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INHALTSVERZEICHNIS
Einleitung 4
1. Das Westminstermodell in der Konkurrenzdemokratie. 5
a) Die Parlamentssouveränität - Entstehung und Bestimmung 5
b) Das Westminstermodell 7
2. Veränderungen hin zur Volkssouveränität? 11
a) Volkssouveränität: Eine Begriffsdefinition. 11
b) Der Systemwandel - Parlamentssouveränität vs. Volkssouveränität? 13
Bewegung trotz gespaltener Souveränitäten (Schlussbetrachtung) 16
Literaturverzeichnis 17
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Einleitung
Roland Sturm, selbstbekennender Großbritannienexperte, beschäftigte sich bereits im Jahr 1999 mit der Frage, ob das Westminstermodell am Ende sei. Er zweifelte daran, dass das Modell der Westminsterdemokratie unter dem im selben Jahr gewählten Premierminister Tony Blair und dessen Verfassungsreformpolitik noch Zukunft habe. 1
Heute, 2005 und gut sechs Jahre danach, stellt sich die Frage, inwiefern der Einfluss von Parlamentssouveränität, als fundierte Eigenschaft des britischen Westminstermodells, durch Veränderungen eine einflussreiche Volkssouveränität ermöglicht und neu gestaltet. Verfas-sungstheoretiker Albert Venn Dicey, beschrieb in einer bis heute anerkannten Definition die fortwährende Beständigkeit der Souveränität des Parlaments: „The principle of Parliamentary sovereignty means neither more nor less than this, namely, that Parliament [...] has, under the English constitution, the right to make or unmake any law whatever, and further that no person or body is recognized by the law of England as having a right to override or set aside the legislation of Parliament.” 2 Es stellt sich also zwangsläufig die Frage, ob diese Definition auch heute noch uneingeschränkte Gültigkeit besitzt.
Zudem ist das Thema der Umgestaltung des Westminstermodells im Viernationenstaat Großbritannien heute aktueller denn je. In Referenden entschieden sich Schottland und Wales für ein eigenständiges Parlament. Die Debatte über die absolute Parlamentssouveränität des Westminstermodells entflammte erneut.
Nun kommt die Frage auf, ob Faktoren erkennbar sind, die auf einen Wandel im konkurrenzdemokratischen Westminstermodell hinweisen. Um diese Frage zu beantworten, beschäftigt sich diese Arbeit im ersten Teil mit dem britischen Westminstermodell. Die defini-torische Erklärung von Parlamentssouveränität im Allgemeinen, sowie im speziellen Fall Großbritanniens stehen hier im Vordergrund.
Im zweiten Teil der Arbeit wird das System der Volkssouveränität verdeutlicht. Anhand von kontroversen Diskussionen der Öffentlichkeit wird erläutert inwieweit das Westminstermodell auf dem Wege der Veränderung ist. Zudem stellt sich die Frage, ob die öffentliche Diskussion ein Wandel der Souveränitäten im Westminstermodell für realistisch hält und wenn ja, in welchem Ausmaß.
Als Grundlage der Arbeit dient Literatur, die sich sowohl mit dem politischen System Großbritanniens, als auch mit der Veränderung des Systems in der Regierungszeit Tony Blairs auseinandersetzt.
1 Vgl. Roland Sturm: Großbritannien heute. Ist das Modell der Westminsterdemo kratie am Ende?, in Wolfgang
Merkel / Andreas Busch (Hrsg.), Demokratie in Ost und West, Frankfurt a. M. 1999, S. 210-223, S. 210.
2 A.V. Dicey: Introductory to the Study of the Law of the Constitution, 10. Aufl., London 2002, S. 39.
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1. Das Westminstermodell in der Konkurrenzdemokratie
a) Die Parlamentssouveränität - Entstehung und Bestimmung
Der Grundsatz der Parlamentssouveränität im britischen Westminstermodell führt unweigerlich zurück zu den Quellen des britischen Verfassungsrechts. Die britische Verfassung wird als besonders flexibel angesehen, da sie „ungeschrieben“ ist. Es gibt demnach keine Unterscheidung zwischen einfacher und verfassungsändernder Gesetzgebung. Ebenso gibt es keine festgelegten Mehrheiten für verfassungsändernde Gesetze, wie dies zum Beispiel in der Bundesrepublik mit einer Zweidrittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat der Fall ist. Die Charakterisierung der britischen V erfassung als ungeschriebene Verfassung bedeutet jedoch nicht, dass es keinerlei schriftlichen Verfassungsrahmen gibt. Dieser wird nur durch Konve ntionen, Gesetze und Gerichtsentscheidungen und deren Interpretationen der Vergangenheit gegeben. 3 Die Basis der britischen Verfassung bilden die Prinzipien der Parlamentssouveränität und der Rule of Law. Letzteres impliziert die vom britischen Parlament durch die Parlamentssouveränität erlassenen Gesetze (Statute Law), welche den gewichtigsten Bezugsort des englischen Rechts darstellen. 4
Mit Hinweis auf die Magna Charta Libertatum aus dem Jahr 1215, welche die Gesetzesbildung jeder Herrschaft in Großbritannien vorschreibt, entstand das Verfassungsprinzip der Rule of Law, das die uneingeschränkte Unterordnung aller Herrschaften, also auch der der Krone, unter die vom Parlament erlassenen Gesetze besagt. 5 An dieser Stelle wird die parlamentary sovereignty beschrieben; die Parlamentssouveränität. Die Verfassung verdeutlicht den Ort der Verfassungsentscheidung durch die Unter-ordnung aller unter die vom Parlament erlassenen Gesetze. Das Parlament kann demzufolge als der eigentliche Souverän angesehen werden, denn die Souveränität geht nicht vom Volke aus, sondern ist dem Parlament vorenthalten. 6 Das Parlament ist der eigentliche Verfassungsgeber. Die politische Vorherrschaft sicherte sich das Parlament schon 1689 nach der Glorious Revolution mit der Konstituierung der Bill of Rights. 7
Verdeutlicht wird die Unabhängigkeit des Parlaments in der Doktrin der Parlamentssouve ränität. Eine bis heute anerkannte und dominierende Interpretation dieser, liefert Albert
3 Vgl. Roland Sturm: Das politische System Großbritanniens, in Wolfgang Ismayr (Hrsg.), Die politischen Sys-
teme Westeuropas, 3. Aufl., Opladen 2003, S. 226.
4 Vgl. Bernd Becker: Politik in Großbritannien. Einführung in das politische System und Bilanz der ersten Re-
gierungsjahre Tony Blairs, Paderborn 2002, S. 26.
5 Vgl. Sturm: Das politische System Großbritanniens, S. 226.
6 Vgl. ebd., S. 226-227.
7 Vgl. Stefan Schieren: Die stille Revolution. Der Wandel der britischen Demokratie unter dem Einfluss der
europäischen Integration, Darmstadt 2001, S. 69.
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Venn Dicey. 8 „The principle of Parliamentary sovereignty means neither more nor less than this, namely, that Parliament (...) has, under the English constitution, the right to make or unmake any law whatever, and further that no person or body is recognized by the law of England as having a right to override or set aside the legislation of Parliament.” 9 Die Konsequenz daraus ist, dass die Souveränität des Parlaments als permanent angesehen werden kann. Zudem besagt die „Literal Rule“, dass den Gerichten aufgelegt ist, sich exakt an den Wortlaut von Parlamentsgesetzen zu halten. Diese können bzw. dürfen in keinster Weise verweigert oder anderweitig interpretiert werden. 10 Dazu ergibt sich aus der Doktrin der Parlamentssouveränität ein unitaristischer, also einheitlicher, Staat, in dem eine vertikale Gewalten- bzw. Machtverteilung und eine z.B. föderale Aufteilung unmöglich ist. Dezentralisierung ist zwar eingeschränkt möglich, kann aber im Zuge der Parlamentssouveränität zu jeder Zeit mit einer Ein-Stimmen-Mehrheitsentscheidung für nichtig erklärt werden. 11
Im konkreten Falle Großbritanniens kommt das vo n John Locke im 17. Jahrhundert entwickelte Prinzip der horizontalen Gewaltenteilung hinzu. Die Trennung von Exekutive und Legislative wurde durch das eingeführte Sys tem der checks and balances gesichert, in der die Krone, das Oberhaus und das Unterhaus nach der im Jahr 1689 stattgefundenen Glorious Revolution gegenseitige Kontrollfunktionen erhielten. Locke sah früh ein, dass die Gewaltenteilung der Gewaltenverschränkung weichen musste. „There can be but one supreme power which is the legislative, to which all the rest are and must be subordinate“ 12 . Nachdem der Krone im Laufe der Zeit effektiv nur noch eine repräsentative Funktion zugesprochen werden kann und das House of Lords auf sein einjähriges suspensives Vetorecht beschränkt wurde, wurden beide nicht mehr als entscheidendes Gegengewicht zum House of Commons angesehen. 13 Durch die so auftretende Gewaltenverschränkung im Unterhaus sind exekutive und legislative Macht folglich auf eine Regierung bzw. die Regierungspartei beschränkt.
8 Vgl. Emil Hübner / Ursula Münch: Das politische System Großbritanniens, Eine Einführung, 2. Aufl., Mün-
chen 1999, S. 33.
9 Dicey: Introductory to the Study of the Law of the Constitution, S. 39.
10 Vgl. Hübner / Münch: Das politische System Großbritanniens, S. 33.
11 Vgl. Sturm, Das politische System Großbritanniens, S. 227.
12 John Locke: The Second Treatise of Government, Original 1690, London 1992, S. 87.
13 Vgl. Roland Sturm: Zweite Kammern in Westminstermodellen - ein Konstruktionsfehler?,
in André Kaiser (Hrsg.): Regieren in Westminster-Demokratien, Baden-Baden 2000, S. 51.
Arbeit zitieren:
Pascal Rossol, 2005, Wandel im Westminstermodell: Im Spannungsfeld zwischen britischer Parlaments- und dem Prinzip der Volkssouveränität, München, GRIN Verlag GmbH
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