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INHALT
A. Einleitung
B. Ziele und Rechtsgrundlagen
I. Rechtsgrundlage
1. Allgemeine Rechtsgrundlage
2. Die Rolle von Kommission, Rat und Parlament
3. Der EuGH
C. Anwendungsbereiche
I. Beispiel Europäische Forschungs- und Bildungspolitik
D. Fazit
Literaturverzeichnis
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A. Einleitung
Subsidiaritätsprinzip [von lateinisch: subsidiarius >>zur Hilfe dienend<<] : Prinzip, wonach jede gesellschaftliche und staatliche Tätigkeit ihrem Wesen nach für das Individuum oder die Familie >>subsidiär<< (= unterstützend und ersatzweise eintretend) ist, die höhere staatliche oder gesellschaftliche Einheit also nur dann tätig werden und Funktionen der niederen Einheit an sich ziehen darf, wenn deren Kräfte nicht ausreichen, diese Funktionen selbst wahrzunehmen. Das S. wird v. a. von der katholischen (christlichen) Soziallehre als Ordnungsprinzip für das Verhältnis Individuum (Familie) - Gesellschaft - Staat und für dessen inneren Aufbau empfohlen. 1
Das Subsidiaritätsprinzip in der Europäischen Gemeinschaft hat jedenfalls seine Wurzeln in der katholischen Soziallehre.
Im Sinne der Rechtsprechung der Europäischen Union ist es Zweck des Subsidiaritätsprinzips, einer untergeordneten Behörde gegenüber einer ihr übergeordneten ein bestimmtes Maß an Unabhängigkeit zu sichern. Es geht also um die Aufteilung von Zuständigkeiten zwischen verschiedenen Machtebenen, ein Prinzip, das die institutionelle Grundlage von Bundesstaaten bildet. 2 In dieser Arbeit soll auf die Rechtsgrundlage sowie auf die Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips eingegangen werden. Weiterhin sollen Reichweite, Schwierigkeiten und Adressaten des Subsidiaritätsprinzips untersucht werden, um abschließend auf die Wirkungsweise und Möglichkeiten des Subsidiaritätsprinzips in einer EU Verfassung einzugehen.
B. Ziele und Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlage I.
1. Allgemeine Rechtsgrundlage
Der Europäische Rat von Maastricht einigte sich im Dezember 1991 auf die Legaldefinition des Subsidiaritätsprinzips, welche durch den im Februar 1992
1 Schülerduden Politik und Gesellschaft. Mannheim/Leipzig/Wien /Zürich: Duden Verlag, 1992, S. 383
2 siehe dazu: www.europarl.eu.int/factsheets/1_2_2_de.htm?textMode=on (Abfragedatum: 18.1.2004)
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unterzeichneten Vertrag über die Europäische Union als Artikel 5 Eingang in den EG- Vertrag fand (Vertrag von Maastricht Art. 3b): Die Gemeinschaft wird innerhalb der Grenzen der ihr in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse und gesetzlichen Ziele tätig. In den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, wird die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können.
Die Maßnahmen der Gemeinschaft gehen nicht über das für die Erreichung der Ziele dieses Vertrages erforderliche Maß hinaus. 3 Jedoch fand das Subsidiaritätsprinzip bereits im EGKSV, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl von 1951 und im EWGV, dem Europäischen Wirtschaftsgemeinschaftsve rtrag von 1987 Anwendung, wenngleich es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz bezeichnete.
Der Amsterdamer Fassung des EG Vertrages ist ein Protokoll zur Anwendung der Grundsätze des Subsidiaritätsprinzips beigefügt. Dieses präzisiert die in Artikel 5 des EG Vertrages festgelegten Kriterien und deren prozedurale Durchführung. Hierauf Bezug nehmend soll auf den fünften Absatz des Subsidiaritätsprotokolls genauer eingegangen werden. Die dargestellten Leitlinien sollen die Frage erleichtern, ob das Subsidiaritätsprinzip zur Anwendung gelangt. Ist der Anwendungsbereich für das Subsidiaritätsprinzip betroffen, soll nach dem „Negativkriterium“, das besagt, dass die mit der in Betracht gezogenen Maßnahme verfolgten Ziele auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend zu erreichen seien, verfahren werden. Im Anschluss wird der Anwendungsbereich auf das Positivkriterium untersucht, welches erfüllt sei, wenn die Ziele der Maßnahmen auf der Gemeinschaftsebene besser zu erreichen sind. Weiterhin ist in Artikel 5 des EGV festgelegt, dass das Subsidiaritätsprinzip grundsätzlich gerichtlich überprüfbar 4 sein muss.
Abschließend zur Rechtsgrundlage des Subsidiaritätsprinzips in der EU zu sagen, dass es für alle Organe der Gemeinschaft gilt und auch die Rechtsprechung des EuGH nach Artikel 5 Abs. 2 EGV an dieses gebunden ist. Der Grundgedanke des Subsidiaritätsprinzips besteht darin, die Zuständigkeitsprärogative kleiner
3 Art. 5 EUV
4 www.europarl.eu.int/factsheets/1_2_2_de.htm?textMode=on (Abfragedatum: 18.1.2004)
Arbeit zitieren:
Carola Ostrinsky, 2004, Das Subsidiaritätsprinzip in einer europäischen Verfassung, München, GRIN Verlag GmbH
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