Inhalt
1.) Einleitung 3
2.) Das neue Grundsicherungsgesetz GSiG
2.1. Inhalt 3
2.2 . wichtige Unterschiede zur vorherigen Regelung 4
3.) Grundsicherungskonzepte
3.1 . allgemeine Grundsicherung 5
3.2. Grundrente 5
3.3. Basisrente 5
3.4. Mindestrente 5
3.5 . bedarfsorientierte Grundsicherung 5
3.6. Einordnung des GSiG 6
4.) Gründe für die Einführung des Grundsicherungsgesetzes
4.1 . systematische Widersprüche 6
4.2 . zunehmende Altersarmut 6
4.3 . verschämte Armut 7
4.4 . administrative Vereinfachung 7
5.) Vorsichtige Einschätzung der Folgen des Grundsicherungsgesetzes
5.1 . positive Auswirkungen 8
5.2. Probleme und Defizite 8
5.3. Die verfassungsrechtliche Debatte 9
6.) Literaturverzeichnis 10
2
1. Einleitung
Am 1.1. 2003 trat das Gesetz über eine steuerfinanzierte bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG), das auch kurz Grundsicherungsgesetz genannt wird, in Kraft.
Damit hat sich nach langjährige Debatte über das Für und Wider der Einführung einer beitragsunabhängigen und bedarfsbezogenen Grundsicherung im Gegensatz zum vorherrschenden System der leistungs- und beitragsbezogenen Sozialversicherung, eine erste Konkretisierung und Umsetzung der Debatte vollzogen. 1
Ziel dieser Arbeit und des dazugehörigen Referates ist es, das neue Grundsicherungsgesetz in Grundzügen vorzustellen. Weiterhin wird eine Einordnung in die erwähnte Debatte vorgenommen und die wichtigsten Gründe für die Einführung des GSiG beleuchtet. Abschließend wird eine erste vorsichtige Einschätzung der zur erwartenden positiven Auswirkungen und Defizite vorgenommen.
2. Das neue Grundsicherungsgesetz
2.1. Inhalt
Das Gesetz umfasst insgesamt nur 8 Paragraphen.
In § 1 wird die Gruppe der Leistungsberechtigten definiert. Dies sind: Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der BRD, die entweder das 65. Lebensjahr vollendet haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig und voll erwerbsunfähig nach § 43 (2) SGB IV sind und diese Situation wahrscheinlich nicht behoben werden kann. Angehörige dieser beiden können zur Sicherung des Lebensunterhaltes Leistungen beziehen.
Nach § 2 (1) besteht der Leistungsanspruch, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen bestritten werden kann. Hierbei wird das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Partners soweit es den Bedarf, definiert in § 3, übersteigt, angerechnet. Das Einkommen im Sinne des § 16 SGB IV von Eltern oder Kindern wird hingegen nicht angerechnet, wenn es 100.000 € p.a. nicht übersteigt. Absatz regelt die Beweispflichten und Nach-forschungsrechte, wobei grundsätzlich vermutet wird, dass das Einkommen des Antragstellers nicht zum Lebensunterhalt ausreicht. Nach Abs. 3 sind Asylbewerber und Personen, die in den letzten 10 Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, vom Leistungsbezug ausgeschlossen.
§ 3 legt die Höhe der Leistungen fest. Nach Abs. 1 erhält der Leistungsbezieher den maßgebenden Regelsatz nach dem 2. Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zuzüglich einer Pauschalzahlung von 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes. Weiterhin werden Kosten für Unterkunft und Heizung bis zum Durchschnitt des Bedarfs eines Einpersonenhaushaltes am Ort der zuständigen Behörde und Kranken -und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 13 BSHG . Schwerbehinderte im Besitz eines Schwerbehindertenausweises der Stufe G, also Gehbehinderung, erhalten eine zusätzliche Leistung von 20 % des Regelsatzes nach BSHG. Ferner werden die Dienstleistungen, die zur Erreichung des Gesetzeszweckes erforderlich sind, übernommen. Inwieweit eigenes Einkommen und Vermögen angerechnet wird, ergibt sich lt. Abs. 2 aus §§ 76 bis 88 BSHG. Falls anrechungsfähiges Vermögen oder Ein-
1 Vgl.Bäcker, Gerhard, Zum Verhältnis von Sozialversicherung und Grundsicherung: Bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter, in: Becker, Irmgard u.a. (Hrsg.), Soziale Sicherung in einer dynamischen Gesellschaft, Campus Verlag GmbH, Frankfurt/Main, 2001, S. 697
3
kommen, sog. „bereite Mittel“ 2 , vorliegen, leistet das GSiG nur den Restbetrag zur vollen Leistung des § 3 (1).
§ 4 bestimmt die Kreise oder kreisfreien Städte zu Trägern der Grundsicherung. In § 5(1) werden die Rentenversicherungsträger dazu bestimmt, renteberechtigte Personen über das GSiG zu informieren. Bei Vorliegen einer Rente unter Sozialhilfeniveau, muss er der Information ein Antragsformular für die Grundsicherung beilegen. Auf Antrag und Kosten des Grundsicherungsträgers prüft der Rentenversicherungsträger bei Personen über 18 Jahren, die keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung haben, Ansprüche nach GSiG. Die Träger der Sozialhilfe sollen ihrerseits Sozialhilfeempfänger auf einen Anspruch hinweisen. Die Leistungen werden nach § 6 in der Regel für den Zeitraum vom 1.7. bis 30.6. bewilligt. Sowohl die Träger der Grundsicherung als auch der Rentenversicherung werden in § 7 verpflichtet, Informationen auszutauschen, zusammenzuarbeiten und Berechtigte bei der Antragstellung zu unterstützen.
§ 8 regelt die Modalitäten von Erhebungen, die zur Beurteilung des Auswirkungen des Gesetzes stattfinden sollen.
Die Leistungen des GSiG sind gegenüber der Sozialhilfe vorrangig, gegenüber Kriegsopfer-fürsorge aber nachrangig zu gewähren. 3
2.2. wichtige Unterschiede zur vorherigen Regelung
Anders als bei der Sozialhilfe findet beim GSiG kein Rückgriff auf das Vermögen von Kindern oder Eltern statt, allerdings nur sofern es unter 100.000 € pro Jahr liegt. Diese Grenze gilt gemeinsam auch für getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten gemeinsam. 4 Dagegen dürfe es auf jedes Kind einzeln angewendet werden, um Familien mit vielen Kindern nicht zu benachteiligen. 5
Ein weiterer wesentlicher Unterschied zur vorherigen Leistungsgewährung durch das BSHG ist, dass die einmaligen Leistungen mit einer Pauschale von 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes abgegolten werden. 6 Dieser Prozentsatz ergibt sich aus groben Durchschnittswerten der Sozialhilfeausgaben. Im Einzelfall kann aber auch ein höherer Bedarf nach
§ 21 (2) BSHG gedeckt werden. 7
Die Rentenversicherer sind nach § 5 nun aufgefordert, Anspruchsberechtigte über diesen Anspruch zu informieren und sind sogar verpflichtet, ihnen bei Unterschreiten des Grenzbetrages nach § 1 BSHG, Informationsmaterial und ein Antragsformular zuzusenden. 8 Der Bewilligungszeitraum weicht ferner von dem der Sozialhilfe ab, da vermutet wird, dass sich die Einkommen von Älteren und Erwerbsgeminderten normalerweise über längere Zeit nicht ändern. 9
Durch das GSiG erhalten diejenigen Personen, die unter § 1 GSiG fallen und über die Sozialhilfe Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten würden, aus dem Sozialhilfesystem herausgelöst. Alle anderen Sozialhilfeberechtigten bleiben allerdings in diesem System. 10
2
Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung „Fragen und Antworten zur Auslegung und praktischen Anwendung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“
3
Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung „Begleitende Untersuchung zur Einführung und Umsetzung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“
4 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (2), a.a.O., S. 8
5 Vgl. Klingbeil, Wolfgang, Der Weg zur bedarfsorientierten Grundsicherung, in: Die AngestelltenVersicherung, Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, Jahrgang 49, April 2002, S. 134
6 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (3), a.a.O., S. 2
7 Vgl. Klingbeil, W., a.a.O., S. 135
8 Vgl. ebd.
9 Vgl. Bäcker, G., S. 702
10 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (1), a.a.O., S. 5
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Georg Schwedt, 2002, Das neue Grundsicherungsgesetz, Munich, GRIN Publishing GmbH
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