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Scholary Paper (Seminar), 2001, 17 Pages
Author: Dagmar Wurst
Subject: Law - European and International Law, Intellectual Properties
Details
Institution/College: Germanys centre of competence for administrative sciences in Speyer
Tags: Subsidiaritätsprinzip, Seminar, Supranationale, Verwaltungen, Europäischen, Union
Year: 2001
Pages: 17
Grade: 11 Punkte
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-16764-2
File size: 245 KB
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Excerpt (computer-generated)
Das Subsidiaritätsprinzip
von Dagmar Wurst
Inhalt
A. Einleitung
B. Entstehung des Subsidiaritätsprinzips
I. Zum Begriff der Subsidiarität
II. Die Herkunft des Subsidiaritätsprinzips
C. Seine Einführung in den Vertrag
- Rolle in der EG bis zum Vertrag von Amsterdam
I. Diskussion im Vorfeld der Verhandlungen
des Vertrages über die Europäische Union
II. Weiterentwicklung und konkrete Ausformungen im EGV
D. Materieller Gehalt des SP
I. Auslegung des Tatbestands
- die Ebene der Mitgliedstaaten ist nicht ausreichend,
- und die Ziele können besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden
II. Inhaltliche Mängel
III. Die Rolle des Subsidiaritätsprinzips in der EG
E. Gerichtliche Überprüfbarkeit
I. Zweifel an der Justiziabilität
II. Ansicht des BVerfG
F. Aufgabenwahrnehmung durch die Organe
I. Kommission
II. Rat
III. Europäische Parlament
IV. Europäische Gerichtshof
G. Bisherige Praxis und Tätigkeit der Mitgliedstaaten
H. Aussicht
I. Fazit
Literaturverzeichnis
A. Einleitung
Der Amsterdamer Vertrag enthält eine "Subsidiaritätsklausel", die besagt, dass die Gemeinschaft ihre Aktivitäten auf diejenigen Maßnahmen beschränkt, die nicht auf der Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden können. Insofern steht die Gemeinschaft vor einer der europäischen Integration bisher fremden und daher völlig neuen Situation, die sich nach Jahren des Ringens um Kompetenzen nunmehr mit deren Begrenzung auseinander zusetzen hat. Die neue Qualität der europäischen Integration nach dem EUV macht ein Umdenken erforderlich, denn nur so kann ihrem Ziel, der Schaffung eines europäischen Bundesstaates eigener Art, Erfolg beschieden sein und die Ausbalancierung von zentralen und dezentralen Entscheidungsebenen im komplizierten Kompetenzengefüge der Gemeinschaft bewirkt werden. Allerdings entwickelte das Subsidiaritätsprinzip im Spiegel der Verhandlungen zum Vertrag über die EU ein verwirrendes Eigenleben und wurde dabei oftmals als Instrument rein nationaler Interessenpolitik missverstanden. Vor diesem Hintergrund, soll gezeigt werden, dass der Inhalt des Prinzips, wie es insbes. in Art. 5 II EGV und Art. 2 II EUV seinen Ausdruck gefunden hat, im Kontext der europäischen Integration der Präzisierung bedarf.
B. Entstehung des Subsidiaritätsprinzips
I. Zum Begriff der Subsidiarität
In seiner ursprünglichen Bedeutung leitet sich der Begriff "Subsidiarität" vom lateinischen Wort "subsidium" ab, das dem militärischen Bereich entstammt und die zurückbleibende Hilfe bezeichnet, die erst eingreift, wenn die in der vordersten Schlachtreihe stehenden Kräfte nicht ausreichen. In der staatstheoretischen Diskussion wurde der Grundsatz als Organisations- und Handlungsprinzip im Rahmen der politischen Ordnung mit der Frage nach der Rechtsbegründung und Rechtsträgerschaft verknüpft. (1) Insofern macht die Geschichte des Subsidiaritätsgedankens seit Aristoteles deutlich, dass es darum geht, in einem politischen Gemeinwesen, welches sich naturgemäß aus anderen Gemeinschaften zusammensetzt, jenen kleineren Gemeinschaften den Vorrang im Handeln, sog. Zuständigkeitsprärogative, gegenüber der größeren Einheit nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zukommen zu lassen. (2) Somit wirkt der Gedanke insofern zum einen passiv, als Abwehrrecht, das die kleinere Einheit, gegen unangemessene Eingriffe der größeren Einheit schützt; aber auch glz. staatsentlastend, indem er ihn davor bewahrt, mit Aufgaben belastet zu werden, denen er letztlich unter Effektivitätsgesichtpunkten nicht gewachsen ist. Andererseits lässt sich der Subsidiaritätsgedanke aber auch aktiv, als Recht auf Beistand und Hilfeleistung interpretieren. Schließlich ergibt sich noch ein dritter Aspekt aus dem Subsidiaritätsgrundsatz: Orientiert am Recht des Individuums auf Selbstbestimmung folgt, dass der Staat nicht beliebig in dessen Sphäre eingreifen darf, es ist also als Art Garantie individualer Grundrechte zu verstehen.
II. Die Herkunft des Subsidiaritätsprinzips
Zunächst hat das Subsidiaritätsprinzip in der päpstlichen Sozialenzyklika von Pius XI. "Quadragesimo Anno" vom 15.Mai 1931 (3), die von der katholischen Kirche unter dem Eindruck der heranwachsenden totalitären Staaten mit dem Ziel erlassen wurde, die selbstverantwortliche Person und die gesellschaftlichen Zwischenverbände vor dem Staat in Schutz zu nehmen, eine relativ konkrete Ausprägung erfahren. (4) Auch das deutsche Grundgesetz enthält auf dem Subsidiaritätsprinzip basierende Regelungen in Art. 72 II GG, wonach der Bund im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung das Gesetzgebungsrecht hat, " soweit eine Angelegenheit durch die Gesetzgebung einzelner Länder nicht wirksam geregelt werden kann". Obwohl jedoch geschichtlich verwurzelt, war der Föderalismus in Europa immer eine Ausnahme, denn die meisten Mitgliedstaaten verfügen über ein parlamentarisches System, in dem sich alle politische Aktivität auf das nationale Parlament konzentriert.
C. Seine Einführung in den Vertrag - Rolle in der EG bis zum Vertrag von Amsterdam
I. Diskussion im Vorfeld der Verhandlungen des Vertrages über die Europäische Union
[...]
1 Kimminich, S. 10
2 Isensee, S. 71
3 Pieper, S. 33
4 Weidenfeld, S. 136
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