6 Vgl. Huber, B.; Lichtblau, K., 2000, S. 5ff..
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Die Aufgabe des primären Finanzausgleiches ist es, die Einnahmen aus den Verbundsteuern 7 auf die Gebietskörperschaften zu verteilen 8 . Im Rahmen des sekundären Finanzausgleiches findet die Umverteilung der Steuereinnahmen von den reichen Ländern zu den armen statt. Die Umverteilung lässt sich in vier Stufen gliedern. Im ersten Schritt wird ein Viertel des Umsatzsteueraufkommens dazu verwendet, die finanzschwachen Länder 9 auf das 92prozentige Durchschnittsniveau zu heben. Im Jahr 1999 erhielten im Rahmen des sogenannten Umsatzsteuervorwegausgleiches alle neuen Bundesländer, sowie das Saarland Transferzahlungen.
Der zweite Schritt umfasst den eigentlichen Länderfinanzausgleich, indem ein Ausgleich zw ischen dem Finanzbedarf und der Finanzkraft eines Landes stattfindet. Für die Bemessung des Finanzbedarfes werden die Einwohnerzahlen als Basis genommen. Vorausgesetzt wird, dass der Finanzbedarf in allen Länder je Einwohner gleich ist. Eine Ausnahme bilden Stadtstaaten und Gemeinden mit hoher Bevölkerungsdichte, die einen prozentualen Aufschlag von maximal 35 Prozent gelten machen können. Die Finanzkraft wird anhand der tatsächlichen Steue reinnahmen nach Umsatzsteuervorwegausgleich ermittelt. Ist die Finanzkraft stärker als der Finanzbedarf ist das Land ausgleichspflichtig. Die Ausgleichszahlungen werden so vorgenommen, dass die finanzschwachen Länder mindestens 95 Prozent des Durchschnittsniveau erreichen. In diesem Schritt sind die Einzahlungen gleich den Auszahlungen, so dass keine Mitwirkung des Bundes stattfindet. Eine zwingend einzuhaltende Bedingung ist, dass durch den Finanzausgleich keine Umkehrung in der Reihenfolge der Finanzkraft stattfindet. Im dritten Schritt werden Bundesergänzungszuweisungen (BEZ) an die finanzschwachen Länder gezahlt. Durch die Zahlungen des Bundes werden die Lücken der finanzschwachen Länder auf 99,5 % des Länderdurchschnittes zurückgeführt.
Im vierten Schritt besitzt der Bund die Möglichkeit, Sonderbedarfs-BEZ zum Ausgleich von besonderen Lasten, wie z. B. den Aufbau Ost, zu zahlen 10 . Die Zahlungen werden pauschal geleistet und sind von der Finanzkraft der Länder unabhängig. Im Rahmen des Finanzausgleiches 1999 flossen insgesamt Zahlungen in Höhe von 55,9 Mio. Deutsche Mark 11 .
7 zu den Verbundsteuern zählen die bedeutenden Steuern, wie Einkommens-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Diese
werden nach festgelegten Schlüsseln auf Bund , Länder und Kommunen verteilt.
8 Vgl. Huber, B.; Lichtblau, K., 2000, S. 5.
9 finanzschwache Länder sind diejenigen, deren Steuereinnahmen je Einwohner weniger als 92 Prozent des Län-
derdurchschnittes betragen.
10 Vgl. Huber, B.; Lichtblau, K.,2000, S. 6 - 9, sowie Spahn, B., 2001, S. 17 - 22.
11 Vgl. Bundesministerium der Finanzen, 1999.
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2.2 Kritik am Länderfinanzausgleich
Ein Kritikpunkt des Länderfinanzausgleiches ist die fehlende Transparenz. Obwohl für die einzelnen Stufen des Ausgleiches klare Vorschriften existieren, ist es den Bürgern nicht möglich die einzelnen Schritte nachzuvollziehen 12 . Des weiteren fehlt die Transparenz in der Be griffsbestimmung. Es ist nicht hinreichend geklärt, was unter laufenden Einnahmen und no twendigen Ausgaben zu verstehen ist und es ist somit nicht möglich, die Deckungsquote 13 der Länder nachzuvollziehen 14 .
Ein weiterer Ansatz zur Kritik besteht in der überzogenen Umverteilung zwischen den Lä ndern. Hauptsächlich durch die BEZ wird die Finanzkraftreihenfolge verändert. So rutscht das finanzkräftigste Land Hessen nach dem Finanzausgleich vo n Platz 1 auf Platz 9 und der Stadtstaat Bremen ist nach dem Finanzausgleich von Platz 15 auf 1 gestiegen 15 . Auf der anderen Seite wird durch die Zuweisung von BEZ der Wiedervereinigung Rechnung getragen und ist somit zumindest temporär legitimiert, um den Aufbau der „neuen“ Länder voranzutreiben. Der entscheidende Kritikpunkt ist allerdings in den negativen Anreizwirkungen, die von dem Länderfinanzausgleich ausgehen, zu sehen. So ist der Finanzausgleich nur auf Verteilungsziele ausgerichtet und lässt Effizienzziele vollkommen außer Betracht 16 . Dies wird sehr deutlich bei der Analyse der Grenzbelastung. So hat z. B. das Saarland im Jahr 1999 eine Grenzbela stung von ca. 92 Prozent. Dies bedeutet, dass von einer Millionen € zusätzlichen Steuereinnahmen dem Land nur 80.000 € verbleiben. Zum anderen entstehen bei den Empfängerländern keine Anreize höhere Steuereinnahmen zu erzielen, da der Länderfinanzausgleich eine fast vollständige Deckung der Fehlbeträge vornimmt. Folglich gehen hiervon Fehlanreize für die Wirtschaftspolitik aus 17 . So fehlen zum einen Anreize für eine konsequente Steuerdurchsetzung, da die Lä nder die Kosten zu tragen haben, aber die Mehreinnahmen, wie am Beispiel des Saarlandes aufgezeigt, abfließen. Zum anderen bestehen keine Anreize das Wirtschaft swachstum, z. B. durch Ansiedlung von neuen Gewerbegebieten, zu fördern, da die erzielten Mehreinnahmen im Länderfinanzausgleich zu den finanzschwachen Ländern transferiert werden 18 .
12 Vgl. Spahn, B., 2001, S. 22.
13 Verhältnis der Einnahmen zu den Ausgaben ohne Berücksichtigung von Krediten bei den Einnahmen.
14 Vgl. Feld, L.; Knobelsdorff, C.; Leder, M., 2001, S. 15.
15 Vgl. Huber, B.; Lichtblau, K., 2000, S. 26ff..
16 Vgl. ebenda, S. 11.
17 Vgl. Feld, L.; Knobelsdorff, C.; Leder, M., 2001, S. 15.
18 Die Fehlanreize wurden in einer ökonometrischen Studie von Baretti/Huber/Lichtblau bestätigt. Vgl. hierzu
die ausführliche Darstellung von Baretti/Huber/Lichtblau, 2000.
Arbeit zitieren:
Michael Schilling, 2003, Optionen für eine Reform des deutschen Föderalismus, München, GRIN Verlag GmbH
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