Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis III
1 Einleitung 1
2 Kern des Urteils 2
3 Sachverhalt 3
4 Entscheidung des Bundessozialgerichts 4
5 Rechtliche Würdigung der Entscheidung 5
5.1 Rentenberechnung 5
5.2 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit 5
5.2.1 Voraussetzungen und Vertrauensschutztatbestände 6
5.2.2 Entwicklungsgeschichte der Altersgrenzen 6
5.2.3 § 237 Abs 4 , Nr 1 , lit. b 7
5.3 Verstoß der Vertrauensschutzregelung gegen das Grundgesetz 9
5.3.1.1 Gründe und Ziele des RuStFöG vom 23 07 1996 10
5.3.1.2 Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes 11
5.3.2 Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatzes Art. 3 Abs. 1 GG 14
6 Gründe für den Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht 15
Literaturverzeichnis IV
Gesetzesverzeichnis V
II
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz a.F. alte Fassung ArbG Arbeitgeber ArbN Arbeitnehmer Art. Artikel AV Arbeitslosenversicherung AZ Aktenzeichen BSG Bundessozialgericht BVerfG Bundesverfassungsgericht BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts EP Entgeltpunkte GG Grundgesetz GRV gesetzliche Rentenversicherung RRG Rentenreformgesetz RuStFöG Gesetz zur Förderung des gleitenden Übergangs in den Ru-hestand vom 23.07.1996 RV Rentenversicherung SGB VI Sozialgesetzbuch Sechstes Buch Soz-R Sozialrechtliche Entscheidungen des Bundessozialgerichts WFG Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung vom 25.09.1996
III
1 Einleitung
Gerade in Zeiten von Hartz IV ist es nichts ungewöhnliches, dass die Versicherten der Rentenversicherung ihre Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder wegen Altersteilzeit vorzeitig in Anspruch nehmen. 1 Nur ein geringer Teil der Versicherten möchte erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres oder mit einer für ihn früheren maßgebenden Altersgrenze die Rente gezahlt bekommen.
Eine für den Versicherten frühere maßgebende Altersgrenze kann erreicht werden, wenn dieser noch besondere zusätzliche Voraussetzungen erfüllt, nämlich die sogenannten Vertrauensschutztatbestände. Wird die Rente mit dieser Altersgrenze oder mit der Vollendung des 65. Lebensjahres bewilligt, erhält der Versicherte seine Rente grundsätzlich in voller Höhe, d.h. er muss keine Abschläge in Kauf nehmen. 2
Anders sieht es bei der vorzeitigen Inanspruchnahme aus. Hier bekommt der Versicherte zwar auch eine Rente gezahlt, jedoch muss er für jeden vorzeitig in Anspruch genommen Kalendermonat einen dauerhaften Abschlag in Kauf nehmen. De facto bekommt er lebenslang eine niedrigere Rente gezahlt. Aufgrund dieser Problematik fühlten sich viele Versicherte zum einen in der Verneinung des Vorliegens eines Vertrauensschutzes durch den Versicherungsträger und zum anderen in ihren Grundrechten verletzt. Somit versuchten sie ihre Rechte bei Gericht durchzusetzen, auch bis zur Instanz des Bundessozialgerichts. Selbst die Senate des Bundessozialgerichts sind sich bei der Entscheidung über diese Problematik nicht einig, so hält z. B. der 5. und 13. Senat die Vertrauensschutzregelungen für verfassungsgemäß und der 4. Senat hält sie für verfassungswidrig. Deshalb beschäftigt sich diese Arbeit mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Rentenabschlägen bei vorgezogener Altersrente. Das Ziel dieser Arbeit soll es sein, die Entscheidungen des Bundessozialgerichts anhand mehrerer Urteile zu nennen und diese zu analysieren. Dabei bilden die Urteile des 5. und 13. Senats den Schwerpunkt und es werden die Gründe, die der 4. Senat für den Vorlagebeschluss angebracht hat, vorgestellt.
1 Im Rahmen dieser Seminararbeit wird jedoch nur noch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit eingegangen.
2 Es wird davon ausgegangen, dass alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, wie bspw. die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze.
1
2 Kern des Urteils
In den Entscheidungen des BSG 3 zu den Rentenabschlägen bei einer vorgezogenen Altersrente geht es darum, ob das zum Zeitpunkt geltende Recht bezüglich der Beurteilung der Vertrauensschutztatbestände im Einzelfall richtig angewandt wurde. Dabei stritten die Parteien darum, ob die vorgezogene Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit durch § 41 Abs.1 SGB VI in der Fassung des WFG verfassungsgemäß ist. Ein weiterer Streitpunkt besteht darin, ob die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs.2, S.1, Nr.1 in der Fassung des RuStFöG und des § 237 Abs.4, S.1, Nr.3 in der Fassung des RRG 1999 mit dem Grundgesetz vereinbar sind. 4 Vor allem wurde hier eine Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs.1 GG und des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die Kläger vorgetragen.
Im zweiten Urteil des BSG vom 25.02.2004 tauchte neben der Verfassungsgemäßheit und der Grundgesetzvereinbarkeit eine weitere Problematik auf, nämlich in welchen Fällen eine beide Seiten bindende Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorliegt. Dieser Tatbestand wird im § 237 Abs.4, S.1, Nr.1, lit. b SGB VI alternativ zu einer vor dem 14.02.1996 ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses verlangt, damit die Voraussetzung für den Vertrauensschutz erfüllt ist.
Im Urteil des BSG vom 05.08.2004 wird außerdem darüber entschieden, ob ein nach dem 14.02.1941 geborener Versicherter Vertrauensschutz in seine Erwartung, dass die bisherige Rechtslage bis zur Feststellung seiner Altersrente fortbestehen wird, genießen kann.
3 Dieser Seminararbeit liegen die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 25.02.2004 (Aktenzeichen: B 5 RJ 44/02 R; B 5 RJ 62/02 R) und vom 05.08.2004 (Aktenzeichen: B 13 RJ 40/03 R) zu Grunde.
4 vgl. Urteil des BSG vom 25.02.2004, AZ: B 5 RJ 44/02 R
2
3 Sachverhalt
Im ersten Urteil des BSG vom 25.02.2004 streiten die Beteiligten darüber, ob die dem Kläger bewilligte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors gleich eins zu berechnen ist. Dem im September 1939 geborenen Kläger wurde seine im Januar 1997 ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung bereits Anfang 1996 angekündigt. Der Kläger hat insgesamt 530 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Die ihm ab 01.10.1999 bewilligte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ist auf Grund von Abschlägen um ca. 10% gemindert. 5
Im zweiten Urteil des BSG vom 25.02.2004 wird ebenfalls um die Minderung des Zugangsfaktors bei einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gestritten. In diesem Fall ist dem im Dezember 1940 geborenen Kläger im Dezember 1996 betriebsbedingt gekündigt worden. Diese Kündigung beruhte auf einer seit 1994 angekündigten Schließung der Betriebsstätte des Klägers, sowie auf eine Betriebsvereinbarung und auf einen Sozialplan. Der Kläger hat insgesamt 503 Pflichtbeitragsmonate vorzuweisen. Seit 01.01.2001 bezieht er eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, welche bezüglich der vorzeitigen Inanspruchnahme um ca. 14,5% gemindert ist. 6
Im Rechtsstreit vom 05.08.2004 steht wiederum die Minderung des Zugangsfak-tors bei einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit im Mittelpunkt. Dem im September 1939 geborenen Kläger wurde sein langjähriges, unbefristetes Arbeitsverhältnis im August 1994 im Rahmen einer Betriebsvereinbarung über den gleitenden Ruhestand mit einer Abfindung aufgelöst. Sein Arbeitsverhältnis bestand durch einen befristeten Arbeitsvertrag vom 01.01.1995 bis 30.04.1996 fort. Die ihm ab 01.10.2001 gewährte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit wurde um einen Abschlag in Höhe von 17,1% gemindert. 7
Bei allen Urteilen wurde die Revision zugelassen. Hierbei rügten die Kläger, dass die zugrunde liegenden Rechtsnormen gegen das Grundgesetz verstoßen. Weiterhin wurde die Verletzung materiellen Rechts vorgetragen und das mit der Einführung neuer Reformen die Dispositionen, welche die Versicherten im Vertrauen auf den Bestand der Gesetze getroffen haben, nicht hinreichend berücksichtigt und in diese eingegriffen wurde.
5 vgl. Urteil des BSG vom 25.02.2004, AZ: B 5 RJ 44/02 R
6 vgl. Urteil des BSG vom 25.02.2004, AZ: B 5 RJ 62/02 R
7 vgl. Urteil des BSG vom 05.08.2004. AZ: B 13 RJ 40/03 R
3
4 Entscheidung des Bundessozialgerichts
Das BSG hält in allen drei genannten Fällen die Revision für unbegründet, womit die angefochtenen Bescheide des RV-Trägers durch die Vorinstanzen zu Recht bestätigt wurden.
Somit wurde in allen Entscheidungen kein höherer Zugangsfaktor berücksichtigt, insbesondere hatten die Kläger keinen Anspruch auf eine Altersrente ohne Abschläge.
Außerdem ist das Gericht zu dem Entschluss gekommen, dass weder eine Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs.1 GG noch eine Ungleichbehandlung durch die Vertrauensschutzregelung vorliegt. Damit wurde vom 5. und 13. Senat eine Vereinbarkeit der Vertrauensschutztatbestände mit dem Grundgesetz festgestellt, so dass diese keine Veranlassung hatten, den Rechtsstreit gemäß Art. 100 Abs.1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. 8
Dieser Meinung steht der 4. Senat des BSG entgegen, da er nämlich einen gleich gearteten Fall nach Art. 100 Abs.1 GG ausgesetzt hat und ein Normenkontrollverfahren eingeleitet hat. 9
8 vgl. Urteil des BSG vom 25.02.2004, AZ: B 5 RJ 44/02 R, AZ: B 5 RJ 62/02 R; BSG-Urteil vom 05.08.2004, AZ: B 13 RJ 40/03 R
9 vgl. Entscheidung des BSG vom 28.10.2004, AZ: B 4 RA 42/04 R
4
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Susanne Jehmlich, 2006, Aktuelle Rechtssprechungen aus dem Sozialrecht - Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Rentenabschlägen bei vorgezogener Altersrente, Munich, GRIN Publishing GmbH
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