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Strafrecht AT 1
[Strafrecht Allgemeiner Teil - Das Recht der Straftat - Der Deliktsaufbau - a.l.i.c. - Irrtümer]
Mihai Vuia
1. Teil: Das Recht der Straftat
A. Deliktstypen
Die Straftatbestände des Besonderen Teiles des StGB lassen sich in verschiedene Deliktstypen einteilen. Diese Einteilung erfolgt nach der Struktur der Delikte, also anhang von Tatbestand und Rechtsfolge.
I. Grundlagen
Jeder Straftatbestand besteht - wie jede Rechtsnorm - aus dem Tatbestand und der Rechtsfolge. Der Tatbestand ist der Teil einer Norm, der die Voraussetzungen für den Eintritt einer Rechtsfolge formuliert. Die Rechtsfolge ist der Teil einer Norm, der den Rechtsbefehl enthält. Am Beispiel des § 223 I StGB bedeutet dies: ,,Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt [= Tatbestand], wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft [= Rechtsfolge]." Als weiteres Beispiel sei § 32 I StGB genannt: ,,Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist [= Tatbestand], handelt nicht rechtswidrig [= Rechtsfolge]." Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Gutachten ist die Rechtsfolge bei der strafrechtlichen Bewertung eines Verhaltens im Studium regelmäßig von untergeordneter Bedeutung.
II. Die einzelnen Deliktstypen
Die einzelnen Tatbestände des Besonderen Teiles des StGB lassen sich in folgende Typen einteilen, ohne daß sich diese jeweils gegenseitig ausschließen.
1) Verbrechen und Vergehen
Die erste Unterteilung orientiert sich nach der Rechtsfolge. Ein Delikt ist ein Verbrechen, wenn es im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist: § 12 I StGB. Beispiele: §§ 249 I, 212 I StGB. Alle übrigen Delikte sind Vergehen (§ 12 II StGB). Die Unterscheidung ist relevant für die Versuchsstrafbarkeit (§ 23 I StGB) und die Zuständigkeiten am Amtsgericht (§§ 24 I, 25 GVG).
2) Vollendete und versuchte Delikte
Sind alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Straftatbestandes erfüllt, ist die Tat vollendet. Bleibt dagegen ein Merkmal aus oder verwirklicht der Täter keine der Voraussetzungen eines Straftatbestandes, kann es sich allenfalls um ein versuchtes Delikt handeln. Der Versuch eines Deliktes ist bei Verbrechen stets und bei Vergehen nur dann strafbar, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorsieht (§ 23 I StGB).
3) Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte
Bei den Erfolgsdelikten wird im Tatbestand der Eintritt eines bestimmten Erfolges in der Außenwelt vorausgesetzt. So verlangt § 223 I StGB einen Erfolg, nämlich die körperliche Mißhandlung oder die Gesundheitsbeschädigung. § 212 I StGB setzt den Tod des Opfers voraus. Es handelt sich demnach um Erfolgsdelikte. Zu beachten ist, daß nur bei den Erfolgsdelikten die Kausalität und die objektive Zurechnung des Erfolges erforderlich sind, während dies bei den Tätigkeitsdelikten naturgemäß nicht notwendig ist. Denn nur bei den Erfolgsdelikten stellt sich die Frage, obd er eingetretene Erfolg auch auf der Tathandlung des Täters beruht, während bei den Tätigkeitsdelikten die Tathandlung selbst schon das strafwürdige Unrecht darstellt und ein weitergehender zurechenbarer Erfolg nicht vorausgesetzt wird. Bei den Tätigkeitsdelikten reicht vielmehr die bloße Vornahme der im Tatbestand beschriebenen Tätigkeit, ohne daß dadurch ein bestimmter Erfolg bewirkt werden muß. § 316 I StGB z.B. verlangt nur das Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr im fahruntüchtigen Zustand. Es handelt sich um ein Tätigkeitsdelikt.
4) Erfolgsquaifizierte Delikte
Bei den sog. erfolgsqualifizierten Delikten wird unter erhöhte Strafe gestellt, daß durch die Verwirklichung eines Grunddeliktes ein weiterer Erfolg (die schwere Folge, § 18 StGB) eingetreten ist. Diese kann vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden (§§ 226 I, 18 StGB). Hinsichtlich der schweren Folge reicht dabei die Verwirklichung der mit dem Grunddelikt typischerweise anhaftenden Gefahr (z.B. § 227 StGB).
5) Verletzungs- und Gefährdungsdelikte
Bei den Verletzungsdelikten muß eine Schädigung des Handlungsobjekts mit realer Werteinbuße eingetreten sein. Es handelt sich demnach stets auch um Erfolgsdelikte. Dagegen reicht bei den Gefährdungsdelikten schon die Herbeiführung einer konkreten (= konkretes Gefährdungsdelikt, § 315 b StGB) oder einer abstrakten (= abstraktes Gefährdungsdelikt, § 316 I StGB) Gefahr.
6) Begehungs- und Unterlassungsdelikte
Die meisten Tatbestände des StGB stellen Begehungsdelikte dar. Ausnahme sind die echten Unterlassungsdelikte (§§ 123 I Alt.2, 323 c, 138 I StGB). Dagegen können unechte Unterlassungsdelikte nur durch Garanten begangen werden (§ 13 StGB). Es ist daher stets sorgsam zu prüfen, ob ein Straftatbestand durch aktives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen verwirklicht wurde.
7) Allgemein- und Sonderdelikte
Allgemeindelikte können durch jedermann begangen werden. Dies erkennt man aus der Formulierung des Tatbestandes (,,Wer"). Dagegen können Sonderdelikte nur durch einen bestimmten Täterkreis verwirklicht werden. Soweit diese besondere Subjektsqualität die Strafbarkeit begründet, spricht man von echten Sonderdelikten (Bsp.: §§ 331 ff. StGB). Schärft die besondere Subjektsqualität dagegen die Strafe, spricht man von unechten Sonderdelikten (§ 340 StGB). Wichtig ist diese Unterscheidung für den Bereich der Täterschaft und Teilnahme (§ 28 StGB). Täter eines Sonderdeliktes kann nur eine Person sein, welche auch die besondere Subjektsqualität aufweist, während übrige Beteiligte stets nur Teilnehmer sein können.
8) Eigenhändige Delikte
Eigenhändige Delikte können nur durch den Handelnden selbst vorgenommen werden. Der Tatbestand beschreibt dabei eine Handlung, die ein unmittelbares Handeln voraussetzt (§ 153 StGB = Aussagen; § 142 I StGB = Entfernen). Diese Delikte können daher nicht in mittelbarer Täterschaft begangen werden. Auch Mittäterschaft scheidet aus, soweit der Mittäter nicht selbst handelt. Dadurch entstehende Strafbarkeitslücken hat der Gesetzgeber zu schließen (§ 160 StGB).
9) Dauer- und Zustandsdelikte
Dauerdelikte sind mit der Vornahme der tatbestandlichen Handlung vollendet und mit deren Abschluß beendet. So ist die Freiheitsberaubung mit der Fesselung vollendet, mit der Befreiung dagegen beendet. Bis dahin dauert das Delikt an. Dagegen reicht bei den Zustandsdelikten die Herbeiführung des Zustandes, so daß diese Delikte sofort auch beendet sind. Bei der Körperverletzung ist die Tat mit dem Schlag ins Gesicht vollendet und auch beendet. Da Dauerdelikte über einen größeren Zeitraum andauern können, treffen sie ggf. mit späteren Taten zusammen, was für die konkurrenzrechtliche Beurteilung wichtig sein kann. So kann ein Dauerdelikt Taten, die auf mehreren Handlungen beruhen, zu einem einheitlichen Geschehen verklammern.
10) Unternehmensdelikte
Bei den Unternehmensdelikten wird ein Verhalten, das eigentlich in den straflosen Bereich der Vorbereitungshandlung einer Tat fällt bzw. in das Versuchsstadium, bereits als tatbestandliche Handlung erfaßt, so daß diese Tat vollendet ist (Bsp.: § 307 StGB). Da § 24 StGB hier weitgehend leerläuft, bestehen die Sonderregelungen über die Tätige Reue, die rücktrittsähnliche Vorschriften enthalten (vgl. § 306 e StGB).
III. Zusammenfassung
Die Einteilung des Delikte in die genannten Typen ist keine starre Einteilung. Jedes Delikt kann mehrere Typen in sich vereinen. So kann ein Tätigkeitsdelikt auch ein abstraktes Gefährdungsdelikt sein. Zudem handelt es sich um ein Begehungsdelikt, das ggf. als versuchte Tat vorliegt. Schließlich kann es sich um ein Allgemeindelikt handeln.
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Arbeit zitieren:
Mihai Vuia, 2002, Strafrecht AT 1, München, GRIN Verlag GmbH
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