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Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht im Zuge des Gesetzes zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements

Scholarly Research Paper, 2008, 33 Pages
Author: Diplom-Finanzwirt (FH) Matthias Zengerling
Subject: Law - Public Law - Miscellaneous

Details

Event: Seminar zu neueren Entwicklungen im Recht der Abgabenordnung
Institution/College: http://www.uni-jena.de/
Tags: Gemeinnützigkeitsrecht, Zuge, Gesetzes, Stärkung, Engagements, Seminar, Entwicklungen, Recht, Abgabenordnung
Category: Scholarly Research Paper
Year: 2008
Pages: 33
Grade: befriedigend
Bibliography: ~ 9  Entries
Language: German
Archive No.: V121358
ISBN (E-book): 978-3-640-25720-1
ISBN (Book): 978-3-640-25718-8

Abstract

[...] Im Gemeinnützigkeitsrecht wurde insbesondere der § 52 Abs. 2 AO geändert. Diese Norm enthält jetzt abschließend alle als gemeinnützig anerkannten Zwecke. Spendenbegünstigte und gemeinnützige Zwecke werden damit nur noch in der Abgabenordnung definiert. Der Katalog des § 52 Abs. 2 AO wurde durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements erheblich ausgeweitet. Insbesondere mit diesen Änderungen, den Gründen für diese Änderungen und eventuell entstehenden Problemen durch diese Änderungen, soll sich diese Seminararbeit befassen. Dabei sollen zunächst alte und neue Regelung vergleichen werden, und dann einzelne spezielle Regelungen aufgegriffen werden und detailiert untersucht werden. Abschließend soll eine zusammenfassende Würdigung der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts dargestellt werden.


Excerpt (computer-generated)

Rechtswissenschaftliche Fakultät

Seminararbeit zum Thema:

,,Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht

im Zuge des Gesetzes zur Stärkung des

bürgerschaftlichen Engagements"


im Rahmen des Seminars:

,,Neuere Entwicklungen im Recht der

Abgabenordnung"



Sommersemester 2008

stud. iur. Diplom-Finanzwirt (FH)

Matthias ZENGERLING

8. Fachsemester

I


Gliederung:

Seite:

A.

Einleitung:

1

B. Änderungen

im

Gemeinnützigkeitsrecht im Zuge des Gesetzes zur

Stärkung

des

bürgerschaftlichen

Engagements:

2

I.

Allgemeines

zum

Gemeinnützigkeitsrecht:

2

II.

Vergleich des § 52 AO a.F. mit dem § 52 AO n.F.:

2

1.

Zeitliche

Gültigkeit:

2

2.

Änderungen § 52 Abs. 1 AO:

3

3.

Änderungen § 52 Abs. 2 AO:

3

a)

Ursachen

für

die

Änderung:

3

b)

Die Änderungen im Überblick:

5

c.)

Einzelne Änderungen des Katalogs:

6

aa)

§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO ­

Förderung von Wissenschaft und Forschung:

6

bb)

§ 52 Abs. 2 Nr. 2 AO ­ Förderung der Religion: 6

cc)

§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO ­

Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens

und der öffentlichen Gesundheitspflege,

insbesondere die Verhütung und Bekämpfung

von übertragbaren Krankheiten, auch durch

Krankenhäuser i.S.d. § 67 AO,

und

von

Tierseuchen:

6

dd)

§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO ­ Förderung der Jugend-

und

Altenhilfe: 7

ee)

§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO ­ Förderung von Kunst

und

Kultur:

7

ff)

§ 52 Abs. 2 Nr. 6 AO ­ Förderung des

Denkmalschutzes und der Denkmalpflege:

8

gg)

§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO ­ Förderung der Erziehung,

Volks- und Berufsbildung einschließlich der

Studentenhilfe: 9

hh)

§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO ­ Förderung des

Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne

II


des Bundesnaturschutzgesetzes und der

Naturschutzgesetze der Länder, Umweltschutzes,

des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes: 9

ii)

§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO ­ Förderung des

Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der

amtlich anerkannten Verbände der freien

Wohlfahrtspflege (§ 23 UStDV), ihrer

Unterverbände und ihrer angeschlossenen

Einrichtungen

und

Anstalten:

10

jj)

§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO ­ Förderung der Hilfe

für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte,

für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler,

Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene,

Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene,

Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe

für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens

an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer;

Förderung des Suchdienstes für Vermisste:

10

kk)

§ 52 Abs. 2 Nr. 11 ­ Förderung der Rettung

aus

Lebensgefahr:

11

ll)

§ 52 Abs. 2 Nr. 12 ­ Förderung des Feuer-,

Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes

sowie

der

Unfallverhütung:

11

mm) § 52 Abs. 2 Nr. 13 ­ Förderung der

internationalen Gesinnung, der Toleranz

auf allen Gebieten der Kultur

und des Völkerverständigungsgedankens:

11

nn)

§ 52 Abs. 2 Nr. 14 ­ Förderung des Tierschutzes: 12

oo)

§ 52 Abs. 2 Nr. 15 ­

Förderung der Entwicklungszusammenarbeit:

12

pp)

§ 52 Abs. 2 Nr. 16 ­ Förderung von

Verbraucherberatung und Verbraucherschutz:

12

qq)

§ 52 Abs. 2 Nr. 17 ­ Förderung der

Fürsorge für Strafgefangene und

III


ehemalige

Strafgefangene:

13

rr)

§ 52 Abs. 2 Nr. 18 ­ Förderung der

Gleichberechtigung von Frauen und Männern:

13

ss)

§ 52 Abs. 2 Nr. 19 ­ Förderung des Schutzes

von

Ehe

und

Familie:

13

tt)

§ 52 Abs. 2 Nr. 20 ­

Förderung der Kriminalprävention:

14

uu)

§ 52 Abs. 2 Nr. 21 ­

Förderung des Sports (Schach gilt als Sport):

14

vv)

§ 52 Abs. 2 Nr. 22 ­

Förderung der Heimatpflege und des Heimatkunde: 15

ww) § 52 Abs. 2 Nr. 23 ­ Förderung der Tierzucht,

der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei,

des traditionellen Brauchtums einschließlich des

Karnevals, der Fastnacht und des Faschings,

der Soldaten- und Reservistenbetreuung,

des Amateurfunkens, des Modellflugs und des

Hundesports:

15

xx)

§ 52 Abs. 2 Nr. 24 ­ die allgemeine Förderung

des demokratischen Staatswesens im

Geltungsbereich der AO, hierzu gehören

nicht Bestrebungen, die nur bestimmte

Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen

oder die auf den kommunalpolitischen Bereich

beschränkt

sind:

16

yy)

§ 52 Abs. 2 Nr. 25 ­ Förderung des

bürgerschaftlichen Engagements zugunsten

gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher

Zwecke: 16

d)

Mögliche Probleme durch die Änderung

des § 52 Abs. 2 AO:

17

aa)

abschließender Katalog des § 52 Abs. 2 AO n.F.: 17

bb)

Zuständigkeit der jeweiligen

Landesfinanzbehörde nach

IV


§ 52 Abs. 2 S.3 AO n.F.:

18

cc)

rückwirkende

Änderung:

19

III.

Änderung des § 58 Nr. 3 AO:

19

IV.

Änderung des § 58 Nr. 4 AO:

20

V.

Änderung des § 61 Abs. 2 AO:

21

VI.

Änderung des § 64 Abs. 3 AO:

22

VII. Änderung des § 67a Abs. 1 AO:

23

C.

Zusammenfassung und Würdigung des Verfassers zu den Änderungen:

24

D.

Literaturverzeichnis:

26

V


A. Einleitung:

Mit der Zustimmung des Bundesrates am 29.07.20071 hat das vom Bundestag am

06.07.2007 beschlossene Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen

Engagements2 alle vom Grundgesetz geforderten Stufen des

Gesetzgebungsverfahren der Bundesrepublik Deutschland durchlaufen und konnte

damit am 15.10.2007 im Bundesgesetzblatt3 verkündet werden.

In Deutschland ist das bürgerliche Engagement ein Grundpfeiler des öffentlichen

Lebens. Nur durch bürgerliches Engagement ist es möglich geworden, dass es in

Deutschland ein so großes, vielfältiges und wichtiges Vereinsleben gibt.

Zum einen wird dieses große und wichtige Vereinsleben, durch den persönlichen

ehrenamtlichen Einsatz von Vereinsmitgliedern und anderen Menschen getragen,

die viel Zeit und Kraft in diese ehrenamtliche Tätigkeit stecken. Zum anderen

kann dieses Vereinsleben aber auch nur durch finanzielle Unterstützung, sei es

direkt durch Mitgliedsbeiträge, Sach- und Geldspenden sowie auch durch

indirekte Unterstützung wie steuerliche Förderungen aufrecht erhalten werden.

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements,

sollte eine Möglichkeit geschaffen werden, das Gemeinnützigkeitsrecht in

Deutschland zu vereinfachen und die steuerlichen Rahmenbedingungen für die

Förderung des Gemeinwohls spürbar zu verbessern.4

Kernziele des Gesetzes bestehen darin, die steuerlichen Anreize für ehrenamtliche

Tätigkeiten und gemeinwohlfördernde Zuwendungen weiter zu erhöhen und das

Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, insbesondere durch den Abbau

bürokratischer Hemmnisse einfacher, übersichtlicher und praktikabler zu

gestalten.5 Hierunter fallen insbesondere die Erhöhung des

Übungsleiterfreibetrags von 1848 auf 2100 und die Einführung eines

Steuerfreibetrags in Höhe von 500 bei Einnahmen aus Tätigkeiten für

Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.

Durch das Gesetz wird der Sonderausgabenabzug nach § 10b EStG vereinfacht

und ausgeweitet.

1 BR-Drs. 579/07.

2 BT-Drs. 16/5200, 16/5926.

3 BGBl. I 2007, S. 2332.

4 Vgl. Tiedtke, NJW 46/2007 S.3321 (S. 3321).

5 Vgl. Schauhoff/ Kirchhain, DStR 45/2007, S. 1985.

1


Im Gemeinnützigkeitsrecht wurde insbesondere der § 52 Abs. 2 AO geändert.

Diese Norm enthält jetzt abschließend alle als gemeinnützig anerkannten Zwecke.

Spendenbegünstigte und gemeinnützige Zwecke werden damit nur noch in der

Abgabenordnung definiert. Der Katalog des § 52 Abs. 2 AO wurde durch das

Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements erheblich

ausgeweitet. Insbesondere mit diesen Änderungen, den Gründen für diese

Änderungen und eventuell entstehenden Problemen durch diese Änderungen, soll

sich diese Seminararbeit befassen. Dabei sollen zunächst alte und neue Regelung

vergleichen werden, und dann einzelne spezielle Regelungen aufgegriffen werden

und detailiert untersucht werden. Abschließend soll eine zusammenfassende

Würdigung der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts dargestellt werden.

B.

Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht im Zuge des Gesetzes zur

Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements:

I.

Allgemeines zum Gemeinnützigkeitsrecht:

Das Gemeinnützigkeitsrecht ist im Abschnitt ,,Steuerbegünstigte Zwecke", in den

§§ 51 ­ 68 AO, geregelt. Hier werden die Grundsätze der Gemeinnützigkeit

geregelt. Notwendig für die Anerkennung einer Körperschaft, als gemeinnützig

ist, dass ein steuerbegünstigter Zweck verfolgt wird.6 Hierzu gehören neben den

gemeinnützigen Zwecken (§52 AO) auch die mildtätigen Zwecke (§ 53 AO) und

die kirchlichen Zwecke (§ 54 AO).7

II.

Vergleich des § 52 AO a.F. mit dem § 52 AO n.F.:

1. Zeitliche

Gültigkeit:

Obwohl das Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements erst am

15.10.2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, gelten fast alle

Änderungen bereits rückwirkend ab dem 01.01.2007. Auch die Änderungen im

6 Vgl. Das neue Gemeinnützigkeitsrecht, S.18, Tz. 1.1.

7 Vgl. Ax, Abgabenordnung, S. 69, Rdnr. 371.

2



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