I. Einleitung
Seitdem es die zweiphasige Juristenausbildung gibt, 1 wird deren Reform ebenso häufig wie fruchtlos diskutiert. 2 Einen wesentlichen Kritikpunkt der gegenwärtigen Juristenausbildung bildet die von den Studenten und vor allem den Referendaren kaum mehr sinnvoll zu bewältigende Expansion des Rechtsstoffes, der Judikatur und der Literatur. 3 Wohl auch daher gibt es zunehmend Juristen, die nach dem erfolgreichen Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung direkt als Wirtschaftsjuristen in Unternehmen und Verbänden tätig sein wollen, ohne sich das harte Brot des Rechtsreferendariates und der großen Staatsprüfung anzutun. Schon Kötz 4 hat sich vor einem Vierteljahrhundert für den Titel des „Diplom-Juristen“ ausgesprochen. 5 Erst kürzlich hat Derleder 6 sehr plastisch formuliert, dass „der früher stets Unbenennbare, der das erste Staatsexamen bestanden hat“ sich jetzt „immerhin“ als Diplom-Jurist bezeichnen dürfe. 7 Nun trifft dies zwar auf die meisten der Hochschulabsolventen zu, 8 längst jedoch nicht auf alle. Es gibt immer noch eine ganze Reihe von Universitäten, die den Absolventen mit erstem Staatsexamen den Anspruch auf (Nach-)Diplomierung versagen. Das OVG Saarlouis hat zwar mit seinem wegweisenden Urteil vom 29.01.2001 unter Abänderung des Urteils des VG Saarlouis vom 10.05.1999 festgestellt, dass der Nichterlass einer Diplomierungssatzung für Juristen durch eine Universität rechtswidrig ist: 9 Den Vorteilen einer Diplomierungsordnung für Juristen stünden keine Gemeinwohlbelange von erheblichem Gewicht gegenüber. Ein Hochschulabsolvent mit erstem juristischem Staatsexamen habe somit letztendlich einen Anspruch auf (Nach-)diplomierung. Und die meisten Hochschulen haben mittlerweile auch reagiert und den Abschlussgrad eines Diplom-Juristen eingeführt. 10 Aber eben noch längst nicht alle Hochschulen.
1 Eingeführt 1710 bei dem Kammergericht und 1793 allgemein für das Deutsche Reich, im Einzelnen Kilgert, in:
AnwBl 1994, S. 56 sowie Schlüchter/Krüger, in: Jura 1998, S. 1ff.
2 Vgl. Schwind, in: DRiZ 1981, S. 441ff.; Kilgert, in: AnwBl 1994, S. 56ff.; Schlüchter/Krüger, in: Jura 1998, S.
1ff.
3 Schlüchter/Krüger, in: Jura 1998, S. 2; Böckenförde, in: JZ 1997, S. 317.
4 In: ZRP 1980, S. 94ff.
5 Kötz, in: ZRP 1980, S. 94ff.; dazu Martin, in: DÖV 1983, S. 461.
6 In: NJW 2005, S. 2835.
7 Derleder, in: NJW 2005, S. 2835.
8 Vgl. zunächst nur Wikipedia, Stichwort: Diplom-Jurist: „Der akademische Grad „Diplom-Juristin“ oder
„Diplom-Jurist“ wird heute in Deutschland von den meisten Juristischen Fakuktäten bzw. den Hochschulen
nach bestandenem 1. Juristischen Staatsexamen auf Antrag der Absolventen verliehen.“, vgl.
http://de.wikipedia.org/wiki/Diplom-Jurist.
9 OVG Saarlouis, Urt. v. 29.01.2001 - 3 R 230/00.
10 Dazu ausführlich sogleich.
2
Positiv ist die rechtswissenschaftliche Fakultät der Westfälischen Wilhelmsuniversität Münster hervorzuheben. Diese hat beispielsweise schon ein einfaches internetgestütztes Antrags- und Vergabeverfahren ein geführt, dass es erlaubt, notwendige Dokumente und Vorgänge per Mausklick automatisiert zu bearbeiten. Selbst bei einer möglichen Vielzahl von Antragstellern ist es dadurch möglich, die anfallenden Arbeiten in kürzester Zeit zu erledigen. Ein ebenfalls einfaches aber gut funktionierendes System hat die Universität Frankfurt am Main eingerichtet 11
Insgesamt ist zu erwarten, dass die Anzahl der akademischen Grade, die von den Hochschulen aufgrund der erfolgreichen Abschlussprüfung, mit der ein berufsqualifizi erender 12 Abschluss erworben wird, sich zukünftig weiter vermehren wird. Eine Lösung, durch die endlich der „gesunde Menschenverstand zu seinem Recht käme“, um mit Tomaschek 13 zu sprechen. 14 Mit dieser Abhandlung soll ein Beitrag dazu geleistet werden. Als m öglicher Abschlußgrad kommen u.a. in Betracht: Diplomgrad, „Bachelor“- oder Bakkalaureusgrad, „Master“- und Magistergrad sowie ein reiner Magistergrad ohne Zusatz der verleihenden Hochschule, aber mit Angabe der Fachrichtung. 15 Zimmerling 16 wagt die Propheze iung, dass es zukünftig kein Hochschulstudium mit - universitärer, staatlicher oder kirchlicher - Abschlussprüfung geben wird, das nicht zur Führung eines akademischen Grades berechtigt. Derartiges ist unter anderem für im Ausland tätige Juristen mit ausschließlich erstem juristischem Staatsexamen notwendig, da sich im Ausland unter einem "geprüften Rechtskandidaten" niemand etwas vorstellen kann. Auf jeden Fall ist durch die Entscheidung des OVG Saarlouis vom 29.01.2001 Bewegung in die Hochschullandschaft gekommen. Es gibt jedoch noch wenige uneinsichtige und studenten- bzw. absolventenfeindliche Universitäten in Deutschland, die sich ohne nachvollziehbaren Grund 17 weigern, nach erfolgreichem Studium der Rechtswissenschaft und Bestehen des ersten juristischen Staatsexamens einen Hochschulgrad zu verleihen, obwohl darauf ein Rechtsanspruch besteht, 18 wie noch gezeigt wird. Schweizer 19 beantwortet sich selbst seine rhetorische Frage,
11 Anschaulich Eickmann, in: Jura 2003, S. 425, 426.
12 Vgl. Petzold, in: ZRP 1998, S. 332.
13 In: ZRP 1998, S. 112.
14 Tomaschek , in: ZRP 1998, S. 112.
15 Ausführlich hierzu Utz, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2001, Rz. 737 ff.
16 http://www.zimmerling.de/veroeffentlichungen/volltext/diplomjurist.htm; vgl. Zimmerling, in: DVBl. 2002, S.
985.
17 Standesdünkel zählen nicht dazu, vgl. Hattenbauer, in: ZRP 1997, S. 237: „(...) Grundsatz (...), daß Jurist nur
ist, wer die Große Staatsprüfung abgelegt hat. (...) Die Fähigkeit zum Richteramt war zum standesbegründenden
Statussymbol aller deutschen Juristen geworden.“
18 Vgl. Zimmerling, in: DVBl. 2002, S. 985.
19 In: JuS 1992, S. 624.
3
warum ihn die Universität während seines Studiums nicht auf die Möglichkeit des „Diplom-Juristen“ hingewiesen habe: „es soll ihn nicht geben.“ 20 Das Dekanat Rechtswissenschaft der der Justus-Liebig-Universität in Gießen etwa verschickt seit Jahren Bescheide, in denen der grundsätzliche Anspruch der Absolventen auf den Hochschulgrad „Diplom-Jurist“ nicht in Abrede gestellt wird, jedoch die Antragsteller auf den Sankt Nimmerleinstag vertröstet werden. 21 Die Verleihung des Hochschulgrades „Diplom-Jurist“ ist aber mittlerweile in Deutschland und auch in Hessen der absolute Regelfall. 22 Auch die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main hat beispielsweise eine - mustergültige - (Nach-) diplomierungssatzung erlassen. 23
Der Rechtsanspruch der Absolventen folgt nach der zu Recht heftig umstrittenen und zu Verwunderung Anlass gebenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2002 24 wohl nicht schon aus der Rechtsgrundlage des § 18 I 3 Hochschulrahmengesetz (HHG), wonach die Hochschule den Diplomgrad auch aufgrund einer staatlichen Abschlußprüfung verleihen kann, sondern aufgrund Ermessensreduzierung auf Null aus der landesrechtlichen Norm des § 28 I Hessisches Hochschulgesetz (HHG). Nach § 28 I HHG verleiht die Hochschule aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender 25 Abschluss erworben wird, den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung. Sie kann nach Maßgabe einer besonderen Ordnung den Diplomgrad auch aufgrund einer staatlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Die Verleihungsmöglichkeit verdichtet sich grundrechtsbezogen zur Verleihungspflicht, wobei insbesondere das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 I GG, das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 I GG und das Berufsgrundrecht aus Art. 12 I GG zu einer solchen Verpflichtung führen (siehe sogleic h III.). 26 Als Vergleichsgruppen ist auf die fachhochschulbezogene Graduierung von Diplom-Wirtschaftsjuristen (FH), Diplom-Rechtspflegern (FH) sowie universitätsbezogen auf Diplom-Betriebswirte, Diplom-Kaufleute,
20 Schweizer, in: JuS 1992, S. 624.
21 Die Bescheide haben seit Jahren den Wortlaut: „Ob die Justus-Liebig-Universität eine Satzung erlassen wird,
die eine Nachdiplomierung ermöglicht, vermag ich derzeit nicht zu beurteilen. Ich gehe aber davon aus, dass
gegebenenfalls die v orbereitenden Arbeiten für solch eine Satzung auf den Fachbereich zukommen werden.
Wenn wir uns in absehbarer Zeit wohl nicht mit der Frage des Diplom-Juristen werden beschäftigen können, so
liegt dies daran, dass neben der Verabschiedung verschiedener Ordnungen insbesondere die Reform der
Juristenausbildung (Schwerpunkte der Fachbereiche) unsere personelle Kapazität voll in Anspruch nimmt.
Vermutlich wird aber in einem Jahr wieder etwas mehr Ruhe einkehren. Mit der Bitte um Verständnis bin ich mit
freundlichen Grüßen Dekan/Dekanin.“
22 Dazu sogleich ausführlich.
23 Hess. Staatsanzeiger, 31. Januar 2005, S. 498, Nr. 148; http://www.jura.uni-frankfurt.de/Studium/dipljur/
24 BVerwG, in: DVBl. 2002, S. 982ff. - Az:.6 C 11.01; vgl. Zimmerling, in: DVBl. 2002, S. 985.
25 Vgl. Petzold, in: ZRP 1998, S. 332.
26 Vgl. Zimmerling, in: DVBl. 2002, S. 985.
4
Diplom-Ökonomen und Diplom-Juristen anderer Universitäten in Deutschland im allgemeinen und Hessen im speziellen zu verweisen. Außerdem ist aufstiegsbezogen die unmittelbare Konkurrenz zu Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet, d.h. der ehemaligen DDR, 27 zu berücksichtigen. Die Ermächtigungsgrundlage des § 28 HHG ist als nicht nur objektiv-rechtlich anzusehen. Die Beklagte hat die Verpflichtung zur ermessensfehlerfreien Ausübung der Ermächtigung (siehe sogleich III.). Dies entspricht der Rechtsstruktur der Universitäten, die Körperschaften mit den Studenten als Mitgliedern sind, und nicht etwa Anstalten. Grundrechtsbezogen greift es zu kurz, die Berufswahlfreiheit nur auf vorhandene Berufsbilder zu beziehen, denn mit der Änderung der Gesellschaft ändern sich auch die Berufsbilder. Es geht nicht an, Juristen nach abgeschlossener Universitätsausbildung und Staatsprüfung lediglich als „Rechtskandidaten“ zu bezeichnen und damit in der freien Wirtschaft der Lächerlichkeit preiszugeben. Der Ruf nach einem „marktgängigeren Titel“ 28 wird daher zu Recht immer la uter. Bei Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung erhält der Student der Rechtswissenschaft bekanntlich nur die gesetzlich nicht normierte Bezeichnung "geprüfter Rechtskandidat". 29 Vielmehr kommt es einer Einschränkung der Berufswahlfreiheit gleich, wenn man solchen Absolventen eine aussagekräftige Titelführung für ihre Leistungen in der ersten juristischen Staatsprüfung verwehrte. Bei der Diplomierung muss den Absolventen materielle Chancengerechtigkeit sowie formale Chancengleichheit eingeräumt werden (siehe sogleich III.).
II. Zulässigkeit einer Klage auf den Hochschulgrad
Bei dem Diplomgrad handelt es sich um einen "akzessorischen" akademischen Grad. 30 Auch wenn die Prüfung beim staatlichen hessischen Justizprüfungsamt absolviert worden ist, richtet sich der geltend gemachte Anspruch gegen die Hochschule, der gegenüber der Prüfling einen Anspruch auf Verleihung des Diplomgrades als Folge des vormals gegebenen Immatrikulationsverhältnisses behauptet. Dies ist ausreichend für die Bejahung eines
27 Dazu Hattenbauer, in: ZRP 1997, S. 234ff.; Prümm, in: NJ 1991, S. 353ff.; Röder, in: NJ 1994, S. 21;
Jung/Vec, in: ZRP 1990, S. 347ff.; Borgmann, in: EwiR, § 233 ZPO, 1/94.
28 Martin, in: JuS 1992, S. 86.
29 Siehe z.B. BVerfG, Beschl. v. 21.01.1976 - 2 BvL 10/75, BVerfGE 41, 243; OVG Lüneburg, Beschl. v.
29.09.1972 - V A 102/72, NJW 1973, 73; OVG Berlin, Beschl. v. 30.05.1978 - IV S 15/78, NJW 1978, 1871;
OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.1980 - Bf I 75/80, HmbJVBl 1982, S. 10.
30 So ausdrücklich Karpen, in: Hailbronner/Geis, HRG, Stand Juli 2001, § 18 Rz. 19; Leuze/Bender, WissHG,
Stand: Dezember 1998, § 93 Rz. 7; ebenso OVG Saarlouis, Urt. v. 29.01.2001, S. 24 UA; vgl.
http://www.zimmerling.de/veroeffentlichungen/volltext/diplomjurist.htm.
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feststellungsfähigen Rechtsverhältnisse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. 31 Soweit die Literatur die Feststellungsklage präferiert, wird die Auffassung vertreten, dass mit der Feststellungsklage im Falle der Begründetheit entweder die gerichtliche Feststellung, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erlass einer untergesetzlichen Norm besteht oder
- bei Vorliegen eines Gestaltungsspielraumes des Normgebers - die Feststellung erreicht werden kann, dass das Unterlassen einer Norm rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. 32 Das OVG Saarlouis 33 verweist in seiner weitestgehend verdiensvollen Entscheidung insoweit lediglich auf die "dargelegte richterliche Zurückhaltung" und beschränkt hiernach das Begehren des Klägers auf die Feststellung, dass durch die Unterlassung des Normgebers er in seinen Rechten verletzt ist. Gegen eine - mitunter gebotene - richterliche Zurückhaltung soll vorliegend nichts eingewendet werden. Die Frage für häufig zu entscheidende Fälle ist indes, ob die vom OVG Saarlouis vorgenommene Beschränkung des möglichen Sachantrages im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG sachangemessen ist.
III. Begründetheit einer Klage auf den Hochschulgrad
1. Stand der juristischen Ausbildungsreform ist ohne Belang
Der Stand der juristischen Ausbildungsreform ist für die Verleihung des Hochschulgrades „Diplom-Jurist“ oder eines gleichwertigen Hochschulgrades nach dem HHG ohne Belang Nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet der Diplomgrad im Grunde nur einen Hinweis auf eine bestandene Prüfung. 34
Das Hochschulstudium hat nach § 7 HRG die Vorbereitung auf ein berufliches Tätigkeitsfeld und zu diesem Zweck die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit zum Ziel. 35
31 VGH Kassel, Urt. v. 12.12.1991 - 6 UE 522/91, KMK-HSchR/NF 03 C Nr. 2 hat ein Feststellungsinteresse der
dortigen Klägerin bejaht, die zur Zeit der Gerichtsentscheidung bei der beklagten Hochschule nicht
immatrikuliert war, sich aber im Falle eines Obsiegens wieder immatrikulieren wollte (die Entscheidung betraf
die Verpflichtung zur Teilnahme am Physiologiepraktikum mit Tierversuchen im Studiengang Humanmedizin.
32 Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: 2001, § 42 Rz. 49; Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
VwGO, Stand: 2001, § 42 Abs. 1 Rz. 160; Gleisner, Normerlassklage, 1993, S. 67; vgl.
http://www.zimmerling.de/veroeffentlichungen/volltext/diplomjurist.htm.
33 (OVG Saarlouis, Urteil vom 29.01.2001, Az.: 3 R 230/00)
34 BVerwG, Urteil vom 11.6.1975 - BVerwG VII C 14.73 -, BVerwGE 48, 305 - 310, für den Ingenieurgrad.
Durch die Verleihung des Diplomgrades wird ausgewiesen, daß die Absolventen und Absolventinnen eines
Studiengangs in die wissenschaftliche Denk- und Arbeitsweise ihres Faches soweit eingedrungen sind und das
hierfür erforderliche Wissen besitzen, daß sie sich ohne Anleitung in neue Fragenstellungen einarbeiten und
Ergebnisse erzielen können. Hailbronner, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 18 Rdnr. 14, vgl. OVG
Saarlouis, Urteil vom 29.01.2001, 3 R 230/00, S. 10ff.
35 Dallinger u.a., Hochschulrahmengesetz, 1978, § 7 Rn. 2
6
Das Hochschulstudium wird nach § 15 I 1 HRG, § 20 I HHG durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen. Damit bestätigen sowohl der Diplomtitel als auch das Hochschulabgangszeugnis den Studienabschluß. Der Unterschied liegt darin, daß der Diplomtitel die Vereinheitlichung des Studi enabschlusses bewirken soll, das Hochschulabgangszeugnis dagegen detaillierte Bewertungsfaktoren liefern soll. 36 Eine unmittelbare Berufszulassung liegt in einem Diplom also nicht. Während die rechtliche Bedeutung des akademischen Grades verhältnismäßig kle in ist, wird er in der Praxis insbesondere mit Blick auf die Berufsausübung geschätzt. 37 So ist für den Anstellungsvertrag von Architekten in erster Linie der akademische Grad maßgeblich. 38
Nach dem derzeitigen Graduierungsrecht haben die Hochschulen ein Monopol der Graduierung; die Verleihung von Diplomgraden ist ausschließlich ihnen vorbehalten. 39 Dies gilt nicht nur für Hochschulprüfungen, sondern auch für Hochschulstudien, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden. 40
Der Gesetzgeber der Juristenausbildung hat also keine Befugnis zur Einführung des Diplomgrades für Juristinnen und Juristen. Diese Rechtslage besteht bereits seit 1976. Schon in der Fassung des Hochschulrahmengesetzes vom 26.1.1976 41 ist das Graduierungsrecht der Hochschulen in § 18 Satz 2 HRG 1976 ausdrücklich auch auf ein Hochschulstudium erstreckt worden, das wie hier mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen wird.
Die Verleihung des Diplomgrades innerhalb der mehrstufigen Ausbildung steht offensichtlich einer grundlegenden gesetzlichen Reform der Juristenausbildung durch den Bundesgesetzgeber nicht entgegen. 42 Daher scheidet der Gesichtspunkt aus, daß eine Diplomierung deshalb unterbleiben muß, um die Gestaltungsfreiheit des Normgebers der Juristenausbildung zu wahren. Der Gestaltungsspielraum des Normgebers der
36 BVerfG, Beschluß vom 3.12.1980 - 1 BvR 409/80 -, BVerfGE 55, 261 - 272, betreffend die
Verfassungsprüfung des § 18 HRG. Der Diplomgrad bedarf noch weiterer Abgrenzung. Allgemein ist ein
akademischer Grad keine Berufsbezeichnung, er verleiht kein Berufsausübungsrecht, vgl. OVG Saarlouis, Urteil
vom 29.01.2001, 3 R 230/00, S. 10ff., Thieme, Deutsches Hochschulrecht, z. Aufl. 1986, S. 386.
37 Thieme , a.a.O., S. 386/387.
38 BVerfG, Beschluß vom 17.4.2000, - BvR 1538/98 -, DVBl.. 2000, 1050 - 1052.
39 Thieme , a.a.O., S. 372/373.
40 Thieme , S. 373.
41 BGBl. I S. 185
42 Vgl. zum jetzigen Stand Bull, Irrtümer über die Juristenausbildung, ZRP 2000, 425; zum Einbringen der
europäischen Juristenausbildung in die Reformdiskussion Schlosser, Anwaltsausbildung in Europa, NJW 1999,
3003-3005, wonach die europäischen Staaten meist eine postuniversitäre Ausbildungsphase haben, aber in jedem
Fall den Abschluß des rechtswissenschaftlichen Studiums mit der Verleihung eines akademischen Grades
verbinden.
7
Juristenausbildung kann nicht als "Sperre" für den ohnehin engen Gestaltungsspielraum der Universität dienen.
Dagegen müssen die subjektiven Rechte der Absolventen in Übereinklang gebracht werden mit dem Maß an Bindung oder Gestaltungsfreiheit, das dem Normgeber der Universität zusteht.
Soweit die Hochschulen Erwägungen dazu anstellen sollten, zunächst sei eine Reform der Juristenausbildung durch den Gesetzgeber abzuwarten - was die Folgerung impliziert, nach Wegfall des Referendariates erhielten die Absolventen einer solchen einstufigen Ausbildung selbstverständlich einen akademischen Grad, widerspricht auch dies unverhältnismäßig dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung. Die seit 1976 bestehende hochschulrahmenrechtliche Ermächtigung sowie die Regelung des § 28 HHG betrifft gerade den Fall der mehrstufigen Ausbildung mit staatlicher Hochschulabschlußprüfung. Sie kommt allen Absolventen mit erstem Staatsexamen zugute, vor allem natürlich faktisch den Absolventen, die ihre Ausbildung nach dem ersten Staatsexamen nicht fortführen wollen oder können. 43 Dem vom Gesetz begünstigten Personenkreis der Früheinsteiger kann der Hochschulsatzungsgeber ohne unverhältnismäßige Interessenverkürzung nicht
entgegenhalten, er müsse erst abwarten, bis die mehrstufige Ausbildung und damit das Problem des Früheinstiegs vom Gesetzgeber mit einem Reformwerk abgeschafft werde, was aber Jahrzehnte nach Einführung der hochschulrechtlichen Ermächtigung noch nicht geschehen ist. Der Hochschulnormgeber findet heute die mehrstufige juristische Ausbildungssituation vor, die auch der Normgeber des Hochschulrahmengesetzes vom 26.1.1976 44 und des Hessischen Hochschulgesetzes vorgefunden hatte. Mithin kann mit dieser Erwägung ein Gebrauchmachen von der Ermächtigung nicht verneint werden. Weitere Gesichtspunkte, die die Untätigkeit des Satzungsgebers ohne unverhältnismäßige Interessenverkürzung der Absolventen rechtfertigen, liegen nicht vor.
2. § 18 I 3 HRG als Rahmenrecht letztlich nicht entscheidend
Allerdings besteht nach dem als Bundesrahmenrecht geltenden Hochschulrahmengesetz dennoch ein wesentlicher Unterschied zwischen Studiengängen mit Hochschulprüfung einerseits und staatlicher oder kirchlicher Prüfung andererseits. Während aufgrund von Hochschulprüfungen mit berufsqualifizierendem Abschluß obligatorisch ein Diplomgrad von
43 Vgl. Hailbronner, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, Stand 1999, § 18 Rdnr. 19; vgl. OVG Saarlouis,
aaO.
44 BGBl. I S. 185.
8
der Hochschule zu verleihen ist (§ 18 I 1 HRG), "kann" die Hochschule einen Diplomgrad gemäß § 18 I 3 HRG auch aufgrund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen.
Die Bundesrahmenvorschrift bedeutet demnach nicht, daß damit im unmittelbaren Durchgriff ein Hochschulgremium zum Erlaß solcher Verwaltungsakte verpflichtet werden kann. Vielmehr bezieht sich § 18 I 3 HRG seinem Regelungsgegenstand nach auf Satzungsrecht der Hochschule. Nach diesem Verständnis verweist die Vorschrift auf landesrechtlich ermächtigtes Hochschulsatzungsrecht. 45
So gesehen ist die Entscheidung des BVerwG vom 22.02.2002 46 für die Frage, ob Universitäten landesrechtlich verpflichtet sind, den Grad des „Diplom-Juristen“ zu verleihen, auch ohne Bedeutung. Herkömmlich liegt das Schwergewicht der rechtlichen Regelung der Hochschulgrade anerkanntermaßen im Satzungsrecht der Hochschulen. 47 Der Rechtsstoff der Graduierungen ist im wesentlichen in Satzungen der Hochschule geregelt, und zwar in Prüfungsordnungen, Promotionsordnungen und Diplom- bzw. Magisterordnungen, womit das Recht der akademischen Grade auf zahlreiche Ordnungen verteilt wird. 48 Die Hochschulsatzungen regeln die Zusammensetzung der Gremien, die über die Verleihung der Grade entscheiden, die Verfahrensgrundsätze und die Rechte und Pflichten der Kandidaten. 49
Auch die hier einschlägige Frage der Nachdiplomierung bedarf naturgemäß einer Satzungsregelung.
Gem. Art. 75 Abs. 1 Ziff. 1 a GG hat der Bund das Recht, unter den Voraussetzungen des Art. 72 GG Rahmenvorschriften zu verlassen "über die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens". Rechtsprechung und Literatur diskutieren seit Jahren, ob das HRG nicht die Grenzen zulässiger Regelungsdichte überschritten hat, da es teilweise sehr detaillierte Regelungen enthalte, wobei jedoch anerkannt wird, dass im Hochschulwesen im besonderen Maße ein legitimes Interesse an Einheitlichkeit besteht. 50
45 Hailbronner, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 18 Rdnr. 7, vgl. OVG Saarlouis, aaO.
46 BVerwG 6 C 11.01 - Urteil vom 22. Februar 2002.“ http://www.jura-lotse.de/Aktuelles /Pressemitteilung014-
v.shtml.: „Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Hochschulen bundesrechtlich nicht
verpflichtet sind, die rechtlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass Studierenden der Rechtswissenschaften, die
die erste Staatsprüfung in der Vergangenheit bestanden haben (Altfälle), der Titel "Diplom-Jurist" verliehen
wird (...)“.
47 Hailbronner, § 18 Rdnr. 7, und Thieme , S. 371.
48 Thieme , S. 371.
49 Hailbronner, § 18 Rdnr. 9.
50 Siehe hierzu u.a. v. Münch/Kunig, Grundgesetz, Band 3, 3. Auflage 1996, Art. 75 Rz. 17 ff.; Degenhart, in:
Sachs, Grundgesetz, 1996, Art. 75 Rz. 24; Jarras/Pieroth, GG, 5. Auflage 2000, Art. 75 Rz. 6; ausführlich zur
Regelungskompetenz des Bundesgesetzgebers bzgl. der zwischenzeitlich wieder aufgehobenen §§ 10 Abs. 6 und
11 A bs. 1 S. 5 HRG Zimmerling, WissR 1987, 146 ff.; vgl.
http://www.zimmerling.de/veroeffentlichungen/volltext/diplomjurist.htm.
9
Außer Frage steht allerdings, dass einzelne Bestimmungen des HRG unmittelbar gelten. 51 Dass auch § 18 Abs. 1 S. 3 HRG unmittelbar auch gegenüber der Hochschule und dem Hochschulmitglied wirkt, wird indes nicht behauptet. 52
Unverständlicherweise diskutiert das OVG Saarlouis in seiner ansonsten sehr verdienstvollen Entscheidung aber nahezu ausschließlich die Bestimmung des § 18 Abs. 1 S. 3 HRG und gibt dem BVerwG damit die zweifelhafte Rechtfertigung zu seinem von Schlütter 53 zu Recht als „Anachronismus“ bezeichneten Urteil. So führt das BVerwG 54 aus: „(...) Das OVG hat § 18 I 3 HRG in bestimmter Weise ausgelegt und angewendet und diese Auslegung ohne weiteres auf die von ihm ausdrücklich als inhaltsgleich bezeichnete Vorschrift des § 75 II UG übertragen. In einem derartigen Fall kann das BVerwG die Auslegung und Anwendung des Bundesrahmenrechts überprüfen (§ 137 I Nr. 1 VwGO; vgl. BVerwGE 70, 64, 65).“
Das BVerwG 55 sieht sich in dem genannten Urteil zudem erstaunlicherweise auch berufen, die (saarländische) Landesnorm des Hochschulgesetzes rechtlich zu würdigen, indem es ausführt: „Der Kläger hat entgegen der Annahme des OVG keinen bundesrechtlich begründeten und nach dem Gesagten demnach auch keinen landesrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte auf abwägungsfehlerfreie Entscheidung darüber, ob sie eine Diplomierungssatzung für Juristen erlässt.“
Dies ist ersichtlich falsch, bedarf vorliegend aber keiner weiteren Vertiefung. Als Rahmenrecht richtet sich § 18 Abs. 1 S. 3 HRG an den Landesgesetzgeber. Der hessische Landesgesetzgeber hat von dieser Ermächtigungsnorm Gebrauch gemacht, indem er in § 28 HHG normiert hat, dass die Universität den Diplomgrad auch aufgrund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen kann. Die Frage, ob § 18 Abs. 1 S. 3 HRG - ausnahmsweise - unmittelbar Wirkung gegenüber Hochschule und Hochschulmitglied hat, stellt sich so gesehen überhaupt nicht. Die Erwägungen, die das OVG Saarlouis in dem Kontext der bundesrechtlichen Norm anstellt, gehören richtigerweise in den Kontext der einschlägigen landesrechtlichen Norm des Hochschulgesetzes. Auf Hessen übertragen in die Norm des § 28 HHG. Die genannte Entscheidung des BVerwG ist somit letztlich für nach Landesrecht zu entscheidende Fälle
51 Siehe z.B. für § 48 Abs. 2 HRG Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 2. Auflage 1996, Rz. 49. Nach § 72 Abs.
1 S. 7 HRG gelten die §§ 57 a bis 57 f HRG unmittelbar und bedürfen keiner landesrechtlichen Umsetzung; vgl.
http://www.zimmerling.de/veroeffentlichungen/volltext/diplomjurist.htm.
52 Vgl. z.B. Reich, HRG, 6. Auflage 1999, § 18 Rz. 3; Leuze/Bender, WissHG, Stand: Dezember 1998, § 93 Rz.
8; vgl. http://www.zimmerling.de/veroeffentlichungen/volltext/diplomjurist.htm.
53 in AnwBl. 2003, 389, 390.
54 in JZ 2002, S. 889, 890.
55 in JZ 2002, S. 889, 890.
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Arbeit zitieren:
Dr. iur. Lars Jaeschke, 2006, Zum Rechtsanspruch von Universitätsabsolventen mit erstem juristischen Staatsexamen auf den Hochschulgrad Diplom-Jurist, München, GRIN Verlag GmbH
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Lars Jaeschke hat den Text Zum Rechtsanspruch von Universitätsabsolventen mit erstem juristischen Staatsexamen auf den Hochschulgrad Diplom-Jurist veröffentlicht
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