Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz BeschFG Beschäftigungsförderungsgesetz BAG Bundesarbeitsgerichtsgericht BGB Bürgerliches Gesetzbuch BMA Bundesministerium für Arbeit EG Europäische Gemeinschaft gem. gemäß i.S.d. im Sinne des i.S.v. im Sinne von Nr. Nummer TzBfG Teilzeit- und Befristungsgesetz vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel
2
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 4
2. Zielsetzung des TzBfG 5
3. Möglichkeiten der Befristung gem. §14 TzBfG 6
3.1 Die Befristung des Arbeitsvertrages aus sachlichen Gründen 6
3.2 Die Befristung des Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund 8
3.2.1 Dauer der Befristung 8
4. Voraussetzungen für die Anwendung des §14 Abs.2 Satz 2 9
4.1 Begriff des Arbeitgebers 9
4.2 Begriff der Neueinstellung 10
4.3 Möglichkeiten der Verlängerung unter Beachtung
des §14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG 11
4.4 Unschädliche vorangegangene Vertragsverhältnisse
i.S.d. §14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG 13
4.5 Sonderegelungen bei Arbeitnehmern nach Vollendung
des 52. Lebensjahres 13
5. Rechtsfolgen unwirksamer Befristungen 14
6. Vor- und Nachteile der sachgrundlosen Befristung 15
7. Schlussbetrachtung 16
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1. Einleitung
Befristete Arbeitsverhältnisse erfreuen sich in der Wirtschaft einer wachsenden Beliebtheit. Untersuchungen des Ifo-Instituts gehen davon aus, dass ihr Anteil sowohl in der privaten Wirtschaft als auch im öffentlichen Dienst fast 10% beträgt und in Zukunft wohl noch wachsen wird.
Um diese Befristungen gesetzlich zu regeln, ist seit dem 01. Januar 2001 das Teilzeit- und Befristungsgesetz in Kraft getreten, es löste das bis dahin geltende BeschFG ab und dient der Umsetzung der Richtlinie 99/70/EG.
Eine wichtige Neuregelung wurde im §14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG getroffen, der das Verbot von Kettenbefristungen kodifiziert. Nach BeschFG waren Kettenbefristungen möglich, es konnten daher mit demselben Arbeitnehmer zunächst ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund, dann eine Befristung mit Sachgrund und wieder eine Befristung ohne sachlichen Grund vereinbart werden. Solche Konstruktionen sind nunmehr durch §14 Abs. 2 Satz 2 nicht mehr möglich.
Im Folgenden soll dargestellt werden, welche Intuition der Gesetzgeber verfolgt und welche Voraussetzungen für eine wirksame Befristung vorliegen müssen.
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2. Zielsetzung des TzBfG § 1 TzBfG Zielsetzung
„Ziel des Gesetzes ist, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befris tet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern. “ 1
Im Bezug auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer drückt das Gesetz selbst keine allgemeine Zielsetzung aus, sondern nennt lediglich seine Zwecke: „Die Zulässigkeit befristeter Arbeit sverträge soll gesetzlich geregelt und die Diskriminierung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern soll verhindert werden.“ Ob das Gesetz den Abschluss befristeter Arbeitsverträge im Interesse der Arbeitsmarktlage fördern oder einschränken will, wird nicht ausdrücklich erwähnt. Auch aus den einzelnen Regelungen ergibt sich keine konkrete Zielsetzung. Aufgrund der vielfältigen Regelungen über befristete Arbeitsverhältnisse kann angenommen werden, dass das TzBfG den Abschluss befristeter Arbeitsverträge zwar an geschriebene Rechtsregeln binden, aber nicht unterdrücken will. 2
Des Weiterem ergeben sich aufgrund der Ta tsache, dass Arbeitsgesetze im Allgemeinen immer mehre Ziele verfolgen folgende Gründe: Einerseits soll die Möglichkeit der Befristung dem Arbeitgeber die Entscheidung für die Einstellung von Arbeitnehmern erleichtern, um die angespannte Lage auf dem Arbeitsmarkt zu entschärfen. Andererseits sollen Arbeitnehmer vor einer Willkür des Arbeitgebers geschützt werden.
Der Zweck des §14 Abs.2 Satz 2 liegt darin, den Arbeitsvertragsparteien zwar die Möglichkeit zu geben, ohne Sachgrund ein befristetes Arbeitsverhältnis vo n bis zu 2 Jahren abzuschließen, jedoch „Befristungsketten“, wie sie durch das BeschF G möglich waren, aus Rücksicht dem Arbeitnehmer gegenüber zu unterbinden.
1 BMA, 2000, Teilzeit- und Befristungsgesetz.
2 vgl. Müller-Glöge, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 2004, S.2724.
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Arbeit zitieren:
Gianni Rudolph, 2004, Zur Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (Stand 2005), München, GRIN Verlag GmbH
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Befristete Arbeitsverhältnisse, insbesondere § 14 Abs. 2 TzBfG
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