I. Inhaltsverzeichnis
I. Inhaltsverzeichnis II
II. Abkürzungsverzeichnis III
1. Einleitung 1
2. Grundlagen und Begriffsbestimmung. 1
2.1. Geldwäscherei. 1
2.2. Modellhafter Geldwäscheprozess 2
2.3. Entwicklungen in der Gesetzgebung 3
3. Geldwäsche gem. § 261 StGB 3
3.1. Verletztes Rechtsgut. 4
3.2. Gegenstand im Sinne des § 261 StGB. 4
3.3. Vortaten des § 261 StGB. 5
3.4. Herrühren im Sinne des § 261 StGB 5
3.5. Tathandlungen des § 261 StGB. 7
4. Berufausübung und Geldwäsche. 8
5. Präventive gesetzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche. 9
6. Fazit und Ausblick. 9
III. Literaturverzeichnis. IV
IV. Rechtsprechungsverzeichnis VI
V. Internetquellen VI
II
II. Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz AO Abgabenordnung Gem. gemäß GwG Geldwäschegesetz i.S.d. im Sinne des IWF Internationaler Währungsfond o.g. oben genannt Rn. Randnummer StGB Strafgesetzbuch u.a. und andere
III
1. Einleitung
Weltweit steigen Drogenkriminalität und organisierte Kriminalität. Immense Gewinne werden aus diesem weltumspannenden „Wirtschaftszweig“ erzielt. Diese daraus erzielten Gewinne werden unter Einbeziehung der globalen Finanzmärkte in den legalen Wirtschafts- und Finanzmarkt eingeschleust und so dem Zugriff der Strafverfolgung entzogen. Neben der Bereicherung der Lenker und Leiter der diese illegalen Machenschaften beherrschenden Organisationen, spielt seit dem Anschlag auf das World Trade Center in New York, die Finanzierung international operierender Terrornetzwerke eine immer größere Rolle im weltweiten Prozess der Geldwäscherei.
Viele legale Wirtschaftszweige, besonders die Finanzwirtschaft, stehen deshalb ungewollt im Mittelpunkt der Geldwäscheaktivitäten. Diese Arbeit soll einen Überblick über die Geldwäscheaktivitäten, Maßnahmen des Gesetzgebers und ihre Auswirkungen auf die legale Wirtschaft darstellen.
2. Grundlagen und Begriffsbestimmung
2.1. Geldwäscherei
Der metaphorische Begriff der Geldwäsche wurde geprägt durch einen der bekanntesten Kriminellen, Al Capone. Um die Herkunft seiner enormen Einnahmen aus Schmuggel, Prostitution und Glückspiel zu verschleiern, investierte er in den 1920er Jahren in Waschautomaten 1 . Die Legalisierung illegal gewonnen Geldes hatte dadurch einen Namen: Geldwäsche.
Ziel der Geldwäsche ist die Herkunft von Erlösen aus illegalen Tätigkeiten zu verschleiern. Dabei versuchen die Kriminellen durch die gezielte Einspeisung dieser Gewinne in den legalen Wirtschaftsverkehr den Anschein einer legalen Tätigkeit zu erwecken und so die Zugriffsmöglichkeit des Staates auf die illegalen Gewinne zu verhindern. 2 Dabei bestehen meist zwei Probleme: Erstens müssen die Gewinne durch legale Tätigkeiten glaubhaft gemacht werden und zweitens muss, da die meisten illegalen Geschäfte wie Dro-genhandel oder Prostitution, mit Bargeld abgewickelt werden, eine Einzahlung von großen Bargeldmengen glaubhaft gemacht werden.
1 Kaiser, T.: „Al Capone und der Waschsalon“, Die Zeit, 18.11.2004 Nr. 48
2 Vgl.: Kaetzler, J: „Verdacht auf Geldwäsche - Im Kreuzfeuer internationaler Sorgfaltspflicht“ S. 25
1
Dieser Prozess ist für den Kriminellen meist kostspielig und gefährlich 3 und wird deshalb oft als Achillesferse der organisierten Kriminalität angesehen 4 . Trotzdem ist er für organisierte Verbrecherorganisationen von bestandserhaltender Bedeutung. Ohne gewaschenem Kapital können keine weiteren legalen oder illegalen Aktivitäten finanziert werden 5 . Die Geldwäsche kann deshalb als illegales Pendant der Kapitalbereitstellung in legalen Unternehmen bezeichnet werden.
2.2. Modellhafter Geldwäscheprozess
Es gibt mehrere Möglichkeiten wie das „schmutzige“ Geld gewaschen werden kann. Allgemein vollzieht sich der Geldwäscheprozess in drei Phasen 6 :
- Placement (Platzierung)
- Layering (Verwirrspiel)
- Integration (Integration)
In der Phase der Platzierung wird das schmutzige Geld in den legalen Wirtschaftkreislauf eingespeist. Dabei wird das angefallene Bargeld in solche Wirtschaftszweige eingebracht, in denen diese nicht auffällig ist. Besonders gefährdet sind dabei Branchen, wie Banken, Juweliere, Spielkasinos oder auch Wechselstuben 7 .
Eine beliebte Technik dabei ist das so genannte „Smurfing“. Darunter ist die künstliche Zersplitterung großer Geldbeträge in mehrere Einzeltransaktionen zu verstehen. Gem. § 2 Abs. 2 GwG sind deutsche Kreditinstitute verpflichtet, bei Einzahlungen von Bargeld, Wertpapieren oder Edelmetallen von mehr als EUR 15.000 die jeweils auftretende Person zu identifizieren. Beim „Smurfing“ soll gezielt die Identifikationspflicht umgangen werden 8 . Banken müssen aus diesem Grund geeignete Maßnahmen ergreifen um das „künstliche“ Aufsplitten großer Beträge zu erkennen.
In der zweiten Phase, dem Verwirrspiel, wird versucht, die Herkunft des Geldes zu verschleiern. Dabei wechseln die Vermögensgegenstände oft ihre Aggregatzustände 9 in dem sie verkauft oder z.B. für fingierte Geschäfte eingesetzt werden. Ziel ist durch möglichst undurch-
3 Vgl.:Kaetzler, J: „Verdacht auf Geldwäsche - Im Kreuzfeuer internationaler Sorgfaltspflicht“ S. 25
4 Vgl. Schwander-Auckenthaler, K.: „Missbrauch von Bankgeschäften zu Zwecken der Geldwäsche“, S. 8
5 Vgl.: Kaetzler, J: „Verdacht auf Geldwäsche - Im Kreuzfeuer internationaler Sorgfaltspflicht“ S. 27
6 Vgl. Schwander-Auckenthaler, K.: „Missbrauch von Bankgeschäften zu Zwecken der Geldwäsche“, S. 22
7 Vgl. Schwander-Auckenthaler, K.: „Missbrauch von Bankgeschäften zu Zwecken der Geldwäsche“, S. 23
8 § 2 Abs. 3 GwG
9 Vgl.: Kaetzler, J: „Verdacht auf Geldwäsche - Im Kreuzfeuer internationaler Sorgfaltspflicht“ S. 27
2
Arbeit zitieren:
Thomas Graf, 2006, Die Geldwäsche nach § 261 StGB, München, GRIN Verlag GmbH
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DOI
"50+1-Regelung" des DFB und Multi-Club Ownership-Beschränkun...
Hausarbeit, 65 Seiten
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