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Scholary Paper (Seminar), 2007, 37 Pages
Author: Dipl. Wirtschaftsjuristin Christiane Uri
Subject: Law - Public Law - Miscellaneous
Details
Institution/College: University of Applied Sciences in Schmalkalden
Tags: Umgang, E-Mail, Unternehmen, Freiberufler-Praxen, Recht
Year: 2007
Pages: 37
Grade: 2,0
Bibliography: ~ 39 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-640-20024-5
File size: 102 KB
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Abstract
Im Jahre 1971 gelang es dem US-Computertechniker Ray S. Tomlinson, der seine Erfindung selbst als „kleine große Glanzleistung“ bezeichnet, die erste elektronische Post zu versenden. Inzwischen, 36 Jahre später, ist die Nutzung von Email für Millionen Internetnutzer weltweit alltäglich geworden und gerade als Arbeitsmittel im Geschäftsbereich nicht mehr wegzudenken. In Anbetracht der stetig zunehmenden Bedeutung soll die vorliegende Arbeit überblickende Aspekte im Umgang mit der elektronischen Post, insbesondere in Unternehmen und Freiberufler-Praxen, aufzeigen. Im Rahmen dieser Zielvorstellung wurde die Arbeit wie folgt gegliedert: Während der erste Teil lediglich einer kurzen Begriffsbestimmung von Email dienen soll, wird im zweiten Teil der Schwerpunkt auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung gelegt. Innerhalb dieser überaus komplexen Thematik ergeben sich zahlreiche Einzelfragen, die unmittelbare Wirkung auf den Umgang mit Email haben. Es wurde daher eine gesonderte Betrachtung gewählt, um den Leser, losgelöst von anderen Problem¬stellungen, an diese Thematik heranzuführen. Eine Darstellung relevanter Gefahrenquellen und Lösungsansätze für die Praxis bestimmen den dritten Teil der Arbeit. Da jedoch der Umgang mit Email sehr viele rechtliche und technische Fragestellungen aufwirft, sei darauf verwiesen, dass innerhalb der gesamten Darstellung kein Anspruch an die Vollständigkeit erhoben werden kann. Des Weiteren wurde begleitend zu dieser Arbeit eine Umfrage durchgeführt. Diese richtete sich in der Zeit vom 05.03. bis 23.03.2007 explizit an Rechtsanwaltkanzleien in Erfurt. Insofern musste hier aus Gründen des zeitlichen Aufwands eine Einschränkung innerhalb der Freiberufler-Praxen erfolgen und auch auf eine gleichartige Umfrage in Unternehmen verzichtet werden. Dennoch konnten insgesamt 87 Kanzleien zu ihren Erfahrungen in den letzten Jahren befragt werden, die dem Leser einen ersten Einblick in die Praxis geben können. Die Darstellung bzw. Auswertung der Ergebnisse erfolgt an den entsprechenden Stellen innerhalb der Arbeit. [...]
Excerpt (computer-generated)
Fachhochschule Schmalkalden
Fachbereich Wirtschaftsrecht
Seminar zum Öffentlichen Recht
SS 2007
Thema:
Umgang mit Email in Unternehmen und Freiberufler-Praxen
Abgabetermin:
27. März 2007
vorgelegt von:
Christiane Uri
II
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
ABBILDUNGSVERZEICHNIS III
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS IV
1 Vorbemerkung 1
2 Email - Die Vorteile liegen auf der Hand
2
3 Datenschutz am elektronischen Arbeitsplatz
2
Eine
arbeitsrechtliche
Betrachtung
3.1 Technischer Hintergrund und Interessenlage
3
3.2 Rechtliche Aspekte
3
3.2.1 Dienstliche Nutzung
4
3.2.1.1 Anwendung des BDSG
4
3.2.1.2 Kontrollmöglichkeiten bei dienstlicher Nutzung
4
3.2.2 Private Nutzung
5
3.2.2.1 Anwendung des TKG
6
3.2.2.2 Anwendung des TDG und TDDSG
6
3.2.2.3 Anwendung des BDSG
7
3.2.2.4 Kontrollmöglichkeiten bei privater Nutzung
7
3.2.3 Arbeitnehmer mit Sonderstatus
8
3.3 Schlussfolgerungen für die Praxis
8
4 Email in der Praxis - Gefahren und Maßnahmen
11
4.1 IT-Sicherheit und Verantwortlichkeiten bei der Email-Nutzung
11
4.2 Anforderungen an die Technik
12
4.2.1 Verschlüsselung
13
4.2.2 Digitale Signatur
15
4.3 Anforderungen an die Organisation
15
4.4 Schädigungen durch vorsätzliche Handlungen
17
4.4.1 Ursprung vorsätzlicher Handlungen
17
4.4.2 Spam Die Fessel einer vernetzten Welt
18
4.4.2.1 Was ist Spam? / Begriffserläuterung
18
4.4.2.2 Gefahr durch Vielfalt der Erscheinungsformen
19
4.4.2.3 Abhilfe durch das neue Telemediengesetz (TMG)?
22
4.5 Anforderungen an die Mitarbeiter
23
5 Fazit 25
ANHANG 26
LITERATURVERZEICHNIS 28
III
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Seite
Abb. 1: Gestattung der Privatnutzung von Email
9
Abb. 2: Anwendung von Verschlüsselungstechniken
14
Abb. 3: Vorhandene Weisungen für die Emailnutzung
17
Abb. 4: Spam-Aufkommen
19
Abb. 5: Schäden durch Würmer, Trojaner, Phishing-Mails o.ä.
20
Abb. 6: Verlust von wichtigen Email
21
Abb. 7: Verantwortlichkeiten bei der IT-Sicherheit
24
IV
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
AktG Aktiengesetz
BDSG Bundesdatenschutzgesetz
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
BGB Bürgerliches
Gesetzbuch
BMWi
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung
BSI
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
(engl.) electronic mail
EStG
Einkommensteuergesetz
GmbH Gesellschaft
mit
beschränkter Haftung
IT
Informationstechnik
MDStV
Staatsvertrag über Mendiendienste
StGB Strafgesetzbuch
TDDSG
Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten
(Teledienstedatenschutzgesetz)
TDG
Gesetz über die Nutzung von Telediensten
(Teledienstegesetz)
TKG
Telekommunikationsgesetz
TMG
Telemediengesetz
1
1 Vorbemerkung
Im Jahre 1971 gelang es dem US-Computertechniker Ray S. Tomlinson, der seine Er-
findung selbst als ,,kleine große Glanzleistung"1) bezeichnet, die erste elektronische
Post zu versenden. Inzwischen, 36 Jahre später, ist die Nutzung von Email für Millionen
Internetnutzer weltweit alltäglich geworden und gerade als Arbeitsmittel im Geschäfts-
bereich nicht mehr wegzudenken.
In Anbetracht der stetig zunehmenden Bedeutung soll die vorliegende Arbeit über-
blickende Aspekte im Umgang mit der elektronischen Post, insbesondere in Unterneh-
men und Freiberufler-Praxen2), aufzeigen. Im Rahmen dieser Zielvorstellung wurde die
Arbeit wie folgt gegliedert:
Während der erste Teil lediglich einer kurzen Begriffsbestimmung von Email dienen
soll, wird im zweiten Teil der Schwerpunkt auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung ge-
legt. Innerhalb dieser überaus komplexen Thematik ergeben sich zahlreiche Einzelfra-
gen, die unmittelbare Wirkung auf den Umgang mit Email haben. Es wurde daher eine
gesonderte Betrachtung gewählt, um den Leser, losgelöst von anderen Problem-
stellungen, an diese Thematik heranzuführen. Eine Darstellung relevanter Gefahren-
quellen und Lösungsansätze für die Praxis bestimmen den dritten Teil der Arbeit. Da je-
doch der Umgang mit Email sehr viele rechtliche und technische Fragestellungen auf-
wirft, sei darauf verwiesen, dass innerhalb der gesamten Darstellung kein Anspruch an
die Vollständigkeit erhoben werden kann.
Des Weiteren wurde begleitend zu dieser Arbeit eine Umfrage durchgeführt. Diese
richtete sich in der Zeit vom 05.03. bis 23.03.2007 explizit an Rechtsanwaltkanzleien in
Erfurt. Insofern musste hier aus Gründen des zeitlichen Aufwands eine Einschränkung
innerhalb der Freiberufler-Praxen erfolgen und auch auf eine gleichartige Umfrage in
Unternehmen verzichtet werden.
1) wdr.de (Hrsg.): http://www.wdr.de/online/computer/email/geburtstag.phtml vom 25.03.2007
2) Als Freiberuf werden Tätigkeiten bezeichnet, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen und gem.
§ 18 EStG selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende,
erzieherische oder ähnlich gelagerte Tätigkeiten betreffen.
2
Dennoch konnten insgesamt 87 Kanzleien zu ihren Erfahrungen in den letzten Jahren
befragt werden, die dem Leser einen ersten Einblick in die Praxis geben können. Die
Darstellung bzw. Auswertung der Ergebnisse erfolgt an den entsprechenden Stellen
innerhalb der Arbeit.
2 Email - Die Vorteile liegen auf der Hand
Unter Email, die Abkürzung für ,,electronic mail", wird ein ,,elektronischer Brief", der
über das Internet oder ähnliche Kommunikationssysteme verschickt wird, verstanden.
Eine Email hat im Allgemeinen neben den Adressangaben (From/To) eine Titel- oder
Betreffzeile (Subject), einen Textkörper und eventuell ein oder mehrere Anhänge
(Attachments).
Die Vorteile der Email-Nutzung sind neben der schnellen, bequemen und kostengünsti-
gen Übermittlung auch darin zu sehen, dass beliebige Dateien jederzeit mit Kunden und
Partnern in aller Welt ausgetauscht werden können. Die wachsende Beliebtheit zeigt
sich auch darin, dass ca. 35 Milliarden Email3) weltweit täglich versendet werden.
3 Datenschutz am elektronischen Arbeitsplatz - Eine arbeits-
rechtliche Betrachtung
Die genannten Vorteile haben dazu geführt, dass Email heute in den meisten Unter-
nehmen und Freiberufler-Praxen zum Berufsalltag gehören. Im Rahmen der Umfrage
konnte beispielsweise festgestellt werden, dass 94 % der Erfurter Kanzleien von diesem
Kommunikationsmittel Gebrauch machen. Jedoch können sich hier Konflikte ergeben,
die im Weiteren eine genauere Betrachtung erfordern.
3) jetzt.de, Die Welt in Zahlen vom 24.06.2006, http://jetzt.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/299839 vom
25.03.2007
3
3.1 Technischer Hintergrund und Interessenlage
Nutzt ein Arbeitnehmer aus dienstlichem oder privatem Anlass den Computer am Ar-
beitsplatz, so hinterlässt er dabei Datenspuren.4) Neben Verbindungsdaten können auch
Inhaltsdaten an verschiedenen Stellen gespeichert werden. Beispielsweise können alle
Daten der eingehenden und versendeten Email in einem zentralen Server des Arbeit-
gebers zwischengespeichert werden. Hier kommt es regelmäßig zur Interessenkollision.
Während der Arbeitnehmer in der Regel überwachungsfrei arbeiten möchte, hat der
Arbeitgeber häufig ein nachvollziehbares Interesse daran, seine Mitarbeiter in einem
gewissen Rahmen zu überwachen. Vordergründig sind hier Aspekte der Daten-
sicherheit und damit verbunden der Sicherheit seines Unternehmens sowie die Spei-
cherung personenbezogener Daten der Betroffenen zum Zwecke der Leistungsbewer-
tung zu nennen.
Für die Lösung dieser Interessenkonflikte legen die gesetzlichen Datenschutz- und
Datensicherheitsvorschriften Wertungen fest, die bei dem täglichen Umgang mit Email
zu beachten sind. Dies umfassend zu beleuchten ist allerdings nicht Gegenstand der
nachfolgenden Betrachtung. Vielmehr soll mit Hilfe der rechtlichen Grundlagen die
Problematik kurz umrissen und der Schwerpunkt auf die praxisrelevanten Kontrollmög-
lichkeiten sowie etwaige Lösungsansätze für die Praxis gelegt werden.
3.2 Rechtliche Aspekte
Derzeit besteht kein einheitliches Arbeitnehmer-Datenschutzgesetz.5) Insbesondere gibt
es bislang keine einschlägige bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung, die die
Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers bei der Email-Nutzung regeln.6) Nachfolgend
sollen insbesondere relevante Rechtsvorschriften, die den Datenschutz am Arbeitsplatz
prägen können, zum einen bei ausschließlich dienstlicher Nutzung und im zweiten Teil
bei der gestatteten privaten Nutzung aufgezeigt werden.
4) Roßnagel, S. 967, Rdnr. 81
5) Krauß, Abs. 6, http://www.jurpc.de/aufsatz/20040014.htm vom 25.03.2007
6) Gola/Klug, S. 151/152
4
3.2.1 Dienstliche Nutzung
Eine dienstliche Nutzung von Email ist immer dann gegeben, wenn sich der Arbeit-
nehmer in Erfüllung seiner Dienstaufgaben dieses Mittels bedient.7)
Nach überwiegender Literaturauffassung finden die Vorschriften des Telekommuni-
kationsgesetzes (TKG), Teledienstegesetzes (TDG) und des Teledienstedatenschutz-
gesetzes (TDDSG) bei rein dienstlicher Nutzung keine Anwendung.8)
3.2.1.1 Anwendung des BDSG
Wie M. Grobys9) zutreffend schreibt, hat der Arbeitgeber aufgrund der fehlenden An-
wendbarkeit der Telekommunikations-Datenschutzgesetze lediglich die allgemeinen
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes10) (BDSG) und das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung11) des Arbeitnehmers zu beachten.
3.2.1.2 Kontrollmöglichkeiten bei dienstlicher Nutzung
Demnach hat der Arbeitgeber nach h. M. ein umfassendes Kontrollrecht.12) Wie
P. Gola zutreffend schreibt, bestehen gegen die Erfassung von äußeren Verbindungs-
daten, wie z. B. der Absender- und Empfängeradresse sowie Zeitpunkt der Versendung
bzw. des Eingangs der Email, keine Bedenken. Im Weiteren wird der Auffassung ge-
folgt, dass sich aus dem umfassenden Kontrollrecht auch das Recht auf Kenntnisnahme
vom Inhalt des geschäftlichen Email-Verkehrs ergibt.13) In der Praxis finden insofern
die gleichen Grundsätze, die für den normalen Schriftverkehr gelten, Anwendung.14)
7) Däubler, S. 1, http://rayserv.upb.de/fiff/themen/Arbeitnehmerdatensch/Dauebler2001_2.htm vom
25.03.2007
8) a.a.O. S. 2; Däubler, Gläserne Belegschaft, S. 163, Rdnr. 338
9) Grobys, S. 273
10) Insbesondere richtet sich der Datenschutz hier nach den §§ 3a, 4, 27 und 28 BDSG.
11) Als ein Teilbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG
definiert sich hier die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und in
welchem Umfang seine personenbezogenen Daten verwendet werden sollen.
12) Roßnagel, S. 967, Rdnr. 82; Grobys, S. 273; Gola/Klug, S. 153
13) Grobys, S. 273; Roßnagel, S. 967 Rdnr. 82; Krauß, Abs. 29, http://www.jurpc.de/aufsatz/
20040014.htm vom 25.03.2007
14) Roßnagel, S. 1033, Rdnr. 33
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