Inhaltsverzeichnis
1. Einführung 4
2. Bedeutung des Arbeitszeugnisses 4
3. Rechtliche Grundlagen 4
4. Grundsätze 5
5. Form des Arbeitszeugnisses 5
6. Inhalt des Arbeitszeugnisses 6
6.1 Zeugnisarten 6
6.1.1 Einfaches Zeugnis 6
6.1.2 Qualifiziertes Zeugnis 6
6.2 Formulierung 9
6.3 Zeugniscode 10
7. Muster 11
7.1 Zeugnisse aus früherer Zeit 11
7.2 Muster einfacher Zeugnisse 11
7.3 Muster qualifizierter Zeugnisse 12
8. Literatur 13
Anhang
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1. Einführung
Es ist nicht schwer, die Berechtigung dieser Hausarbeit über das Thema Arbeitszeugnis in der Germanistik zu finden, denn es handelt sich hierbei um eine grundlegende Textsorte des Arbeitslebens. Sie wurde von Rolf (1993) innerhalb der deklarativen Textsorten in die personendimensionierenden, leistungsbezogenen Textsorten eingeordnet. Aber nicht nur für die Wissenschaft im Allgemeinen und für die Linguistik im Besonderen ist das Arbeitszeugnis ein beliebtes Thema, sondern auch für alle Menschen, die im Arbeitsleben stehen. Zum einen, weil sie Arbeitgeber sind und selbst solche Zeugnisse ausstellen müssen, zum andern, weil sie Arbeitnehmer sind und einen gesetzlichen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis haben. Deshalb möchte ich zunächst auf die Bedeutung des Arbeitszeugnisses eingehen.
2. Bedeutung des Arbeitszeugnisses
Das Arbeitszeugnis bildet einen bleibenden Nachweis für die Tätigkeit innerhalb des bescheinigten Zeitraums. Dabei erfüllt es laut Schleßmann (1994) eine Doppelfunktion, denn es ist für den Arbeitnehmer sowie für den Arbeitgeber von Bedeutung. Das Interesse des Arbeitnehmers besteht in der Analyse seiner eigenen Tätigkeit, dabei fungiert das Arbeitszeugnis als Beurteilungsmaßstab und ist als Dokument ein wichtiger Bestandteil bei der Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz.
Je ranghöher eine zu besetzende Stelle ist, umso größer ist die Bedeutung des Arbeitszeugnisses für den Arbeitgeber, v. a. wenn es um die Vorauswahl bei der Stellenbesetzung geht, da es die einzige Informationsquelle bietet, die von einem Dritten stammt. Es ermöglicht Rückschlüsse auf die Gesamtpersönlichkeit und die Einsetzbarkeit des zukünftigen Mitarbeiters (siehe auch Haas & Müller 1997)
3. Rechtliche Grundlagen
Die Hauptanspruchsgrundlage für die Erteilung eines Arbeitszeugnisses findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch, wo es heißt: „Pflicht zur Zeugniserteilung. Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. […]“ (§ 630 BGB, Fassung vom 24.8.2002).
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Grundsätzlich hat also jeder Arbeitnehmer, Auszubildender und Praktikant am Ende seines Beschäftigungsverhältnisses einen gesetzlichen Anspruch auf die Erteilung eines so genannten „einfachen“ Arbeitszeugnisses (Prollius 1998). Laut Egle und Scheller (2001) verjährt der Anspruch auf ein Zeugnis erst nach 30 Jahren.
4. Grundsätze
Es gibt bestimmte Grundlagen und Anforderungen, die an Arbeitszeugnisse gestellt werden (Christmann 1996).
Das oberste Prinzip hierbei ist die Wahrheit. Die gemachten Verhaltens- und Leistungsaussagen müssen beweis - und nachvollziehbar sein, d.h. auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbar sein (vgl. auch Christmann 1996). Allerdings weist Prollius (1998) darauf hin, dass ein Spielraum des Sagens oder Nichtsagens vorhanden ist. Trotzdem müssen alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten sein, damit das Zeugnis den erforderlichen Informationswert besitzt (Schleßmann 1994). Es dürfen keine Behauptungen, Annahmen oder Verdachtsmomente enthalten sein (Huber 1994).
Ein zweites Prinzip ist das der Vollständigkeit. Es darf nichts ausgelassen werden, was erwartet werden darf. Auch die Klarheit ist Grundlage aller Zeugnisse. Sie sollen frei von zweideutigen Formulierungen und Andeutungen sein (vgl. auch Christmann 1996). Der Grundsatz des verständigen Wohlwollens (s. Prollius 1998) beruht auf dem Anspruch, dem Arbeitnehmer den beruflichen Werdegang nicht unnötig schwer zu m achen (vgl. Haas & Müller 1997). Das meint aber nicht, dass jegliche negativen Vorfälle oder Eigenschaften beschönigt oder weggelassen werden sollen (Schleßmann 1994).
Prollius (1998) nennt außerdem den Anspruch auf Objektivität und den Anspruch auf Glaubwürdigkeit.
5. Form des Arbeitszeugnisses
Entsprechend dem Sinn und Zweck des Arbeitszeugnisses soll es auch in der angemessenen Form abgefasst sein. Im Folgenden werde ich wesentliche formale Aspekte nennen, wobei ich mich auf Dietz (1997), Haas und Müller (1997), Schleßmann (1994) und Huber (1994) beziehe.
Das Arbeitszeugnis soll korrekt gestaltet und schriftlich ausgefertigt sein. Es wird auf Firmenbogen ausgestellt. Falls kein Firmenbogen vorhanden ist, wird es auf haltbarem Papier von guter Qualität, in einer Größe von mindestens DIN-A-5 abgefasst. Das Zeugnis soll sau-
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ber und ordentlich geschrieben sein, was bedeutet, dass keine Radierungen, Flecken, Verbesserungen, Streichungen oder ähnliches erkennbar sein sollen, wenn das nicht der Fall ist, kann der Arbeitnehmer das Zeugnis zurückweisen. In der Regel wird es in einheitlicher Maschinenschrift verfasst, trotzdem ist eine handschriftliche Ausfertigung nicht ausgeschlossen. Das Zeugnis ist in jedem Fall in deutscher Sprache abzufassen. Die übliche Überschrift lautet „Zeugnis“ oder „Arbeitszeugnis“. Das Zeugnis kann in Form eines Briefes oder einer tabellarischen Aufzählung verfasst werden. Der Aussteller unterschreibt das Arbeitszeugnis persönlich mit Tinte, Kugelschreiber oder ähnlichem. Die Namensangabe des Ausstellers wird zusätzlich maschinenschriftlich angegeben, da die Unterschrift häufig nicht entzifferbar ist. Wird das Zeugnis inhaltlich geändert, so muss es neu geschrieben werden.
6. Inhalt des Arbeitszeugnisses
6.1 Zeugnisarten
Wenn Arbeitszeugnisse nach ihrem Inhalt unterschieden werden, so ergeben sich zwei Zeugnisarten, das einfache und das qualifizierte Zeugnis. Haas und Müller (1997) weisen außerdem auf die Unterscheidung zwischen vorläufigem, endgültigem und Zwischenzeugnis hin, also bezogen auf den Zeitpunkt der Zeugniserteilung. Auf den zweiten genannten Ansatz möchte ich hier nicht weiter eingehen, da mir die Unterscheidung nach dem Inhalt des Zeugnisses im Hinblick auf die Textsorte „Arbeitszeugnis“, d.h. im linguistischen Sinne, als grundlegender erscheint.
6.1.1 Einfaches Zeugnis
Das einfache Zeugnis, auch BGB-Zeugnis (siehe Christmann 1996) genannt, gibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, seine bisherige Tätigkeit nachzuweisen (Haas & Müller 1997). Zunächst enthält das einfache Zeugnis die volle Anschrift des Zeugnisausstellers und das Ausstellungsdatum, also das Datum, an dem es tatsächlich ausgestellt wurde. Allerdings besteht zwischen den Autoren Uneinigkeit, ob diese beiden Elemente am Beginn oder am Ende des Zeugnisses stehen sollten (vgl. zum Beispiel Haas & Müller 1997; Christmann 1996). Beide Möglichkeiten zeigen sich an den Beispielen unter Punkt 7. und im Anhang . Es folgt die Überschrift: „Zeugnis“. Diese wird aber nicht spezifiziert auf die Art des Zeugnisses (siehe Haas & Müller 1997).
Anschließend werden Angaben zur Person des Arbeitnehmers gemacht: Nach der Bezeichnung „Herr“ oder „Frau“ (Haas & Müller 1997) stehen der Vor- und Familienname, bei verhei-
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Anna Badstübner, 2004, Das Arbeitszeugnis, Munich, GRIN Publishing GmbH
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