Die Kapitalflussrechnung. Ein Vergleich zwischen den Regelungen nach IFRS und den Vorschriften des HGB


Hausarbeit, 2004

23 Seiten, Note: 1,5


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1 Begriff und Bedeutung der Kapitalflussrechnung

2 Rechtsgrundlagen und Aufstellungspflicht der Kapitalflussrechnung
2.1 Aussagefähigkeit der Kapitalflussrechnung
2.2 Darstellung und Ermittlung der Kapitalflussrechnung

3 Cashflow
3.1 Begriff
3.2 Ermittlung des Cashflow
3.3 Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit – die direkte und indirekte Darstellung
3.4 Cashflow aus Investitionstätigkeit
3.5 Cashflow aus Finanzierungstätigkeit

4 Der Finanzmittelfonds

5 Fazit

Literatur- und Quellenverzeichnis

Einleitung

Die Wahlrechte der EU-Verordnung zur IAS-Anwendung und ihre Umsetzungsmöglichkeiten in Deutschland stellen ein aktuelles Thema dar, das Fachkreise und Interessierte der Rechnungslegung seit einem Jahr intensiv beschäftigt.

Ausgangspunkt ist die Verordnung der EU, die im Sommer 2002 verabschiedet worden ist, die sog. IAS-Verordnung.[1] Die IAS-Verordnung sieht vor, dass die IFRS, die auch die bisherigen IAS umfassen, zwingend ab dem 01. Januar 2005 im Konzernabschluss der kapitalmarktorientierten Unternehmen anzuwenden sind. Damit ist ab dem Jahr 2005 die Anwendung der IAS/IFRS Vorschrift für den Konzernabschluss und von kapitalmarktorientierten Unternehmen zwingend anzuwenden. Der Maßnahmenkatalog der Bundesregierung vom 25.02.2003 sieht unter anderem ein Unternehmenswahlrecht zur Anwendung der IFRS für Konzernabschlüsse nicht kapitalmarktorientierter Unternehmen vor.

Übergangsregelungen bis zum Jahr 2007 bestehen zum einen für deutsche Unternehmen, die auch an der New Yorker Börse gelistet sind und für Zwecke einer Börsennotierung die US-GAAP anwenden, und zum anderen für Unter-nehmen, die keine Aktien, sondern Schuldverschreibungen an die Börse gebracht haben.

In der EU bestand von allen Seiten ein großes Interesse daran, dass – jedenfalls am Kapitalmarkt – einheitliche Regeln geschaffen werden sollten. Es sollte eine „einheitliche Sprache“ gesprochen werden. Wertpapiere können heute in Frankfurt gekauft werden, aber ebenso in London, in Paris oder auch New York oder Tokio. Auf diese Weise wächst das Bedürfnis des Marktes an allen Handelsorten nach einheitlichen Regeln. Zu den einheitlichen Regeln zählt auch eine Bilanz nach einheitlichen Bilanzierungsregeln. Eine identische Sprache ist erforderlich, damit überall auf vergleichbarer Informationsgrundlage Wertpapiere gekauft und verkauft werden können.

Die Tendenz zu internationalen Rechnungslegungsstandards bedeutet nicht, dass diese Standards der deutschen Rechnungslegung überlegen wären. Grundsätzlich ist es nicht möglich, bestehende Rechnungslegungssysteme nach ihrer Qualität zu reihen.[2] Vor- und Nachteile bestehen bei jedem System, je nachdem, welchen Zweck es erfüllen soll, in welchem institutionellen Rahmen es steht und wie die individuelle Entscheidungssituation von Bilanzadressaten aussieht.

In dieser Arbeit werden die Grundlagen zur Kapitalflussrechnung anhand ihrer Funktions-, Struktur- und Gestaltungsmöglichkeiten dargestellt und Unterschiede von HGB/IFRS veranschaulicht.

Begriff und Bedeutung der Kapitalflussrechnung

Der Begriff Kapitalflussrechnung ist ein Sammelbegriff für verschiedene Formen der systematischen Ordnung finanzwirtschaftlicher Wertbewegungen und wird in der betriebswirtschaftlichen Literatur sehr unterschiedlich definiert.[3]

Die Kapitalflussrechnung – auch Kapitalflussanalyse - soll für einen bestimmten Zeitabschnitt die Beträge und Änderungen des Vermögens, des Kapitals und der Liquidität darstellen. Informationen hierzu entnimmt das Unternehmen der Geschäftsbuchhaltung, der Bilanz und der Erfolgsrechnung. Neben der retrospektiven Kapitalflussrechnung, die die Wertbewegungen vergangener Perioden dokumentiert, sind auch prospektive, auf Plangrößen basierende Ausprägungen möglich.[4]

Die Kapitalflussrechnung wird häufig als dritte Jahresabschlussrechnung bezeichnet, da sie eine sinnvolle Ergänzung der Bilanz und Erfolgsrechnung ist. Es handelt sich um eine Bewegungsrechnung, in der die Finanzmittelbewegungen durch Bildung von Bereichen, z. B. eines Umsatz-bereiches, Anlagenbereiches, Kapitalbereiches dargestellt werden.

Insbesondere soll die Kapitalflussrechnung zeigen, wie das Unternehmen

- aus laufender Geschäftstätigkeit,
- für Investitionsmaßnahmen und
- durch Finanzierungsmaßnahmen

Finanzmittel erwirtschaftet, verwendet und erhält.[5]

Außerdem soll die Kapitalflussrechnung die Periodisierung der Zahlungsströme nach Möglichkeit rückgängig machen, um somit der finanzwirtschaftlichen Beurteilung eines Unternehmens zu dienen, indem sie die Zahlungsströme der Berichtsperiode darstellt.[6]

Dies vermittelt Abschlussadressaten einen Überblick, auf welche Art und Weise das Unternehmen Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente erwirtschaftet hat und welche Investitions- und Finanzierungsmaßnahmen getätigt wurden.

Die zunehmende Bedeutung der internationalen Kapitalmärkte für deutsche Unternehmen hat den Gesetzgeber dazu veranlasst, eine stärkere Annäherung der deutschen Rechnungslegung an internationale Grundsätze zu ermöglichen.

2. Rechtsgrundlagen und Aufstellungspflicht der Kapitalflussrechnung

Die Verpflichtung zur Erstellung einer Kapitalflussrechnung wurde in Deutschland erstmals durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27.04.1998 für börsennotierte Mutterunternehmen als Ergänzung zum Konzernanhang eingeführt (§ 297 Abs. 1 HGB). Für die Konzernabschlüsse nicht-kapitalmarktorientierter Unternehmen sowie für die Einzelabschlüsse besteht eine Option der EU-Mitgliedstaaten, IFRS-Abschlüsse wahlweise zuzulassen oder vorzuschreiben.

Das Bundesministerium der Justiz hat am 15.12.2003 den Gesetzentwurf des Bilanzrechtsreformgesetzes (BilReG) veröffentlicht, mit dem die Option in nationales Recht umgesetzt werden soll.

Demzufolge erhalten Unternehmen, die nicht als Emittenten am Kapitalmarkt auftreten, das Wahlrecht, ihre Konzernabschlüsse nach IFRS oder HGB aufzustellen. Das kann beispielsweise für solche Unternehmen von Interesse sein, die sich auf den Gang an die Börse vorbereiten oder deren Banken für das Rating einen Abschluss nach IFRS erwarten.

Beim Einzelabschluss eröffnet der Gesetzesentwurf die Möglichkeit, dass in den Pflichtveröffentlichungen eines Unternehmens ein IFRS-Einzelabschluss an die Stelle des traditionellen HGB-Abschlusses treten kann. Das Unternehmen wird damit in die Lage versetzt, sich seinen Geschäftspartnern mit einem auf Informationszwecke zugeschnittenen, international "lesbaren" Abschluss zu präsentieren.

Für die Bemessung von Gewinnausschüttungen und für steuerliche Zwecke bleibt es dagegen beim HGB-Abschluss. Unternehmen, die sich entscheiden auf IFRS umzustellen, werden also auf Einzelabschlussebene auf längere Zeit zweigleisig fahren müssen. Durch das Transparenz- und Publi-zitätsgesetz (TransPuG) wurde die Verpflich-tung auf alle Konzerne ausgeweitet, in denen entweder das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in Anspruch nimmt (§ 297 Abs.1 Satz 2 HGB).

Die Kapitalflussrechnung ist seit dieser Gesetzänderung ein eigenständiger Bestandteil des Konzernabschlusses.[7]

In § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB hat der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, die Ausgestaltung der Kapitalflussrechnung gesetzlich festzulegen, und verweist auf das im Jahr 1998 gegründete Deutsche Rechnungslegung Standards Committee (DRSC), welches zur Ermittlung, Festsetzung und Auslegung Deutscher Rechnungslegungsstandards (DRS) einen Standardisierungsrat einsetzt.[8]

Dieser Deutsche Standardisierungsrat hat die Aufgabe, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln und das Bundesministerium der Justiz im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren zu beraten. Zudem vertritt es die Bundesrepublik Deutschland in internationalen Standardisierungsgremien. Die Zusammensetzung des DSR ist in § 342a HGB festgelegt. Werden die vom DRS verabschiedeten Standards vom Bundesministerium der Justiz bekannt gemacht, kommt ihnen die Funktion als „autorisierte Gesetzesinterpretation“[9] zu.

DRS 2 konkretisiert den Inhalt der Kapitalflussrechnung und orientiert sich dabei an IAS 7.

Die freiwillige Aufstellung einer Kapitalflussrechnung nicht börsennotierter Unternehmen ist bereits seit einigen Jahren Rechnungslegungspraxis mittlerer und großer Kapitalgesellschaften und orientiert sich ebenfalls an diesem Standard. Unbefriedigend war dabei die Anzahl unterschiedlicher Definitionen des Cashflow-Begriffs und die Uneinheitlichkeit in Aufbau und Inhalt der Kapitalflussrechnung.[10]

Eine Vereinheitlichung zeichnet sich nunmehr ab. Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat im Mai 2000 in seinem Standard DRS 2 „Kapitalflussrechnung“ Überlegungen zum Zweck und Regelungen zum Inhalt einer solchen Rechnung aufgestellt.

Das Bedürfnis nach internationaler Vergleichbarkeit der Rechnungslegung ist keineswegs neu. Bereits im Jahre 1973 wurde das International Accounting Standards Committee (IASC) als privatrechtlicher Verein nationaler Verbände von Rechnungslegern und Wirtschaftsprüfern mit Sitz in London gegründet. Über viele Jahre führte das IASC ein kaum beachtetes Schattendasein, bis die EU im Jahr 2000 beschloss, bei der Fortentwicklung von Rechnungslegungsvorschriften mit dem IASC zusammenzuarbeiten. Zum 1. April 2001 erfolgte eine Umstrukturierung des IASC und die Umbenennung in IASB (International Accounting Standards Board).[11]

Zu einiger Verwirrung hat die "Umbenennung" der IAS in IFRS geführt. Der neue hauptamtliche Board hat sich entschieden, die von ihm verabschiedeten Standards IFRS zu nennen. In zeitlicher Betrachtung gilt daher:

IAS sind die vom IASC verabschiedeten, weiterhin gültigen Standards.

IFRS sind die vom IASB verabschiedeten neuen Standards.

Andererseits verwendet der Board die neue Bezeichnung IFRS aber auch als Oberbegriff. Die Praxis verfährt bislang häufig eher umgekehrt, indem sie mit "IAS-Bilanz" die nach IAS- und IFRS-Standards erstellte Bilanz bezeichnet.[12]

[...]


[1] vgl. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards

[2] vgl. Wagenhofer, Alfred, 2003, S. 4

[3] vgl. Küting, Karlheinz, 2000, S. 142

[4] www.legamedia.net/lx/result/match/2271294804223d5ad88659442/index.php vom 30.10.2004

[5] vgl. Bieg/Kussmaul, 2003, S. 59

[6] vgl.Küting/Weber, 2000, S. 141

[7] vgl. von Wysocki in: Dörner/Menold//Pfitzer/Oser (Hrsg.), 2003, S. 699-759

[8] vgl. Küting/Weber, 2000, S. 468 ff.

[9] vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, 2002, S. 585

[10] vgl. Bieg/Kussmaul, 2003, S. 307

[11] vgl. Wagenhofer, 2003, S.42 ff.

[12] vgl. Lüdenbach, 2004, S.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Die Kapitalflussrechnung. Ein Vergleich zwischen den Regelungen nach IFRS und den Vorschriften des HGB
Hochschule
Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (ehem. Hochschule für Wirtschaft und Politik)
Note
1,5
Autor
Jahr
2004
Seiten
23
Katalognummer
V35558
ISBN (eBook)
9783638354387
ISBN (Buch)
9783668105324
Dateigröße
538 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kapitalflussrechnung, Vergleich, Regelungen, IFRS, Vorschriften
Arbeit zitieren
Barbara Eden (Autor:in), 2004, Die Kapitalflussrechnung. Ein Vergleich zwischen den Regelungen nach IFRS und den Vorschriften des HGB, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/35558

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