Entgeltrahmenabkommen der Metall- und Elektroindustrie NRW II
3.3.1 Das Stellenprofil und die Eingruppierung nach dem
Entgeltrahmenabkommen des Bereiches CMS/GK 55
3.3.2 Darstellung und Erläuterung der voraussichtlichen ERA-Entgeltkurve von CMS/GK 58
3.3.3 Darstellung und Erläuterung der Entgeltkurve nach dem alten Tarifvertragsrecht von CMS/GK 59
3.3.4 Vergleich zwischen alter und neuer Entgeltkurve 60
3.4 Problemanalyse bezüglich der praktischen Auswertung 64 4 Fazit 66
5 Quellenangaben 68
5.1 Literatur 68 5.2 Zeitschriften 68 5.3 Internetquellen 69 5.4 Software 69
6 Erklärung zur Diplomarbeit 70
7 Anhang 71
Entgeltrahmenabkommen der Metall- und Elektroindustrie NRW
II Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Die Kombination von LRA und GRA zu ERA
Abb. 2: Die Historie des Entgeltrahmenabkommens
Abb. 3: ERA-Fahrplan
Abb. 4: Die Sicherstellung der systembedingten Kostenneutralität
Abb. 5: Zusammensetzung des sog. Strukturvolumens
Abb. 6: Die 14 Entgeltgruppen nach ERA
Abb. 7: Übersicht über die ERA-Grundentgelte inkl. Leistungszulage
Abb. 8: Berechnungsschema zur Ermittlung der ERA-Unter- und Überschreiter
Abb. 9: Prinzipdarstellung der Heranführung der ERA-Unter- und Überschreiter
Abb. 10: Berechnungsbeispiel eines ERA-Unterschreiters
Abb. 11: Entgeltzusammensetzung eines ERA-Unterschreiters
Abb. 12: Berechnungsbeispiel eines ERA-Überschreiters
Abb. 13: Entgeltzusammensetzung eines ERA-Überschreiters
Abb. 14: Entgeltgrundsätze und Entgeltmethoden gem. ERA
Abb. 15: ABB-Beurteilungskarte für die ERA-Leistungszulage
Abb. 16: Tarifliche Bandbreite der Leistungszulage
Abb. 17: Organigramm der ABB Calor Emag Mittelspannung GmbH
Abb. 18: Zeitplan zur Einführung des ERA bei ABB
Abb. 19: Der Punktbewertungsbogen nach ERA-Standard
Abb. 20: Die Bewertungsstufen des Anforderungsmerkmals „Arbeitskenntnisse“
Abb. 21: Die Bewertungsstufen des Anforderungsmerkmals „Fachkenntnisse“
Abb. 22: Die Bewertungsstufen des Anforderungsmerkmals „Berufserfahrung“
Abb. 23: Die Bewertungsstufen des Anforderungsmerkmals „Handlungs- und
Entscheidungsspielraum “
Abb. 24: Orientierungshilfe zur Bestimmung des Merkmals „Handlungs- und
Entscheidungsspielraum “
Abb. 25: Die Bewertungsstufen des Anforderungsmerkmals „Kooperation“
Abb. 26: Orientierungshilfe zur Bestimmung der Bewertungsstufen des
Anforderungsmerkmals „Kooperation“
Abb 27: Bewertungsstufen des Anforderungsmerkmals „Mitarbeiterführung“
Entgeltrahmenabkommen der Metall- und Elektroindustrie NRW
Abb. 28: Die Aufgabenbeschreibung nach ABB-Standard
Abb. 29: Systembedingter und tariflicher Punkterahmen nach ERA
Abb. 30: Der Ablauf der Ersteingruppierung nach besonderem Verfahren gem. §
7 ERA-ETV
Abb. 31: Produktionsprozess einer Vakuumschaltkammer
Abb. 32: Aufbau einer Vakuumschaltkammer
Abb. 33: Organigramm des Bereichs CMS/GK
Abb. 34: Organigramm der Fertigung im Bereich CMS/GK
Abb. 35: Die ERA-Entgeltkurve des Bereichs CMS/GK
Abb. 36: Die Lohn- und Gehaltskurve des Bereichs CMS/GK nach altem
Tarifrecht
Abb. 37: Zuordnung der Beschäftigten des Bereiches CMS/GK
Abb 38: Darstellung der ERA-Über- und Unterschreiter im Bereich CMS/GK
V Entgeltrahmenabkommen der Metall- und Elektroindustrie NRW
III Abkürzungsverzeichnis
Abkürzung
ABB AG Asea Brown Boveri Aktiengesellschaft
Abb. Abbildung
AT außertariflich
BBiG Berufsbildungsgesetz
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
BETV Bundesentgelttarifvertrag
BR Betriebsrat
bzw. beziehungsweise
CMS Calor Emag Mittelspannung GmbH
CMS/GK Bereich Vakuumschaltkammer-Produktion
der CMS
Def. Definition
EBIT Earnings before interest and income
EG Entgeltgruppe
ERA Entgeltrahmenabkommen
ERA-ETV
etc.
evtl. eventuell
gem. gemäß
ggf. gegebenenfalls
Entgeltrahmenabkommen der Metall- und Elektroindustrie NRW VI
GRA Gehaltsrahmenabkommen
Hrsg. Herausgeber
http Hyper Text Transfer Protocol
i.d.R. in der Regel
I S- Begrenzer Schaltgerät
K Kaufmännische Gehaltsgruppe
kV Kilovolt
LG Lohngruppe
LRA Lohnrahmenabkommen
m. E. meines Erachtens
max. maximal
Mio. Millionen
MS-Office Microsoft-Office (Software)
neg. negativ
NRW Nordrhein-Westfalen
o. g. oben genannt
p. a. per anno
pos. positiv
S.
sog. sogenannt
WS Wintersemester
u. a. unter anderem
Entgeltrahmenabkommen der Metall- und Elektroindustrie NRW VII
u. U. unter Umständen
ütZ übertarifliche Zulage
verbl. Diff. verbleibende Differenz
vgl. vergleiche
www world wide web
z. B. zum Beispiel
z. Zt. zur Zeit
1 Einführung
„Die [...] Vorstellungen von leistungsgerechtem Arbeitsentgelt schwingen mit, wenn [...] das eigene Arbeitsentgelt mit dem Arbeitsentgelt verglichen wird, das die Arbeitskollegen für Leistungen etwa gleicher Art vergütet erhalten. Besteht begründeter Anlass anzunehmen, dass im Betrieb für Arbeiten etwa gleich großer Beanspruchung der körperlichen und geistigen Kräfte unterschiedliche Vergütungen bezahlt werden, dann wird damit eine Lage geschaffen, die, gemessen an den Vorstellungen leistungerechter Entlohnung, als ungerecht empfunden wird.“ 1
„Tatsächlich hat sich die Situation [...] im letzten Jahrzehnt derart geändert, dass eine gänzlich neue Arbeitswelt und veränderte soziale Lebensbedingungen entstanden sind. Wurde schon die rechtliche Unterscheidung seit Jahrzehnten als fragwürdig angesehen, so hat die inzwischen erfolgte gesellschaftliche Entwicklung einer krassen Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten den Boden entzogen.“ 2
Ab März 2005 wird das Entgeltrahmenabkommen der Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen (ERA) eingeführt.
Die beiden Zitate von Gutenberg und Zander spiegeln den wesentlichen Grundgedanken des ERA wider. Die Tarifparteien haben erkannt, dass „Tarifpolitik die Pflicht hat, auf die Entwicklung zu schauen und mit ihren Forderungen der erwartbaren Realitäten gerecht zu werden. Tarifpolitik muss sich in der wirtschaftlichen Realität bewegen.“ 3
Der wesentliche Bestandteil des ERA-Vertrages ist, dass durch die darin enthaltenen Regelungen die über Jahrzehnte entstandenen Unterschie-
1 Vgl. Gutenberg, E.: Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, Heidelberg 1983,
S. 41
2 Vgl. Zander, E.: Arbeiter = Angestellte, Freiburg 1974, S. 10
3 Vgl. Artikel „Beim Thema Arbeit wird viel geballter Unfug gefordert“ auf
http://www.wams.de
2
de zwischen den Einkommen von Arbeitern und Angestellten ausgeglichen werden sollen. 4
„So soll der [...] einheitliche Entgeltrahmentarifvertrag (ERA)
• den Betrieben wieder eine einfache und flexible Basis für eine moderne und gerechte Entgeltdifferenzierung liefern.
• den erforderlichen arbeitsmarktpolitischen Wandel durch einen entgeltpolitischen Ordnungsrahmen stützen.“ 5
Das Ziel dieser Arbeit ist es, diese Anforderungen an die Neugestaltung tariflicher Entgeltsysteme anhand des Entgeltrahmenabkommens der Metall- und Elektroindustrie in NRW (ERA) darzustellen und anhand des Referenzunternehmens ABB Calor Emag Mittelspannung GmbH praxisnah zu veranschaulichen.
Um dieses Ziel erreichen zu können, werden in Kapitel 2 die Grundlagen zum Entgeltrahmenabkommen umfassend erklärt. Hierzu wird zunächst das Rahmenabkommen der Chemieindustrie betrachtet. Anschließend wird auf die Historie des ERA, die Voraussetzungen zum Übergang zu ERA und auf die Behandlung verschiedener Entgeltarten im ERA eingegangen.
Das Kapitel 3 stellt den praktischen Teil dieser Arbeit dar. Zunächst erfolgt die Vorstellung des Unternehmens ABB Calor Emag Mittelspannung GmbH. Dieses befindet sich momentan in der Vorbereitungsphase des Entgeltrahmenabkommens. Im Anschluss daran wird die Vorgehensweise, die den Punktbewertungsbogen, die Aufgabenbeschreibung und die Eingruppierung und Reklamation beinhaltet, ausführlich dargestellt.
4 Vgl. Artikel „Mit ERA soll gleiche Arbeit gleich entlohnt werden“ auf
http://www.welt.de
5 Vgl. Zander, E. (Mitherausgeber): Forum: Gute Leistung fair bewertet, Personal,
Heft 06/2002, S. 18
3
Anhand des Bereiches „Vakuumschaltkammer-Produktion“ erfolgt die praktische Umsetzung und Auswertung des Entgeltrahmenabkommens. Das Ergebnis der praktischen Auswertung wird hinsichtlich seiner Ein-flussfaktoren abschließend analysiert.
In Kapitel 4 wird dargestellt, inwieweit die Regelungen des Entgeltrahmenabkommens den Ansprüchen, die zu Anfang der Arbeit dargestellt wurden, entsprechen bzw. gerecht werden.
4
2 Grundlagen zum Entgeltrahmenabkommen
2.1 Die tarifliche Gleichstellung von Arbeitern und An-
gestellten als wesentliche Neuerung des Entgelt-rahmenabkommens
„Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten ist historisch begründet. Sie beruht auf keinen logischen Notwendigkeiten und wird im Hinblick auf die veränderten Arbeitsaufgaben und Arbeitsprozesse zunehmend fragwürdiger.“ 6
Bisher bestand die allgemeine Auffassung, dass Arbeiter überwiegend körperliche Arbeit und Angestellte überwiegend geistige Arbeit leisten. Heute ist diese Auffassung aufgrund der veränderten Arbeitsaufgaben nicht mehr aufrecht zu erhalten. In der Regel gibt es nämlich „keine nachvollziehbaren Unterschiede“ 7 mehr „zwischen den Kenntnissen und Fertigkeiten, die ein Facharbeiter [...] und ein kaufmännischer oder technischer Angestellter“ 8 zum Berufseinstieg benötigt. Das verdeutlicht, dass die klassische Trennung zwischen Arbeitern und Angestellten eine zeitlich überholte Statusunterscheidung ist.
Auch im Tarifrecht bestand eine Trennung zwischen Arbeitern und Angestellten. So gab es in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens das Lohnrahmenabkommen 9 für die Arbeiter und das Gehaltsrahmenabkommen 10 für die Angestellten. Diese „tarifliche Trennung entsprach der früheren Trennung zwischen Arbeitergewerkschaften und Angestelltengewerkschaften.“ 11
6 Vgl. Weyel, V.: Tarifrecht im Umbruch: Zur tariflichen Gleichstellung von Arbei-tern und Angestellten, NZA, Heft 22/1987, S. 765
7 Weyel, V.: Tarifrecht im Umbruch: Zur tariflichen Gleichstellung von Arbeitern
und Angestellten, NZA, Heft 22/1987, S. 766
8 Vgl. ebenda
9 LRA NRW vom 26.09.1967
10 GRA NRW vom 19.02.1975
11 Vgl. Weyel, V.: Tarifrecht im Umbruch: Zur tariflichen Gleichstellung von Arbei-
tern und Angestellten, NZA, Heft 22/1987, S. 766
5
Mit der Einführung des Entgeltrahmenabkommens wird diese tarifliche Trennung aufgehoben.
Ein Schlüsselmerkmal des ERA ist die Gewährleistung tariflicher Aktualität. Es gilt, die größere Bandbreite und Vielfalt der in der Metall- und Elektroindustrie vorhandenen Arbeitstätigkeiten und Berufsbilder abzubilden. Bis heute ist bei vielen Arbeitsaufgaben der Zusammenhang von Anforderungsniveau und Bezahlung verloren gegangen. ERA soll eine anforderungsgerechte Bezahlung sicherstellen. 13 Ebenso stimmt oft das Verhältnis zwischen Leistung und Entgelt nicht mehr bzw. sind die vorgegebenen Entgeltstrukturen zu eng gestaltet. ERA soll dieser Problematik mit der Möglichkeit, Entgeltsysteme variabel und flexibel gestalten zu können, entgegenwirken. Ein weiteres Schlüsselmerkmal ist die Sicherung der tariflichen Entgeltgerechtigkeit. Bisher erhielten gewerbliche Arbeitnehmer und tarifliche
12 Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an ABB Präsentation zur ERA-Einführung (ABB interne Veröffentlichung)
13 Vgl. Hering, M.: Metall NRW Schulungsunterlagen, Düsseldorf 2004, S. 4
6
Angestellte aufgrund unterschiedlicher Bewertungssysteme für wertigkeitsvergleichbare Aufgaben unterschiedliche Tarifentgelte. 14
Ein Beispiel 15 soll dies verdeutlichen:
Ein kaufmännischer Sachbearbeiter mit einer dreijährigen Berufsausbildung erhielt beim Berufseinstieg in der Gehaltsgruppe K 3/3 16 ein Tarifgehalt von rund 1.751,00 €
Ein gewerblich-technischer Facharbeiter mit einer 3 ½-jährigen Berufsausbildung erhielt beim Berufseinstieg in der Lohngruppe 7 rund 1.825,00 €.
Der kaufmännische Sachbearbeiter erhielt ab dem vierten Beschäftigungsjahr in der Gehaltsgruppe K 3/4 rund 2.144,00 € und wurde i.d.R. auch in die nächsthöhere Gehaltsgruppe K 4/1, die mit rund 2.240,00 € vergütet wurde, eingruppiert.
Der gewerblich-technische Facharbeiter hingegen, hatte i.d.R. keine Möglichkeit eine Lohngruppe höher eingruppiert zu werden. Dies wurde als ungerecht empfunden. 17
Das Entgeltrahmenabkommen lässt derartige Unterschiede der Entlohnung gleichwertiger Tätigkeiten nicht mehr zu und hat den Anspruch, die anforderungsbezogene Gleichstellung, die Einstufung gleichwertiger Arbeitsaufgaben in die gleiche Entgeltgruppe und somit die gleiche tarifliche Bezahlung im Grundentgelt für Arbeiter und Angestellte bei gleichwertigen Aufgaben, sicherzustellen. 18
2.2 Die Chemieindustrie als Vorreiterin
Seit Ende der 70er Jahre gibt es die ersten Ansätze, die allgemeinen tariflichen Arbeitsbedingungen von Arbeitern und Angestellten an-
14 Vgl. Metall NRW (Hrsg.): Info-Brief ERA NRW, Nr. 02, Düsseldorf 04/2003, S.2
sowie Hering, M.: Metall NRW Schulungsunterlagen, Düsseldorf 2004, S. 4
15 Stand: 01.03.2004, Alter: nach vollendetem 21. Lebensjahr
16 Die Zahl nach dem Querstrich gibt die Anzahl der Beschäftigungsjahre an. Vgl.
hierzu auch Kapitel 2.4.4
17 in Anlehnung an Metall NRW (Hrsg.): Info-Brief ERA NRW, Nr. 02, Düsseldorf
04/2003, S.3
18 Vgl. Hering, M.: Metall NRW Schulungsunterlagen, Düsseldorf 2004, S. 4
7
zugleichen. 19
Auf diesem Gebiet war die chemische Industrie mit einem einheitlichen Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte, der seit 1973 besteht, Vorreiterin.
1988 folgte dann die bundesweite Aufgabe der Trennung zwischen Lohn- und Gehaltsgruppen durch die Vereinbarung eines einheitlichen Bundesentgelttarifvertrages (BETV) zwischen Bundesarbeitgeberver-band Chemie e.V., Wiesbaden und Industriegewerkschaft Chemie-Papier-Keramik, Hauptvorstand, Hannover. Die traditionelle tarifliche Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten wurde damit in der chemischen Industrie beseitigt.
Der BETV umfasst einen Entgeltgruppenkatalog mit 13 Entgeltgruppen, die eine tätigkeitsbezogene Unterteilung zur Grundlage haben. Es werden drei Tätigkeitsbereiche unterschieden: 1. Der Bereich der ungelernten, angelernten und zweijährig ausgebildeten Arbeitnehmer wird den Entgeltgruppen E 1 bis E 5 zuge-ordnet.
2. Der Bereich von Facharbeiter- und Handwerkertätigkeiten und Tätigkeiten vergleichbarer Angestellter, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung voraussetzen, wird den Entgeltgruppen E 6 bis E 8 zugeordnet (auch „Verzahnungsbereich“ genannt) 3. In die Entgeltgruppen E 9 bis E 13 werden Fachschul- und Fachhochschulabsolventen 20 eingruppiert. 21
Die Eingruppierung in die verschiedenen Entgeltgruppen beruht auf einer summarischen Arbeitsbewertung 22 . Diese wiederum basiert auf den
19 Vgl. IG Metall NRW (Hrsg.): Metall Nachrichten „Die Geschichte des ERA“; Düs-seldorf 6/2004, S. 2
20 Hochschulabsolventen der Universitäten werden in der Chemieindustrie von ei-nem gesonderten Tarifvertrag erfasst; ausgehandelt u. a. mit dem Verband ange-
stellter Akademiker und leitender Angestellter der chemischen Industrie e.V.;
Quelle: § 1 Manteltarifvertrag für akademisch gebildete Angestellte in der chemi-
schen Industrie
21 Vgl. § 7 „Entgeltgruppenkatalog“ BETV
22 „Unter der summarischen Arbeitsbewertung werden Verfahren verstanden, bei
denen die Arbeitsanforderungen einer Tätigkeit in ihrer Gesamtheit erfasst wer-
den. Man verzichtet hier auf die systematische Analyse der einzelnen Anforde-
8
für die zu bewertende Tätigkeit erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten. Neben dem wesentlichen Bewertungskriterium des Könnens ist die Eingruppierung von Einzelkriterien wie Berufserfahrung, Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit, Grad der Selbständigkeit, Verantwortung und Führungsaufgaben, die jeweils in Oberbegriffe zusammengefasst sind, abhängig.
Gegenüber den bisherigen Lohn- und Gehaltsgruppen liegen die entscheidenden Veränderungen des neuen Entgeltgruppenkataloges nicht in der bloßen Zusammenführung von Arbeiter- und Angestelltentätigkeiten, sondern in der Neubewertung der Tätigkeiten der Facharbeiter und Handwerker im Vergleich zu den Angestellten. Der Entgeltaufbau unterscheidet sich nach den drei o.g. Bereichen des Entgeltgruppenkataloges. Den drei Bereichen ist jeweils ein einheitlicher Tarifentgeltsatz zugeordnet. 23
Aufgrund der erheblichen materiellen Unterschiede zwischen den Facharbeiterlöhnen und den Tarifgehältern vergleichbarer Angestellter gibt es darüber hinaus in der zweiten Gruppe, also dem sog. Verzahnungsbereich, ein sog. Entgeltgarantiesystem, welches zusätzlich zum Tarifentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe einen bestimmten Mindestverdienst tariflich absichert. Hierdurch werden die bisherigen Entgeltunterschiede zwischen den Tariflöhnen der Facharbeiter und Handwerker und den Tarifgehältern der vergleichbaren Angestellten überbrückt. 24
Da bei Einführung des BETV augrund der großen Mitarbeiteranzahl eine völlige Neueingruppierung nicht gewünscht war, haben die Tarifvertragsparteien spezielle Überführungsregelungen geschaffen, bei denen zunächst die Lohn- und Gehaltsgruppen und die neuen Entgeltgruppen in ihren Eingruppierungsvoraussetzungen verglichen und abstrakt zu-geordnet wurden. Entsprechend dieser Zuordnung wurden die Arbeit-
rungskriterien.Die Arbeitsschwierigkeit wird folglich global beurteilt.“ Vgl.: Brö-ckermann, R.: Personalwirtschaft, Stuttgart 2001, S. 224
23 Vgl. Weyel, V.: Tarifrecht im Umbruch: Zur tariflichen Gleichstellung von Arbei-tern und Angestellten, NZA, Heft 22/1987, S. 767
24 Vgl. § 9 „Entgeltgarantieregelung“ BETV
Arbeit zitieren:
Meike Grobbink, geb. Carstensen, 2004, Neugestaltung der tariflichen Entgeltsysteme auf der Grundlage des Entgeltrahmenabkommens der Metall- und Elektroindustrie NRW aus dem Jahr 2003, München, GRIN Verlag GmbH
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