Inhaltsverzeichnis Seite
1. Einleitung 3
2. Raumplanerische Instrumente zur Steuerung der Raum- und Siedlungs -
entwicklung 3 - 12
2.1 Definition „Großflächigkeit im Einzelhandel“ 3
2.2 Harte Steuerung durch rechtlich verbindliche Regelungen 3 - 13
2.2.1 Regelungen auf Bundesebene 5 - 6
2.2.2 Regelungen auf Länderebene 6 - 7
2.2.2.1 Regelungen auf Länderebene am Beispiel des Landesraum-
ordnungsprogramms (LROP) Niedersachsen 6 - 7
2.2.3 Regelungen auf regionaler Ebene am Beispiel des Entwurfs des
Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) für den Landkreis
Osnabr ück 2002 7 - 9
2.2.4 Regelungen auf kommunaler Ebene 9 - 13
2.2.4.1 Märkte- und Zentrenkonzept der Stadt Osnabrück
(GfK-Prisma -Gutachten) als Planungsgrundlage 10 - 11
2.2.4.2 Stadt Osnabrück: Änderung eines Bebauungsplans 11 - 13
(Nr. 33 - Pagenstecherstraße, Ost)
2.3 Weiche Steuerung durch Kooperation und Moderation 13 - 16
2.3.1 Einzelhandelskonzeption Bremen 14 - 16
3. Wenn das Instrumentarium verfügbar ist - wo liegt dann das Problem? 17
2
1. Einleitung
Die derzeitige Brisanz der raumordnungspolitischen Problematik des Einzelhandels basiert auf dem seit den 80er Jahren in Deutschland festzustellenden Wandel der Ausbreitung von Betriebstypen (SB-Warenhäuser, Fachmärkte, Factory Outlets etc.) in städtebaulich nichtintegrierten Standorten sowie die Standortverlagerung des Einzelhandels auf die „grüne Wiese“ und ein daraus resultierender Bedeutungs- und Versorgungsverlust der innerstädtischen Zentren, aufgrund des zunehmenden Führens von innenstadtrelevanten Sortimenten in städtebaulich nichtintegrierten Möbelhäusern, Baumärkten etc. Das hierarchische Zentrale-Orte-Konzept, mit entsprechend dem Versorgungsauftrag einer jeweils unterschiedlichen Ausstattung von sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Einrichtungen zur Gewährleistung einer möglichst ausgeglichenen Versorgung der Bevölkerung, scheint gefährdet. Dieser Strukturwandel des Handels beinhaltet einige gesellschaftspolitische Negativwirkungen: 1. wohnstandortnaher Einzelhandel verlagert sich zugunsten des großflächigen Einzelhandels an nichtintegrierte Standorte, was soziale Benachteiligungen für die nichtmotorisierte Bevölkerung und zusätzliche Umweltbelastungen durch die Erhöhung des motorisierten Individualverkehrs mit sich führt, 2. die neu entstandenen Betriebs- und Zentrentypen auf der „Grünen Wiese“ führen zu einer „Aushöhlung“ der historisch gewachsenen Zentren und gefährden die Vielfalt, die Funktionsfähigkeit und die urbane Lebensqualität der Städte und 3. der Strukturwandel im Einzelhandel steht dem gesetzlich verankerten Leitbild der „nachhaltigen Stadtentwicklung“ konträr gegenüber. 1 Die räumliche Planung versucht dieser Struktur - und Standortdynamik des Einzelhandels mit ihren Negativwirkungen steuernd entgegenzuwirken, wobei verschiedene raumplanerische Instrumente zur Verfügung stehen, die in dieser Arbeit näher analysiert werden. In Kapitel 2 erfolgt einer Analyse raumplanerischer Instrumente zur Steuerung der Raum- und Siedlungsentwicklung, wobei neben einer Definition von „Großflächigkeit im Einzelhandel“ zwischen Instrumenten „harter“ Steuerung durch rechtlich verbindliche Regelungen und „weichen“ Steuerungsverfahren unterschieden wird. Das nach der Planungssystematik hierarchisch gegliederte Kapitel 2 gibt einen Überblick über rechtlich verbindliche Reglungen auf Bundes-, Länder-, regionaler sowie kommunaler Ebene und wird durch exemplarische Beispiele unterstützt. Ein weiterer Abschnitt beschäftigt sich mit informellen Planungsansätzen, woran sich im abschließenden Kapitel 3 eine kurze Auswertung anschließt.
2. Raumplanerische Instrumente zur Steuerung der Raum- und Siedlungsentwicklung
2.1 Definition „Großflächigkeit im Einzelhandel“
„Die Großflächigkeit im Einzelhandel beginnt dort, wo üblicherweise die Größe der der wohnungsnahen Versorgung dienenden Einzelhandelsbetriebe (Nachbarschaftsläden) ihre Obergrenze findet.“ 2
2.2 Harte Steuerung durch rechtlich verbindliche Regelungen
An den Raum werden die unterschiedlichsten räumlichen Ansprüche gestellt, wobei die vielfältigen Nutzungsansprüche durch ein gestuftes Planungssystem auf Bundes-, Landes- und Ortsebene ge steuert werden. Teil dieses Planungssystems ist die Raumordnung, Landes- und
1 BLOTEVOGEL, H.H. (2003): Vorles ung Handels - und Dienstleistungsgeographie, S.46.
2 Beschluss des BVerwG v. 22.05.87 - 4 C 19.85 - BauR 1987, 528
3
Regionalplanung, die versuchen, die unterschiedlichen Ansprüche an den Raum hinsichtlich einer nachhaltigen Entwicklung zu koordinieren. Die Raumordnung setzt sich zum Ziel, Leitvorstellungen für die zukünftige Entwicklung des Raumes zu erarbeiten, sodass durch eine geordnete Raumentwicklung die räumlichen Voraussetzungen für eine bestmögliche Daseinsvorsorge gegeben sind. Landesplanung ist die auf den Raum des jeweiligen Bundeslandes bezogene zusammenfassende, überörtliche und überfachliche räumliche Gesamtplanung und soll die wichtigsten raumbedeutsamen Entwicklungsvorstellungen erarbeiten und diese als Grundsätze oder verbindliche Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen festlegen, die von der kommunalen Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Die Regionalplanung ist die fachübergreifende und überörtliche räumliche Planung und Koordination auf regionaler Ebene. Als Träger der kommunalen Planungshoheit besitzen die Kommunen die größten Einflussmöglichkeiten hinsichtlich der Ansiedlung von Einzelhandelsvorhaben, die sich jedoch im von Bund und Ländern gesetzten Rahmen bewegen müssen. Die nachfolgende Abbildung gibt Aufschluss über die unterschiedlichen Einflussmöglichkeiten nach rahmensetzenden, direkt einzelhandelsbezogenen und indirekt auf den Einzelhandel wirkenden Planungsvorstellungen bzw. Maßnahmen.
Übersicht der rahmensetzenden und direkt bzw. indirekt auf den Einzelhandel wirkenden Planungsvorstellungen bzw. Maßnahmen
Quelle: Geographische Handelsforschung, S. 173
4
2.2.1 Regelungen auf Bundesebene
Das Bundesraumordnungsgesetz (BROG) in der aktuellen Fassung enthält gemäß der ihr zuständigen Ebene „nur“ sehr unkonkrete Planungsanweisungen, wodurch der großflächige Einzelhandel hinsichtlich der abstrakten Rechtsbegriffe nur indirekt angesprochen wird. Dennoch lassen sich u.a. aus den folgenden Grundsätzen auch Anforderungen an Standorte für großflächige Einzelhandelsgroßprojekte ableiten: - Erhaltung dezentraler Siedlungsstruktur des Gesamtraums mit ihrer Vielzahl leistungsfähiger Zentren und Stadtregionen
- Grundversorgung der Bevölkerung hinsichtlich Ver- und Entsorgung ist flächendeckend sicherzustellen
- Zentrale Orte der ländlichen Räume sind als Träger der teilräumlichen Entwicklung zu unterstützen;
d.h. es zielt auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte als wesentliches Ordnungsinstrument zur Sicherung einer strukturell überzeugenden Verbesserung der vielfältigen Einrichtungen der Daseinsvorsorge.
In § 11 Abs. 3 BauNVO - Sonstige Sondergebiete heißt es, dass „1. Einkaufszentren, 2. großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, 3. sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben sind, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nr. 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m² überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m² oder bei mehr als 1 200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.“ 3
Relativ kleine Einzelhandelsbetriebe mit vorwiegender Sortimentsführung der Bedarfsstufe I werden somit hinsichtlich ihrer Standortwahl kaum eingeschränkt, während großflächiger Einzelhandel nur in Kern- und Sondergebieten zulässig ist. Nach § 11 (3) BauNVO, der sogenannten Vermutungsregel, wird ein Einzelhandelsbetrieb ab einer Geschossfläche von 1200 m² bzw. einer Verkaufsfläche von 700 m² als großflächig beurteilt, von dem die oben genannten potentiellen Negativwirkungen ausgehen können und hinsichtlich des Versorgungsgefüges des übergeordneten Verflechtungsbereichs analysiert werden. Bisher war es üblich, Teile von Innenstädten bzw. Stadtteilzentren im FNP als Kerngebiete auszuweisen, sodass eine hohe Nutzungsmischung durch eine Ansiedlung aller Betriebsformen und -größen ermöglicht wird.
3 § 11 (3) BAUUTZUNGSVERORDNUNG (1990): 4. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke.
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Arbeit zitieren:
Sven Oltmer, 2004, Planerische Behandlung des großflächigen Einzelhandel, München, GRIN Verlag GmbH
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Einbetten
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