Zur Wahl des Schwerpunkts „Kriminalprävention“ hat mich nicht nur das Interesse an der Arbeit in der Jugendgerichtshilfe bewogen, sondern vor allem auch die Themen Prävention und Schutz. Grundsätzlich der Schutz von allen Bürgern unabhängig von Geschlecht, Alter und Nationalität – wenn auch im Besonderen der von Kindern. In dieser Hausarbeit befasse ich mich mit dem Thema Gewaltschutz bzw. mit dem Gewaltschutzgesetz. Meinen Schwerpunkt lege ich dabei auf die häusliche Gewalt, sowie auf die sich aus dem Gesetz ergebenden Möglichkeiten der Opfer und Institutionen, die sich (auf Antrag) mit den Hilfen für jene Personen befassen. Ich sehe es als Aufgabenstellung, dass ich die mir vorliegende Literatur in meinen Worten wiedergebe, die ich ggf. mit Zitaten bekräftige. Den Lesern meiner Hausarbeit will ich einen konzisen Einblick über das Thema geben und die Gesetze anhand von Erläuterungen so verständlich machen, dass sie nicht selbst die gesamte Lektüre studieren müssen, mit der ich mich befasst habe. Ich frage mich vorab, ob nicht auch (häusliche) Gewalt gegen Männer ein Thema sein wird, auf das ich während meiner Recherchen treffen werde. Außerdem interessiert mich die Frage, welche Gesetze bzw. Paragraphen sich hierbei ergänzend, korrespondierend oder ausschließend bzw. aufhebend zu einander verhalten.
Inhalt
Einleitung
1. Das Gewaltschutzgesetz
2. Das Verhältnis zu anderen Gesetzen
3. Hilfen durch das Familiengericht
3.1 Schutzanordnungen
3.2 Voraussetzungen
3.3 Eilmaßnahmen
3.4 Sonderregelungen
3.5 Kindeswohlgefährdung
4. Hilfen durch die Polizei
4.1 Unverletzlichkeit der Wohnung
4.2 Voraussetzungen, Maßnahmen, Bedeutungen
Schlusskommentar
Literatur
Einleitung
Zur Wahl des Schwerpunkts „Kriminalprävention“ hat mich nicht nur das Interesse an der Arbeit in der Jugendgerichtshilfe bewogen, sondern vor allem auch die Themen Prävention und Schutz. Grundsätzlich der Schutz von allen Bürgern unabhängig von Geschlecht, Alter und Nationalität – wenn auch im Besonderen der von Kindern.
In dieser Hausarbeit befasse ich mich mit dem Thema Gewaltschutz bzw. mit dem Gewaltschutzgesetz. Meinen Schwerpunkt lege ich dabei auf die häusliche Gewalt, sowie auf die sich aus dem Gesetz ergebenden Möglichkeiten der Opfer und Institutionen, die sich (auf Antrag) mit den Hilfen für jene Personen befassen.
Ich sehe es als Aufgabenstellung, dass ich die mir vorliegende Literatur in meinen Worten wiedergebe, die ich ggf. mit Zitaten bekräftige. Den Lesern meiner Hausarbeit will ich einen konzisen Einblick über das Thema geben und die Gesetze anhand von Erläuterungen so verständlich machen, dass sie nicht selbst die gesamte Lektüre studieren müssen, mit der ich mich befasst habe.
Ich frage mich vorab, ob nicht auch (häusliche) Gewalt gegen Männer ein Thema sein wird, auf das ich während meiner Recherchen treffen werde. Außerdem interessiert mich die Frage, welche Gesetze bzw. Paragraphen sich hierbei ergänzend, korrespondierend oder ausschließend bzw. aufhebend zu einander verhalten.
1. Das Gewaltschutzgesetz
Anfang 2002 trat das Gewaltschutzgesetz in Kraft. Es stellt eine deutliche Verbesserung der rechtlichen Handlungsmöglichkeiten von Opfern vorsätzlicher, häuslicher Gewalt dar, aber auch von anderen Formen der Gewalt – egal, ob psychischer oder physischer Art.
Ebenso bei Opfern, deren Gesundheit und Freiheit widerrechtlich verletzt wurden. Dieses Gesetz dient auch dem Schutz vor Nachstellungen („Stalking“) z.b. unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln.[1]
Von häuslicher Gewalt kann dann die Rede sein, wenn
-„eine häusliche Gemeinschaft ehelicher oder nichtehelicher Art besteht, also Täter und Opfer in einer gemeinsamen Wohnung leben, bzw. Täter und Opfer bei bestehender Lebensgemeinschaft über zwei Meldeanschriften verfügen;
-die häusliche Gemeinschaft in Auflösung befindlich ist
[z.b. Trennungsjahr mit oder ohne kompletten Auszug; bei nichtehelicher Gemeinschaft Auszug vor wenigen Monaten, Richtwert 1 Jahr]
-die häusliche Gemeinschaft bereits seit einiger Zeit aufgelöst worden ist
[z.b. laufendes Trennungsjahr, getrennte Wohnungen, Kontakte wegen Sorgerecht oder Geschäftsbeziehungen]
-bereits geschiedene Eheleute vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens noch Kontakte unterhalten, ohne in gemeinsamer Wohnung zu leben.“[2]
Gewalt wird in der Regel als eine „Handlung“ verstanden, die hauptsächlich von Männern gegen Frauen und Kinder in der häuslichen Umgebung verübt wird.[3]
Es gibt aber auch Gewalt gegen Männer, selbst wenn sich diese Realität aus dem Dunkelfeld heraus gegen den Mythos, dass häusliche Gewalt allein männliche Gewalt ist, behaupten muss. Auch wenn die weibliche Gewalt noch heute unter dem Deckmantel der Tabuisierung und der alten Rollenverteilung versteckt wird, belegen weit über einhundert Studien das Gegenteil. Weibliche und männliche Gewalt findet in einem ungefähr gleichen Ausmaß statt. Über die Gewalt gegen Männer wird jedoch nicht ebensoviel bekannt, da aus Scham geschwiegen wird und somit die meisten Fälle ins Dunkelfeld fallen. Fazit: Häusliche Gewalt ist menschliche Gewalt.[4]
2. Das Verhältnis zu anderen Gesetzen
Das Gewaltschutzgesetz verhält sich zu anderen Gesetzen wie u.a. dem GVG (Gerichtsverfassungsgesetz), der HausratVO (Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats), dem BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), der ZPO (Zivilprozessordnung), dem FGG (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), dem hiesigen PolG NW (Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen) und dem LPartG (Lebenspartnerschaftsgesetz) ergänzend, korrespondierend oder ausschließend bzw. aufhebend.
Ich werde hier nun versuchen, dieses Verhältnis anhand von den eventuell wichtigsten Beispielen zu erläutern und die jeweilige Bedeutung herauszuarbeiten. Weitere Vertiefungen werde ich in die Ausführungen zu 3. und 4. einfließen lassen.
Handelt es sich nun also um eine eheliche Lebensgemeinschaft, so ist im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes zu beachten, „... dass die früher insoweit anwendbare HausratVO nunmehr im BGB aufgegangen ist, § 1361b BGB. Auch ist bei vorsätzlicher Körperverletzung oder ähnlichem auf der Rechtsfolgenseite das Ermessen des Gerichts eingeschränkt, § 1361 Abs. 2 BGB.“[5] Weitergehende Ansprüche von Opfern bleiben durch das Gewaltschutzgesetz unbeschadet, es bleibt jenen „... also insbesondere unbenommen, eine Wohnungszuweisung auf der Grundlage der neu gefassten §§ 1361b BGB bzw. 14 LPartG zu beantragen.“[6]
Wie siehe 3. noch genauer bearbeitet wird, ist ggf. auch das Familiengericht hinzuzuziehen. Dessen eventuell erforderlichen „Einstweilige[n] Anordnungen [...] richten sich wie gewöhnlich nach §§ 620 ff. ZPO, wobei in § 620 Nr. 9 das GewSchG aufgenommen ist.“[7]
§ 1 GewSchG beinhaltet gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen und ist mit § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht[8]) verbindbar, „... wobei ein Verschulden dann nicht erforderlich ist, wenn der Täter sich berauscht, § 1 Abs. 3 GewSchG. Die Rechtsfolgen sind nicht abschließend, der Einzelfall kann angemessen berücksichtigt werden.“[9]
[...]
[1] Vgl. §§ 1 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 4 GewSchG / STASCHEIT, Ulrich (Hrsg.): Gesetze für Sozialberufe, 9. Aufl. Baden-Baden:
Nomos-Verlag, 2002.
[2] http://www.maennerbuero-trier.de/Tagung%20Berlin%202002.pdf - 22.04.2005 um 15:15, S. 15.
[3] Vgl. http://www.drb-nrw.de/rista/RiStA_4_2003.pdf - 22.04.2005 um 14:50, S. 14.
[4] Vgl. http://www.maennerbuero-trier.de/Tagung%20Berlin%202002.pdf - 22.04.2005 um 15:15, S. 26 ff.
[5] http://www.drb-nrw.de/rista/RiStA_4_2003.pdf - 22.04.2005 um 14:50, S. 14.
[6] http://www.djb.de/lgrg/vorpommern/GewSchG/skript.htm - 22.04.2005 um 14:25
[7] A.a.O., S. 14.
[8] http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/PRM-14423-Broschure-BIG-_282_29---Jetzt-erst,property=pdf.pdf: Frauen und auch Kinder haben Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Mann, von dem sie misshandelt wurden. Mit dem Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz (z. B. das Verbot der Körperverletzung in § 223 StGB) kann der Ersatz von Vermögensschäden geltend gemacht werden. Dazu gehören Kosten für ärztliche Behandlung, finanzielle Nachteile wie Verdienstausfall oder Kosten für den Ersatz zerrissener Kleidung und zerschlagener Gegenstände. Der Schmerzensgeldanspruch (§ 847 BGB) ist auf Genugtuung und den Ausgleich immaterieller Schäden wie Verletzungen, Schmerzen, Demütigungen gerichtet. Auch hier können Anscheinsbeweis, Beweislastumkehr und Parteivernehmung zur Anwendung kommen. Allerdings sind deutsche Gerichte hinsichtlich der Höhe von Schadensersatz und Schmerzensgeld sehr zurückhaltend.
[9] http://www.drb-nrw.de/rista/RiStA_4_2003.pdf - 22.04.2005 um 14:50, S. 14.
- Quote paper
- Dipl.-Soz.Päd. Mario Kilian Diederichs (Author), 2005, Das Gewaltschutzgesetz - Hilfen durch Polizei & Familiengericht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/62702
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