Liebhaberei in der Einkommensteuer
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis ΙΙΙ
1 Einleitung. 1
2 Liebhaberei 2
2.1 Der Begriff 2
2.2 Der zweistufige Liebhabereibegriff 2
2.3 Gesetzliche Grundlage. 3
2.4 Rechtliche Folgen. 3
3 Liebhaberei bei den Gewinneinkunftsarten 5
3.1 Allgemeines. 5
3.1.1 Gewinnerzielungsabsicht 5
3.1.2 Totalgewinn 6
3.1.3 Anlaufverluste. 7
3.2 Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft 8
3.3 Einkünfte aus Gewerbebetrieb 12
3.4 Einkünfte aus selbständiger Arbeit 13
4 Liebhaberei bei den Überschusseinkunftsarten 15
4.1 Allgemeines. 15
4.2 Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit 16
4.3 Einkünfte aus Kapitalvermögen. 17
4.4 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 18
4.5 Sonstige Einkünfte 22
5 Wechsel zwischen Liebhaberei und den Einkunftsarten 23
5.1 Allgemeines. 23
5.2 Wechsel von Liebhaberei zu den Einkunftsarten 23
5.2.1 Gewinneinkunftsarten. 23
5.2.2 Überschusseinkunftsarten 24
5.3 Wechsel von den Einkunftsarten zu Liebhaberei 24
5.3.1 Gewinneinkunftsarten. 24
5.3.2 Überschusseinkunftsarten 25
6 Zusammenfassung und Schlußbemerkung. 26
Literaturverzeichnis 27
II
Liebhaberei in der Einkommensteuer
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz
Anm.
best. d.
betr.
BFH Bundesfinanzhof
BFH/NV Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des
Bundesfinanzhofes
bspw.
BStBl.
ca.
DM Deutsche Mark
Dok. Dokument
Dr. Doktor
EFG
EStDV
EStG
FG
GrS.
INF.
(Zeitschrift)
KStG
m.b.H.
Mio.
Nr. Nummer
Prof.
Rn.
S. Seite
u.a.
v. vom
z.B.
III
Liebhaberei in der Einkommensteuer
1 Einleitung
Das Einkommensteuerrecht kennt neben einer persönlichen Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 EStG) auch eine sachliche Steuerpflicht. § 2 Abs. 1 EStG führt hierzu in einer abschließenden Aufzählung die sieben Einkunftsarten auf, die der Einkommensteuer unterliegen:
Diese Aufzählung besitzt Ausschlusscharakter: alle Tätigkeiten und
Vermögensnutzungen, die nicht diesen Einkunftsarten zugeordnet werden können, sind nicht steuerbar im Sinne des EStG. 1
All diesen Einkunftsarten ist gleich, daß mit den ihnen zugrundeliegenden Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen beabsichtigt wird, auf eine größere Zahl von Jahren gesehen, positive Einkünfte oder Überschüsse zu erzielen. 2 Man spricht daher bei den Gewinneinkunftsarten (Nr.1 - 3) von Gewinnerzielungsabsicht, bei den Überschusseinkunftsarten (Nr. 4 - 7) von Überschusserzielungsabsicht. Gewinnerzielungsabsicht wird als Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinnes verstanden, Überschusserzielungsabsicht als Absicht, einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Ein Totalgewinn bzw. Totalüberschuss ist dabei das positive Gesamtergebnis von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation eines Betriebes oder einer Tätigkeit. Hierbei kommt es nicht auf einen tatsächlichen Gewinn, sondern allein auf die Absicht an, einen solchen zu erzielen. 3
1 Vgl. von Sicherer, Einkommensteuer, 2002, S. 48.
2 Vgl. BFH v. 25.06.84, GrS 4/82, BStBl 1984 II, S. 751, S. 766.
3 Vgl. BFH v. 25.06.84, GrS 4/82, BStBl 1984 II, S. 751, S. 766.
1
Liebhaberei in der Einkommensteuer
2 Liebhaberei
2.1 Der Begriff
Liebhaberei ist eine Tätigkeit, die sich rein äußerlich einer der Einkunftsarten zuordnen lässt, die in Wirklichkeit jedoch nicht auf Gewinnerzielungsabsicht bzw. Überschusserzielungsabsicht gerichtet ist, sondern sich auf den privaten Bereich bezieht. 4 Liebhaberei ist demnach eine Tätigkeit, die nicht auf wirtschaftlichen, sondern privaten Neigungen beruht. 5 Da der Liebhaberei also das wesentliche Merkmal Gewinnerzielungsabsicht bzw. Überschusserzielungsabsicht fehlt, ist sie nicht steuerbar im Sinne des EStG.
2.2 Der zweistufige Liebhabereibegriff
Die Rechtsprechung verwendet mittlerweile den zweistufigen Liebhabereibegriff. Demnach bedarf es zweier Merkmale, um eine Tätigkeit als Liebhaberei einzustufen:
1. Es müssen dauerhaft Verluste vorliegen (objektives Merkmal) 2. Es müssen Verluste aus einer Tätigkeit sein, die der privaten Lebensführung nahe stehen (subjektives Merkmal). 6
Verluste allein reichen nicht aus, um eine Tätigkeit als Liebhaberei einzustufen, es bedarf zusätzlich privater Gründe, die für die Verluste verantwortlich sind. Da das Merkmal der Zugehörigkeit zur privaten Lebensführung ein subjektives ist, richtet es sich nach den Umständen des Einzelfalls, eine Verallgemeinerung ist also nicht sinnvoll. Deutlich wird das schon dadurch, daß in jeder Einkunftsart verschiedene Aspekte, wie z.B. Anlaufverluste oder der Anscheinsbeweis unterschiedlich behandelt werden. Im späteren Teil wird darauf ausführlich eingegangen werden.
4 Vgl. NWB Nr. 28 vom 12.07.99; Fach 3c, Seite 5290.
5 Vgl. BFH v. 22.11.79, IV R 88/76, BStBl. 1980 II, S. 152.
6 Vgl. BFH v. 22.04.98, XI R 10/97, BStBl. 1998 II, S. 663.
2
Liebhaberei in der Einkommensteuer
2.3 Gesetzliche Grundlage
Gesetzlich ist der Begriff „Liebhaberei“ nicht geregelt, er wurde von der Rechtsprechung alleine durch Auslegung und Rechtsfortbildung gewonnen. 7 Eindeutige Regelungen sind also nicht vorhanden, jedoch stellt das Urteil des großen Senats vom 25.06.1984 8 eine Art grundlegendes Urteil da, auf dem alle weitere Rechtsprechung aufbaut und sich fortentwickelt. In einer Form läßt sich Liebhaberei jedoch aus dem EStG durch einen Umkehrschluß erkennen: 9 § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erwähnt als eine der grundlegenden Voraussetzungen für einen Gewerbebetrieb die
Gewinnerzielungsabsicht und überträgt diese auch auf Land u. Forstwirtschaft sowie selbständige Arbeit 10 durch den Satz: „Eine selbständig nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.“ Dies heißt im Umkehrschluß, daß Betätigungen, die zwar äußerlich denen der Gewinneinkunftsarten gleichen, jedoch ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, nicht den Gewinneinkunftsarten im Sinne des EStG zuzurechnen sind. Ebenso überträgt der BFH die Rechtsprechung auf die Überschusseinkunftsarten: Sie werden nur dann als gegeben angesehen, wenn es sich bei den Tätigkeiten um solche mit nachhaltiger Überschusserzielungsabsicht handelt, also der Absicht, einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. 11, 12
2.4 Rechtliche Folgen
In der Einkommensteuer hat Liebhaberei zur Folge, daß Gewinne oder Verluste aus solchermaßen qualifizierten Tätigkeiten steuerlich unberücksichtigt bleiben. Da sie
7 Vgl. Raupach/Schenking in: Herrmann, Heuer, Raupach: EStG, KStG, § 2 EStG, Anm. 370.
8 Vgl. BFH v. 25.06.84, GrS 4/82, BStBl 1984 II, S. 751.
9 Vgl. Raupach/Schenking in: Herrmann, Heuer, Raupach: EStG, KStG, § 2 EStG, Anm. 371.
10 Vgl. BFH v. 23.05.85, IV R 84/82, BStBl. 1985 II, S. 515, 516 betr. selbständige Arbeit;
v. 26.06.85, IV R 149/83 BStBl. 1985 II, S. 549, 550 betr. Land- und Forstwirtschaft.
11 Vgl. Raupach/Schenking in: Herrmann, Heuer, Raupach: EStG, KStG, § 2 EStG, Anm. 371.
3
Liebhaberei in der Einkommensteuer
dem privaten Bereich zuzuordnen sind, greift das Abzugsverbot nach § 12 Nr. 1 EStG. 13 Somit können angefallene Verluste aus Liebhaberei bei der Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG beim vertikalen Verlustausgleich nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. 14 Das zu versteuernde Einkommen wird durch solche „Hobbybetriebe“ nicht berührt, kann also die Steuerschuld nicht mindern (noch erhöhen).
Eine große Rolle bei der Beurteilung einer Gewinnerzielungsabsicht spielt der Beweis des ersten Anscheins. Dieser Anscheinsbeweis beruht auf Erfahrungswerten, daß gewisse Tatsachen gewisse Folgen auslösen, oder umgekehrt, daß gewisse Folgen auf gewisse Tatsachen hindeuten. 15 Der BFH erklärt den Anscheinsbeweis für zulässig: „Wenn sich ein rechtlich zu beurteilendes Geschehen immer wieder gleicht oder sich ähnliche Verbindungen von Ursache und Wirkung ständig zeigen, wird der Richter kraft sich stetig wiederholender Lebenserfahrung von einem feststehenden Ereignis auf ein anderes schließen.“ 16 Grundsätzlich trägt das Finanzamt für alle steuererhöhenden Tatsachen die Beweislast, der Steuerpflichtige hingegen trägt die Beweislast für steuermindernde Tatsachen. 17 Bei Tätigkeiten, die normalerweise dazu geeignet sind, Überschüsse zu erzielen, spricht der Anscheinsbeweis zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Das Finanzamt muss ihn widerlegen. Bei Tätigkeiten, die typischerweise der Befriedigung persönlicher Neigungen außerhalb der Einkunftssphäre dienen, hängt die Beweislast von einer Gewinnprognose ab. Kann objektiv kein Gewinn erzeugt werden, muss der Steuerpflichtige Gewinnerzielungsabsicht beweisen, kann Gewinn erwartet werden, muss das Finanzamt Liebhaberei nachweisen. 18
12 Vgl. BFH v. 21.07.81, VIII R 128/76, BStBl. 1982 II, S. 37; v. 23.03.82, VIII R 132/80, BStBl. 1982 II,
S. 463 betr. Einkünfte aus Kapitalvermögen; v. 21.10.80, VIII R 81/79, BStBl. 1981, S. 452 betr.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
13 Vgl. von Sicherer, Einkommensteuer, 2002, S. 313.
14 Vgl. von Sicherer, Einkommensteuer, 2002, S. 167.
15 Vgl. Raupach/Schenking in: Herrmann, Heuer, Raupach: EStG, KStG, § 2 EStG, Anm. 362.
16 Vgl. BFH v. 14.03.89, VII R 75/85, BStBl. 1989 II, S. 534.
17 Vgl. Raupach/Schenking in: Herrmann, Heuer, Raupach: EStG, KStG, § 2 EStG, Anm. 361.
18 Vgl. Verlag für deutsche Steuerberater, Kurzbeitrag vom 15.10.01 (zu § 18). Danus Dok. 351697
4
Liebhaberei in der Einkommensteuer
3 Liebhaberei bei den Gewinneinkunftsarten
3.1 Allgemeines
3.1.1 Gewinnerzielungsabsicht
Die maßgebende Größe bei den Gewinneinkunftsarten ist die
Gewinnerzielungsabsicht in Form eines Totalgewinnes. Ob der Steuerpflichtige mit Gewinnerzielungsabsicht tätig ist oder nicht, ist eine innere Tatsache (ein innerer Wille), die jedoch nur anhand äußerer Umstände bewertet werden kann. Entscheidend sind somit immer die einzelnen objektiven Umstände des Steuerpflichtigen, die dabei einen Anscheinsbeweis liefern können. Die reine Absichtserklärung des Steuerpflichtigen reicht somit nicht aus. 19 Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht können z.B. sein:
Beweisanzeichen gegen Gewinnerzielungsabsicht können z.B. sein, wenn:
19 Vgl. BFH v. 25.06.84, GrS 4/82, BStBl 1984 II, S. 751, S. 767.
20 Vgl. BFH v. 29.10.81, IV R 138/78, BStBl. 1982 II, S. 381, v. 25.06.84, GrS 4/82, BStBl 1984 II, S.
751, S. 767.
21 Vgl. BFH v. 21.10.80, VIII R 81/79, BStBl. 1981 II, S. 452, v. 25.06.84, GrS 4/82, BStBl 1984 II, S.
751, S. 767.
22 Vgl. BFH v. 25.06.84, GrS 4/82, BStBl 1984 II, S. 751, S. 767.
23 Vgl. BFH v. 22.08.84, I R 102/81, BStBl. 1985 II, S. 61.
24 Vgl. BFH v. 12.12.95, VIII R 59/92, BStBl. 1996 II, S. 219.
5
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Stefan Steinhoff, 2002, Liebhaberei in der Einkommensteuer, München, GRIN Verlag GmbH
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