Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis II
1. Einleitung. 1
2. Vermögenswirksame Leistungen 2
2.1 Arbeitnehmersparzulage 3
2.2 Fünftes Vermögensbildungsgesetz 4
3. Bausparen 5
3.1 Das Konzept des Bausparens. 5
3.2 Bausparen als Anlage der vermögenswirksamen Leistungen 6
3.2.1 Die Staatlichen Prämien. 6
4. Investmentfonds 8
4.1 Das Konzept der Fonds. 8
4.2 Anlagemöglichkeiten und VL-Fondssparpläne. 10
Literaturverzeichnis 13
II
1. Einleitung
Die private Vermögensbildung außerhalb der gesetzlichen Rentenkasse rückte in den letzten Jahren zunehmend in den Mittelpunkt der finanziellen Planungen aller Arbeitnehmer. Insbesondere für Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen vergrößerte sich das Angebot an geförderten Geldanlagen. Ich stand selbst erst vor einem halbem Jahr vor der Entscheidung, für welche Form der Anlage ich mich entscheiden soll.
In einem ersten Projektbericht befasse ich mich deshalb mit dem Thema „Fondssparen oder Bausparen als Anlage der Vermögenswirksamen Leistungen“.
In Zeiten steigender Arbeitslosigkeit und stagnierender Reallöhne kommt dem Ausschöpfen der Fördermöglichkeiten des Staates eine besondere Bedeutung zu. Das VL-Sparen hat sich im Förderangebot bereits zu einer anerkannten Größe etabliert.
Neben den bekannten Anlageformen des Fonds- und Bausparens stehen den Arbeitnehmern auch die Varianten Banksparverträge, Lebensversicherung sowie die Pensionskasse zur Verfügung.
Ich habe mich in den folgenden Ausführungen auf das Fonds- und Bausparen konzentriert. In diesen Anlageformen werden aufgrund ihrer Vielseitigkeit und der hohen Renditeerwartung die meisten Verträge für die Vermögenswirksamen Leistungen (VL) 1 abgeschlossen.
1 Im folgenden Text wird vermögenswirksame Leistungen mit VL abgekürzt.
1
2. Vermögenswirksame Leistungen
„Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt.“ 2
Ihr Grundgedanke liegt darin, dass Arbeitnehmer mittels Leistungen der Arbeitgeber und des Staates ihre Vermögensbildung stärken können.
Im anspruchsberechtigten Personenkreis für VL stehen alle Arbeitnehmer einschließlich Auszubildende, Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. Im Gegensatz zu vielen anderen staatlichen Förderleistungen besteht hier keine vorgeschriebene Einkommensgrenze.
Dabei sind alle Arbeitgeber verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer es wünscht, direkt vom Verdienst die vermögenswirksamen Leistungen in einen Sparvertrag einzuzahlen. Jedoch steht es den Arbeitgebern frei einen Teilbetrag zur Unterstützung zu leisten. Die Höhe dieser Unterstützung ist üblicherweise im Tarifvertrag bzw. in innerbetriebliche Vereinbarungen geregelt. Der Höchstsatz der Förderung beträgt 40 €. Im öffentlichen Dienst zum Beispiel liegt die VL-Leistung vom Arbeitgeber bei derzeit 6,65€ 3 für vollbeschäftigt Angestellte.
Die VL werden dem Bruttogehalt hinzugerechnet und dann nach Abzug von Steuern und Sozialleistungen vom Nettolohn in den VL-Vertrag eingezahlt.
Dadurch, dass nicht alle Arbeitgeber den Höchstsatz von 40 € monatlich zahlen, hat der Arbeitnehmer die Option, die entstehende Differenz aus eigener Tasche aufzufüllen, um die maximale Förderung vom Staat zu bekommen. Hierbei muss dann allerdings darauf geachtet werden, dass der Arbeitnehmeranteil direkt vom Gehalt abgeht, sonst handelt es sich nicht mehr um VL.
Der Arbeitgeber hat keinerlei Mitspracherecht bei der Wahl der Anlageform und der Wahl der Anlage-Gesellschaft. Dem Arbeitnehmer steht also völlig frei, welche Anlageform und welches Anlageinstitut er für die Anlage seiner VL wählt. Dem Arbeitnehmer stehen vier Anlagetypen zur Wahl, zwei geförderte Sparformen und zwei nicht geförderte Sparformen.
2 Vgl. § 2 (1) 5. VermBG.
3 Vgl. IV 2. §1 BAT /BAT-O.
2
Der Bausparvertrag und die Beteiligungen am Produktivkapital gehören zu den geförderten Sparformen. Zu den Beteiligungen am Produktivkapital gehören der Wertpapier-Sparvertrag mit Anlage in Aktien (Aktienfonds) oder Genussscheinen, der Wertpapier Kaufvertrag mit Anlage in Wertpapieren des Unternehmens, in dem man beschäftigt ist, der Beteiligungsvertrag am eigenen Unternehmen oder der Beteiligungsvertrag an einem genossenschaftlich organisierten Institut.
2.1 Arbeitnehmersparzulage
Die Arbeitnehmersparzulage ist die bereits angesprochene Prämie vom Staat, mit der VL-Investmentsparverträge und VL-Bausparverträge gefördert werden. Den Anspruch auf die Förderung haben alle in 2.1 angesprochenen Arbeitnehmer, die die folgenden Einkommensgrenzen erfüllen.
Die Einkommensgrenzen liegen bei 17.900 Euro für Ledige und 35.800 Euro für Verheiratete. 4 Wichtig ist hierbei zu beachten, dass es sich bei den genannten Werten nicht um das Brutto-Einkommen oder um das Netto-Einkommen, sondern um die Höhe des zu versteuernden Einkommens handelt. Der Familienstand und die Zahl der Kinder sowie die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Kosten sind relevant für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens.
Tabelle 1: Brutto-Einkommensgrenzen
Bedingt durch höhere Abschreibungen kann der Bruttoarbeitslohn im Einzelfall auch höher ausfallen. Alle Angaben dienen als
Anhaltspunkt und sind ohne Gewähr.
Quelle: http://www.finanzpartner.de/vl.htm
4 Vgl. Dembowski, A. (2002), S. 74.
3
Arbeit zitieren:
Mark Richter, 2005, Fondssparen oder Bausparen als Anlage der Vermögenswirksamen Leistungen, München, GRIN Verlag GmbH
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