Wie können Kantone Beziehungen zum Ausland pflegen


Seminararbeit, 2002

31 Seiten, Note: 5.75 (6 Höchstnote)


Leseprobe


Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

1 Einleitung

2 Möglichkeiten der Kantone zur Pflege der Beziehungen zum Ausland
2.1 Die neue Bundesverfassung
2.1.1 „Auswärtige Angelegenheiten“ Art. 54 BV
2.1.2 „Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden“ Art. 55 BV
2.1.3 „Beziehungen der Kantone mit dem Ausland“ Art. 56 BV
2.2 Bedeutung der kantonalen Staatsvertragskompetenz sowie laufende und zukünftige Entwicklungen
2.3 Lage der regionalen Kompetenzen in den Nachbarstaaten der Schweiz
2.3.1 Deutschland
2.3.2 Frankreich
2.3.3 Italien
2.3.4 Liechtenstein
2.3.5 Österreich

3 Entwicklung der Beziehungen der Kantone zum Ausland
3.1 Geschichtlicher Rückblick über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
3.2 Das Madrider Übereinkommen
3.3 Das Karlsruher Übereinkommen
3.4 Die Vereinbarung über die Zusammenarbeit am Oberrhein
3.5 Das INTERREG Programm
3.5.1 Idee und Ursprung des INTERREG Programms
3.5.2 INTERREG I
3.5.3 INTERREG II
3.5.4 INTERREG III

4 Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Kantone am Beispiel der Oberrheinregion
4.1 Die geschichtliche Entwicklung der Zusammenarbeit am Oberrhein mit Schwerpunkt auf der Regio Basiliensis
4.2 Die Regio Basiliensis
4.3 Grenzüberschreitende Projekte am Oberrhein
4.3.1 Die trinationale Ingenieurausbildung
4.3.2 Die Regio-S-Bahn

5 Zusammenfassung

6 Eigenständigkeitserklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Wie können Kantone Beziehungen zum Ausland pflegen? Die Frage scheint auf den ersten Blick nicht beantwortbar, da in der föderalistisch gegliederten Eidgenossenschaft Auslandsbeziehungen grundsätzlich Sache des Bundes sind. Doch der Föderalismusgedanke fördert die Autonomie der kleinsten Einheit, und versucht so, die Kompetenzen möglichst bis zur tiefsten Verwaltungsebene durchzubringen. Der Föderalismus als Strukturelement schwankt zunehmend mit der sozialen und technischen Entwicklung der letzten Jahrzehnte: Die zentrale Staatsgewalt hat an Bedeutung zugenommen, da viele Regelungen heute national und supranational getroffen werden. Zudem gibt es fast keine Bereiche, in denen die Kantone Kompetenzen haben und der Bund nicht in irgendeiner Form finanziell beteiligt ist.

Doch in den sechziger Jahren ist in Europa ein Wandel eingetreten: Die nationalstaatlichen Gefüge haben von ihrer Starrheit verloren, und das neue Europas ist zunehmend von Regionen geprägt. Auf der Regionalebene wurden so schon zu dieser Zeit Kontakte, meist informelle, geknüpft. Die staatliche Regelung mit juristischen Rahmenbedingungen folgte zaghaft.

In der Arbeit werden in einem ersten Teil die rechtlichen Grundlagen für die Kantone ausgeleuchtet, welche ihnen von der BV zugesprochen werden und wie ihr Verhältnis zum Bund ist. Zudem wird die Kompetenzenverteilung bezüglich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in den Nachbarländern der Schweiz auch im ersten Kapitel geschildert.

Im zweiten Teil werden nach einem detaillierten geschichtlichen Überblick über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die wichtigsten internationalen Verträge aufgeführt, welche diese Zusammenarbeit in Europa regeln, und die von der Schweiz mitgetragen werden. Im dritten und letzten Teil wird näher auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit am Oberrhein eingegangen. Zudem werden zwei Projekte vorgestellt um diese Zusammenarbeit in der Praxis zu veranschaulichen.

2 Möglichkeiten der Kantone zur Pflege der Beziehungen zum Ausland

2.1 Die neue Bundesverfassung

Die schweizerische Aussenpolitik ist nicht mehr ein Monopol des Bundes. Auch die Schweiz soll sich, im Gegensatz zur Zeit des Kalten Krieges, primär nicht mehr abschirmen, sondern der Zusammenarbeit mit Europa öffnen[1]. Die Aussenpolitik wird zunehmend verrechtlicht, indem die Schweiz allmählich in eine internationale Rechtsgemeinschaft hineinwächst.

Je mehr sich die Aussenpolitik mit der Innenpolitik vermischt, desto stärker werden die Kantone, und mit ihnen die Gemeinden involviert. Auslandsbeziehungen können nur noch gemeinsam, aufeinander abgestimmt, wahrgenommen werden. „Von einer derartig ganzheitlichen Vorstellung der Auslandsbeziehungen geht die neue Verfassung wohl aus.[2] “ Der erneuerte Föderalismusgedanke sieht eine vermehrte Verflechtung der Verwaltungsebenen vor: Bund und Kantone müssen mit Kompetenzverlusten, komplizierteren Verhandlungen und Abstimmungen, sowie mit Zentralisierungs- und Umsetzungsdruck „von oben“ und Einordnung „von unten“ umgehen können. Priorität geniesst nicht mehr die Abgrenzung, sondern die Kooperation. „Darum sollen die Kantone auf einer zurückhaltenden Kompetenzausübung durch den Bund bestehen sowie auf übergeordneter Ebene – vertikal – mitwirken und auf dem eigenen Niveau – horizontal – selber grenzüberschreitend zusammenarbeiten dürfen.[3] “ (Vgl. Art. 54, 55 und 56 BV).

„Die aussenpolitische Rolle der Kantone ist verfassungsrechtlich durch drei Bausteine bestimmt: 1. Durch eine umfassende, vorrangige Bundeskompetenz (Art. 54 BV), eingeschränkt durch eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Zuständigkeiten und Interessen der Kantone, 2. durch eine eigentliche Mitwirkungsklausel (Art. 55 BV), wenn auch ohne besondere Bindungswirkung der kantonalen Stellungnahmen, und 3. durch eine umfassende Grundlage für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit – gegenüber dem Bund – blosser vorgängiger Informationspflicht über den Abschluss von Verträgen anstelle des bisherigen Genehmigungserfordernisses.[4]

2.1.1 „Auswärtige Angelegenheiten“ Art. 54 BV

In der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 sind die Kompetenzen der Kantone zur Pflege der Beziehungen zum Ausland im 2. Kapitel: „Zuständigkeiten“, in dessen 1. Abschnitt: „Beziehungen zum Ausland“ verankert. Der erste Artikel dieses Abschnittes, Art. 54 „Auswärtige Angelegenheiten“, sieht diese als Sache des Bundes vor (Art. 54 Abs. 1 BV). Gemäss herrschender Lehre und Praxis gilt dies auch für Bereiche, die innerstaatlich in den Kompetenzbereich der Kantone fallen[5]. Damit ist der Bund verfassungsrechtlich befugt, auch etwa Fragen des Polizeiwesens, des Steuerrechts, des Schulrechts (Vgl. Art. 62 BV) usw. völkervertraglich zu regeln, obwohl diese Bereiche im innerstaatlichen Verhältnis zu den klassischen kantonalen Zuständigkeiten gehören. Somit geht die Vertragsschlusskompetenz des Bundes im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten über seine Gesetzgebungskompetenzen im innerstaatlichen Bereich hinaus. Im 3. Absatz wird jedoch auch auf die Kantone Bezug genommen: „Er [der Bund] nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.“ (Art. 54 Abs. 3 BV). Inhaltlich verweist dieser Absatz auf Art. 42 Abs. 2, der dem Bund Aufgaben zukommen lässt, die einer „einheitlichen Regelung bedürfen“[6]. Die Kantone ihrerseits müssen jedoch bei der Ausübung ihrer Kompetenzen auf den Bund auch Rücksicht nehmen (Vgl. Art. 44 Abs. 1 und 2 BV).

Betrifft ein nicht unmittelbar anwendbarer Staatsvertrag eine Materie aus dem Bereich der Bundeskompetenzen, so bestimmt der Bund, wem der Vollzug zukommt. Wenn hingegen ein Staatsvertrag kantonale Kompetenzen tangiert, so sind grundsätzlich die Kantone für seinen Vollzug zuständig[7]. Art. 54 Abs. 3 BV verpflichtet den Bund zwar, die Kantone zu berücksichtigen, doch begründet er keine Kompetenzen für diese[8]. Bei der Pflege der Auslandsbeziehungen muss der Bund somit nicht nur die nationalen Interessen wahren, sondern auch mit den Kantonen und ihrer Rolle im Bundesstaat kooperieren.

2.1.2 „Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden“ Art. 55 BV

Der Artikel 55 „Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden“ gewährt den Kantonen die Teilnahme an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide, die ihre Zuständigkeiten oder ihre Interessen betreffen (Art. 55 Abs. 1 BV). Diese Mitwirkung ist im Sinne einer gegenseitigen Rücksichtnahme zu handhaben und soll den Föderalismusgedanken verwirklichen (Vgl. Art. 44 Abs.2)[9].

Durch die zunehmende Internationalisierung der europäischen Staatengemeinschaft ist der Bund immer mehr gezwungen, Staatsverträge zu schliessen, die in den Kompetenzbereich der Kantone fallen, da die innerstaatlichen Lebensverhältnisse vermehrt mit dem anliegenden Ausland zusammenhängen[10].

Weiter ist die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes im Bundesgesetz vom 22.12.1999 (SR 138.1/BGMK) festgelegt. Doch die Artikel des Bundesgesetzes, welche die Ansprüche der Kantone bei aussenpolitischen Verhandlungen festlegen, „sind entweder Wiederholungen des Verfassungstextes oder Ausdruck der bundesstaatlichen Courtoisie oder selbstverständlich.[11] “ Organisatorisch bedeutet diese Mitwirkung landesintern eine kantonale Teilnahme an Organen des Bundes und Beteiligung an Vorbereitungen von Vertragsverhandlungen; international bedeutet es: Kantonale Vertreter können an schweizerischen Delegationen teilnehmen[12].

Gemäss Art. 55 Abs. 2 ist der Bund verpflichtet, die Kantone rechtzeitig zu informieren, und ihre Stellungnahmen rechtzeitig einzuholen (Vgl. hierzu auch Art. 3 BGMK). Den Stellungnahmen kommt besonderes Gewicht zu, wenn Zuständigkeiten der Kantone tangiert sind. Betroffen müssen jedoch kantonale Zuständigkeiten sein, nicht nur kantonale Interessen[13]. Trifft dies zu, können die Kantone „in geeigneter Weise“ [beispielsweise mit kantonalen Vertretern] an internationalen Verhandlungen teilnehmen (Art. 55 Abs. 3 BV). Die Vertretung der Schweiz im völkerrechtlichen Verkehr ist Sache des Bundesrates, wobei die Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung zu wahren sind (Art. 184 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 184 Abs. 1 und Art. 166 Abs. 1 BV). Der Bundesrat leitet die Vertragsverhandlungen ein, ernennt und instruiert die schweizerische Delegation und erteilt die Vollmacht an die Delegationsmitglieder [welches kantonale Regierungsvertreter sein können] zur Unterzeichnung des Vertrages. Die Unterzeichnung erfolgt allerdings unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung und der nachfolgenden Ratifikation durch den Bundesrat (Vgl. Art. 184 Abs. 2 BV)[14].

Der Art. 55 BV versucht die Entwicklung etwas zu kompensieren, wonach Kantone zunehmend an Staatsvertragskompetenzen verlieren, obwohl die neue Bundesverfassung den Kantonen im Grunde mit dem Art. 56 mehr Entscheidungs- und Kooperationsfreiheiten zulässt [Ausführungen hierzu siehe Kap. 2.2].

2.1.3 „Beziehungen der Kantone mit dem Ausland“ Art. 56 BV

Die für die Kantone wesentlichen Optionen zur Pflege von Beziehungen zum Ausland sind im Art. 56 Abs. 1-3 BV „Beziehungen der Kantone mit dem Ausland“ verankert:

1 Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.
2 Diese Verträge dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren.
3 Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des Bundes.

[...]


[1] Vgl. PFISTERER, Auslandsbeziehungen der Schweiz, Rz. 1.

[2] Vgl. ibid., Rz. 4.

[3] Vgl. Ibid., Rz. 24.

[4] Vgl. PFISTERER, Die Europareform der Kantone – ein Zwischenbericht, S. 15.

[5] Vgl. HÄFELIN, HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Rz. 1123.

[6] Vgl. PFISTERER, Auslandsbeziehungen der Schweiz, Rz. 27.

[7] Vgl. HÄFELIN, HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Rz. 1126.

[8] Vgl. PFISTERER, Auslandsbeziehungen der Schweiz, Rz. 30.

[9] Vgl. ibid., Rz. 39.

[10] Vgl. HÄFELIN, HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Rz. 1128.

[11] Vgl. ZIMMERLI, Bund-Kantone-Gemeinden S. 57.

[12] Vgl. PFISTERER, Auslandsbeziehungen der Schweiz, Rz. 47.

[13] Vgl. ibid., Rz. 52.

[14] Vgl. HÄFELIN, HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Rz. 1912.

Ende der Leseprobe aus 31 Seiten

Details

Titel
Wie können Kantone Beziehungen zum Ausland pflegen
Hochschule
Universität St. Gallen  (Öffentliches Recht)
Veranstaltung
Vorlesung Bundesstaatsrecht
Note
5.75 (6 Höchstnote)
Autor
Jahr
2002
Seiten
31
Katalognummer
V6429
ISBN (eBook)
9783638139977
ISBN (Buch)
9783638697057
Dateigröße
657 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Umfangreichste Hausarbeit der Assessmentstufe der Universität St. Gallen HSG. Entspricht Note 1,25 in Deutschland. 214 KB
Schlagworte
Kantone, Beziehungen, Ausland, Vorlesung, Bundesstaatsrecht
Arbeit zitieren
Thomas Gasienica (Autor:in), 2002, Wie können Kantone Beziehungen zum Ausland pflegen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/6429

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