Gliederung
A. Die Zeugenvernehmung 1
B. Unmittelbarkeitsgrundsatz. 1
C. Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgrundsatz im Rahmen der Zeugenvernehmung. 1
I. Protokollverlesung. 2
1. § 251 StPO 2
2. §§ 253-256 StPO. 4
II. Mittelbare Wahrnehmung eines Vorgangs. 4
III. Abschirmung und Bild-Ton-Aufzeichnung 4
IV. Zeuge vom „Hörensagen“ 5
V. Bundespräsident und Mitglieder oberster Staatsorgane. 5
D. Fazit. 6
2
Gutachten
A. Die Zeugenvernehmung
Der Zeuge ist ein persönliches Beweismittel. Er soll die persönliche Wahrnehmung über einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang darlegen. Der Zeuge ist verpflichtet, zu erscheinen, auszusagen und zu schwören. Die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung
erfolgt gemäß §§ 48 ff StPO 1 . Die Zeugenvernehmung erfolgt persönlich, § 250. Sofern möglich genießt die Zeugenvernehmung Vorrang vor einem Urkundsbeweis.
B. Unmittelbarkeitsgrundsatz
Der Unmittelbarkeitsgrundsatz ist ein Verfahrensgrundsatz der StPO. Er findet seinen Ausdruck in § 250 und § 261. Ausfluss findet der Grundsatz aus der Garantie rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 I GG. Er findet Ausprägung in der materiellen Unmittelbarkeit und der formellen Unmittelbarkeit.
Materiell wird gefordert, dass das Gericht das originäre Beweismittel heranzuziehen hat. Grundsätzlich ist demnach der Zeuge persönlich zu hören (§ 250 S.1) und nicht z.B. dessen schriftliche Erklärung zu verlesen, § 250 S.2. Es sollen also keine Beweissurrogate benutzt werden. Formelle Unmittelbarkeit bedeutet, dass das Gericht gemäß
§ 261 alle Beweise selbst würdigen muss. Alle Personen, die zur Urteilsfindung berufen sind, müssen anwesend sein, § 226. Der Richter darf nicht taub sein und auch nicht über einen nicht unerheblichen Zeitraum schlafen.
C. Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgrundsatz im Rahmen der Zeugenvernehmung
§ 250 regelt im besonderen die Geltung des
Unmittelbarkeitsgrundsatzes im Rahmen der Zeugen- und Sachverständigenvernehmung. Der Grundsatz erfährt jedoch einige Ausnahmen.
1 Sofern nicht anders bezeichnet, sind alle Paragraphen solche der StPO
1
I. Protokollverlesung
In Einzelfällen kann die Zeugenaussage durch Verlesung eines früheren Vernehmungsprotokolls ersetzt werden. Dies ist zumindest der Fall, sofern der Angeklagte einer Verlesung nicht widerspricht (BGH NStZ 94, 449). Die Verlesung von Urkunden erfolgt als Vorhalt im Rahmen des § 249. Der Vorhalt an sich stellt keinen Urkundsbeweis, sondern einen Vernehmungsbehelf dar. Er ist allerdings dem Urkundsbeweis ähnlich. Gegenstand der Beweisführung wird nicht die Urkunde (Protokoll) an sich, sondern die darin protokollierte Aussage. Der anwesende Zeuge muss den Inhalt der Urkunde bestätigen. Die Verlesung darf nicht ersetzt werden. Somit ist das Verlesungsverbot gemäß § 250 S.2 beachtet. Hinsichtlich einer Zeugnisverweigerung findet § 252 mit der möglichen Folge eines Verwertungsverbots Anwendung. Das Verfahren ist in der Rechtsprechung als unentbehrlich anerkannt. Allerdings ist die Praxis von Seiten der Literatur kritisiert worden. Die Ablehnung wird damit begründet, dass das Verlesen von Vernehmungsprotokollen zum Zwecke des Vorhalts den Unterschied zwischen Zeugen-und Urkundsbeweis verwische. Die
Voraussetzungen für die Verlesung von Vernehmungsprotokollen seien überdies in § 251 ff. abschließend geregelt.
1. § 251 StPO
In § 251 werden besondere Fälle für die Verlesung der Niederschrift einer früheren richterlichen Vernehmung eines nunmehr abwesenden Zeugen genannt. Die Zeugenvernehmung wird durch Urkundsbeweis ersetzt. In Betracht kommen Niederschriften von Vernehmungen im Vorverfahren und von kommissarischen Vernehmungen. Fehlerhafte zustande gekommene Richterprotokolle dürfen als nichtrichterliche Niederschriften verlesen werden.
Die wesentlichen Bedingungen für eine Verlesung sind in Abs. I Nr. 1-4 geregelt. So kann z.B. eine Verlesung erfolgen, wenn der Zeuge gestorben ist (Nr.1), eine ernsthafte Erkrankung vorliegt (Nr.2), er sich an einem weit entfernten Ort aufhält (Nr.3), oder alle Verfahrensbeteiligten mit der Verlesung einverstanden sind (Nr.4).
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Arbeit zitieren:
Sebastian Zellmer, 2005, Ersatz der unmittelbaren Zeugenvernehmung im Strafprozess, München, GRIN Verlag GmbH
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