Gliederung
Abkürzungsverzeichnis V
Abbildungsverzeichnis VII
1. Einleitung 8
1.1. Polen - ein Standort für die internationale Steuerplanung 8
1.2. Ziel der Untersuchung 9
2. Grundlagen des internationalen Steuerrechts 10
2.1. Definition des Begriffs „Internationales Steuerrecht“ 10
2.2. Rechtsquellen des internationalen Steuerrechts 11
2.2.1. Das Europäische Gemeinschaftsrecht 11
2.2.2. Das nationale Außensteuerrecht 12
2.2.3. Das Recht aus Doppelbesteuerungsabkommen 13
2.2.4. Sonstige Rechtsquellen 14
2.3. Prinzipien des internationalen Steuerrechts 15
2.3.1. Souveränitätsprinzip 15
2.3.2. Prinzipien zur Abgrenzung der Steuerhoheit 15
3. Nationale Regelungen zur Behandlung grenzüberschreitender Aktivitäten 17
3.1. Arten der Steuerpflichten 17
3.1.1. Unbeschränkte Steuerpflicht 17
3.1.2. Beschränkte Steuerpflicht 18
3.2. Mitwirkungs- und Nachweispflichten 20
3.3. Grundsatz der Verrechnungspreise 21
3.4. Das Außensteuergesetz 23
3.4.1. Allgemeines 23
3.4.2. Berichtigung von Einkünften 24
3.4.3. Hinzurechnungsbesteuerung 25
3.5. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen 27
3.5.1. Die Doppelbesteuerung 27
3.5.2. Das DBA D/PL 29
3.5.2.1. Betriebsstätte 29
3.5.2.2. Dividendenbesteuerung 30
3.6. SEStEG - Das neue Konzept der Entstrickung und Verstrickung 31
3.6.1. Bisherige Rechtslage 32
2
3.6.2. Steuerentstrickung - Neue Regelungen des Einkommensteuergesetzes
33
3.6.3. Steuerentstrickung -Neue Regelung im Körperschaftsteuergesetz 35
3.6.4. Verstrickung nach §§ 4 und 6 EStG 35
4. Das polnische Handelsrecht im Überblick 36
4.1. Allgemeines 36
4.2. Grundzüge des polnischen Gesellschaftsrechts 37
4.2.1. Zweigniederlassungen und Vertretungen 37
4.2.2. Personengesellschaften 38
4.2.3. Kapitalgesellschaften 39
5. Das polnische Steuerrecht im Überblick 41
5.1. Allgemeines 41
5.2. Grundzüge des polnischen Körperschaftsteuerrechts 41
5.2.1. Steuersubjekt 42
5.2.2. Steuerobjekt 42
5.2.3. Ermittlung des Einkommens 43
5.2.3.1. Einnahmen und Erwerbsaufwendungen 43
5.2.3.2. Korrekturvorschriften aufgrund schuldrechtlicher Beziehungen. 44
5.2.4. Ermittlung der Bemessungsgrundlage und des Steuertarifs 46
6. Steuerliche Optimierung betrieblicher Aktivitäten in Polen 48
6.1. Betriebsstätte 49
6.1.1. Besteuerung bei Gründung 49
6.1.2. Laufende Besteuerung 51
6.1.2.1. Erfolgszuordnung 52
6.1.2.2. Besteuerung des Einkommens 54
6.1.2.3. Behandlung von Verlusten 55
6.1.3. Besteuerung bei Beendigung der Geschäftstätigkeit 56
6.2. Tochterkapitalgesellschaft 57
6.2.1. Besteuerung bei Beginn der Geschäftstätigkeit 57
6.2.1.1. Neugründung einer Kapitalgesellschaft 58
6.2.1.2. Erwerb einer bestehenden Kapitalgesellschaft 59
6.2.2. Laufende Besteuerung 61
6.2.2.1. Zuordnung des Erfolges 61
6.2.2.2. Besteuerung von Gewinnen 64
3
6.2.2.3. Behandlung von Verlusten 65
6.2.3. Basisgesellschaft 66
6.2.4. Besteuerung bei Beendigung der Geschäftstätigkeit 68
6.2.4.1. Veräußerung der Anteile an der Tochterkapitalgesellschaft 68
6.2.4.2. Liquidation 69
6.3. Fallstudien zur steuerlichen Optimierung 69
6.3.1. Errichtung einer polnischen Betriebstätte 70
6.3.2. Beteiligung an einer polnischen Tochterkapitalgesellschaft 73
6.3.3. Auswertung der Fallstudien 77
7. Zusammenfassung 79
Literaturverzeichnisse VIII
Verzeichnis der sonstigen Quellen XII
4
Abkürzungsverzeichnis
AO AStG Außensteuergesetz AuslInvestmG Auslandsinvestmentgesetz BFH Bundesfinanzhof BMF Bundesministerium der Finanzen Bst Buchstabe BStBl Bundessteuerblatt D Deutschland DBA Doppelbesteuerungsabkommen DBA D/PL Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Polen EGV Vertrag der Europäischen Gemeinschaft ESt Einkommensteuer EStG Einkommensteuergesetz Deutschland EStG n. F. Einkommensteuergesetz Deutschland neue Fassung EStG PL Einkommensteuergesetz Polen EU Europäische Union EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft GewSt Gewerbesteuer GewStG Gewerbesteuergesetz Deutschland GG Grundgesetz GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung HGG Gesetz über Handelsgesellschaften Polen i. S. d. im Sinne des i. V. m. in Verbindung mit KMU klein- und mittelständische Unternehmen KSt Körperschaftsteuer KStG Körperschaftsteuergesetz Deutschland KStG PL Körperschaftsteuergesetz Polen OECD Organisation for Economic Cooperation PL Polen V
PLN Polnischer Zloty (polnische Währung) qkm Quadratkilometer QSt Quellensteuer S.A. Aktiengesellschaft Polen s.c. Gesellschaft bürgerlichen Rechts Polen SEStEG Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der
S.K.A. Kommanditgesellschaft auf Aktien Polen SoliZ Solidaritätszuschlag sp.J. Offene Handelsgesellschaft Polen sp.k Kommanditgesellschaft Polen sp.p. Partnerschaftsgesellschaft Polen sp.z o.o. Gesellschaft mit beschränkter Haftung Polen TGE Geldeinheiten in tausend USA United states of america UmwStG Umwandlungssteuergesetz WiTG Gesetz über die Wirtschaftstätigkeit Polen ZGB Zivilgesetzbuch Polen
VI
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 : Prinzipien der internationalen Besteuerung 16
Abbildung 2 : Ermittlung des zu versteuernden Einkommen und der Steuerlast 46
Abbildung 3 : Übersicht der ertragsteuerlichen Gesamtbelastung 77
VII
Einleitung
1. Einleitung
1.1. Polen - ein Standort für die internationale Steuerplanung
Die Globalisierung der Wirtschaft führt dazu, dass zunehmend auch deutsche klein-und mittelständische Unternehmen (KMU) aus Wettbewerbsgründen grenzüberschreitend tätig werden, um nicht nur niedrigere Produktionskosten zu nutzen, sondern vor allem durch die Nutzung von Steuergefällen auch die Gesamtsteuerposition zu verbessern. 1 Die Strukturen der Steuersysteme in den Ländern sind unterschiedlich ausgestaltet und souverän festgelegt. Aufgrund der Unterschiede der Besteue-rungsgrundsätze in den Ländern kommt es zu einem internationalen Steuergefälle. 2 Das internationale Steuergefälle, gekennzeichnet durch Steueroasen, Niedrigsteuerländer und Hochsteuerländer, ist eine wichtige Basis für die Steuerplanung auf internationaler Ebene, um die Steuerlast für ein Unternehmen zu minimieren. Die Liberalisierung der Wirtschaft ab 1989 in den Ländern Mittel- und Osteuropas und insbesondere mit deren Beitritt ab 2004 in die Europäische Union (EU), bietet vor allem für die KMU in den neuen Bundesländern, auf Grund der Marktnähe und des damit relativ geringen logistischen Aufwandes sowie der niedrigen Steuerlast, gute Voraussetzungen für grenzüberschreitendes unternehmerisches Engagement. Da Polen derzeit einerseits zu den Niedrigsteuerländern zählt und andererseits die oben genannten Kriterien erfüllt, ist das Land eine interessante Region für Direktinvestitionen deutscher Unternehmen.
Polen ist aufgrund seiner volkswirtschaftlichen Größe einer der wichtigsten osteuropäischen Investitionsstandorte. Mit 38,7 Millionen Einwohnern und einer Fläche von 312 685 qkm gehört Polen zu einer der großen Volkswirtschaften in Europa und stellt durch seinen Binnenmarkt ein beachtliches Absatzpotenzial dar. Wie bei allen Auslandinvestitionen - so auch bei einem Investitionsengagement in Polen - sind nationale und internationale Besteuerungen zu prüfen, um deren Wirtschaftlichkeit bewerten zu können. Für eine fundierte Entscheidung und eine optimale Umsetzung eines Investitionsvorhabens in Polen sind neben Kenntnisse über nationale Steuerre-
1 vgl.Jacobs, Otto H., Internationale Unternehmensbesteuerung, 1999, S. 632
2 vgl. Jacobs, Otto H., Internationale Unternehmensbesteuerung, 1999, S. 631
8
Einleitung
gelungen auch Kenntnisse über die polnischen Steuergesetze und -strukturen erforderlich.
1.2. Ziel der Untersuchung
Mit der vorliegenden Arbeit soll untersucht werden, inwieweit betriebliche Aktivitäten einer deutschen Kapitalgesellschaft durch Verlagerung nach Polen steuerlich optimiert werden können. Sie soll darüber hinaus einen Überblick über die Besteuerung von deutschen Investitionen in Polen geben. Dazu werden zum einen die polnische und zum anderen die deutsche Besteuerung betrachtet. Es soll dargestellt werden, wie mögliche Investitionsentscheidungen unter Betrachtung von steuerlichen Aspekten getroffen werden können.
Im Kapitel 2 erfolgt eine kurze Darstellung der Grundlagen des internationalen Steuerrechts. Die steuerlich relevanten Regelungen im nationalen Bereich, wie die unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht, die Mitwirkungspflichten bei grenzüberschreitenden Beziehungen, die Verrechnungspreise, das DBA D/PL, das Außensteuergesetz sowie die neuen Regelungen zur Steuerentstrickung und -verstrickung werden im Kapital 3 näher erläutert. Das Kapitel 4 enthält Ausführungen über das polnische Gesellschaftsrecht. Im Kapitel 5 wird auf das polnische Steuerrecht in seinen Grundzügen eingegangen. Die Besteuerung einer Betriebsstätte und einer Tochterkapitalgesellschaft wird in Kapitel 6 untersucht. Mit Hilfe einer Fallstudie wird die steuerliche Gesamtbelastung der Investition beispielhaft dargestellt. Beendet wird dieses Kapitel mit einer Einschätzung der durchgeführten Vergleichsrechnungen und einer Handlungsempfehlung für die deutsche Kapitalgesellschaft. Im Fazit werden die erworbenen Erkenntnisse zusammengefasst.
9
2. Grundlagen des internationalen Steuerrechts
2.1. Definition des Begriffs „Internationales Steuerrecht“
Unter dem Bergriff „Internationales Steuerrecht“ wird die Summe aller Rechtsvorschriften eines Staates verstanden, die sich mit der Besteuerung von grenzüberschreitenden Sachverhalten befassen. 3 Nach der Wirkungsweise dieser Vorschriften können einerseits belastende und andererseits entlastende Normen unterschieden werden. Belastende Normen sind dadurch charakterisiert, dass sie Steueransprüche gegenüber Steuerinländern mit ausländischen Einkünften und Steueransprüche gegenüber Steuerausländern mit inländischen Einkünften regeln. 4 Entlastende Normen tragen zur Reduzierung von Steueransprüchen aus internationaler Unternehmenstätigkeit bei, um eine steuerliche Mehrfachbelastung möglichst zu vermeiden. 5
Bei der Verwendung des Begriffs „Internationales Steuerrecht“ wird im engeren und weiteren Sinne unterschieden. Zum engeren Sinne gehören alle steuerlichen relevanten Normen des Völkerrechts. Es zählen dazu sowohl Vorschriften zur Vermeidung einer Überschneidung von Steuerhoheiten als auch die Doppelbesteuerungsabkommen und das europäische Gemeinschaftsrecht (supranationales Recht). Im weiteren Sinne wird das „Internationale Steuerrecht“ im engeren Sinne um das nationale Außensteuerrecht ergänzt. 6 Mit Hilfe dieser Unterteilung wird es möglich, den Ursprung einer Rechtsquelle von einzelnen Maßnahmen zu ermitteln, um sie entweder dem Völkerrecht oder dem nationalen Außensteuerrecht zuordnen zu können. 7
Für das „Internationale Steuerrecht“ der Bundesrepublik Deutschland existiert kein einheitliches Steuergesetzbuch, in dem die bestehenden Regelungen zusammengefasst sind. Die Regelungen verteilen sich auf die drei folgenden Bereiche: 8
3 vgl. Frotscher, G. (2005), S. 12
4 vgl. Rose, G. (2004), S. 23; vgl. Scheffler, W. (1995), S. 9
5 vgl. Scheffler, W. (1995) S. 9; vgl. Rose, G. (2004) S. 23
6 vgl. Rose, G. (2004) S. 23
7 vgl. Scheffler, W. (1995), S. 9
8 vgl. Groß-Bölting (2004), S. 1
10
1. Vorschriften zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht sind in den allgemeinen Steuergesetzten festgehalten.
2. Spezielle Regelungen des „Internationalen Steuerrechts“ sind im Außensteuerrecht geregelt.
3. Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung findet man in den zwischenstaatlichen Abkommen.
Mit der Begriffsdefinition „Internationales Steuerrecht“ wird noch keine Aussage über die Art des Rechtssystems und seinen einzelnen Vorschriften getroffen. Das angewandte „Internationale Steuerrecht“ in der Bundesrepublik Deutschland umfasst Vereinbarungen, gesetzliche Vorschriften und völkerrechtliche Verträge mit anderen Staaten. Infolge dessen wird unter „Internationalem Steuerrecht“ ein Sammelbegriff nationaler Regelungen verstanden, der sich mit der Besteuerung grenzüberschreitender Tätigkeiten befasst. 9
2.2. Rechtsquellen des internationalen Steuerrechts
2.2.1. Das Europäische Gemeinschaftsrecht
Als Rechtsquelle des „Internationalen Steuerrechts“ gewinnt das europäische Recht zunehmend an Bedeutung. 10 Es wird zwischen primärem und sekundärem Gemeinschaftsrecht unterschieden. 11
Das primäre Gemeinschaftsrecht, welches sowohl das Gewohnheitsrecht als auch allgemeine Rechtsgrundsätze der Gemeinschaft umfasst, entstand durch den Gründungsvertrag der Europäischen Gemeinschaft (EGV) vom 25.3.1957. 12 Die Errichtung des sekundären Gemeinschaftsrechts ist durch die Ermächtigungs-grundlagen, die Bestandteil des primären Gemeinschaftsrechts sind, möglich geworden. 13 Das sekundäre Gemeinschaftsrecht gilt für das gesamte Gemeinschaftsgebiet und wird von den gesetzgebenden Organen der Europäischen Union (Rat, Kommis-
9 vgl.Wilke (2005), S. 28
10 vgl. Bächle/Ott/Rupp (2005), S. 3
11 vgl. Frotscher (2005), S. 31
12 vgl. Bächle/Ott/Rupp (2005), S. 3, vgl. Tipke/Lang (2002), S. 22
13 vgl. Bächle/Ott/Rupp (2005), S. 3
11
sion und Parlament) verabschiedet. 14 Es setzt sich aus Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen zusammen. 15
Verordnungen stellen in den Mitgliedstaaten nach Art. 249 Abs. 2 EGV unmittelbares Recht dar, die keine Umformung in nationales Recht erfordern. Richtlinien gelten nach Art. 249 Abs. 3 EGV als verbindliche Maßnahmen, die das zu erreichende Ziel für die Mitgliedstaaten zwingend vorschreiben. Eine Umsetzung in nationales Recht durch nationale Gesetzte ist erforderlich. 16 Die Richtlinien gelten sowohl für direkte als auch für indirekte Steuern.
Folgende Richtlinien sind wesentlicher Bestandteil des sekundären Gemeinschaftsrechts im Bereich der direkten Steuern: 17
• Fusionsrichtlinie, die im deutschen Umwandlungssteuergesetz umgesetzt ist (§ 23 UmwStG).
• Mutter-Tochter-Richtlinie, die Regelungen zur Besteuerung bei Beteiligungen zwischen Kapitalgesellschaften trifft und in der Bundesrepublik Deutsch-land in § 43b EStG umgesetzt ist.
• Richtlinie über eine gemeinsame Regelung für Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen. Die Umsetzung dieser Richtlinie erfolgte in § 50g EStG.
• Richtlinie im Rahmen der Besteuerung von Zinserträgen. Sie wurde in
§ 45e EStG umgesetzt.
2.2.2. Das nationale Außensteuerrecht
Das nationale Außensteuerrecht ist nicht in einem einheitlichen Gesetz verankert. Es ist eine Zusammensetzung von entsprechenden Normen in den Einzelsteuergesetzen, die sich entweder nur auf grenzüberschreitende oder auf innerstaatliche (nationale) und auf internationale Geschäftstätigkeiten beziehen. Diese steuerrechtlichen Regelungen umfassen die Besteuerung von Inländern mit Auslandseinkünften und von
14 vgl. Bächle/Ott/Rupp (2005), S. 3
15 vgl. Frotscher (2005), S. 31 f.
16 vgl. Frotscher (2005), S. 32
17 vgl. Frotscher (2005), S. 33
12
Ausländern mit Inlandsbeziehungen. 18 Obwohl Begründungen und Änderungen des nationalen Außensteuerrechts auf rein nationaler Ebene erfolgen, ist im Rahmen der Europäischen Union eine Zunahme der Abstimmung mit anderen Staaten in vielen Bereichen zu verzeichnen. 19 Die wichtigsten Vorschriften, die dem deutschen Außensteuerrecht angehören, lassen sich wie folgt unterteilen: 20
1. Vorschriften zur Abgrenzung der unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht
2. Vorschriften zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung in den Einzelsteuergesetzen
3. Vorschriften zur Vermeidung der internationalen Steuerverkürzung, die im AStG und im AuslInvestmG geregelt sind
4. Vorschriften zur Begrenzung des Steueranspruchs auf Inlandssachverhalte bei den Objekt- und Verkehrsteuern
2.2.3. Das Recht aus Doppelbesteuerungsabkommen
Die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die Bestandteil des speziellen Völkerrechts sind, spielen eine bedeutende Rolle im „Internationalen Steuerrecht“.
21
Es sind völkerrechtliche Verträge, die zwischen zwei Staaten -bilaterale DBA- oder zwischen mehr als zwei Staaten -multilaterale DBA- bestehen können.
22
Auf der Grundlage des nationalen Zustimmungsgesetzes gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG werden die in den DBA enthaltenen Regelungen zu nationalem Recht.
23
Nach dem Grundsatz der Spezialität gilt, dass den nach § 2 AO abgeschlossenen und in das nationale Recht übernommenen Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich der Vorrang vor den sonstigen Regelungen des nationalen Rechts gewährt wird.
24
Ausgenommen sind solche Fälle, in denen der Gesetzgeber zeitlich später eine abwei-
18 vgl.Scheffler (1995), S. 10
19 vgl. Rose (2004), S. 24
20 vgl. Grotherr, Herfurt, Strunk (2003), S. 25 f.
21 vgl. Scheffler (1995), S. 13
22 vgl. Rose (2004) S. 25
23 vgl. Scheffler (1995),S. 13
24 vgl. Groß-Bölting(2004), S. 1
13
chende Regelung trifft, die dem DBA vorgeht. 25 Die einseitige bewusste Übergehung völkerrechtlicher Vereinbarungen durch den Gesetzgeber, abgeleitet aus dem amerikanischen Steuerrecht, wird als treaty override bezeichnet. 26 Mit den DBA verpflichten sich die Vertragsstaaten, ihre nationalen Steueransprüche gegenseitig verbindlich zu begrenzen. Nach Scheffler 27 können die DBA als Schrankenrecht bezeichnet werden. Darunter wird verstanden, dass den Vertragspartnern die Besteuerungsrechte zugewiesen werden, die einen gegenseitigen Steuerverzicht zur Folge haben. Mit der Begrenzung der nationalen Steueransprüche soll die Besteuerung des gleichen Sachverhaltes in den Vertragsstaaten verhindert werden. Aus den DBA geht keine Steuerpflicht hervor, da sie nicht regeln, ob und wie besteuert wird. Die Regelungen über die Steuerpflicht unterliegen dem nationalen Recht. 28 Der Anwendungsbereich von DBA umfasst nicht alle, sondern nur bestimmte Steuerarten der Vertragsstaaten. Die in den DBA vereinbarten Steuerarten der Bundesrepublik Deutschland sind: 29
• Steuern vom Einkommen und Vermögen
• Steuern auf Erbschaften, Schenkung und Nachlässen
• Spezielle Besteuerung des Einkommens und des Vermögens der Seeschifffahrt und der Luftfahrt
2.2.4. Sonstige Rechtsquellen
Die Abkommen über die Amts- und Rechtshilfe werden zu den sonstigen Rechtsquellen im Bereich der Besteuerung gezählt. Ziel dieser Abkommen ist es, dass die beteiligten Finanzbehörden eine bessere Information über die grenzüberschreitenden Sachverhalte erhalten sollen. 30 Nicht nur das Abkommensrecht und das Europäische Gemeinschaftsrecht sind Rechtsquellen des internationalen Steuerrechts, sondern auch das multilaterale Völkerrecht, sofern es einen steuerlichen Sachverhalt innehat.
25 vgl. Wilke, (2005),S. 48
26 vgl. Wilke, (2005),S. 121
27 vgl. Scheffler (1995), S. 13
28 vgl. Kluge (1992), S. 212
29 vgl. Rose (2004), S. 25
30 vgl. Rose (2004), S. 26
14
In dem Zusammenhang sind beispielsweise die Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehung zu nennen. 31
2.3. Prinzipien des internationalen Steuerrechts
2.3.1. Souveränitätsprinzip
Das Souveränitätsprinzip, welches aus dem Gleichheitsgrundsatz der Staaten hervorgeht, bildet die Basis für alle Prinzipien des „Internationalen Steuerrechts“. 32 Unter Souveränität wird die Unabhängigkeit eines Staates von anderen Staaten verstanden. 33 Mit dem Souveränitätsprinzip wird jedem Staat die freie Entscheidung über die Ausgestaltung seines nationalen und grenzüberschreitenden Steuersystems und die Begrenzung der eigenen Steueransprüche gegenüber den Ansprüchen anderer Staaten ermöglicht. 34
2.3.2. Prinzipien zur Abgrenzung der Steuerhoheit
Ausgehend vom Souveränitätsprinzip kann jeder Staat entscheiden, wie die Abgrenzung der eigenen Steueransprüche gegenüber den Ansprüchen der anderen Staaten erfolgen soll.
Die Prinzipien zur Abgrenzung der Steuerhoheit beziehen sich auf: 35
• die sachliche Steuerpflicht (Steuergut)
• die persönliche Steuerpflicht
• die Steuerpflicht bei internationalen Transaktionen
Die nachstehende Abbildung zeigt die Zusammenhänge zwischen Steueransprüchen und den Prinzipien.
31 vgl. Bächle/Ott/Rupp (2005), S. 4; Wilke (2005), S. 39
32 vgl. Fischer / Warneke (1998), S. 45
33 vgl. Wilke (2005), S. 28
34 vgl. Scheffler (1995), S. 14
35 vgl. Rose (2004), S. 28
15
Abbildung 1: Prinzipien der internationalen Besteuerung Quelle: vgl.: Rose (2004), S. 28
Das Universal- und Territorialitätsprinzip sind für die Abgrenzung der Steuerbemes-sungsgrundlage anzuwenden. 37 Erstreckt sich die steuerliche Erfassung auf das Welteinkommen und das Weltvermögen des Steuerpflichtigen so wird dieses Prinzip als Universalitätsprinzip (Totalitätsprinzip, Welteinkommensprinzip) bezeichnet, woraus sich die unbeschränkte Steuerpflicht ergibt. 38
Als Territorialitätsprinzip wird die Begrenzung des Besteuerungsanspruches auf das innerhalb des eigenen Staates erzielte Einkommen und Vermögen verstanden. Aus dem daraus entstandenen sachlichen Bezug lässt sich die beschränkte Steuerpflicht ableiten. 39
Das Nationalitäts- und Wohnsitzstaatsprinzip zeigen mögliche Varianten für die Umschreibung des Kreises der unbeschränkt steuerpflichtigen Personen auf. 40 Während beim Wohnsitzstaatsprinzip (Ansässigkeitsprinzip) der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt bei natürlichen Personen bzw. Sitz oder Ort der Geschäftsleitung bei juristischen Personen Vorraussetzung für die unbeschränkte Steuerpflicht ist, ist diese beim Nationalitätsprinzip von der Staatangehörigkeit abhängig. 41 Das Nationalitätsprinzip wurde in den letzten Jahren weitgehend vom Wohnsitzstaatsprinzip verdrängt. 42
36 Die beiden Prinzipien wurden der Vollständigkeit halber genannt. Sie sind für weiteres Ausführen in der Arbeit nicht relevant, da die Umsatzsteuer keinen Einfluss auf den Gewinn hat.
37 vgl. Fischer / Warneke (1998), S. 49
38 vgl. Jacobs (2002), S. 7
39 vgl. Scheffler (1995), S. 16
40 vgl. Fischer / Warneke (1998), S. 49
41 vgl. Scheffler (1995), S. 16
42 vgl. Fischer / Warneke (1998), S. 49
16
Nationale Regelungen zur Behandlung grenzüberschreitender Aktivitäten
3. Nationale Regelungen zur Behandlung grenzüberschreitender Aktivitäten
3.1. Arten der Steuerpflichten
Die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer sind subjektorientierte Personensteuern, bei denen das Einkommen als Steuergut den Steuergegenstand darstellt. Die Erfassung des Steuergutes erfolgt nur über die Zugehörigkeiten zu einer natürlichen oder juristischen Person. 43 Die verschiedenen Grundprinzipien des „Internationalen Steuerrechts“ sind auch für die deutsche Einkommen- und Körperschaftsteuer relevant. Es können sowohl das Universalitätsprinzip und Territorialitätsprinzip als auch das Wohnsitzstaatsprinzip und Nationalitätsprinzip nebeneinander auftreten. 44 Die Ausprägung dieser Grundprinzipien ist durch verschiedene Arten von Steuerpflichten gekennzeichnet. Es wird unterschieden in: 45
1. unbeschränkte Steuerpflicht
2. beschränkte Steuerpflicht
3. erweiterte beschränkte Steuerpflicht 46
3.1.1. Unbeschränkte Steuerpflicht
Anknüpfungspunkt der unbeschränkten Einkommen- und Körperschaftsteuer ist die territoriale Verbindung der natürlichen oder juristischen Person zum Inland. 47 In
§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG und in § 1 Abs. 1 KStG ist grundsätzlich die unbeschränkte Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerpflicht geregelt. 48 Die Voraussetzung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die, dass eine natürliche Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (Wohnsitzstaatsprinzip). Der Inlandsbegriff ist im § 1 Abs. 1 Satz 2 EStG definiert. 49
43 vgl. Rose (2004),S. 44
44 vgl. Rose (2004),S. 44
45 vgl. Rose (2004),S. 45
46 da nur für natürliche Personen relevant, wird im Rahmen dieser Arbeit nicht weiter erläutert
47 vgl. Rose (2004),S. 45
48 vgl. Reith (2004), S. 62
49 vgl. Grother/Herfort/Strunk (2003), S. 27
17
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Dipl.-Kff. Silke Theinert, 2007, Steuerliche Optimierung durch Verlagerung von betrieblichen Aktivitäten einer deutschen Kapitalgesellschaft nach Polen, Munich, GRIN Publishing GmbH
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