Materielle immissionsschutzrechtliche Anforderungen
Gliederung
1. Einleitung und Begriffsklärung 3
1.1. Schutzgüter des Immissionsschutzrechts 3
1.2. Anwendungsbereich des BImSchG 3
1.3. Immissionen und Emissionen 3
1.3.1. Luftverunreinigungen 4
1.3.2. Lärm 4
1.3.3. sonstige Umwelteinwirkungen 4
1.4. Schädlichkeitsgrenze 5
1.4.1. Spezialbestimmungen 5
1.4.2. Abwägung 5
2. Anlagenbezogener Immissionsschutz 6
2.1. Begriff der Anlage 6
2.2. Genehmigungsbedürftige Anlagen 7
2.2.1. Betreiberpflichten genehmigungsbedürftiger Anlagen 7
2.3. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen 9
2.3.1. Betreiberpflichten bei nicht genehmigungsbedürftigen
Anlagen S. 9
3. Immissionsschutz bei Windkraftanlagen 9
3.1. Einführung 9
3.2. Schallimmissionen bei Windkraftanlagen 10
3.3. Schattenwurf 11
3.4. Sonstige Immissionen 12
3.4.1. Turbulenzen und Abschattungen 12
3.4.2. Disko-Effekt 13
4. Exkurs - Gesetzesänderung ab dem 01.07.2005 13
5. Literatur 14
2
Öffentliches Recht der Windenergienutzung (Üb i Hauptstud )
1. Einleitung und Begriffsklärung
Öffentlicher Immissionsschutz wird vor allem durch das Bundesimmissionsschutzgesetz gewährt. 1
1.1 Schutzgüter des Immissionsschutzrechts
Schutzgüter des Immissionsschutzrechts sind gem. § 1 I Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter. Die allgemeine Definition unterscheidet einen restriktiven und einen normativen Umweltbegriff. Der restriktive Umweltbegriff zählt die Kultur- und Sachgüter nicht zu den natürlichen Lebensgrundlagen, während diese Güter beim normativen Begriff mit in den Bereich des Immissionsschutzes einbezogen werden. 2
1.2 Anwendungsbereich des BImSchG
Der Anwendungsbereich des BImSchG umfasst die Gegenstände des § 2 Abs. 1 BImSchG, besonders hervorzuheben ist dabei die Nr. 1, die sich auf den anlagenbezogenen Immissionsschutz bezieht. 3 Um Konflikten mit spezialgesetzlich geregelten Materien aus dem Weg zu gehen sieht § 2 II BImSchG Ausnahmen vor für Flugplätze, kerntechnische Anlagen, nukleare Vorrichtungen und Geräte sowie Kernbrennstoffe. 4
1.3 Immissionen und Emissionen
Unter Immissionen versteht man einwirkende Luftverunreinigungen auf Schutzgüter des Immissionsschutzrechtes, vgl. § 3 II BImSchG. Immissionen treten also am Einwirkungsort auf. Emissionen dagegen stellen die Quelle der Einwirkung auf Schutzgüter des Immissionsschutzrechtes dar, vgl. § 3 III BImSchG.
1 vgl. Wolf, Joachim, Umweltrecht, S. 388 f.
2 vgl. ebd., S. 391.
3 vgl. ebd., S. 393.
4 vgl. Henkel, Michael; Sprenger, Bernhard, Arbeitsblätter Umweltrecht, 1985, S. 30.
3 Öffentliches Recht der Windenergienutzung (Üb. i. Hauptstud.)
Emissionen sind also immer einer bestimmten Anlage zuzuordnen, während Immissionen nicht anlagenbezogen sind.
Die beiden Hauptproblemfälle der Immissionen sind Luftverunreinigungen und Lärm. 5
1.3.1 Luftverunreinigungen
Luftverunreinigungen sind nach der Definition des § 3 IV BImSchG Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe. Größte Belastungsquellen der Luft sind die Industrie, private und gewerbliche Feuerungsanlagen sowie der Fahrzeug- und Luftfahrzeugverkehr. Die wichtigsten Schadstoffe sind Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, die FCKW, Ozon, Methan und schließlich diverse Arten von Staub und Ruß. 6
1.3.2 Lärm
Hauptquellen der Lärmbelastung sind Straßen-, Schienen- und Luftverkehr, der Lärm gewerblicher Anlagen, Baulärm und nicht zuletzt der allgemeine Wohnlärm. „Geräusche“ im Sinne von § 3 II BImSchG sind von Menschen hörbare Einwirkungen, die durch Schallwellen verbreitet werden. Als Lärm werden störende Geräusche bezeichnet, die körperliche und seelische Schäden verursachen können. 7
1.3.3 sonstige Umwelteinwirkungen
Erschütterungen sind niederfrequente, mechanische Schwingungen fester Körper, insbesondere durch Bautätigkeiten und Verkehrsströme. Bei Licht und Wärme handelt es sich um Spezialfälle von Strahlung. Außerdem zu Strahlung zählen Mikrowellen-, UV- und Radarstrahlung sowie die elektromagnetische Strahlung, z.B. durch Mobilfunksendeanlagen oder
5 vgl. Salzwedel, Jürgen (Hrsg.), Grundzüge des Umweltrechts, in: Beiträge zur Umweltgestaltung, S. 244 f.
6 vgl. ebd., S. 252 f.
7 vgl. ebd., S. 253 f.
4 Öffentliches Recht der Windenergienutzung (Üb. i. Hauptstud.)
ähnliche Einrichtungen. Nicht zu Strahlung gem. § 3 III BImSchG gehören Strahlungsarten wie Alpha-, Beta- und Gamma-Strahlung, die gem. § 2 II S. 1 BImSchG dem Atomgesetz zugeordnet ist. 8
1.4 Schädlichkeitsgrenze
Nicht jede Immission hat zu unterbleiben, sondern es wird für jede Art von Immission im konkreten Fall eine Schädlichkeitsgrenze bestimmt. Die Bestimmung der Schädlichkeitsgrenze erfolgt durch vielfältige Spezialbestimmungen. Falls keine davon einschlägig, wird auf eine Abwägung zurückgegriffen. 9
1.4.1 Spezialbestimmungen
Zu aller erst wären dies Rechtsverordnungen gem. §§ 7, 23, 32 ff., 43 BImSchG. § 48 BImSchG ist die Ermächtigungsgrundlage für Rechtsver-ordnungen zur Umsetzung von bindenden Beschlüssen der EG. Darüber hinaus finden sich Spezialbestimmungen in Technischen Anleitungen als Verwaltungsvorschriften, vor allem die TA Luft und die TA Lärm besitzen erhebliche Praxisbedeutung. 10 „TA-Luft gilt für die Genehmigung und Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen, wird von Behörden und Rechtsprechung jedoch auch, soweit sie Immissionswerte vorschreibt, zur Beurteilung der Immissionsbelastung durch Luftverunreinigungen herangezogen, die nicht von genehmigungsbedürftigen Anlagen stammen.“ 11 TA-Lärm „gilt nur für genehmigungsbedürftige Anlagen, wird von Verwaltung und Rechtsprechung aber auch zur Beurteilung von Immissionen aus nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen herangezogen.“ 12
1.4.2 Abwägung
Sind keine Spezialbestimmungen einschlägig, ist eine Abwägung der unterschiedlichen Interessen notwendig. Maßgebend sind einerseits Schutz- 8 vgl.Salzwedel, S. 254 f.
9 vgl. Henkel; Sprenger, S. 33.
10 vgl. Salzwedel, S. 263 ff.
11 ebd., S. 263.
12 ebd., S. 266.
5 Öffentliches Recht der Windenergienutzung (Üb. i. Hauptstud.)
Arbeit zitieren:
Steffen Becker, 2005, Materielle immissionsschutzrechtliche Anforderungen bei Windkraftanlagen, München, GRIN Verlag GmbH
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