2
Die illegitime Herrschaft der Gemeinde in der mittelalterlichen Stadt des
Okzidents
Inhaltsverzeichnis
Einleitung 3
1 Definition und Abgrenzung der Begriffe “Herrschaft , “Legitimität , “Stadt 4
2 Formen der herrschenden Gewalten innerhalb der Gemeinde 6
2.1. Herrenrecht und dessen Niedergang 7
2.2. Verbrüderung und Entstehung der Stadtgemeinde 8
2.3. Die Rolle der Geschlechter 9
2.4. Durchbrechung der Geschlechterherrschaft durch Popolo 10
2.5. Entstehung von Signorien 11
3 Die illegitime Herrschaft der Stadtgemeinde 12
Zusammenfassung 14
Literaturverzeichnis 15
3
Einleitung
„Wirtschaft und Gesellschaft“ von Max Weber gilt als ein Monumentalwerk in der deutschen Soziologie. Sein Aufsatz über die Herrschaftstypologie hat seine Aktualität bis heute noch nicht verloren, im Gegenteil, auf seine Ausführungen zum Phänomen „Herrschaft“ greifen die Wissenschaftler vieler Forschungsgebiete, die sich mit menschlichem Handeln zu tun haben. Die wichtigsten Fragen in diesem Zusammenhang beziehen sich auf die Entstehung der Herrschaft, deren Legitimation, aber auch deren Vergehen.
Max Webers Aufsatz zur Stadtsoziologie stellt einen wichtigen Versuch dar, die Besonderheiten der Europäischen Entwicklung durch zahlreiche Vergleiche mit der Antike zu erläutern. Außerdem ging es dem Autor darum, die unterschiedlichen Ausprägungen der okzidentalen Stadtgemeinde herauszuarbeiten und deren Legitimierungsprozess als Herrschaftsgewalt aufzuzeigen.
Im Teil 1 werden solche Begriffe erklärt, wie Herrschaft, Legitimität, Stadt. Es wird auf einige Merkmale der Herrschaft eingegangen, die ein besseres Verständnis der „nichtlegitimen“ Herrschaft ermöglichen. Der Begriff „Stadt“ wird dabei im Kontext der Herausbildung der „Gemeinde“ erklärt, auf deren eigenartige Stellung im mittelalterlichen Okzident näher eingegangen wird.
Im zweiten Teil sollen die Formen der Verbände beschrieben werden, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Mittelalter in den Städten des Okzidents eine herrschende Stellung in der Stadtentwicklung erlangen konnten.
Das Teil 3 wird dem Problem der Illegitimität gewidmet. Es wird erklärt, auf welche Weise die Illegitimität mit der Herrschaft verbunden sind, wie die illegitime Herrschaft überhaupt zustande kommt und wie der Prozess der „Legitimierung“ abläuft.
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1 Definition und Abgrenzung der Begriffe “Herrschaft”, “Legitimität”, “Stadt” Der Aufsatz „Die nichtlegitime Herrschaft. Typologie der Städte“ wird von Max Weber im Kapitel 9 „Soziologie der Herrschaft“ behandelt und wird von der Frage geleitet, „warum sich trotz der Ubiqutät des Phänomens Stadt nur im Okzident ein sich selbst verwaltendes städtisches Bürgertum herausgebildet hat.“ 1 Somit wird der Leser sofort mit der Frage konfrontiert, was Weber unter der nichtlegitimen Herrschaft versteht und welc he Rolle dabei die Stadt spielt, denn bekanntlich existieren für den Autor drei reine Typen der Herrschaft, und sie schließen die nichtlegitime nicht ein. Um diese Fragen zu klären, scheint es sinnvoll zu sein, die führenden Begriffe wie Herrschaft, Legitimität, Stadt näher zu betrachten, um die Sichtweise Webers verstehen zu können.
So finden wir die erste Definition der Herrschaft im ersten Kapitel seines Werkes: „Herrschaft soll heißen die Chance, für einen Befehl bestimmten Inhalts bei angebbaren Personen Gehorsam zu finden“. 2 „Herrschaft („Autorität“) in diesem Sinn kann im Einzelfall auf den verschiedensten Motiven der Fügsamkeit: von dumpfer Gewöhnung angefangen bis zu rein zweckrationalen Erwägungen, beruhen. Ein bestimmtes Minimum an Gehorchenwollen, also: Interesse (äußerem oder innerem) am Gehorchen, gehört zu jedem echten Herrschaftsverhältnis.“ 3 Weber betont, dass Sitte, Interessenlage und Legitimitätsglaube die verlässlichen Grundlagen einer Herrschaft darstellen. 4 Weiterhin führt Weber die Merkmale der Legitimitätsgeltung der Herrschaft. So kann sie rationalen Charakters (legale Herrschaft), traditionalen Charakters (traditionale Herrschaft) oder charismatischen Charakters sein. 5
Ständische Herrschaft beruht nach Weber auf der Legitimität t raditionalen Charakters und „soll diejenige Form patrimonialer Herrschaft heißen, bei welcher dem Verwaltungsstab bestimmte Herrengewalten und die entsprechenden ökonomischen Chancen appropriiert sind.“ 6 Ein besonderer Typus der ständischen Herrschaft ist ständische Gewaltenteilung: ein Zustand, „bei dem Verbände von ständisch, durch appropriierte Herrengewalten Privilegierten durch Kompromiß mit dem Herrn von Fall zu Fall politische oder Verwaltungssatzungen (oder: beides) oder konkrete Verwaltungs-anordnungen oder Verwaltungskontrollmaßregeln schaffen und eventuell selbst,
1 Bruhns, H.: Nippel, W. (2000): Max Weber und die Stadt im Kulturvergleich.- Göttingen: Vandenhoeck
und Ruprecht, S. 9.
2 Weber, M. (1976): Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriss der verstehenden Soziologie. Fünfte,
revidierte Auflage. Hrsg.: Winckelmann, J. - Tübingen: Mohr Siebeck, S. 28.
3 Weber, M. (1976), a.a.O., S. 28.
4 Vgl. Weber, M. (1976), a.a.O., S. 122.
5 Vgl. Weber, M. (1976), a.a.O., S. 124.
6 Vgl. Weber, M. (1976), a.a.O., S. 134.
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zuweilen durch eigene Verwaltungsstäbe mit, unter Umständen, eigenen Befehlsgewalten, ausüben.“ 7
Der Herrschaft charismatischen Charakters ordnet Weber die Gemeinde als Herrschaftsverband: sie ist „eine emotionale Vergemeinschaftung“. Der Verwaltungsstab ist daher kein Beamtentum und „weder nach ständischen, noch nach Gesichtspunkten der Haus- oder persönlichen Abhängigkeit ausgelesen. (…) Es gibt keine feststehenden „Behörden“, sondern nur charismatisch, im Umfang des Auftrags des Herrn und: des eigenen Charisma, beauftragte Sendboten“. 8
Die charismatische Herrschaft stellt für Weber einen Gegenpol zu sowohl der rationalen, insbesondere der bureaukratischen, als der traditionalen, insbesondere der patriarchalen und patrimonialen oder ständischen dar. 9
Dabei weist Weber auf die Veränderbarkeit der charismatischen Herrschaft: „nimmt sie den Charakter einer Dauerbeziehung: — „Gemeinde“ (…) — an, so muss sie (…) ihren Charakter wesentlich ändern: sie wird traditionalisiert oder rationalisiert (legalisiert) oder: beides in verschiedenen Hinsichten“. 10
Einen wichtigen Hinweis zum Verständnis des weberschen Legitimitätsbegriffs gibt uns Edith Hanke und spricht in diesem Zusammenhang von der Legitimität als von einem Selbstrechtfertigungsanspruch des Herrschers bzw. seines Apparats. 11 „Wenn sich eine Herrschaftsbeziehung oder ein politisches Gebilde neu konstituiert, ist der Legitimitätsglaube der Beherrschten von ausschlaggebender Bedeutung. Insofern ist es folgerichtig, dass Weber das Legitimitätseinverständnis hier im Zusammenhang mit der Entstehung von politischen Verbänden behandelt hat.“ 12
Da die Illegitimität der Herrschaft der okzidentalen Stadt des Mittelalters sich als ein ständiger Wechsel der herrschenden Kräfte in der Stadt versteht, die dazu durch revolutionäre Bewegungen und Usurpation der Rechte kamen, 13 sollen zuerst die zu verschiedenen Zeitpunkten in verschiedenen Ländern herrschende Gewalten genannt und
7 Vgl. Weber, M. (1976), a.a.O., S. 137.
8 Weber, M. (1976), a.a.O., S. 141.
9 Vgl. Weber, M. (1976), a.a.O., S. 141.
10 Vgl. Weber, M. (1976), a.a.O., S. 142 f.
11 Vgl. Hanke, E. (2001): Max Webers „Herrschaftssoziologie“. Eine werkgeschichtliche Studie. In:
Hanke, E.; Mommsen, W. (Hrsg.): Max Webers Herrschaftssoziologie: Studien zu Entstehung und
Wirkung. - Tübingen: Mohr Siebeck, S. 32.
12 Hanke, E. (2001), a.a.O., S. 32 f.
13 Vgl. Speer, H. (1979): Herrschaft und Legitimität. Zeitgebundene Aspekte in Max Webers
Herrschaftssoziologie. - Berlin: Duncker und Humblot, S. 160.
Arbeit zitieren:
Karina Boldyreva, 2005, Die illegitime Herrschaft der Gemeinde in der mittelalterlichen Stadt des Okzidents, München, GRIN Verlag GmbH
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