Inhaltsverzeichnis
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Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 2
1. Einleitung 4
2. Pflichten nach dem Geldwäschegesetz 4
2.1. Anwendungsbereich 4
2.2. Verpflichtung zur Identifizierung von Kunden 5
2.2.1. Annahme oder Abgabe von Bargeld, Wertpapieren oder Edel-metallen im Wert
von 30 000 DM und mehr 5
a) Annahme oder Abgabe 5
b) Bargeld, Wertpapiere oder Edelmetalle 6
(aa) Annahme und Abgabe von Bargeld 7
(bb) Annahme und Abgabe von Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 DepotG 7
(cc) Annahme und Abgabe von Edelmetallen 7
c) Berechnung des Schwellenwertes 7
d) Der zu Identifizierende 8
e) Zusammenrechnen bei bestimmten Anhaltspunkten 8
f) Regelmäßige Einzahler und Abheber / Nachttresoreinzahlungen 10
2.2.2. Identifizierung bei Verdacht einer Geldwäsche 11
2.3. Absehen von der Identifizierung 11
2.4. Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten 12
2.5. Durchführung der Identifizierung, Aufzeichnung und Aufbe-wahrung 12
2.5.1. Identifizierung 12
2.5.2. Aufzeichnung 13
2.5.3. Aufbewahrung 14
2.6. Anzeige von Verdachtsfällen 15
2.6.1. Wann liegt ein Verdachtsfall vor ? 15
2.6.2. Wer hat Verdachtsfälle anzuzeigen ? 16
2.6.3. An wen ist die Anzeige zu erstatten ? 17
2.6.4. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anzeige 17
2.6.5. Verbot der Unterrichtung des Kunden 17
2.6.6. Folgen unwahrer Anzeigen 17
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2.7. Interne Sicherungsmaßnahmen 18
2.7.1. Bestimmung einer „leitenden Person“ im Kreditinstitut 18
2.7.2. Grundsätze, Verfahren, Kontrollen und Schulung 18
2.7.3. Sicherstellung der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter 18
2.7.4. Unterrichtung der Mitarbeiter über Methoden der Geldwäsche 19
Quellenverzeichnis 20
1. Einleitung
Drogenkriminalität und organisierte Kriminalität steigen weltweit rapide an. Dies ist erschreckend und alarmierend, weil die sozialen, wirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Folgen unübersehbar sind. Besonderes Kennzeichen der Drogenkriminalität und der organisierten Kriminalität ist, daß Gewinne in immenser Größenordnung erzielt werden. Teilweise hoch organisierte Kriminelle versuchen, unter Ausnutzung vor allem der internationalen Finanzmärkte dieses schmutzige Geld in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf einzuschleusen. Mit dieser Tarnung sollen die illegal erworbenen Vermögenswerte erhalten und zugleich dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen werden.
Im Rahmen der Bekämpfung der Drogenkriminalität und des organisierten Verbrechens soll die „Geldwäsche“ zukünftig wesentlich erschwert werden. Sie ist bereits seit dem 22. September 1992 durch § 261 StGB unter Strafe gestellt. Mit dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz / GWG) wurden auch den Kreditinstituten ab 29. November 1993 neue bzw. zusätzliche Pflichten auferlegt. Dies betrifft insbesondere eine verschärfte Art der Legitimationsprüfung und Anzeigepflicht im Verdachtsfall.
Nach der Neufassung des § 10 Abs. 2 GWG sollen die Finanzbehörden bereits bei Einleitung eines Strafverfahrens wegen Geldwäscheverdachts über steuerrelevante Erkenntnisse aus Schwellenwertidentifizierungen und Verdachtsanzeigen informiert werden, um illegales Vermögen wirksam im Wege der Besteuerung abschöpfen zu können.
2. Pflichten nach dem Geldwäschegesetz
Um die Einschleusung von Vermögenswerten – insbesondere Bargeld – schwerkrimineller Herkunft in das Finanzsystem zu verhindern bzw. für die Strafverfolgungsbehörden aufzudecken, werden vor allem Kreditinstituten durch das Geldwäschegesetz eine Reihe von Verpflichtungen auferlegt. Danach müssen die Kreditinstitute unter anderem bei bestimmten, im einzelnen umschriebenen Geschäftsvorfällen ihre Kunden anhand eines Personalausweises oder Reisepasses identifizieren und durch Nachfrage den wirtschaftlich Berechtigten einer Finanztransaktion feststellen. Die ermittelten Angaben sind aufzuzeichnen und aufzubewahren. Wesentlich ist ferner, daß eine Anzeigepflicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden besteht, wenn Tatsachen festgestellt werden, die auf Geldwäsche schließen lassen.
2.1. Anwendungsbereich
Das Geldwäschegesetz richtet sich vor allem an Kreditinstitute. Hierbei knüpft der in § 1 Abs. 1 GWG definierte Begriff des Kreditinstitutes an die gleichlautenden Vorgaben des § 1 Abs. 1 KWG an. Betroffen sind aber auch Finanzinstitute, wie z.B. Beteiligungsgesellschaften, Leasinggesellschaften, Geldwechsler, Lebensversicherer sowie die Deutsche Bundespost, die zusammen mit den Kreditinstituten einheitlich in § 1 Abs. 4 GWG als Institute bezeichnet werden. Unabhängig davon ist die seit dem 1. Januar 1995 in privatrechtliche Organisationsstrukturen überführte Deutsche Postbank AG ein Kreditinstitut.
Nach § 3 GWG sind auch andere Gewerbetreibende, Personen, die entgeltlich fremdes Vermögen verwalten, sowie Spielbanken verpflichtet, bei der Annahme von Bargeld ab einem Betrag von 30.000 DM eine Identifizierung des Kunden, d.h. der „auftretenden Person“, durchzuführen. Von dieser Regelung sind in der Praxis zum einen insbesondere Autohändler und Juweliere betroffen. Zum anderen gilt die Identifizierungspflicht sowie die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht auch für Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, wenn sie Mandantengelder treuhänderisch entgegennehmen. Einer Anzeigepflicht nach § 11 GWG unterliegt dieser Kreis jedoch nicht. Gleichwohl kann es wegen der Strafbarkeit der leichtfertigen Geldwäsche (§ 261 Abs. 5 StGB) auch für diese Personen sinnvoll sein, bei Durchführung verdächtiger Transaktionen eine Anzeige zu erstatten, da dann eine Strafbefreiung nach § 261 Abs. 9 StGB erfolgen kann.
Schließlich sind die Kreditinstitute nicht nur selbst verpflichtet, die an sie gerichteten Bestimmungen des Geldwäschegesetzes zu beachten. Nach Auffassung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen 1 sollten die Kreditinstitute auch alle ihnen nachgeordneten Kreditinstitute i.S.v. § 10 a Abs. 2 Satz 1 KWG im Rahmen ihrer Möglichkeiten anhalten, die im Geldwäschegesetz statuierten Pflichten zu beachten und zwar – mit Ausnahme der Verpflichtung zur Verdachtsanzeige – selbst dann, wenn diese ihren Sitz im Ausland haben. Zudem wird von den Kreditinstituten erwartet, daß auch andere, mit ihnen im Konzernverbund stehende Tochterunternehmen, insbesondere Finanzinstitute im Sinne des
§ 1 Abs. 2 GWG und Grundstücksgesellschaften, die für die Tochterunternehmen geltenden Pflichten des Geldwäschegesetzes beachten.
2.2. Verpflichtung zur Identifizierung von Kunden
2.2.1. Annahme oder Abgabe von Bargeld, Wertpapieren oder Edel-metallen im Wert von 30.000 DM und mehr
Kreditinstitute haben bei der Annahme oder Abgabe von Bargeld, Wertpapieren im Sinne von § 1 Abs. 1 DepotG oder Edelmetallen im Wert von 30.000 DM oder mehr die Identität desjenigen festzustellen, der ihnen gegenüber auftritt (§ 2 Abs. 1 GWG).
a) Annahme oder Abgabe
Durch die Begriffe „Annahme“ und „Abgabe“ soll zum Ausdruck gebracht werden, daß eine physische Übergabe der genannten körperlichen Gegenstände (insbesondere über den Schalter) erforderlich ist, die bei dem Kreditinstitut zu einer faktischen Gewahrsamsbegründung bzw. –aufgabe führt.
Zudem ist unter „Annahme“ beispielsweise von Bargeld nur die für die Kreditinstitute erkennbare Annahme, also nicht die Deponierung von Bargeld in einem Schließfach zu verstehen. Gleichermaßen liegt keine „Annahme“ vor, wenn Verwahrstücke eingeliefert werden, deren Inhalt für die Mitarbeiter der Kreditinstitute nicht erkennbar ist.
Ferner ist für die Identifizierungspflicht nach dem Geldwäschegesetz bei der „Annahme“ oder „Abgabe“ nicht entscheidend, ob es sich um einen Gelegenheitskunden handelt oder ob
1 Vgl. Verlautbarung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 26. Oktober 1994, Ziff. 5.
die auftretende Person bereits ein Konto- oder ein Wertpapierdepot bei dem Kreditinstitut unterhält. Vielmehr kommt es allein darauf an, daß Leistung und / oder Gegenleistung eine „Annahme“ oder „Abgabe“ der genannten Werte beinhalten, selbst wenn bei der Abwicklung des Geschäftsvorfalls ein Kundenkonto eingeschaltet wird. Damit sind beispielsweise Barabhebungen von einem Konto, die Einlieferung effektiver Stücke in ein Wertpapierdepot oder der Sortenkauf zu Lasten eines Kundenkontos erfaßt. Bei reinen Buchtransaktionen besteht die Identifizierungspflicht in Ermangelung einer physischen „Annahme“ oder „Abgabe“ hingegen nicht. Hiervon ist beispielsweise auszugehen, wenn Wertpapiere zu Lasten eines Kontos erworben werden und eine wertpapiermäßige Verwahrung für den Kunden erfolgt. Ebenso ist es zu beurteilen, wenn Umsätze z.B. aus buchungstechnischen Gründen im „Barmodus“ ausgewiesen werden, etwa bei Abhebung von einem Sparkonto und gleichzeitiger Einzahlung auf ein anderes Konto des Kunden, ohne daß ein Betrag oberhalb des Schwellenwertes an den Kunden ausgehändigt wird. In diesen Fällen empfiehlt sich – nicht zuletzt zur Erleichterung der Revision – eine Kennzeichnung der betreffenden Belege, daß keine „physische“ Abgabe oder Annahme von Bargeld oberhalb des relevanten Schwellenwertes erfolgt ist.
Insbesondere bei Tafelgeschäften ist denkbar, daß sowohl eine „Annahme“ als auch eine „Abgabe“ vorliegt. Sofern die Leistungen „Zug um Zug“ erfolgen, handelt es sich in diesen Fällen um einen einheitlichen identifizierungspflichtigen Vorgang. Demgegenüber fehlt es an der erforderlichen Einheitlichkeit dann, wenn der Kunde gegen Erteilung einer entsprechenden Quittung etwa Edelmetalle einliefert, der Gegenwert oberhalb des Schwellenbetrages aber erst Tage später – z.B. nach erfolgter Echtheitsprüfung – bar ausgezahlt wird. Daher ist der Kunde bei jedem der beiden Geschäftsvorfälle – also der Annahme von Edelmetallen und der Abgabe von Bargeld – zu identifizieren.
Schließlich ist hervorzuheben, daß die Identifizierungspflicht nicht nur bei typischen Bankgeschäften, sondern zum Beispiel auch bei normalen Kaufgeschäften des Kreditinstitutes einsetzt.
b) Bargeld, Wertpapiere oder Edelmetalle
Die Identifizierungspflicht erstreckt sich auf Bargeld (auch Fremdwährung), Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 DepotG und Edelmetalle. Damit wird hinsichtlich der Annahme oder Abgabe von Wertpapieren auf die entsprechende Definition in § 1 Abs. 1 DepotG verwiesen. Somit löst die physische Übergabe von Aktien, Zwischenscheinen, Zins- und Gewinnanteilsscheinen, auf den Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Schuldverschreibungen die genannte Identifizierungspflicht aus, wenn der Schwellenwert von 30.000 DM erreicht oder überschritten wird. Gleiches gilt für andere vertretbare Wertpapiere wie die Anteilsscheine deutscher Kapitalanlagegesellschaften (Investmentzertifikate bzw. Immobilienzertifikate). Hingegen führt die Einreichung von Schecks und Wechseln, deren Gegenwert einem Konto gutgebracht und nicht etwa bar ausgezahlt wird, nicht zur Identifizierungspflicht, weil Schecks und Wechsel keine Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 DepotG sind.
Als identifizierungspflichtige Geschäftsvorfälle sind beispielsweise anzusehen:
Quote paper:
André Friedrich, 1999, Das Geldwäschegesetz und die daraus resultierenden Verpflichtungen für Kreditinstitute, Munich, GRIN Publishing GmbH
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