Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Der Markenbegriff 5
3. Marke als immaterieller Wert 6
4. Handelsrechtliche Grundsätze zum bilanziellen Ansatz immaterieller
Anlageg üter. 7
5. Bewertung der Marke als immaterieller Vermögensgegenstand des
Anlageverm ögens nach HGB 11
5.1 Zugangsbewertung 11
5.2 Folgebewertung 12
6. Internationale Grundsätze zum bilanziellen Ansatz immaterieller
Anlageg üter IFRS. 15
7. Bewertung der Marke als „intangible asset“ nach IFRS. 17
7.1 Zugangsbewertung 17
7.2 Folgebewertung 18
8. Schlussbetrachtung 21
Literaturverzeichnis 22
„Eine Marke spiegelt die Werte eines Unternehmens,
1. Einleitung
Wer kennt nicht die Marken wie Mercedes Benz, Nivea, Adidas, Marlboro, Coca Cola etc.? Das sind starke und sehr bekannte Marken, und jeder weiß, welche Unternehmen und Produkte hinter diesen Marken stehen.
Mit der Marke will der Markeninhaber erreichen, dass dem Verbraucher das markierte Produkt wertvoller erscheint als das jenige der Mitbewerber. Die Marke ermöglicht dem Abnehmer ein bestimmtes Produkt aus der Vielfalt des Angebotes zu erkennen und wieder zu finden, was Voraussetzung für einen Absatzerfolg des Unternehmens ist.
Die Relevanz von Marken für den Unternehmenserfolg und ihre Bedeutung als zentrale immaterielle Wertschöpfer sind heute in Wissenschaft und Praxis unbestritten. Zahlreiche Studien belegen ihre große Bedeutung für den Unternehmenserfolg. Im Jahr 2005 trugen Marken mehr als zwei drittel zum durchschnittlichen Unternehmenswert bei. Der Markenwertanteil stieg zwischen 1999 und 2005 von durchschnittlich 56 auf 67 Prozent. Das geht hervor aus einer Studie zur „Praxis von Markenbewertung und Markenmanagements in deutschen Unternehmen“, die von Wirtschaftsprüfung-und Beratungsgesellschaft
PricewaterhouseCoopers gemeinsam mit Professor Henrik Sattler der Universität Hamburg erstellt wurde. 2
Doch wo tauchen Marken bzw. Markenwerte in der Bilanz auf? Lassen sich Marken überhaupt bilanzieren? Börsenorientierte und kapitalmarktorientierte Konzerne in Deutschland müssen ab dem Jahr 2005 ihre Bilanzen nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellen. Daher stellt sich auch die Frage, ob sich der handelsrechtliche Bilanzansatz von Marken im Jahresabschluss von den internationalen Vorschriften unterscheidet?
1 vgl. Engeser, Manfred: „Kick im Kopf“ (Interview), in: Wirtschaftswoche, S. 82
2 vgl. PricewaterhouseCoopers AG: www.pwc.com/de/ger/ins-sol/publ/praxis_markenbewer.pdf
Ziel dieser Arbeit ist also die Darstellung der bilanziellen Behandlung von Marken nach den handelsrechtlichen (HGB) und internationalen (IFRS/IAS)
Rechnungslegungsvorschriften. Als Einstieg wird im ersten Kapital auf den Markenbegriff und auf die Entstehung einer Marke eingegangen. Als nächstes werden die Zugangs- und Folgebewertung von Marken anhand Bewertungsregeln konkretisiert und anschließend werden im letzten Kapitel die wesentlichen Unterschiede bzw. Gemeinsamkeiten beider Rechnungslegungsvorschriften bei der Bilanzierung von Marken zusammengefasst.
2. Der Markenbegriff
Der Begriff „Marke wurde mit dem in Kraft treten des neuen Markengesetzes (MarkenG) im Jahre 1995 eingeführt. Der bis dahin geltende Begriff „Warenzeichen“ wurde durch den Begriff „Marke“ abgelöst. Heute werden beide Begriffe in der Literatur, im täglichen Sprachgebrauch sowie in der Wissenschaft und Praxis häufig synonym verwendet. 3 Das neue Markengesetz definiert den Begriff „Marke“ nicht. Stattdessen erfolgt eine Aufzählung von Zeichen, die als Marke schutzfähig sind. Dem Markengesetz zufolge dient eine Marke zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens mit dem Ziel, diese von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dies können z. B. insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen sein. 4 In den meisten Fällen sind die Marken optische Zeichen. Aber auch durch akustische Zeichen ist es möglich ein Gut oder eine Dienstleistung zu kennzeichnen. 5
Deutsche Marken entstehen normalerweise durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister. Durch die Eintragung unterliegen die Marken dem rechtlichen Schutz. 6 Die Laufzeit des Markenschutzes beträgt 10 Jahre und kann jeweils um weitere 10 Jahre verlängert werden. 7 Damit wird verhindert, dass eingeführte Marke von Unbefugten widerrechtlich benutzt werden. Nur so erwirbt der Inhaber das Recht auf exklusive Nutzung, auf Grund dessen er Dritten die Benutzung identischer oder ähnlicher Marken verbieten kann. 8 Eine zweite Möglichkeit, Markenschutz zu erlangen, entsteht durch die Benutzung der Marke im Verkehr. Hier besteht allerdings die Vorraussetzung, dass das Zeichen beim Publikum als Marke Verkehrsgeltung erworben hat. Eine dritte Möglichkeit zum Schutz des gewerblichen Eigentums stellt die notorische Bekanntheit einer Marke dar. 9
3 Gathen: Marken im Jahresabschluss und Lagebericht, S. 13
4 vgl. Repenn: Handbuch der Markenbewertung und -verwertung, S. 62
5 vgl. Karl-Heinz Maul: Erfassung, Bewertung und Publizität von Markenwerten, S. 201
6 vgl. Repenn: Handbuch der Markenbewertung und -verwertung, S. 63
7 Siehe § 47 MarkenG
8 vgl. Maul: Erfassung, Bewertung und Publizität von Markenwerten, S. 201
9 vgl. Repenn: Handbuch der Markenbewertung und -verwertung, S. 63
Mit der Einführung des Markengesetzes wurde die zuvor bestehende enge Verbindung zwischen Marke und Unternehmen aufgegeben. Die Marke wird mit der Eintragung in das Markenregister zu einem selbstständigen Vermögensrecht. 10
3. Marke als immaterieller Wert
Marken gehören zu den immateriellen Anlagegütern eines Unternehmens. 11 Die Rechnungslegungssysteme verwenden für immaterielle Anlagegüter verschiedene Begriffe, nämlich immaterielle Vermögensgegenstände, immaterielle
Vermögenswerte und intangible assets. Die Unterschiede bei der Bilanzierung der Marke als immaterieller Vermögenswert ergeben sich durch die unterschiedlichen Definitionen von Vermögenswerten als allgemeine Aktivierungsvoraussetzungen, durch spezifische Vorschriften für immaterielle Vermögensgegenstände allgemein und durch spezifische Vorschriften für einzelne Fälle von immateriellen Vermögensgegenständen.
Alle Rechnungslegungssysteme unterscheiden immaterielle Vermögenswerte in nicht entgeltliche, also selbst geschaffene bzw. originäre und entgeltlich erworbene bzw. derivative immaterielle Vermögenswerte.
Die Frage der Aktivierung nach HGB und IFRS/IAS wird im Folgenden zweistufig behandelt: zuerst wird die Aktivierbarkeit dem Grunde nach behandelt, d.h. es wird geklärt, welche immaterielle Güter bzw. Marken grundsätzlich in einer Bilanz nach HGB und IAS/IFRS aufgenommen werden können bzw. müssen, und anschließend die angemessne Höhe allfälligen Einbuchungen dargestellt. 12
10 vgl. ebenda S. 25
11 vgl. Maul: Erfassung, Bewertung und Publizität von Markenwerten, S. 198
12 vgl. Coenenberg: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, S. 77
Arbeit zitieren:
Olga Afanaseva, 2006, Bilanzielle Behandlung von Marken nach handelsrechtlichen (HGB) und internationalen (IFRS/IAS) Vorschriften, München, GRIN Verlag GmbH
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