Inhalt
1 Einleitung 2
2 Die Pflegekammer eine Kammer als berufliche Interessensvertretung und Körperschaft
bürgerlichen Rechts 3
2.1 Kurzer Einblick in die Geschichte berufsständischer Kammern 3
2.2 Rechtliche Grundlagen 4
2.3 Das Wesen und die Aufgaben einer berufsständischen Kammer 5
2.4 Professionalisierung der Pflege Voraussetzung für die Kammeretablierung 7
2.5 Pflegekammern im Ausland als existente Beispiele 8
2.6 Andere Möglichkeiten der Interessensvertretung für die Pflege oder Pflegekammer 9
3 Geschichte der Pflegekammer-Initiativen in Deutschland 10
3.1 Die Berufsorganisationen der Pflegenden Pflege eine homogene Gruppe 10
3.2 Antworten der Parteien 12
3.3 Initiativen in den einzelnen Bundesländern 12
4 Argumentationen 14
4.1 Argumente Vorteile 14
4.2 Argumente Nachteile 14
4.3 Diskussion 15
5 Fazit und Schluss 16
6 Literaturnachweis 17
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1 Einleitung
Die Diskussion um und Forderung nach Errichtung von Pflegekammern besteht in deutschen Pflege-fachkreisen seit Anfang der neunziger Jahre. Trotz dieser langen Zeitspanne gibt es in der Pflege und bei den politischen Entscheidungsträgern zu diesem Thema unterschiedliche Standpunkte, höchst-wahrscheinlich auch unterschiedliche Vorstellungen vom Aufbau und der Funktion einer solchen Kammer. Deswegen verfolgt diese Arbeit die Absicht, nach der Begriffsklärung und Erläuterung des Kammerwesens sich mit einigen der in der Vergangenheit publizierten Auseinandersetzungen zu die-sem Thema zu beschäftigen. In diesem Zusammenhang wird auch der Blick auf bereits existierende Kammern der Pflege in anderen Ländern gelenkt werden. Warum gibt es in Deutschland noch keine Pflegekammern? Für die Beantwortung dieser Frage soll gezeigt werden, ob die dafür notwendigen Voraussetzungen vorhanden sind und welche Hindernisse möglicherweise existieren. Dabei wird auf Ergebnisse von Expertenuntersuchungen zurückgegriffen werden. Einige der Argumente des Für und Wider sowie Möglichkeiten und Grenzen einer solchen Pflegekammer sollen im Abschluss dargestellt werden.
Dass die Pflegenden steigenden, von „außen“ übertragenen Belastungen ausgesetzt ist, mögen folgen-de Zahlen verdeutlichen: Während im Pflegedienst der Krankenhäuser 1991 326072 Mitarbeiter tätig waren, waren es 2004 nur noch 309510 Mitarbeiter, das vor dem Hintergrund steigender Fallzahlen (14576613 – 1991 gegenüber 16801549 – 2004). Im gleichen Zeitraum stieg die Anzahl der dort im ärztlichen Dienst Tätigen von 95208 auf 117681 Mitarbeiter. (Harms/Schwank 2006, S. 398). Hier zeigt sich eine steigende Belastung der Pflege.
„Bis heute sind es Kostenträger, Trägerverbände und Ärztekammern, die als Verhandlungspartner das politische Geschäft bestimmen. ..., und sie sind es auch, die sich wirkungsvoll am „Verteilungs-kampf“ beteiligen und unter ausschließlich kostenfixierten Gesichtspunkten das Maß der Qualität von Pflege und Rationierungen von Pflege festlegen“ (zur Errichtung einer Pflegekammer in Niedersach-sen 2006, S. 0) Hier beschreibt der Förderverein von Niedersachsen in seinem Vorwort deutlich, wor-um es der Pflege geht: Sie möchte (sich) selbst bestimmen und mehr Einfluss auf pflegerelevante Ent-scheidungen haben.
Sehr oft werden in dieser Arbeit Veröffentlichungen aus dem Internet, besonders Publikationen von Initiativen für die Errichtung von Pflegekammern zitiert. Auch kritische Stimmen aus dem Internet kommen zu Wort. Eine weitere Hauptquelle wird das von Edith Kellnhauser schon 1994 veröffent-lichte Werk „Krankenpflegekammern und Professionalisierung der Pflege“ sein. Sie hat am Beispiel von Pflegekammern in den USA und anderen englischsprachigen Ländern gut nachvollziehbar dar-gestellt, wie Pflegekammern in der Praxis arbeiten und ob die Existenz dieser Institutionen auf die Situation in Deutschland übertragbar wären.
Wenn im nachfolgenden Text Verbände und Vereine erwähnt werden, dann erscheint bei der ersten Nennung der ausführliche Name sowie die Abkürzung in Klammern, während nachfolgend dann fast
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ausschließlich nur die Abkürzung benutzt werden wird.
2 Die Pflegekammer – eine Kammer als berufliche Interessensvertretung
und Körperschaft bürgerlichen Rechts
Im folgenden Kapitel sollen Sicherheit und Eindeutigkeit im Umgang mit dem Begriff der berufs-bezogenen Kammer vermittelt werden. Dazu dient ein Blick in die Geschichte, die ursprüngliche In-tention für die Gründung von Kammern. Ein kurzer Ausflug in das Rechtsgebiet soll klären, welche gesetzlichen Bestimmungen die Grundlage bilden und ob diese für die Einrichtung einer Pflege-kammer in Deutschland ausreichen. Ein Blick in das Ausland soll zeigen, in welchen Ländern und seit wann es schon Kammern für Pflegeberufe gibt.
Abschließend werden andere Foren beruflicher Interessenvertretung erwähnt, um dem Einwand zu begegnen, ob es für die Selbstverwaltung der Pflege unbedingt eine Kammer nötig sei. 2.1 Kurzer Einblick in die Geschichte berufsständischer Kammern
Kritiker der Forderung nach einer Pflegekammer führen u.a. an, dass eine Kammer eine veraltete Insti-tution sei, ein Relikt aus dem 19. Jahrhundert (vgl. z. B. die Position des BAPP – Bundesinitiative Ambulante Psychiatrische Pflege e.V. in: www.bapp.info , vom 21.08.2006).
Eine Kammer ...“ist im spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen deutschen Recht die fürstliche Be-hörde zur Verwaltung der Einnahmen“(Deutsches Rechtslexikon 2001). Neben vielen anderen Be-deutungen des Wortes „Kammer“ kam im 19. Jahrhundert folgende hinzu: „Zu Beginn der Neuzeit löste sich der einheitliche Begriff d K. auf. ... K. ist seitdem die Volksvertretung (erste und zweite im Zweikammersystem), die berufsständische, meist auf Zwangsmitgliedschaft aufbauende, mit Selbst-verwaltungsrecht ausgestattete Organisation zur Vertretung der Gesamtinteressen ihrer Angehöri-gen...“ (ebd.). Historisch gesehen ist die berufsständische Kammer gar nicht so antiquiert, wie sie oft dargestellt wird. Der Begriff bezeichnete von Anfang an die Kammer als ein Organ der beruflichen Selbstverwaltung.
„Kammern sind traditionell Standesvertretungen“ (DBfK 1995, S.7). „Geschichtlich zu verstehen sind die Institutionen der Kammern nur dann, wenn die Begriffe Beruf und Stand in ihrer ursprüngli-chen Bedeutung definiert werden“ (ebd., S.7). Es geht im Zusammenhang mit der historischen Ent-wicklung einer Kammer um eine Abgrenzungs- wie auch Etablierungspolitik mit dem Ziel der Zertifi-zierung von Tätigkeiten.
„Stände sind mit spezifischen Rechten und Pflichten ausgestattete soziale Gruppierungen, ... zeichnen sich durch einen spezifischen verbindlichen Lebensstil aus, der sich äußerlich z.B. in der Art der Spra-che und Kleidung ausdrückt“ (ebd., S.7).
Ein beruflicher Stand ist eine ... „gegenüber anderen verhältnismäßig abgeschlossene Gruppe, Schicht in einer hierarchisch gegliederten Gesellschaft...“ (Duden 1995).
Nach der speziellen Geschichte des Kammerwesens gefragt, lässt sich diese Frage in zweierlei Hin-3
sicht beantworten. Als Beispiel einer berufsständischen Kammer, wie sie z. B. von der Ärztekammer repräsentiert wird, lässt der Rückblick in die Geschichte die Gründung der ersten Landesärztekammer in Bayern, ... „die den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechtes nach heutigem Muster besitzt“... (DBfK 1995, S.7), 1929 offenbar werden. Erste Ärztekammern sind aber schon seit dem Ende des 19. Jahrhunderts zu finden, so war beispielsweise für Preußen „durch eine Königliche Verordnung vom
25. Mai 1887 ... die Errichtung von Ärztekammern in jeder Provinz angeordnet worden“ (Stürzbecher in: http://www.laekb.de/05/25Geschichte/10geschaek.html, 21.08.2006).
Zum anderen lässt sich nach der spezifischen Geschichte von Pflegekammern fragen. Während in den USA erste Pflegekammergründungen schon zu Beginn des 20. Jahrhunderts stattfanden (New York, Virginia – 1903 – vgl. Kellnhauser, E. (1994), S.138), lassen sich in Deutschland erste Ansätze für eine Initiative zur Gründung von Pflegekammern im Jahr 1903 finden. „Bereits 1903 definierte Agnes Karll auf der Gründungsversammlung der Berufsorganisation für die Krankenpflegerinnen Deutsch-lands das Selbstverständnis der pflegerischen Profession und forderte eine selbstbestimmte Berufsre-gulation“ (zur Errichtung einer Pflegekammer in Niedersachsen e.V. (2006, S.1). In jüngerer Vergan-genheit wurden Pflegekammern in Polen 1990 und in der Slowakei 2002 gegründet. Zusammenfassend lässt sich feststellen: Berufsständische Kammern existieren seit Ende des 19. Jahr-hunderts, pflegespezifische Kammern seit Anfang des 20. Jahrhunderts. In Deutschland kann von ei-ner breiteren Initiative in der Pflege zur Etablierung einer Pflegekammer seit den 90er Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts gesprochen werden. 2.2 Rechtliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlagen zur Errichtung einer Kammer bieten die Gesetze der Bundesländer. So wur-den die beispielsweise Landesgesetze (in Nordrhein-Westfahlen: das Heilberufegesetz) im Zusam-menhang mit der Errichtung von Kammern für Psychotherapeuten im Jahr 2000 geändert (vgl. Förder-verein zur Errichtung einer Pflegekammer in Niedersachsen 2006, S. 3). Kammern auf Länderebene sind Körperschaften öffentlichen Rechts, während der übergeordnete bun-desweite Zusammenschluss der Landeskammern nur durch einen Verein möglich ist (vgl. z. B. Bun-desärztekammer). Die berufsständischen Kammern zeichnen sich durch drei wesentliche Merkmale aus:
- Selbständige Wahrnehmung eigener Angelegenheiten,
- rechtsfähige, mitgliedschaftlich organisierte Verwaltungsträger und die
- Rechtsaufsicht des Staates (Wallerrath 1992, S. 89 in: Gericke 2000, S.11). „Voraussetzung zur Gründung einer Kammer ist die Verabschiedung eines Gesetzes zur Errichtung einer Kammer für Pflegeberufe auf Landesebene. ... Allen Berufsangehörigen muss der geplante Gründungsakt zur Kenntnis gelangen“ (ebd., S. 13). Es besteht ein Beitrittszwang. Ein wesentliches Merkmal ist die Zwangsmitgliedschaft. Die Nationale Konferenz zur Errichtung von Pflegekammern nennt insgesamt drei wichtige Rechtsgutachten (http://www.pflegekammer.de/ Historie.htm, vom 23.08.2006):
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"Pflegekammer-Gutachten über die rechtlichen Probleme und Möglichkeiten der Errichtung einer Pflegekammer auf Landesebene" von Markus Plantholz, Juni 1994, Berlin. "Die Verfassungsmäßigkeit der Errichtung einer Kammer für Pflegeberufe im Freistaat Bayern" von Prof. Dr. Otfried Seewald, Dezember 1997, Passau .
"Funktionelle Selbstverwaltung des Gesundheitswesens im Spiegel der Verfassung" von Mar-kus Plantholz, Berlin Verlag Arno Spitz, Januar 1998, Berlin.“
Viel wichtiger und entscheidender ist die Frage nach für den Beruf spezifischen, vorbehaltenen Auf-gaben. So wird in vielen Entgegnungen argumentiert, dass berufsständische Kammern nur sogenann-ten freien Berufen vorbehalten seien.
„Als freie Berufe gelten diejenigen, die von einem spezifischen Berufsethos geprägt sind“ (DBfK 1995, S. 8). Nach Plantholz (1998, S. 138ff) ist der Begriff des „freien Berufes“ kein eindeutig fest-legbarer Rechtsbegriff. Er wurde mit dem Wachsen der Anzahl der Berufe immer wieder erweitert. „Festzuhalten bleibt ... nur, daß in den berufsrechtlichen Gesetzen an keiner Stelle das weitere typi-sche Gepräge freier Berufe festgehalten, geschweige denn eine Definition erstellt wird“ (Plantholz 1998, S. 140).
Es soll basierend auf diesen Untersuchungen im weiteren Verlauf der Arbeit davon ausgegangen wer-den, dass es rechtlich gesehen keine relevanten Hinderungsgründe für das Errichten einer Pflege-kammer gibt. „Diverse Rechtsgutachten und Positionspapiere belegen die rechtlichen Grundlagen und die Notwendigkeit von Pflegekammern“ (Hanika 2006, S. 55). 2.3 Das Wesen und die Aufgaben einer berufsständischen Kammer
Propagiertes Ziel der Pflege ist es, in erster Linie durch die Errichtung einer Pflegekammer ... „die Be-völkerung vor unsachgemäßer Pflege zu schützen“ (Skibicki in: www.dpv-online.de/pdf/kammer_ skibicki.pdf, vom 23.08.2006).
Zusammenfassend lässt sich zum Wesen einer Pflegekammer folgendes sagen (vgl. Gerecke 2000, S.10ff):
- Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
- Sie ist eine berufsständische Selbstverwaltung.
- Sie steht unter staatlicher Aufsicht.
- Es besteht für die Berufsangehörigen Zwangsmitgliedschaft.
Der § 6 des Nordrhein-Westfälischen Heilberufegesetzes nennt die Aufgaben der Kammern: „Aufgaben der Kammern sind:
(1) den öffentlichen Gesundheitsdienst und öffentlichen Veterinärdienst bei der Erfüllung ihrer Aufga-ben zu unterstützen, insbesondere in allen die Heilberufe und die Heilkunde betreffenden Fragen Vor-schläge zu unterbreiten,
(2) auf Verlangen der Aufsichtsbehörden Stellungnahmen abzugeben sowie auf Verlangen der zustän-digen Behörden Fachgutachten zu erstatten und Sachverständige zu benennen,
(3) einen ärztlichen und zahnärztlichen Notfalldienst in den sprechstundenfreien Zeiten sicherzustellen
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Arbeit zitieren:
Mario Albrecht, 2006, Pflegekammer in Deutschland, München, GRIN Verlag GmbH
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