Internetrecherche sozialpsychiatrische, psychosoziale ambulante Pflegedienste
1 EINLEITUNG 4
2 BEGRIFFSBESTIMMUNG. 6
2.1 AMBULANTE. 6
2.2 PFLEGEDIENSTE. 6
2.3 PSYCHOSOZIAL. 9
2.4 SOZIALPSYCHIATRISCH 11
3 PLANUNG DER INFORMATIONSERHEBUNG 13
3.1 SUCHESTRATEGIE DER RELEVANTEN DATEN 13
3.1.1 Die Kombination der Suchbegriffe 16
3.1.2 Instrumente der Datenerhebung. 17
3.2 AUFBAU UND FUNKTION DER DATENBANK UND SUCHMASCHINE 18
3.2.1 Klassische Suchmaschinen 20
3.2.2 Spezifische Suchmaschinen 21
3.2.3 Metasuchmaschinen 21
4 DURCHFÜHRUNG 23
4.1 SYSTEMATIK DER DURCHFÜHRUNG DER RECHERCHE 23
4.2 ALLGEMEINE KRITERIEN DER DURCHFÜHRUNG DER RECHERCHE. 23
4.3 DOPPELTE SUCHERGEBNISSE. 23
4.4 RELEVANZPRÜFUNG 24
5 INFORMATIONSAUFBEREITUNG 26
5.1 SPEICHERUNG DER DATEN /INFORMATIONEN. 26
5.2 AUFBEREITUNG DER DATEN /INFORMATION 26
6 EVALUIERUNG DER SUCHERGEBNISSE 27
6.1 QUANTITATIVE ASPEKTE. 27
6.1.1 Rohdaten. 28
6.1.2 Selektivdaten. 30
6.1.2.1 Selektivdaten A. 30
6.1.2.2 Selektivdaten B. 30
6.1.3 Schlussfolgerung der quantitativen Ergebnisse. 33
6.2 QUALITATIVE ASPEKTE. 34
6.2.1 Relevanzverteilung zwischen Suchkombinationen. 34
6.2.2 Relevanzverteilung zwischen den Kategorien der Relevanz. 35
6.2.3 Schlussfolgerung der qualitativen Ergebnisse. 36
6.3 EINZELBETRACHTUNG. 39
6.3.1 Brücke Schleswig-Holstein gGmbH 39
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Internetrecherche sozialpsychiatrische, psychosoziale ambulante Pflegedienste
6.3.2 Das Sozialpsychiatrische Zentrum Siegburg (SPZ) 39
6.3.3 Ambulante Dienste Heinz Sanden 40
6.3.4 Hipsy e.V. 40
6.3.5 Sozialpsychiatrische Tagesstätten 40
6.3.6 Sozialpsychiatrisches Zentrum Sonthofen 40
6.3.7 Jugendhilfen Lornsenstraße 41
6.3.8 Stadt Bochum Gesundheitsamt- Sozialpsychiatrischer Dienst 41
6.3.9 Ambulante sozialpsychiatrische Versorgung im OGB 42
6.4 ANMERKUNG. 43
7 HYPOTHESEN 44
MATERIALSAMMLUNG. 44
ANHANG A 44
AMBULANTE SOZIALPSYCHIATRISCHE PFLEGEDIENSTE. 44
ANHANG B 74
DATENSAMMLUNG 74
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Internetrecherche sozialpsychiatrische, psychosoziale ambulante Pflegedienste
1 Einleitung
Das Thema, der Internetrecherche lautet:
Die Bedeutung sozialpsychiatrischer Leistungen im Bezug auf ambulante Pflegedienste
Das im Gesundheitsversorgungssystem vorherrschende funktionale Denken hat dazu geführt, dass die psychiatrische Pflege, sei es im stationären oder im ambulanten Sektor, nur als Stiefkind behandelt wurde. Das mag unterschiedliche Ursachen haben. Eine der häufigsten Fragen, die in diesem Zusammenhang gestellt werden, ist die Möglichkeit, wenn es sie überhaupt gibt, der Quantifizierung psychiatrischer Pflegeleistungen, insbesondere anhand der immer noch ausstehenden DRG für die Psychiatrie. Ebenso ist die Qualitäts-Zertifizierung nach den KTQ oder EFQM Kriterien für psychiatrische Kliniken problematisch.
Der steigende Kostendruck sorgt zunehmend zum umdenken. Einerseits wird nach neuen Konzepten für die Effektivität oder Effizienz in der Leistungserstellung , wie z. B. die Reduzierung der Bearbeitungszeit oder/und Leistungskosten mittels Prozessmanagement (Lean Management) und andererseits nach Wachstumsmöglichkeiten gesucht. Die Kapazitätskürzungen im stationären Bereich müssen, damit es nicht zu einem Qualitätseinbruch in der Gesamtversorgung kommt, durch Erweiterungen in anderen außerstationären Bereichen wie z.B. der ambulanten sozialpsychiatrischen Pflege, einhergehen.
An dieser Stelle soll die Internetrecherche anknüpfen.
Es soll der Thematik nachgegangen werden, wie sich das derzeitige Leistungsangebot der ambulanten Pflegedienste zusammensetzt. Das Leistungsangebot soll auf somatische (funktionale/körperliche) und psychische (geistig/seelische) als auch soziale Leistung untersucht werden. Das Ergebnis soll die gegenwärtige ambulante Pflege auf psychosoziale und sozialpsychiatrische Aspekte beleuchten.
Ein weiterer Gesichtspunkt, der aus der Sammlung von Informationen erhoben werden soll, ist die Frage nach der integrierten Gesamt-Versorgung (Gesundheitszentrum),
patientenorientierten Gesundheitszentren mittels Management Care könnte eine Herausforderung in psychiatrischen Krankenversorgung sein. Der Zugang zur Krankenversorgung ist gerade für sozial schwache Menschen, wenn auch formale (auf Grund des immer spezifisch werdenden Angebotes, welches die Übersichtlichkeit zunehmend unmöglich macht) gegeben, jedoch nicht immer gleich. So bleiben behandlungsbedürftige und therapiezugängliche Gesundheitsstörungen unbehandelt. Die Menschen aus der unteren Schicht bilden einen Großteil der Behandlungsfälle. Jedoch bleiben ihnen auf Grund der veränderten
Kommunikationsmöglichkeiten
Krankenversorgungssystem verborgen bzw. verschlossen. Ihnen rechtzeitig,
4 Peter Ullmann Fachhochschule Jena Fernstudiengang Pflege / Pflegemanagement Matrikel 2002
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am richtigen Ort mit professioneller Hilfe zu helfen, um Selbstgefährdung oder Fremdgefährdung, eine zu frühe oder zu späte Einweisung, eine Unter-oder Überversorgung zu vermeiden ist der Ausbau von sozialen Netzwerken unumgänglich. Den Beitrag den die Pflege, insbesondere der ambulante sozialpsychiatrische Pflegedienst, dazu leisten kann, soll nachfolgend näher eruiert werden.
Quo vadis
Welche Arten von ambulanten Pflegediensten gibt es?
Welche ambulanten Leistungen werden von ihnen angeboten?
Wie sehen die rechtlichen Grundlagen der Leistungserstellung aus?
5 Peter Ullmann Fachhochschule Jena Fernstudiengang Pflege / Pflegemanagement Matrikel 2002
Internetrecherche sozialpsychiatrische, psychosoziale ambulante Pflegedienste
2 Begriffsbestimmung
Die in der Recherche näher zu bestimmende Thematik „Ambulante psychosoziale oder sozialpsychiatrische Pflegedienste in Thüringen“ besteht aus unterschiedlichen Begriffen. Eine mannigfache Bedeutung kann diesen zugeordnet werden. Damit Missverständnisse so weit wie möglich vermieden werden, wird nachfolgend eine nähere Begriffserläuterung erfolgen. Dabei ist wesentlich, in welchen Kontext
(rechtlich/wissenschaftlich/medizinisch u.s.w.) sich die Begriffe befinden.
2.1 Ambulante
In der Ausgabe von Lexirom 4.0 2 , wird ambulant als nicht ortsgebunden und nicht stationär beschrieben. Dementsprechend bedeutet ambulant umherziehend von einem Ort zum anderen.
Im SGB V und XI wird ambulant immer als Antagonist zu stationär verwendet.
Aus beiden Beschreibungen geht hervor, dass ambulant gleichbedeutend mit häuslichen Bereich, also nicht in einer Institution wie Station, zu verstehen ist.
Ambulant wird in der vorliegenden Recherche, nicht als eigenständiger Begriff verwendet, sondern immer im Kontext zum Terminus Pflegedienst, also komplementär.
Ambulant bedeutet in diesem Zusammenhang, eine Pflegerische Tätigkeit, die nicht stationär, sondern beim Klienten, zumeist in seiner häuslichen Umgebung, erbracht wird. Im klassischen stationären Fall, in dem der Patient, also der Leistungsempfänger, zum Leistungserbringer, der Schwester, Pfleger, Arzt oder ähnliche geht, unterscheidet sich der ambulante Fall davon, dass die Leistung inklusive des Leistungserbringers, zu ihm in seine private Atmosphäre kommt.
2.2 Pflegedienste
Pflegedienst setzt sich aus der „Pflege“ und dem „Dienst“ zusammen.
Pflege bezieht sich auf Gesundheits- und Krankenpflege. Da der Begriff in der Fachliteratur unterschiedlich interpretiert wird, soll das gezeichnete Bild lediglich zur näheren Erläuterung dienen. Auf die Richtigkeit der Aussage wird unter Vorbehalt an dieser Stelle verwiesen.
Pflege bedeutet:
1 Meyers Lexikonverlag., Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus AG, Mannheim 1997
6 Peter Ullmann Fachhochschule Jena Fernstudiengang Pflege / Pflegemanagement Matrikel 2002
Internetrecherche sozialpsychiatrische, psychosoziale ambulante Pflegedienste
Eine pflegerische Handlung oder Verrichtung die zum Wohlbefinden des Menschen durch den Menschen beiträgt. Dabei kann der Mensch selbst (Betroffener) als auch eine andere Person (Hilfeleistender) die Tätigkeit ausführen. Jedoch ist die Wirkung (im gegenwärtigen Gesundheitssystem) als positivistische Interaktion zu sehen, wie es auch durch die WHO lanciert wird. Gesundheit wird demnach (WHO,1948) als „ein Zustand vollkommenen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht allein das Fehlen von Krankheit oder Gebrechen“ 3 , definiert. Im Rahmen von unterstützenden Handlungen wird einerseits die Übernahme von Verrichtungen des täglichen Lebens und andererseits die Aktivierung von Ressourcen des täglichen Lebens verstanden. Der Personenkreis umfasst Menschen mit chronischen, progredienten (verschlechternd) und heilenden Erkrankungen (Krankenpflege), als auch Menschen die ihre Gesundheit durch eine veränderte Lebensweise, z.B. durch gesündere Ernährung, (Gesundheitspflege) beeinflussen wollen.
Die Vermeidung der Synonyme schlecht, gleich bleibend oder gut des Gesundheits- oder Krankheitszustandes ist nur bedingt gültig, da sich auf Grund der Tatsache, das Krankheiten oder Gesundheitszustände im stetigen Wechsel miteinander stehen, also sich in einem Kontinuum befinden, ähnlich dem Salutgenese Konzept, demnach also eine absolute Darstellung als ungeeignet erscheinen lässt. Schließlich ist jeder Mensch nicht gleich krank oder gesund, sondern auf seine individuelle Art und Weise und darin mehr oder weniger. Sinnbild dafür ist die Wortsprache, die durch „ich bin ein bisschen krank“ oder „heute geht es mir nicht so gut“ oder „ich fühl mich besser“ das ausdrückt, was als den körperlichen, geistigen Zustand eines jeden Individuums gesehen werden kann.
Im SGB XI § 36 4 ist häusliche Krankenpflege aus Sicht des Gesetzgebers definiert. Sie besteht aus Grundpflege und häuslicher Versorgung (häusliche Pflegehilfe). Gesundheitsberatung obliegt dem Versicherten nach SGB XI § 6 selbst oder soll durch die Pflegekassen nach SGB XI § 7 bewirkt werden. Folglich ist die Vorraussetzung für Pflege bzw. Pflegebedürftigkeit das
3 WHO, Definition 1948
4 SGB 11 § 36 Pflegesachleistung
(1) Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Leistungen der häuslichen Pflege sind auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie sind nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 gepflegt werden. Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden. (2) Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung umfassen Hilfeleistungen bei den in § 14 genannten Verrichtungen.
(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfaßt je Kalendermonat:
1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 384 Euro, 2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 921 Euro,
3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.432 Euro. (4) Die Pflegekassen können in besonders gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung von Härten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III weitere Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.918 Euro monatlich gewähren, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegstufe III weit übersteigt, beispielsweise, wenn im Endstadium von Krebserkrankungen regelmäßig mehrfach auch in der Nacht Hilfe geleistet werden muss. Die Ausnahmeregelung des Satzes 1 darf bei der einzelnen Pflegekasse für nicht mehr als drei vom Hundert der bei ihr versicherten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III, die häuslich gepflegt werden, Anwendung finden.
7 Peter Ullmann Fachhochschule Jena Fernstudiengang Pflege / Pflegemanagement Matrikel 2002
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Vorhandensein eines Defizits der eigenen Verrichtung der
Lebensaktivitäten. Im SGB X § 14 5 wird Pflegebedürftigkeit definiert. Die dazugehörigen Tätigkeiten sind eindeutig benannt.
Dienst bedeutet im Zusammenhang mit Pflege, Dienst am Menschen zu verrichten. Weiter ist der Dienst als Organisation im Sinne von zumeist mehreren Personen, die dem gemeinsamen Zweck bzw. Ziel der pflegerischen Verrichtungen, in Form von Unterstützungen der Aktivitäten des täglichen Lebens, zu agieren. Im SGB XI § 71 6 wird unter ambulanter Pflegeeinrichtung eine selbständige Wirtschaftseinheit verstanden, die von
5 SGB 11 § 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit
(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen.
(2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.
(3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.
(4) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm-oder Blasenentleerung,
2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen der Wohnung.
6 SGB 11 § 71 Pflegeeinrichtungen
(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft, Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.
(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:
1. unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,
2. ganztätig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.
(3) Für die Anerkennung als Pflegefachkraft im Sinne der Absätze 1 und 2 ist neben dem Abschluß einer Ausbildung als Krankenschwester oder Krankenpfleger, als Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger nach dem Krankenpflegegesetz oder als Altenpflegerin oder Altenpfleger nach Landesrecht eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Pflegeberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre erforderlich. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft. Die Rahmenfrist nach Satz 1 oder 2 beginnt fünf Jahre vor dem Tag, zu dem die verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne des Absatzes 1 oder 2 bestellt werden soll. Diese Rahmenfrist verlängert sich um Zeiten, in denen eine in diesen Vorschriften benannte Fachkraft
1. wegen der Betreuung oder Erziehung eines Kindes nicht erwerbstätig war,
2. als Pflegeperson nach § 19 eine pflegebedürftige Person wenigstens 14 Stunden wöchentlich gepflegt hat oder
3. an einem betriebswirtschaftlichen oder pflegewissenschaftlichen Studium oder einem sonstigen Weiterbildungslehrgang in der Kranken-, Alten- oder Heilerziehungspflege teilgenommen hat, soweit der Studien-oder Lehrgang mit einem nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Abschluss beendet worden ist. Die Rahmenfrist darf in keinem Fall acht Jahre überschreiten.
(4) Stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser sind keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2.
8 Peter Ullmann Fachhochschule Jena Fernstudiengang Pflege / Pflegemanagement Matrikel 2002
Internetrecherche sozialpsychiatrische, psychosoziale ambulante Pflegedienste
einer ausgebildeten Pflegefachkraft betrieben wird und den Pflegebedürftigen in seiner Wohnung versorgt.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass es sich um einen ambulanten Pflegedienst handelt wenn dieser
1. eine wirtschaftlich selbstständige Einheit ist im Sinne von Dienstleistungsunternehmen
2. pflegerische Tätigkeiten im häuslichen Umfeld (Wohnung) verrichtet im Sinne von Kranken- und Gesundheitspflege (bzw. Grundpflege, Behandlungspflege, hauswirtschaftliche Tätigkeiten)
3. von mindestens einer ausgebildeten Pflegefachkraft verantwortet wird
4. eine Person (Leistungsempfänger) wird mit einer
Pflegebedürftigkeit, in Hinsicht von körperlicher, seelischer oder geistiger Krankheit oder Behinderung, von einer anderen Person (Leistungserbringer) versorgt bzw. gepflegt wird
5. das Ziel hat, die Unterstützung, teilweise oder vollständige Übernahme der Aktivitäten des täglichen Lebens oder die
Beaufsichtigung oder Anleitung zur eigenständigen Übernahme der Verrichtungen (ATL) impliziert
2.3 Psychosozial
sozial
[lateinisch], allgemein: gesellschaftlich, die menschliche Gesellschaft und ihr (geregeltes) Zusammenleben betreffend; die gesellschaftliche Stellung betreffend; dem Gemeinwohl, der Allgemeinheit dienend; hilfsbereit. 7
psycho...
psycho..., Psycho..., psych..., Psych... [zu griech. psych ›Seele‹], Bestimmungswort von Zusammensetzungen mit der Bedeutung ›Seele, Gemüt‹. 8
Allein die Begriffklärung in den oben genannten Formen ist nicht ausreichend. Daher wird die Richtung Sozialpsychologie zur Klärung einbezogen. Darunter versteht man folgendes:
Sozialpsychologie
Sozialpsychologie, Wiss., die sich mit den sozialen Einflüssen auf die Entwicklung und das Verhalten eines Individuums sowie den Rückwirkungen dieses Verhaltens auf die Gesellschaft befasst. 9
7 (c) Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2001
8 LexiROM Microsoft Corporation und Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus AG1995-1999 9 LexiROM © Microsoft Corporation und Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus AG, 1995-1999
9 Peter Ullmann Fachhochschule Jena Fernstudiengang Pflege / Pflegemanagement Matrikel 2002
Arbeit zitieren:
Diplom Pflegewirt FH Peter Ullmann, 2004, Die Versorgung psychischer Kranker im ambulanten Umfeld , München, GRIN Verlag GmbH
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