I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abk ürzungsverzeichnis. III
Anhangsverzeichnis. VI
1. Einleitung 1
1.1 Problemstellung. 1
1.2 Gang der Untersuchung. 3
2. Neuordnung der Einkommensbesteuerung 4
2.1 Leitsätze für eine Steuerreform 4
2.1.1 Gleichmäßigkeit der Besteuerung 4
2.1.2 Einfachheit und Transparenz. 5
2.1.3 Investitionsförderung. 5
2.1.4 Rechtsformneutralität 6
2.1.5 Finanzierbarkeit. 7
2.2 Grundkonzeptionen von Steuerreformmodellen 7
2.2.1 Duale Einkommensteuer 8
2.2.2 Flat Tax. 9
2.2.3 Modifizierung des Ist-Zustandes 9
2.2.4 Einmal-Steuer 10
3. Kölner Entwurf eines Einkommensteuergesetzes 11
3.1 Ziele des Kölner Entwurfes. 11
3.2 Konzeption des Kölner Entwurfes 12
3.2.1 Steuerpflichtige, Bemessungsgrundlage und Einkommensteuertarif. 12
3.2.2 Einkunftsarten 13
3.2.2.1 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit 13
3.2.2.2 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit 14
3.2.2.3 Einkünfte aus Finanzkapital 15
3.2.2.4 Einkünfte aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern,
Unternehmen , Unternehmensteilen und Anteilen an
Erwerbsgemeinschaften. 16
3.2.2.5 Einkünfte aus Zukunftssicherung 17
3.2.3 Ermittlung der Einkünfte. 19
3.2.3.1 Überschussrechnung. 19
3.2.3.2 Bestandsvergleich. 20
3.2.4 Verlustabzug. 22
3.2.5 Steuerentstehung, Steuerabzüge, Steuerfestsetzung und Steuererhebung
22
3.3 Einordnung des Kölner Entwurfes in die Grundkonzeptionen 25
4. Der Frankfurter Entwurf eines deutschen Einkommensteuerrechts 26
4.1 Ziele des Frankfurter Entwurfes. 26
4.2 Konzeption des Frankfurter Entwurfes 27
4.2.1 Steuerpflichtige, Bemessungsgrundlage und Einkommensteuertarif 27
II
4.2.2 Einkunftsarten 28
4.2.2.1 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 29
4.2.2.2 Einkünfte aus Gewerbebetrieb 29
4.2.2.3 Einkünfte aus selbständiger Arbeit. 30
4.2.2.4 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. 30
4.2.2.5 Einkünfte aus Kapitalvermögen 30
4.2.2.6 Einkünfte aus Grund- und sonstigen Sachvermögen. 31
4.2.2.7 Einkünfte aus Versicherungen und Unterhaltsansprüchen. 32
4.2.3 Ermittlung der Einkünfte. 32
4.2.3.1 Ermittlung der Einkünfte aus Unternehmen. 32
4.2.3.2 Einkünfteermittlung bei den restlichen Einkunftsarten. 34
4.2.4 Verlustabzug. 36
4.2.5 Steuererhebung 36
4.2.6 Wechselwirkungen der Neuordnung mit anderen Direktsteuern 39
4.3 Einordnung des Frankfurter Entwurfes in die Grundkonzeptionen 40
4.4 Modifikation der Neuordnung durch steuerfinanzierte Sozialtransfers 40
5. Beurteilung der Reformvorschläge. 43
5.1 Beurteilung des Kölner Entwurfes 43
5.1.1 Gleichmäßigkeit der Besteuerung 43
5.1.2 Einfachheit und Transparenz. 44
5.1.3 Investitionsförderung. 45
5.1.4 Rechtsformneutralität 46
5.1.5 Finanzierbarkeit. 47
5.2 Beurteilung des Frankfurter Entwurfes 48
5.2.1 Gleichmäßigkeit der Besteuerung 48
5.2.2 Einfachheit und Transparenz. 50
5.2.3 Investitionsförderung. 51
5.2.4 Rechtsformneutralität 53
5.2.5 Finanzierbarkeit. 53
5.3 Gegenüberstellung der beiden Konzeptionen. 55
5.4 Abschließende Bewertung der beiden Reformkonzepte 56
6. Thesenförmige Zusammenfassung 58
Anhang VII
Literaturverzeichnis X
III
Abkürzungsverzeichnis
a.a.O. am angegebenen Ort Abs. Absatz AO Abgabenordnung Aufl. Auflage
BAföG Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz) BB Betriebs-Berater (Zeitschrift) Bd. Band ber. berichtigt BFH Bundesfinanzhof BGBl. Bundesgesetzblatt BIP Bruttoinlandsprodukt BMF Bundesministerium der Finanzen bspw. beispielsweise BStBl. II Bundessteuerblatt Teil II (Entscheidungen des Bundesfinanzhof) BVerfG Bundesverfassungsgericht bzw. beziehungsweise
CDU Christlich Demokratische Union CSU Christlich Soziale Union
DB Der Betrieb (Zeitschrift) DIHK Deutscher Industrie- und Handelskammertag Diss. Dissertation DStJg Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) DStRE Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst DStZ Deutsche Steuerzeitung (Zeitschrift) DSWR Datenverarbeitung Steuer Wirtschaft Recht (Zeitschrift)
IV
EDV Elektronische Datenverarbeitung EFG Entscheidungen der Finanzgerichte EFH Einfamilienhaus ESt Einkommensteuer EStG Einkommensteuergesetz EStG-E Kölner Entwurf des Einkommensteuergesetzes EStG-FE Frankfurter Entwurf des Einkommensteuergesetzes et al. et alii EU Europäische Union
f. folgende FG Finanzgericht FR Finanzrundschau (Zeitschrift)
GewSt Gewerbesteuer
HGB Handelsgesetzbuch Hrsg. Herausgeber
i. H. v. in Höhe von i. V. m. in Verbindung mit IAS International Accounting Standard ifo Information und Forschung
Jg. Jahrgang JZ Juristische Zeitung (Zeitschrift)
KSt Körperschaftsteuer
Mio. Millionen Mrd. Milliarden
N. F. Neue Folge No. Number
V
Nr. Nummer
OHG Offene Handelsgesellschaft
RGBl. Reichsgesetzblatt
S. Seite/Satz StuW Steuern und Wirtschaft (Zeitschrift)
u. a. unter anderem US-GAAP Generally Accepted Accounting Principles UStG Umsatzsteuergesetz
vgl. vergleiche
z. B. zum Beispiel ZfBf Schmalenbachs Zeitschrift für betriebswirtschaftliche For- schung (Zeitschrift)
VI
Anhangsverzeichnis
Tabelle 1: Gegenüberstellung der beiden Reformkonzeptionen . . . . . . . . . . . . . VI
1
1. Einleitung
1.1 Problemstellung
Der Unmut über das deutsche Einkommensteuerrecht ist groß. Dies ist zum gewissen Maße vollkommen berechtigt. Die Hauptkritikpunkte an dem deutschen Steuersystem sind die komplexen Vorschriften, die fehlende Gerechtigkeit und der Anteil der Steuerpolitik an fehlendem Wachstum sowie der schlechten Arbeitsmarktsituation. Letzterer Kritikpunkt ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass Deutschland im internationalen Vergleich als ein Hochsteuerland gilt. 1 Dass sich das deutsche Steuerrecht zu einem komplexen System entwickelt hat, ist unter anderem auf die Entstehungsgeschichte Deutschlands zurückzuführen. Nach Beendigung des zweiten Weltkrieges drängten die Alliierten auf hohe Steuersätze. 2 So war der Gesetzgeber von Anfang an gezwungen, die Steuerbemessungs-grundlagen durch Ausnahmetatbestände zu verringern, um die Abgabenlast nicht ausufern zu lassen. Die Komplexität erhöhte sich zudem durch Lobbyismusaktivitäten. Lobbyisten versuchen durch Bündelung der Interessen eine wirkungsvolle Vertretung ihrer Mitglieder in der Öffentlichkeit bzw. gegenüber den Repräsentanten der Exekutive und Legislative zu erreichen. 3 Dadurch wurden weitere Ausnahmetatbestände geschaffen, die dazu führten, dass das gleichheitsgerechte Belastungsprinzip der Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip umgangen wurde. 4 Weiterhin fiel der Einkommensteuer im Laufe der Zeit die Aufgabe zu, ungerechte Marktergebnisse durch Lenkungs- und Befreiungstatbestände zu korrigieren. Als Instrumente fungierten eine Vielzahl von Abzugsmöglichkeiten, sowie eine steile Progression. Durch die Vielzahl von Einzelbestimmungen, es existieren im deutschen Steuerrecht über 100 Gesetze, 96.000 Verwaltungsvorschriften, 5.000 BMF-Schreiben und 185 verschiedene Steuerformulare 5 , ist das System
1 Vgl. Spengel, Christoph/Wiegard, Wolfgang (2005), Deutschland ist ein Hochsteuerland für
Unternehmen, in: DB 2005, S. 516-520, hier. S. 518; Eggesiecker, Fritz, Zum neuen Steuerre-
formjahr: einige provokante Erkenntnisse und Vorsätze zur Freiheitlichkeit des Steuerrechts,
in: FR 2004, S. 23-27, hier: S. 23-25; Reiermann, Christian/Reuter, Wolfgang, Ruf nach dem
großen Wurf, in: Der Spiegel Nr. 45 vom 10.11.2003, S. 100 und Spengel,Christoph/Wiegard,
Wolfgang (2004), Duale Einkommensteuer: Die pragmatische Variante einer grundlegenden
Steuerreform, in: Wirtschaftsdienst 2004, S. 71-76, hier: S. 71.
2 Vgl. Kube, Hanno, Entwürfe für ein neues Einkommensteuergesetz, in: BB 2005, S. 743-749,
hier: S. 743.
3 Vgl. Priewasser, Erich, Bankbetriebslehre, 7. Aufl., München/Wien 2001, S. 129f..
4 Vgl. Kube, Hanno, a.a.O., S. 743.
5 Vgl. Faltlhauser, Kurt, Konzept 21 - Steuerreform, in:
http://www2.stmf.bayern.de/imperia/md/content/stmf/4.pdf, abgerufen am 13.05.2005.
2
der Besteuerung unübersichtlich geworden, so dass die anvisierte Gerechtigkeit nicht erreicht werden kann. 6 Als dritter Hauptkritikpunkt am deutschen Steuersystem ist aufzuführen, dass Deutschland im internationalen Steuerwettbewerb als Verlierer aus diesem hervorgeht. Sowohl für inländische, als auch ausländische Investoren ist der Standort Deutschland bei der Betrachtung der steuerlichen Belastung von Erträgen unattraktiv. So steht der Standort Deutschland mit seinen Körperschaftssteuersatz von 25 %, vor allem mit Blick Richtung Osten, unter Zugzwang, da die dortigen Körperschaftssteuersätze weit unter denen der deutschen Belastung liegen. So hat z. B. Litauen ebenso wie Lettland einen Körperschaftsteuersatz von 15 %. In Polen ist geplant, den Körperschaftsteuersatz auf 19 % zu senken. 7 Diese Problematik führt dazu, dass die globalen Investoren ihre Gewinne in Niedrigsteuerländer anfallen lassen, die Verluste sich aber in Hochsteuerländer konzentrieren. Dies hat direkte Auswirkungen auf den deutschen Arbeitsmarkt, der durch Unterbeschäftigung gekennzeichnet ist sowie auf das Wirtschaftswachstum, da Investitionstätigkeiten im Ausland attraktiver erscheinen. 8
Eine weitreichende Steuerreform bedarf somit nicht nur einer Reduktion der Steuersätze, da die Unternehmens- und Kapitalertragsbesteuerung in Deutschland im internationalen Vergleich zu hoch ist 9 , sondern es bedarf zusätzlich einer Steuervereinfachung. Die Politik hat den Reformdruck verspürt und versuchte, durch die diversen Steuerentlastungs- und senkungsgesetze 10 , diesen zu beheben. Allerdings ist der Politik der große Wurf nie gelungen, da die Konsolidierung des Haushaltes durch die Gesetze im Vordergrund stand. 11 Aufgrund der Zurückhal-
6 Vgl. Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen, Flat
Tax oder Duale Einkommensteuer - Zwei Entwürfe zur Reform der deutschen Einkommensbe-
steuerung, in:
http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_01/nn_4336/DE/Service/Downloads/Downloads_
_4/25706__0,templateId=raw,property=publicationFile.pdf, S. 2-3, abgerufen am 15.05.2005.
7 Vgl. Hey, Johanna, Perspektiven der Unternehmensbesteuerung in Europa, in: StuW 2004, S.
193-211, hier: S. 207.
8 Vgl. Kube, Hanno, a.a.O., S. 743f.; Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesmi-
nisterium der Finanzen, a.a.O., S. 13 und DIHK, Analyse verschiedener Modelle für eine große
Steuerreform, in: http://www.dihk.de/inhalt/download/DIHK_zur_Steuerreform.pdf, abgerufen
am 15.05.2005.
9 Vgl. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (2003),
Jahresgutachten 2003/2004, Berlin 2003, S. 309-312.
10 Vgl. Steuerentlastungsgesetz 1999, in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.12.1998,
veröffentlicht in: BGBl. I 1998, S. 3779; Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 24.03.1999, veröffentlicht in: BGBl. I 1999, S. 304 und Steu-
ersenkungsgesetz 2000, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.10.2000, veröffentlicht
in: BGBl. I 2000, S. 1433.
11 Vgl. Kube, Hanno, a.a.O., S. 744.
3
tung der Politik entwickelte die Wissenschaft unterschiedliche Reformkonzepte. In dieser Arbeit werden zwei Reformkonzepte, der Kölner Entwurf unter der Führung von Professor Joachim Lang und der Frankfurter Entwurf von Professor Joachim Mitschke vorgestellt.
1.2 Gang der Untersuchung
Im Folgenden soll eine Gegenüberstellung zweier ausgewählter Steuerreformvorschläge durchgeführt werden. Darüber hinaus wird ein Bewertung der beiden Konzeptionen vorgenommen. Hierzu wurde die folgende Vorgehensweise gewählt: Im anschließenden zweiten Kapitel werden Leitsätze bzw. Anforderungen, die von einer Steuerreform erfüllt werden sollten, erarbeitet. Darüber hinaus werden in jenem Abschnitt vier Grundkonzepte von möglichen Alternativen für eine Steuerreform dargestellt, um eine spätere Zuordnung der vorgestellten Entwürfe zu den Grundkonzeptionen gewährleisten zu können. Der Kölner Entwurf eines Einkommensteuergesetzes wird im darauffolgenden Kapitel ausführlich vorgestellt. Im vierten Abschnitt wird die Erneuerung des deutschen Einkommensteuerrechts, auch bekannt als Frankfurter Entwurf, von Joachim Mitschke detailliert dargestellt. Im darauf anschließenden Kapitel wird eine Bewertung der beiden Reformkonzepte anhand der in Kapitel zwei erarbeiteten Anforderungen vorgenommen, um eine Beurteilung über die Vor- und Nachteile der Reformvorschläge vollziehen zu können. Den Abschluss der Arbeit bildet die thesenförmige Zu- sammenfassung.
4
2. Neuordnung der Einkommensbesteuerung
2.1 Leitsätze für eine Steuerreform
2.1.1 Gleichmäßigkeit der Besteuerung
Nach § 85 S. 1 AO 12 sind die Finanzbehörden verpflichtet, die Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung soll durch das Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sicher gestellt werden. 13 Von vertikaler Steuergerechtigkeit im Rahmen des Leistungsfähigkeitsprinzips spricht man, wenn Steuerpflichtige mit höherem Einkommen stärker besteuert werden als Steuerpflichtige mit einem niedrigen zu versteuerndem Einkommen. Das horizontale Leistungsfähigkeitsprinzip fordert, dass Steuerpflichtige mit gleichem Einkommen gleiche Steuerbeträge zahlen. 14 Dies setzt allerdings voraus, dass die Einkünfte vollständig erfasst sind, Steuerbefreiungen nur in Ausnahmefällen gewährt werden und die Ermittlung der Einkünfte einheitlich erfolgt. Diese Tatbestände sind im aktuellen Einkommensteuerrecht nicht verwirklicht. Die ESt und KSt erfassen weniger als die Hälfte des in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung nachgewiesenen Volkseinkommens. 15 Die Lücken in der Bemessungsbasis entstehen hauptsächlich bei Renten-, Wertpapier-, und Versicherungseinkünften und sind folglich zu schließen. 16 Die 69 Tatbestände des § 3 EStG 17 sind ebenfalls in einer Neuordnung des Einkommensteuergesetzes zu reduzieren und auf Befreiungen, die Sozialleistungen betreffen, zu beschränken. Zuallerletzt wird die Gleichheit der Besteuerung durch die unterschiedlichen Gewinnermittlungsmethoden des § 2 Abs. 2 EStG verletzt. Die Rechtfertigung für die differenzierte Ermittlung wird durch das erhöhte Risiko von Gewinneinkunftsarten durch Sach-und Geldkapitalverlust begründet. Indes bestehen diese Risiken aufgrund der heu-
12 Vgl.Abgabenordnung (AO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.2002, veröffent-
licht in: BGBl. I S. 3866, ber. BGBl. 2003 I, S. 61, abgedruckt in: Steuergesetze, Stand:
01.01.2005, München 2005.
13 Vgl. Tipke, Klaus/Lang, Joachim, Steuerrecht, 17. Aufl., Köln 2002, S. 85.
14 Vgl. Homburg, Stefan, Allgemeine Steuerlehre, 3. Aufl., München 2003, S. 9f. und Zimmer-
mann, Horst/Henke, Klaus-Dirk, Finanzwissenschaft - Eine Einführung in die Lehre von der
öffentlichen Finanzwissenschaft, 8. Aufl., München 2001, S. 144.
15 Vgl. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (1995),
Jahresgutachten 1995/96, Deutscher Bundestag, 13. Wahlperiode, Drucksache 13/3016 vom
15.11.1995, Bonn 1995, S. 203.
16 Vgl. Mitschke, Joachim (2004 a), Erneuerung des deutschen Einkommensteuerrechts, Köln
2004, S. 5.
17 Vgl. Einkommensteuergesetz (EStG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002,
veröffentlicht in: BGBl. I, S. 4210 ber. BGBl. I 2003, S. 179, abgedruckt in: Steuergesetze,
Stand: 01.01.2005, München 2005.
5
tigen konjunkturellen Entwicklung ebenfalls für privates Kapital, so dass der Unterschied in den Methoden zur Einkunftsermittlung nicht gerechtfertigt erscheint. 18
2.1.2 Einfachheit und Transparenz
Eine Neuordnung der deutschen Einkommensteuer ist an den Kriterien der Einfachheit und der Transparenz zu messen, da im heutigen System der Besteuerung diese durch viele Lenkungsnormen verloren gegangen sind. Die Einfachheit in der Besteuerung fordert, dass gesetzliche Tatbestände verständlich formuliert werden, die Steuerbelastung transparent ist und die Kosten für die Steuererhebung gering gehalten werden. 19 Unter dem Schlagwort der Transparenz wird verstanden, dass die Steuergesetze nicht kompliziert und undurchsichtig formuliert werden, um zu vermeiden, dass nur Experten die Inhalte verstehen. Derzeitig stellt sich die Situation in der Weise dar, dass der sogenannte Dummensteuereffekt eingetreten ist. 20 Dieser besagt, dass nur der schlecht informierte Bürger Steuerzahlungen leistet und der gut informierte Steuerpflichtige, die Möglichkeiten, die ein komplexes Steuersystem zur Steuervermeidung bietet, ausschöpft. Eine Neuordnung der Besteuerung ist in der Art und Weise aufzustellen, dass deutliche Vereinfachungseffekte auftreten und das neue EStG nicht mit Lenkungsnormen überfrachtet wird, damit die Praktikabilität des neuen Einkommensteuergesetztes gewährleistet werden kann.
2.1.3 Investitionsförderung
Das derzeitige Einkommensteuerrecht in Deutschland gilt als beschäftigungs- und investitionsfeindlich. 21 Als Beispiel können die Abschreibungsvorschriften angeführt werden. Im internationalen Vergleich sind die Abschreibungsfristen in Deutschland ungünstiger, da sie in zeitlicher Hinsicht als zu lang empfunden werden und somit zu einem Wettbewerbsnachteil führen. Darüber hinaus besteht zusätzlich die Gefahr, dass Unternehmen rentable Investitionen auf Grund der ertragssteuerlichen Bemessungsgrundlage unterlassen, da Großteile der Abschrei-
18 Vgl.Tipke, Klaus/Lang, Joachim, a.a.O., S. 274-276 und Elicker, Michael (2004), Entwurf
einer proportionalen Netto-Einkommensteuer, Köln 2004, S. 47f..
19 Vgl. Tipke, Klaus/Lang, Joachim, a.a.O., S. 202 und Zimmermann, Horst/Henke, Klaus-Dirk,
a.a.O., S. 137.
20 Vgl. Tipke, Klaus/Lang, Joachim, a.a.O., S. 203.
21 Vgl. Elicker, Michael (2002), Darf der Steuerzugriff ein Unternehmen zahlungsunfähig ma-
chen ?, in: StuW 2002, S. 217-234, hier: S. 218 und Mitschke, Joachim (2004 a), a.a.O., S. 7.
6
bungen nicht zeitnah durchgeführt werden können. Folglich ist eine hohe Steuerlast zu zahlen, obwohl die Liquidität der Unternehmen durch die Investition erheblich reduziert wurde. Ein Unternehmen, welches aus diesen Gründen nicht kreditwürdig erscheint, kann möglicherweise die rentable Investition nicht durchführen. 22 Ebenfalls wird die Bildung von Humankapital nicht gefördert. Ein Drittel aller Arbeitslosen ist ohne abgeschlossene Berufsausbildung. 23 Ausbildungsinvestitionen können nur bis zu einem jährlichen Pauschalabzug in Höhe von 920 € als Sonderausgabe abgezogen werden. Somit wird die Bildung von Humankapital im Gegensatz zur Bildung von Sachkapital benachteiligt. Die Neugestaltung sollte solche Systemmängel beseitigen. Zusätzlich kann durch eine mögliche Steuertarifsenkung ein Beschäftigungsanstieg sowie eine bessere Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich ermöglicht werden. Das Arbeitsangebot der privaten Haushalte wird sich, genauso wie die Nachfrage der Unternehmen nach Arbeit, erhöhen, da sich die Ausgabenquote der Arbeitnehmer reduziert. Damit steht mehr verfügbares Einkommen zur Verfügung. Folglich kann die Binnennachfrage gestärkt werden und die Unternehmen können mehr Beschäftigte einstellen, um der erhöhten Nachfrage gerecht zu werden. 24
2.1.4 Rechtsformneutralität
Rechtsformneutralität ist gewährleistet, wenn die Steuerbelastung eines Unternehmens und seiner Anteilseigner nicht von der Rechtsform abhängt. 25 Im geltenden EStG erfolgt eine rechtsformabhängige Besteuerung. Kapitalgesellschaften werden durch die KSt mit einer Definitivbelastung von 25 % belegt, da den Körperschaften eine eigene Leistungsfähigkeit unterstellt wird. Bei den Personengesellschaften werden die Gewinnanteile sowie die Sondervergütungen der Gesellschafter nach § 15 Abs. 1 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb deklariert und unterliegen somit bei den Gesellschaftern der ESt. Zusätzlich entstehen bei der Ermittlung der Gewerbesteuerschuld u. a. Unterschiede in der Weise, dass Leistungsvergütungen bei Personengesellschaften nicht abzugsfähig sind, bei den Kapitalgesellschaften hingegen schon. 26 Unterschiedliche Gesellschaftsformen füh-
22 Vgl.Elicker, Michael (2004), a.a.O., S. 145f..
23 Vgl. Bundesanstalt für Arbeit, Strukturanalyse 2002, Bestände sowie Zu- und Abgänge an
Arbeitslosen und gemeldeten Stellen, 50. Jg., Nürnberg 2002, S. 8 und S. 218f..
24 Vgl. Mitschke, Joachim (2004 a), a.a.O., S. 10.
25 Vgl. Tipke, Klaus/Lang, Joachim, a.a.O., S. 210.
26 Vgl. Tipke, Klaus/Lang, Joachim, a.a.O., S. 721und Kußmaul, Heinz, Betriebswirtschaftliche
Steuerlehre, 3. Aufl., München/Wien 2003, S. 446.
7
ren somit zu einer unterschiedlichen Besteuerung, die zum Teil absurde Steuerfolgen nach sich ziehen. Die Konsequenz daraus kann sein, dass Unternehmenskonstruktionen erwachsen, die weder betriebswirtschaftlich noch handelsrechtlich erwünscht sind. 27 Aufgabe bei der Neugestaltung des Einkommensteuerrechts sollte es somit sein, eine rechtsformunabhängige Besteuerung zu erreichen, um Fehlallokationen zu vermeiden.
2.1.5 Finanzierbarkeit
Aufgrund der angespannten Haushaltslage 28 ist es nicht von der Hand zu weisen, dass eine Neuordnung der Einkommensbesteuerung nicht kreditfinanziert werden kann. Somit gilt es als notwendig, die Bemessungsgrundlagen zu verbreitern, um Steuertarifsenkungen vornehmen zu können. Die Vereinfachung des Steuersystems führt weiterhin dazu, dass die Nettoergiebigkeit 29 erhöht wird, da die Verwaltungs- und Erhebungskosten reduziert werden. 30 Zusätzlich gilt es zu beachten, dass durch Steuersenkungen das Steueraufkommen erhöht werden kann. Dieses Phänomen wird als Laffer-Kurve bezeichnet und ist empirisch durch die Steu-erreformen des amerikanischen Präsidenten Ronald Reagan belegt. Das Aufkommen der amerikanischen Federal Income Tax ist nach der Senkung der Steuersätze bei gleichzeitiger Verbreiterung der Bemessungsgrundlagen gestiegen. 31 Somit kann eine Neuordnung für eine Erhöhung des Steueraufkommens, bei gleichzeitiger Entlastung der Steuerpflichtigen, sorgen.
2.2 Grundkonzeptionen von Steuerreformmodellen
In der Bundesrepublik Deutschland existieren eine Vielzahl von Vorschlägen für eine Reform der Einkommensbesteuerung. Diese unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Ziele und ihrer Lösungswege. Im folgenden Kapitel werden bündig die
27 Vgl. Mitschke, Joachim (2004 a), a.a.O., S. 11f..
28 Der Schuldenstand der öffentlichen Haushalte wird für 2005 auf 1.466 Mrd. € geschätzt. Da-
von entfallen alleine auf den Bund 862 Mrd. €. Dies entspricht 66 % des BIP. Die Nettokredit-
aufnahme ist für 2005 mit 22 Mrd. € veranschlagt. Somit beträgt das Staatsdefizit 3,5 % des
BIP. Hieraus lässt sich erkennen, dass die Bundesrepublik die Maastricht-Kriterien für das
Staatsdefizit und den Schuldenstand 2005 erneut nicht einhalten kann. Vgl. Bundesministerium
der Finanzen, Monatsbericht des BMF 07/2005, Berlin 2005, S. 11, 40 und 101.
29 Nettoergiebigkeit ist die ESt, die nach Abzug der mit der Steuererhebung verbundenen volks-
wirtschaftlichen Kosten, zur Verfügung steht.
30 Vgl. Elicker, Michael (2004), a.a.O., S. 52 und Zimmermann, Horst/Henke, Klaus-Dirk, a.a.O.,
S. 137.
31 Vgl. Hall, Robert/Rabushka, Alvin, The Flat Tax, Second Edition, Hoover Institution Press
Publication No. 423, Stanford 1995, S. 22.
8
möglichen Grundkonzepte der Reformvorschläge dargestellt, um im späteren Verlauf der Arbeit, eine Zuordnung der beiden vorgestellten Reformmöglichkeiten zu den Grundkonzeptionen gewährleisten zu können.
2.2.1 Duale Einkommensteuer
Die duale Einkommensteuer wurde in den skandinavischen Ländern Anfang der 90er Jahre bereits eingeführt. Die Erfahrungen dieser Länder haben gezeigt, dass nach anfänglichen Umsetzungsschwierigkeiten sich die duale Einkommensteuer in der Praxis etabliert hat und ein ausreichendes Steueraufkommen generiert werden konnte. 32 Das Kernelement dieser Alternative ist, dass nur zwei Einkunftsarten existieren, die aber unterschiedlich besteuert werden. 33 Das Arbeitseinkommen, zu dem im Wesentlichen Löhne, Gehälter und Renten zählen, wird weiterhin mit einem progressiven Einkommensteuertarif belegt. Das Kapitaleinkommen, bestehend aus den Gewinnen der Einzelunternehmen, den Gewinnanteilen der Gesellschafter von Personengesellschaften, Gewinne der Kapitalgesellschaften, Zinsen sowie Mieten und Pachten, wird mit einem niedrigen Proportionalsatz besteuert. 34 Der Vorteil dieser Reform wird darin gesehen, dass die Steuerbelastung der inländischen Kapitaleinkommen gesenkt wird, um eine Annährung der steuerlichen Belastung von inländischen und ausländischen Investitionen zu erzielen. Somit wäre der Wirtschaftsstandort Deutschland für Investitionen wieder attraktiver und die internationale Wettbewerbsfähigkeit könnte wieder hergestellt werden. 35 Problematisch ist allerdings die Aufspaltung des Einkommens in Arbeitseinkommen und Kapitaleinkommen. So ist es notwendig, den einheitlich erfassten Unternehmensgewinn bei Personengesellschaften zukünftig in Arbeitseinkommen und Kapitaleinkommen zu unterteilen. 36 Folglich besteht wiederum
32 Vgl. Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen, a.a.O.,
S. 12.
33 Eine Steuer, die verschiedene Einkunftsarten unterschiedlich behandelt, wird auch als Schedu-
lensteuer bezeichnet.
34 Vgl. Kube, Hanno, a.a.O., S. 746; Deutsche Bundesbank (Hrsg.), Monatsberichte, 56. Jg. (Nr.
3/2004), S. 32-36, hier: S. 34f.; Seer, Roman (2004 b), BB-Forum: Einkommensteuerreform -
Flat Tax oder Dual Income Tax ?, in: BB 2004, S. 2272-2278, hier: S. 2272f. und Spengel,
Christoph/Wiegard, Wolfgang (2004), a.a.O., S. 74f..
35 Vgl. Kaltschütz, Anita, Die große Steuerreform: Notwendig und durchführbar, in: ifo Schnell-
dienst 2004, S. 11-23, hier: S. 12 und Spengel, Christoph/Wiegard, Wolfgang (2004), a.a.O.,
S. 76.
36 Vgl. Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen, a.a.O,
S. 11; Seer, Roman (2004 b), a.a.O., S. 2273; Schreiber, Ullrich/Finkenzeller, Mar-
tin/Rüggeberg, Claudia, Reform der Einkommensbesteuerung durch die duale Einkommens-
teuer ?, in: DB 2004, S. 2767-2776, hier: S. 2767f. und Spengel, Christoph/Wiegard, Wolfgang
(2004), a.a.O., S. 75.
9
Spielraum, Arbeitseinkommen als Kapitaleinkommen zu deklarieren, um eine niedrigere Besteuerung zu erreichen.
2.2.2 Flat Tax
Inhaltlich handelt es sich bei der Flat Tax um eine Einkommensteuer, die durch eine breite Bemessungsgrundlage das Einkommen vollständig erfasst, dieses aber mit einem einheitlich niedrigen Steuersatz besteuert. 37 Die Progressionswirkung wird durch unterschiedliche Freibeträge, wie bspw. einen Grundfreibetrag oder einen Kinderfreibetrag, bewirkt. Die Vorteile der Flat Tax sind vielfältig. Zu aller erst ist anzuführen, dass sie einen hohen Vereinfachungseffekt aufweist, da Einkünfte im größeren Umfang der Quellenbesteuerung unterliegen können. Weiterhin kann der Steuerpflichtige selber den Steueranteil seines erwirtschafteten Einkommens berechnen. Um eine breite Bemessungsgrundlage der Besteuerung zugrunde zu legen, fallen die Abzugstatbestände weg. Somit ist zum einen gewährleistet, dass Steuerschlupflöcher geschlossen werden und zum anderen die Frage nicht mehr aufgeworfen werden muss, ob Abzugsbeträge bei der Bemes-sungsgrundlage oder der Steuerschuld in Ansatz gebracht werden. Als größter Nachteil wird die Aufgabe der direkten Progression gesehen, da jeder Euro der über den Freibeträgen verdient wird, einheitlich besteuert wird. 38 Gewinner der Einführung einer Flat Tax wären somit die Bezieher von hohen Einkommen. 39
2.2.3 Modifizierung des Ist-Zustandes
Die Modifizierung des Ist-Zustandes hat sich aus einer kritischen Analyse des geltenden Rechts entwickelt. Die Vorschläge basieren auf den gewachsenen Strukturen des deutschen Ertragsteuerrechts und lassen somit das geltende System dem Grunde nach unverändert. Auf eine augenblickliche Umstellung auf ein neues Einkommensteuerrecht wird, aufgrund von Haushaltsrisiken und Umstellungsschwierigkeiten in der Steuerverwaltung, verzichtet. 40 Die Effizienz in der Verwaltung und die Akzeptanz bei den Steuerpflichtigen soll, sowohl durch Verein-
37 Vgl.Hall, Robert/Rabushka, Alvin, a.a.O., S. 55-58 und Spengel, Christoph/Wiegard, Wolf-
gang (2004), a.a.O., S. 72.
38 Vgl. Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen, a.a.O.,
S. 5.
39 Vgl. Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen, a.a.O.,
S. 5f..
40 Vgl. Bizer, Kilian/Lyding, Jürgen, Für eine pragmatische Politik der Steuervereinfachung - ein
un-Darmstädter Entwurf, in: Wirtschaftsdienst 2002, S. 471-477, hier: S. 471 und Deutsche B
desbank (Hrsg.), a.a.O., S. 36.
Arbeit zitieren:
Michael Schilling, 2005, Reformvorschläge im deutschen Steuerrecht - eine Gegenüberstellung der Reformkonzeptionen von Mitschke und Lang, München, GRIN Verlag GmbH
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