Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg
Institut für Philosophie
Proseminar: Einführung in die Sozialphilosophie
Wintersemester 2007/2008
31.03.2008
Die Schweiz als Idealbild von Rousseaus Gesellschaftsvertrag?
- Die Prinzipien des Staatsrechts im Vergleich mit
dem politischen System der Schweiz -
Elisabeth Adam
2
Inhaltsverzeichnis
Einleitung ... 3
1. Jean-Jacques Rousseau - Leben und Werk ... 4
2. Der Gesellschaftsvertrag ... 4
2.1 Vom Naturzustand zum Gesellschaftswesen ... 5
2.2 Das Volk als Souverän ... 6
2.2.1 Der Gemeinwille oder Volonté générale ... 7
2.2.2 Die Eigenschaften des Souveräns ... 7
2.3 Gesetze und Gesetzgeber ... 8
2.3.1 Die Gesetze ... 8
2.3.2 Der Gesetzgeber oder Législateur ... 9
3. Verfassung der Schweiz im Vergleich zum Gesellschaftsvertrag ... 11
3.1 Ursprung im Naturzustand? ... 11
3.2 Das Volk als Souverän? ... 12
3.3 Das Parlament ... 13
3.4 Gesetze und Gesetzgeber ... 14
3.5 Regierung und Gewaltenteilung ... 15
Fazit ... 17
Bibliographie ... 18
3
Einleitung
Wenn man die Verfassung der Schweiz und Jean-Jacques Rousseaus politisches Werk Vom
Gesellschaftsvertrag oder Prinzipien des Staatsrechts
liest, werden unwillkürlich Parallelen
deutlich. Auch in Sekundärliteratur zu beiden Themen, werden häufig Vergleiche zwischen
dem schweizerischen Regierungssystem auf der einen, und Rousseaus Vorstellungen vom
idealen Staat auf der anderen Seite gezogen. So findet man beispielsweise Bemerkungen wie:
,,Als ein Staatssystem, welches dem Ideal einer Rousseauschen Republik nahe
kommt, kann die Schweiz genannt werden."
(Archivsystem ask23)
oder
,,Die Konkordanzdemokratie stellt somit einen - recht erfolgreichen - Versuch
dar, die Idee des Genfer Philosophen Jean Jacques Rousseau von der volonté
générale praktisch umzusetzen."
(www.demokratie.geschichte-schweiz.ch).
Inwieweit treffen solche Darstellungen wirklich zu? Welche Gemeinsamkeiten und/oder
Differenzen gibt es? Dies soll in dieser Arbeit geklärt werden. Die zentrale Fragestellung ist
dabei: Sind Jean-Jacques Rousseaus Idealvorstellungen eines Staates in der Schweiz
realisiert?
Nachdem in einem kurzen Portrait Rousseau selbst vorgestellt wird, soll der
Gesellschaftsvertrag erläutert werden. Hierzu werden die wichtigsten Punkte, der Übergang
vom Naturzustand zum Staat, der Souverän, die Gesetzgebung und die Regierung erklärt. Im
nächsten Abschnitt wird das Regierungssystem der Schweiz in den wichtigsten, und mit dem
Gesellschaftsvertrag
vergleichbaren, Punkten vorgestellt. Gleichzeitig sollen dabei
Übereinstimmungen und Differenzen herausgearbeitet und gegenübergestellt werden.
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1. Jean-Jacques Rousseau - Leben und Werk
Jean-Jacques Rousseau wurde am 28. Juni 1712 in Genf geboren. Seine Mutter starb wenige
Tage nach seiner Geburt. Da sein Vater 1722 aus der Heimatstadt flüchtete, lebte Rousseau
zunächst bei verschiedenen Personen, bevor er schließlich in die Lehre ging. 1728 zog er zu
der 12 Jahre älteren Madame de Warens, welche zunächst eine mütterliche Freundin, später
aber seine Geliebte war. Rousseau ging häufig auf Wanderschaft, weshalb er an
verschiedenen Orten, unter anderem in der Schweiz, in Frankreich, Italien und England, den
unterschiedlichsten Tätigkeiten nachging. So arbeitete er zum Beispiel als Schriftsteller,
Lehrer, Sekretär oder Komponist. In Paris lernte er 1745 Thérèse Levaisseur kennen, welche
er nach der Geburt von fünf Kindern, die allerdings alle ins Findelhaus gegeben wurden,
schließlich 1768 heiratete. Auch verfasste er seine größten Werke in Paris. Im Frühjahr 1778
zog er zusammen mit Thérèse nach Ermenonville. Hier starb er am 2. Juli 1778 (Blum 1997,
153; von Hentig 2003, 20-29). Rousseaus Leben war nicht das eines Gelehrten, sondern das
eines Künstlers, geprägt von Skandalen und Abenteuern (Kersting 2002, 11).
Bereits zu Lebzeiten umstritten und entweder geliebt oder gehasst (von Hentig 2003, 20),
gehen bis heute die Meinungen über Rousseau und seine Werke auseinander. Über wenige
Autoren wurde und wird so viel diskutiert und gestritten wie über ihn (Fetscher 1988, 14).
Rousseaus Werke behandeln eine Vielzahl von Themen, weshalb er heute nicht nur als
Philosoph, sondern auch als Schriftsteller, Pädagoge und Komponist gilt. Neben dem
Briefroman Die neue Héloise, dem pädagogischen Roman Emile oder über die Erziehung und
drei autobiographischen Werken, komponierte Rousseau eine Oper, verfasste weitere
Schriften zu Problemen der Musik und mehrere kurze Abhandlungen. Einen weiteren
wichtigen Teil von Rousseaus Werk nehmen seine staatsphilosophischen Texte ein. Darunter
der Entwurf einer Verfassung für Korsika, die Abhandlung über die Politische Ökonomie und
der Gesellschaftsvertrag (Blum 1997, 156-157). Letzterer wird im folgenden Punkt näher
erläutert.
2. Der Gesellschaftsvertrag
Jean-Jacques Rousseaus staatspolitisches Hauptwerk Vom Gesellschaftsvertrag oder
Prinzipien des Staatsrechts
1
erschien 1762 (Brandt, Herb 2000a, 1). Das Buch war zunächst
nur wenig erfolgreich und wurde wegen dem geringen Leseinteresse in knapp 30 Jahren nur
ein einziges Mal aufgelegt. Der eigentliche Erfolg des Gesellschaftsvertrags stellte sich erst
1
Im Original: Du Contract social ou Principes du droit politique (Rousseau 2006, 3)
5
mit der Französischen Revolution und den Sympathien der Revolutionäre für Rousseaus
Theorien ein (Brandt, Herb 2000b, 3). Trotz der anfänglichen Schwierigkeiten wurde
Rousseaus Abhandlung letztlich sehr erfolgreich. Kaum ein weiteres Politikphilosophisches
Werk ist mit den Ideen und der Wirkung der Prinzipien des Staatsrechts vergleichbar (Brandt,
Herb 2000b, 4). Deshalb zählt der Gesellschaftsvertrag bis heute zu ,,den Klassikern der
Politischen Philosophie der Moderne" (Brandt, Herb 2000a, 1) und Rousseau als ein
entscheidender Mitbegründer der modernen Staatsphilosophie (Brandt, Herb 2000b, 6).
Ziel der Prinzipien des Staatsrechts sollte nicht sein, die beste Herrschaftsform aufzuzeigen,
sondern vielmehr, nach der Legitimation von Herrschaft überhaupt zu fragen (Herb 2000, 26):
,,Der Mensch ist frei geboren, und überall liegt er in Ketten. Einer hält sich für
den Herrn der anderen und bleibt doch mehr Sklave als sie. Wie ist dieser Wandel
zustande gekommen? Ich weiß es nicht. Was kann ihm Rechtmäßigkeit verleihen?
Diese Frage glaube ich beantworten zu können."
(Rousseau 2006, 5)
Die Frage ist also, wie und wann lässt es sich, in Anbetracht ,,des natürlichen Freiheitsrechts
der Menschen", rechtfertigen, ,,dass Menschen über Menschen herrschen?" (Kersting 2002,
15) Laut Rousseau ist die Bedingung hierfür, dass,
,,[...] eine Form des Zusammenschlusses [gefunden wird], die mit ihrer ganzen
gemeinsamen Kraft die Person und das Vermögen jedes einzelnen Mitglieds
verteidigt und schützt und durch die doch jeder, indem er sich mit allen vereinigt,
nur sich selbst gehorcht und genauso frei bleibt wie zuvor."
(Rousseau 2006, 17)
Diese ,,Form des Zusammenschlusses", eine Verfassung legitimer Herrschaft, beschreibt
Rousseau in seinem Gesellschaftsvertrag. Wie sie genau aussieht soll in den folgenden
Punkten veranschaulicht werden.
2.1 Vom Naturzustand zum Gesellschaftswesen
Um einen Gesellschaftsvertrag an sich zu rechtfertigen, konstruiert Rousseau das Natur-
zustandstheorem. Es soll beweisen, dass in einem Zustand, in dem jegliche Sicherheit und
staatliche Ordnung fehlt und in dem jeder Einzelne nur seinen Interessen nachgeht,
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theoretisch ein Krieg eines jeden gegen jeden ausbrechen müsste, weshalb diese Situation für
jeden unerträglich wäre (Kersting 2002, 17).
Obwohl der Gesellschaftsvertrag durch den konstruierten Naturzustand gerechtfertigt wird,
erwähnt Rousseau diesen in den Prinzipien des Staatsrechts nur am Rande. Eine
ausgearbeitete Naturzustandstheorie findet sich in seinem, früher geschriebenen, Diskurs über
die Ungleichheit
(Herb 2000, 28). Hier beschreibt Rousseau den Naturzustandsbewohner, als
Menschen ohne Sprache, ohne Vernunft und ohne jegliche soziale und gesellschaftliche
Bindung, der als Individuum eigenständig lebt und nur seinen Interessen folgt (Herb 2000, 33;
Kersting 2002, 20). Der homme naturel unterscheidet sich vom Tier nur insofern, dass er frei
wählen kann, während ein Tier ausschließlich nach Instinkt handelt (Fetscher 1988, 30). Da
der Mensch unabhängig und isoliert von jeglicher Beziehung zu anderen lebt, ist er frei,
glücklich und niemals der Feind eines anderen (Rousseau 2006, 12).
Wird der Naturzustand verlassen, tritt ein Vergesellschaftungsprozess ein. Die Menschen
beginnen sich zu verändern, Konkurrenzverhalten und Konflikte entstehen (Kersting 2002, 20
& 23), da es letztendlich immer ,,nur Sklaven und einen Herrn" gibt (Rousseau 2006, 15). Um
diese Konflikte zu vermeiden bedarf es eines Zusammenschlusses aller, einer staatlichen
Ordnung, eben eines Gesellschaftsvertrags (Rousseau 2006, 16f.).
Die erste und wichtigste Bestimmung des Vertrages ist, dass jedes Mitglied alle seine Rechte
zugunsten des Gemeinwesens vollständig entäußert (Rousseau 2006, 17). Entscheidend
hierbei ist, dass die Entäußerung gleichberechtigt und freiwillig geschieht, um die
Bedingungen für alle gleich zu halten (von Hentig 2003, 38).
,,Gemeinsam stellen wir alle, jeder von uns seine Person und seine ganze Kraft
unter die oberste Richtschnur des Gemeinwillens; und wir nehmen, als Körper,
jedes Glied als untrennbaren Teil des Ganzen auf."
(Rousseau 2006, 18)
Durch die Entäußerung tritt jeder in ein Vertragsverhältnis mit allen anderen und aus vorher
eigenständigen Individuen entsteht ein Gemeinwesen (Fetscher 1988, 106; Rousseau 2006,
18).
2.2 Das Volk als Souverän
Dieses, durch die volle Entäußerung und den damit verbundenen Zusammenschluss,
entstandene Gemeinwesen, heißt Souverän. Es besteht aus allen Menschen, die sich an der
Entäußerung beteiligen und somit den Vertrag eingehen (Rousseau 2006, 18f.). Nachdem
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