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Subtitle: Möglichkeiten, Formen und Grenzen wirtschaftlicher Betätigung von Kommunen
Scholary Paper (Seminar), 2008, 22 Pages
Author: Susann Fink
Subject: Law - Public Law - Miscellaneous
Details
Institution/College: Technical University of Chemnitz
Tags: Aktuelle, Probleme, Wirtschaftsrechts, Wirtschaftsrecht
Year: 2008
Pages: 22
Grade: 2,0
Bibliography: ~ 10 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-640-28719-2
ISBN (Book): 978-3-640-28734-5
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Abstract
Nach dem Grundsatz der Gemeindeordnungen sind Kommunen Gebietskörperschaften öffentlichen Rechts, die dazu befugt sind regionale Angelegenheiten nach den gesetzlichen Maßstäben selbst zu ordnen und zu verwalten: Sie sind juristische Personen, das heisst Träger öffentlicher und privater Rechte und Pflichten. Ihr Hoheitsbereich erstreckt sich auf einen bestimmten Teil des Staatsgebiets. Die Kommunen verfolgen im öffentlichen Interesse sozial-, gesellschafts-, kultur- und wirtschaftspolitische Zwecke. Für die Bürger werden bestimmte Leistungen erbracht oder öffentliche Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Der Begriff der Daseinsvorsorge fasst die vielfältigen Funktionen unter einem Oberbegriff zusammen und ist mittlerweile allgemein anerkannt. Doch welche Möglichkeiten und Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung stehen den Kommunen dabei offen? Inwieweit können private Anbieter aber auch die Unternehmen der Gemeinden den Rechtsschutz anwenden? Welche rechtlichen Organisationsformen kommunaler Unternehmen sind möglich? Im Folgenden wird auf diese Thematik eingegangen und der rechtliche Gestaltungsspielraum verdeutlicht. Zudem werden einige Beispiele der wirtschaftlichen Tätigkeitsbereiche der öffentlichen Hand näher dargestellt. Anhand der Chemnitzer Aktiengesellschaft, welche ein privatrechtliches Unternehmen der Stadt Chemnitz ist, wird die Anwendbarkeit grundrechtlicher und kommunalrechtlicher Gesetze erläutert. Eine kurze Zusammenfassung der Ergebnisse rundet die Arbeit ab.
Excerpt (computer-generated)
Technische Universität Chemnitz
Professur Jura I
-Öffentliches Recht-
Seminar
Aktuelle Probleme des
öffentlichen Wirtschaftsrechts
SS 2008
Möglichkeiten, Formen und Grenzen
wirtschaftlicher Betätigung von Kommunen
Verfasser:
S. Fink
Fachrichtung: WiPäd/ BWL
10. / 6. Fachsemester
Abgabedatum:
18. Juni 2008
i
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis ii
1. Einführung 1
2. Kommunalwirtschaft Möglichkeiten und Grenzen 2
2.1 Möglichkeiten der kommunalen Wirtschaftsbetätigung 2
2.2 Grenzen kommunaler Wirtschaftsbetätigung 6
2.3 Rechtsschutz 9
3. Formen der Kommunalwirtschaft 11
3.1 Bereiche wirtschaftlicher Tätigkeit 13
3.2 Die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen am Beispiel der CVAG 15
4. Ausblick 17
6. Quellenverzeichnis 18
ii
Abkürzungsverzeichnis
Abs.
Absatz
AG
Aktiengesellschaft
Art.
Artikel
CVAG
Chemnitzer Verkehrsaktiengesellschaft
DGO
Deutsche Gemeindeordnung
ebd.
Ebenda
EG
Europäische
Gemeinschaft
EGV
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
et al.
et alii
f. folgende
ff. fortfolgende
GbR
Gesellschaft
bürgerlichen Rechts
GG
Grundgesetz
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
Hrsg.
Herausgeber
KG
Kommanditgesellschaft
OHG
Offene Handelsgesellschaft
Nr.
Nummer
S.
Seite
UWG
Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
Vgl.
Vergleiche
VVHC
Versorgungs- und Verkehrsholding Chemnitz
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
1
1. Einführung
Nach dem Grundsatz der Gemeindeordnungen sind Kommunen Gebietskörperschaften
öffentlichen Rechts, die dazu befugt sind regionale Angelegenheiten nach den gesetzlichen
Maßstäben selbst zu ordnen und zu verwalten: Sie sind juristische Personen, das heisst Träger
öffentlicher und privater Rechte und Pflichten. Ihr Hoheitsbereich erstreckt sich auf einen
bestimmten Teil des Staatsgebiets.1
Die Kommunen verfolgen im öffentlichen Interesse sozial-, gesellschafts-, kultur- und
wirtschaftspolitische Zwecke. Für die Bürger werden bestimmte Leistungen erbracht oder
öffentliche Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Der Begriff der Daseinsvorsorge fasst die
vielfältigen Funktionen unter einem Oberbegriff zusammen und ist mittlerweile allgemein
anerkannt.2
Doch welche Möglichkeiten und Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung stehen den
Kommunen dabei offen? Inwieweit können private Anbieter aber auch die Unternehmen der
Gemeinden den Rechtsschutz anwenden? Welche rechtlichen Organisationsformen
kommunaler Unternehmen sind möglich? Im Folgenden wird auf diese Thematik eingegangen
und der rechtliche Gestaltungsspielraum verdeutlicht. Zudem werden einige Beispiele der
wirtschaftlichen Tätigkeitsbereiche der öffentlichen Hand näher dargestellt. Anhand der
Chemnitzer Aktiengesellschaft, welche ein privatrechtliches Unternehmen der Stadt Chemnitz
ist, wird die Anwendbarkeit grundrechtlicher und kommunalrechtlicher Gesetze erläutert.
Eine kurze Zusammenfassung der Ergebnisse rundet die Arbeit ab.
1 Vgl. Scholler 1979, S. 2 f.
2 Vgl. Roth 1998, S. 1
2
2. Kommunalwirtschaft Möglichkeiten und Grenzen
Ein Großteil der Versorgung der Bevölkerung mit öffentlich bereitgestellten Gütern erfolgt
heutzutage durch selbständige Kommunalunternehmen in Privatrechtsform. Die
wirtschaftliche Betätigung dieser Unternehmen beinhaltet den ganzheitlichen Rahmen der
Daseinsvorsorge, dessen Bereich die Vorkehrungen des Staates zur Sicherung der Existenz
und Befriedigung der bürgerlichen Bedürfnisse umfassen.3 Durch gesetzliche Regelungen
sind die Kommunen demnach verpflichtet die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen
wie beispielsweise die Abfallentsorgung, Energieversorgung, den Personennahverkehr,
Kultur-, Sport- oder Sozialeinrichtungen zu gewährleisten. Die Notwendigkeit den Bürgern
ein stabiles, anpassungsfähiges und preisgünstiges Leistungsangebot anzubieten, führt zu
einer betriebswirtschaftlichen Orientierung der organisationalen Führung.4
Im Folgenden werden die Möglichkeiten und Grenzen der Betätigung, als auch Wege der
rechtlichen Organisationsform kommunaler Unternehmen aufgezeigt.
2.1 Möglichkeiten der kommunalen Wirtschaftsbetätigung
Eine Herausforderung der Kommunalwirtschaft ergibt sich aus dem Recht der Europäischen
Gemeinschaft. Die Aufgaben im Dienste allgemeiner wirtschaftlicher Interessen werden
durch die Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen des Art. 16 des EG-Vertrages
wahrgenommen.5 Im Rahmen des Bündnisses der internationalen Wirtschaftsorganisation
(Welthandelsorganisation) und des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994
kann jeder Staat auf Grund der Bedingung von Gleichheit und Souveränität, wirtschaftliche
Entscheidungen selbstständig treffen und sein Wirtschaftssystem selbst bestimmen. Alle
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft können sich demnach wirtschaftlich
eigenständig betätigen und Unternehmen führen.6 Sie besitzen weitestgehend
Gestaltungsfreiheit bei der Definition von Leistungen der Daseinsvorsorge, die lediglich der
Kontrolle offenkundiger Fehler untergeordnet ist. Der Umfang staatlicher Betätigung in der
Wirtschaft unterliegt keinen festen Vorgaben.7
3 Vgl. Engellandt 1995, S. 1
4 Vgl. Erichsen 1990, S. 1 f.
5 Vgl. Ehlers 2001, S. 10
6 Vgl. Hauser 2004, S. 14
7 Vgl. Ehlers 2001, S. 10
3
Das europäische Gemeinschaftsrecht strebt einen wettbewerbsorientierten Binnenmarkt an.
Dadurch sind die Mitgliedstaaten aufgefordert zu einer Liberalisierung der Märkte durch den
Abbau von Monopolen beizutragen, wettbewerbsverfälschende Beihilfen nach Art. 87 ff.
EGV zu unterlassen und Ausschreibungen der von ihnen zu vergebenden Aufträge zu tätigen.8
Weitere Herausforderungen ergeben sich durch technische Neuerungen und die finanzielle
Lage der Kommunen. Durch die fortschreitende Entwicklung der Technik ergeben sich unter
anderem rechtliche Probleme im Bereich der Vereinbarkeit von Regionalprinzipien und den
Erfordernissen des technisch geführten Geschäftsverkehrs, wie beispielsweise elektronische
Überweisungen. Gemeindeeigene Anforderungen sind von einer defizitären kommunalen
Finanzlage und erwartenden Einnahmen kommunaler Wirtschaftsunternehmen sowie von
einer zunehmenden privatwirtschaftlichen Konkurrenz geprägt. Diese Entwicklungen haben
die Kommunalwirtschaft in den letzten Jahren erheblich beeinflusst.9
Die Gewährleistung der wirtschaftlichen Betätigung von Kommunen wird auf Grund der in
Art. 28 Abs. 2 GG und der in der Landesverfassung der kommunalen Selbstverwaltung
gesetzten Garantien gegeben. Demzufolge können die Kommunen im Rahmen der
verfassungsrechtlichen, als auch nach einfachen gesetzlichen Vorgaben selbst über ihre
wirtschaftliche Tätigkeit entscheiden. Eingriffe in das verfassungsrechtlich geschützte
Selbstverwaltungsrecht, die eine nach bisherigem Recht bestehende Position der Kommunen
schmälert, bedürfen der Rechtfertigung (dies gilt auch bei einer Einschränkung zu Gunsten
der Privatwirtschaft). Die Rechtslage verhält sich jedoch anders, wenn ein kommunales
Monopol durch die Zulassung privater Wirtschaftsbetätigung gestört wird.10 Das Recht zu
einer unbeschränkten Teilnahme am Wirtschaftsverkehr besteht somit nicht unbeschränkt: Die
Kommunen haben die kommunalrechtlichen Bedingungen und Bindungen zu
berücksichtigen.11
Kommunalrechtliche Vorgaben ergeben sich in Anlehnung an die Deutsche
Gemeindeordnung nach § 67 Abs. 1 DGO von 1935, der besagt, dass ein öffentlicher Zweck
die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen rechtfertigen muss, die Leistungsfähigkeit der
Gemeinden nicht überstiegen werden darf und die gesellschaftsrechtliche Haftung der
Gemeinden begrenzt sein muss.12
Der unbestimmte Rechtsbegriff des ,,öffentlichen Zwecks" lässt Interpretationsmöglichkeiten
zu und ist trotz vielfältiger Untersuchungen noch nicht eindeutig definiert. Dabei ist eine
8 Vgl. Ehlers 2001, S. 10
9 Vgl. ebd.
10 Vgl. ebd. S. 14
11 Vgl. Engellandt 1995, S. 16
12 Vgl. ebd.
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